Unterlassene Verbindung zweier Beschlussanfechtungsklagen in Wohnungseigentumssachen: Bindungswirkung eines Prozessvergleichs im Parallelverfahren Leitsatz Fehlt es an einer nach § 47 WEG gebotenen Verfahrensverbindung bei Anfechtung desselben Eigentümerbeschlusses und hat der im Parallelverfahren Klagende zumindest konkludent dem Anwalt, der für die übrigen Wohnungseigentümer tätig ist, die Vollmacht entzogen, so bindet ein Prozessvergleich in nur einem Verfahren nicht den Kläger im Parallelprozess. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 15. September 2016, 303b C 18/13 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15.09.2016, Az. 303b C 18/13, abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit nicht durch den mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17.06.2014 festgestellten Vergleich beendet ist. 2. Die Klägerin und die Beklagten zu 1), 2), 4) – 7) tragen die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.973,30 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin ist die frühere WEG-Verwalterin der Beklagten zu 7), der Wohnungseigentümergemeinschaft E. Chaussee ... ,... H.. Die Beklagte zu 3) ist Mitglied dieser Wohnungseigentümergemeinschaft. Weitere Mitglieder sind die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) – 6). Randnummer 2 Die Klägerin hat mit einer gegen alle Beklagten gerichteten Klage vom 20.08.2013 beantragt, den auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 09.08.2013 zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss (Abberufung des Verwalters und außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages) für ungültig zu erklären und festzustellen, dass der zwischen ihr und der Beklagten zu 7 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 20.12.2007 nicht beendet wurde. Die Beklagte zu 3) hat denselben Beschluss gleichfalls angefochten (Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 303c C 21/13). Eine Verbindung der beiden Beschlussanfechtungsverfahren gemäß § 47 WEG erfolgte nicht. Randnummer 3 Die Klägerin und die Beklagte zu 3) streiten in der Berufung im Wege eines Zwischenstreits darüber, ob der Rechtsstreit durch einen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.06.2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich beendet ist. Randnummer 4 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 5 Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 15.09.2016 festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona zum Az. 303b C 18/13 durch den mit Beschluss vom 17.06.2014 festgestellten Vergleich erledigt ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass Herr Rechtsanwalt T. durch die aufgrund Bestellungsbeschlusses der Wohnungseigentümer vom 23.05.2014 als Verwalterin amtierende Firma H. H. Immobilien GmbH für alle Beklagten, auch für die Beklagte zu 3), mit der Prozessvertretung beauftragt worden sei. Dieser habe bei seiner Vernehmung als Zeuge nachvollziehbar bekundet, er habe ein Schreiben der Hausverwaltung erhalten mit der Bitte, in dem Rechtsstreit tätig zu werden und die Beklagten zu vertreten. Die Prozessvertretung für die Beklagte zu 3) sei auch später weder von dieser selbst noch von der Verwalterin widerrufen worden. Das an das Gericht adressierte Schreiben der Beklagten zu 3) vom 31.01.2014 (Bl. 191 d.A.), mit dem diese das rechtskräftige Versäumnisurteil zum Az. 303c C 21/13 übersandt habe, stelle keinen Widerruf der Prozessvollmacht dar, ebenso wenig das weitere Schreiben der Beklagten zu 3) vom 25.09.2013 (Anlage B 3-2) und das Schreiben des Herrn Rechtsanwalts T. vom 30.01.2014 (Anlage B 3-3). Die Hausverwaltung sei gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt gewesen, die Kanzlei B. & T. im Rahmen des gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Passivprozesses mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sei diese noch zur Verwalterin bestellt gewesen und selbst im Fall einer Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses wirke dies nur ex nunc. Jedenfalls habe eine Rechtsscheinvollmacht der Verwaltung vorgelegen. Die wirksam erteilte Prozessvollmacht habe den Bevollmächtigten auch ermächtigt, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden. Er sei zum Abschluss eines (materiell-rechtlichen) Vergleichsvertrages ermächtigt gewesen, denn dieser habe sich im Rahmen des Streitgegenstandes gehalten und der Erreichung des Prozessziels gedient. Selbst wenn man im Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt T., und der Beklagten zu 3) einen Missbrauch der Vertretungsmacht annähme, ginge dies zu Lasten der Beklagten zu 3), denn das Missbrauchsrisiko trage grundsätzlich der Vertretene. Ein offensichtlicher und auch der Klägerin bekannter Vollmachtmissbrauch sei nicht ersichtlich. Dass die Beklagte zu 3) dem auf der Eigentümerversammlung vom 23.05.2014 gefassten Beschluss, den Rechtsstreit mit der Klägerin zu beenden, nicht zugestimmt habe, habe die Klägerin nicht wissen müssen. Auch die erfolgreiche Anfechtung dieses Beschlusses durch die Beklagte zu 3) ändere nichts an der Wirksamkeit des materiell-rechtlichen Vergleichsvertrages. Randnummer 6 Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 22.09.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 3) mit einem am 14.10.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.12.2016 mit einem am 21.12.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 7 Die Beklagte zu 3) trägt im Wesentlichen vor, die Tenorierung, der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona zum Az. 303b C 18/13 sei durch den mit Beschluss vom 17.06.2014 festgestellte Vergleich erledigt , entspreche weder dem Antrag noch der Rechtslage. Ein Prozessvergleich erledige den Prozess nicht, sondern beende diesen. Bei allem sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass im vorliegenden Fall eine gemäß § 47 WEG gebotene Verbindung der beiden Anfechtungsprozesse fälschlicherweise unterblieben sei. Bei richtiger Vorgehensweise durch eine Verbindung der beiden Beschlussanfechtungsverfahren wäre sie nach der Prozessverbindung nur noch auf Klägerseite Partei gewesen. Unterbleibe eine Prozessverbindung, trete mit Rechtskraft eines Urteils in einem der beiden Verfahren Erledigung des noch nicht entschiedenen Verfahrens ein. Wie sich in einem solchen Fall das Verhältnis zwischen der ebenfalls anfechtenden Partei zu dem von der Verwaltung beauftragten Rechtsanwalt darstelle, sei ungeklärt. Jedenfalls aber hätte allen Beteiligten - auch dem Gericht - mit Kenntniserlangung von dem von ihr geführten Beschlussanfechtungsverfahren klar sein müssen, dass sie allenfalls formal noch Beklagte sei, eine Verteidigung gegen die Beschlussanfechtungsklage der Verwaltung aber nicht ihrem Interesse entsprochen habe. Dies gehe auch aus ihrem Schreiben vom 30.01.2014 hervor. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei im Übrigen auch der Zeuge Herr Rechtsanwalt T. davon ausgegangen, dass sie nicht (mehr) von ihm habe vertreten werden wollen. Jedenfalls in einem der beiden Anfechtungsprozesse habe zudem nicht der gesetzliche Richter entschieden. Randnummer 8 Der Zeuge Rechtsanwalt T. habe auch keine Vollmacht zum Vergleichsschluss gehabt. Aufgrund der Besonderheiten des Sachverhaltes ergebe sich dies auch nicht nach den Grundsätzen über die Reichweite von Prozessvollmachten in Bezug auf die Abgabe materiell-rechtlicher Erklärungen. Wenn eine Vollmacht zum Abschluss eines Vergleichs bestanden hätte, hätte es nicht einer weiteren Befassung der Wohnungseigentümer mit dieser Frage auf der Eigentümerversammlung vom 23.05.2014 bedurft. Soweit auf der Eigentümerversammlung vom 23.05.2014 ein Beschluss gefasst worden sei, der auch eine Ermächtigung des Zeugen Rechtsanwalt T. zum Abschluss eines Vergleichs enthalte, sei zu berücksichtigen, dass dieser Beschluss erfolgreich angefochten worden sei. Dies wirke ex tunc und lasse die erteilte Vollmacht rückwirkend entfallen. Eine Parallele zu Fällen des Verwalterhandelns (Anscheinsvollmacht) bei der Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses verbiete sich hier. Randnummer 9 Da mehrere Beklagte einer Beschlussanfechtungsklage notwendige Streitgenossen seien, könnten diese Prozesshandlungen nur gemeinsam vornehmen. Dies gelte auch für einen Vergleichsschluss. Hinzu komme, dass die Wohnungseigentümer nicht Partei des Verwaltervertrages seien und über dieses Rechtsverhältnis nicht verfügen könnten. Randnummer 10 Die Beklagte zu 3) beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15. 9. 2016, Az. 303b C 18/13, abzuändern und festzustellen, dass der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17.06.2014 festgestellte Vergleich unwirksam und der Rechtsstreit fortzusetzen ist. Randnummer 12 Die Klägerin und die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) – 6) und zu 7) beantragen, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin trägt vor, die Tenorierung sei zutreffend. Nachdem eine Verbindung der beiden Anfechtungsverfahren unterblieben sei, habe sich der vorliegende Rechtsstreit durch das in dem anderen Anfechtungsverfahren ergangene rechtskräftige Versäumnisurteil erledigt. Im Rahmen dieser Erledigung sei von den Parteien ein Vergleich geschlossen worden. Vorangegangen sei anwaltliche Korrespondenz der Parteivertreter im Zusammenhang mit der Hinweisverfügung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 05.03.2014. Hierbei sei unabhängig von der am 23.05.2014 durchgeführten Eigentümerversammlung bereits zuvor eine Einigung erzielt worden (Anlagen BB 2, BB 3 = Bl. 449 ff. d.A.). Dies sei dem Gericht sodann mitgeteilt worden. Der Zeuge Rechtsanwalt T. sei von der Hausverwaltung H. H. Immobilien GmbH wirksam mit der Vertretung aller Beklagten beauftragt worden. Die Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses ändere daran nichts. Der auf der Eigentümerversammlung vom 23.05.2014 gefasste Beschluss sei im Übrigen für den Abschluss des streitgegenständlichen Vergleiches unerheblich. Randnummer 15 Die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) – 6) und zu 7) verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und tragen vor, es habe eine wirksame Vollmacht des Zeugen Rechtsanwalt T. vorgelegen. Hintergrund des Vergleichsschlusses sei der Umstand gewesen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beklagte zu 7) ohnehin zum 31.12.2015 beendet gewesen sei. Mit Ausnahme der Beklagten zu 3) habe das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer darin bestanden, diesen Rechtsstreit sowie das weitere anhängige Verfahren (Amtsgericht Hamburg-Altona Az. 303b C 7/15) einvernehmlich zu beenden, um zu einer Befriedung des Verhältnisses der fünf Wohnungseigentümer untereinander beizutragen. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 14.06.2017 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO) und den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 06.09.2017 bestimmt. Randnummer 17 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II . 1. Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten zu 3) ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil der Rechtsstreit nicht durch den mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17.06.2014 festgestellten Vergleich beendet worden ist. Randnummer 19 Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGH NJW 2015, 2965 Rz. 12; BGH NJW 2014, 394 ff., Rz. 12, beide zitiert nach juris). Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen dabei nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGH NJW 2005, 3576 Rz. 9; zitiert nach juris). Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, tritt auch die prozessbeendigende Wirkung nicht ein (BGH NJW 2005, 3576 Rz. 9; zitiert nach juris). Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (BGH NJW 2015, 2965 Rz. 12; zitiert nach juris). Wegen der prozessualen Bedeutung eines Prozessvergleiches (Beendigung des Rechtsstreits, Wegfall der Rechtshängigkeit des Verfahrens und Titelfunktion) können die Anforderungen an die Formstrenge eines Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO nicht niedriger angesetzt werden als bei der Protokollierung eines Vergleichs durch das Gericht in einem mündlichen Termin (OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882, zitiert nach juris).
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