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ArbG Hamburg 1. Kammer 1 BV 4/13 Teilbeschluss Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Baugewerbe § 99 Abs 2 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 1 TVG, BauRT

Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Baugewerbe Orientierungssatz Zur Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bezüglich der Eingruppierung von Arbeitnehmern in die Lohngr 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BauRTV). (Rn.22) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg

  1. Kammer,
  2. Dezember 2015, 2 TaBV 14/14, rechtskräftig nachgehend BAG,
  3. Juni 2016, 1 ABN 48/16, Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor
  4. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  5. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  6. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  7. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  8. ...
  9. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers E. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  10. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers F. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  11. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers F1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  12. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers G. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  13. ...
  14. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  15. ...
  16. ...
  17. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  18. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H2 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  19. ...
  20. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers J. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  21. ...
  22. ...
  23. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  24. ...
  25. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  26. ...
  27. ...
  28. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers M. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  29. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers N. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  30. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers N1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  31. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers O. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  32. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  33. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  34. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R2 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  35. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R3 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  36. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  37. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  38. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S2 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  39. ...
  40. ...
  41. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S3 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  42. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S4 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  43. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S5 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  44. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers V. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  45. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  46. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  47. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W2 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  48. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W3 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  49. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W4 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
  50. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Z. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung von Mitarbeitern der Beteiligten zu 1). Randnummer 2 Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) erbringt Dienstleistungen für einen Kunden bei der Herstellung von Luftfahrzeugen. Sie unterhält u.a. am Standort Hamburg eine Betriebsstätte, in der 151 Mitarbeiter inklusive Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Beteiligter zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) für den Standort Hamburg gewählte Betriebsrat. Mitarbeiter der Beteiligten zu 1) sind tätig in den Bereichen Single Aisle, Long Range, AWACS, A 380 und A400M. In diesen Bereichen gibt es folgende Arbeitsplätze: Reinigen und Rüsten, Fußbodeneinbau, Fenstereinbau, Isolierung und Versorgungszentrale. Hinsichtlich der auf den einzelnen Arbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten wird verweisen auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom
  51. Juni
  52. Randnummer 3 Die Beteiligte zu 1) schloss am
  53. März 2012 mit der IG Bau einen Entgelttarifvertrag, der die Geltung u.a. des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (im Folgenden BRTV) in der jeweils gültigen Fassung bei ihr vorsieht und der zum
  54. April 2012 in Kraft trat. Randnummer 4 Mit Vereinbarung vom 2./
  55. Juli 2012 verständigten sich die Betriebsparteien darauf, die Wochenfrist des § 99 BetrVG zur Stellungnahme zu den erforderlich werdenden Eingruppierungen der Mitarbeiter in die Tarifgruppen BRTV auf 3 Wochen zu verlängern. Am
  56. Juli 2012 übergab der damalige Personalleiter der Beteiligten zu 1), Herr Z1, Anhörungsunterlagen zur entsprechenden Eingruppierung (Anlagen zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom
  57. Juni 2013) an die Vorsitzende des Beteiligten zu 2) mit Prozessbeschreibungen der jeweiligen Arbeitspakete (= Arbeitstätigkeiten) sowie eine Auswertung der von jedem Arbeitnehmer im Zeitraum Januar bis Juni 2012 in den Arbeitspaketen geleisteten Arbeitsstunden. Randnummer 5 Die Vorsitzende des Beteiligten zu 2) versuchte am
  58. Juli 2013, den Personalleiter der Beteiligten zu 1) zu erreichen, um die Stellungnahmen des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen zu übergeben. In einem mit Herrn Z1 am
  59. Juli 2013 geführten Telefonat erklärte dieser, sie solle den Ordner mit den Stellungnahmen liegen lassen, er werde ihn mitnehmen, wenn er nächste Woche in Hamburg sei. Die Stellungnahmen des Beteiligten zu 2) erhielt der Personalleiter am
  60. Juli
  61. Randnummer 6 Mit Antragsschrift vom
  62. März 2013, beim Arbeitsgericht Hamburg am
  63. März 2013 eingegangen, beantragte die Beteiligte zu 1) zunächst, festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der namentlich genannten 98 Mitarbeiter als erteilt gelte, hilfsweise die Zustimmung zu ersetzen. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom
  64. Juni 2013 begründete die Beteiligte zu 1), warum die vom Betriebsrat jeweils für richtig gehaltene Eingruppierung nicht zutreffend sei und trug zum Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter und unter Vorlage der Anhörungsunterlagen an den Betriebsrat vor. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
  65. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht Hamburg die Verhandlung und Entscheidung zunächst auf die Anträge zu 1), 2), 4), 6) bis 9), 11), 13) bis 15), 17), 18), 20), 22), 23), 25) bis 47) und 76) beschränkt. Dabei handelt es sich um Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle. Der Tätigkeitsbereich und die Ausbildung der Mitarbeiter dieses Arbeitsbereichs, soweit noch Gegenstand des Verfahrens, sowie die vom Beteiligten zu 2) für zutreffend gehaltene Eingruppierung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Randnummer 9 Nr. Name Tätigkeit/Abteilung Ausbildung Vergütungsgruppe nach Auffassung des Beteiligten zu 2) 1 A. Single Aisle / Fenstereinbau Maschinenbauer 4 2 A1 Single Aisle / Isolierung und Fenstereinbau Bauzeichner 4 3 B. Single Aisle / Isolierung Maurer / Hochpolier 4 4 B1 Single Aisle / Isolierung Karosserie- und Fahrzeugbauer 4 6 E. Single Aisle / Reinigung Schlosser 4 7 F. Single Aisle / Isolierung Dreher, Gas-, Wasserinstallateur 4 8 F1 Single Aisle / Isolierung Facharbeiter Ausbaumaurer 4 9 G. Single Aisle / Isolierung Baufacharbeiter 4 11 H. Single Aisle / Reinigung und Versorgungszentrale Elektriker 4 14 H1 Single Aisle / Isolierung und Fenstereinbau Teilfacharbeiter Fleischverarbeitung 4 15 H2 Single Aisle / Fußbodenmontage Werkzeugmechaniker 4 17 J. Single Aisle / Reinigung Monteur im Flugzeugbau 5 20 K. Single Aisle / Fußbodenmontage Gas- und Wasserinstallateur 4 22 K1 Single Aisle / Fußbodenmontage Monteur im Flugzeugbau 4 25 M. Single Aisle / Isolierung und Fenstereinbau Maschinen- und Anlagenmonteur 4 26 N. Single Aisle / Fußbodenmontage Koch 4 27 N1 Single Aisle / Isolierung Koch 4 28 O. Single Aisle / Isolierung Zimmerer 4 29 R. Single Aisle / Isolierung Monteur im Flugzeugbau 5 30 R1 Single Aisle / Isolierung Schlosser 4 31 R2 Single Aisle / Fußbodenmontage Monteur im Flugzeugbau 5 32 R3 Single Aisle / Isolierung Baufacharbeiter 4 33 S. Single Aisle / Isolierung Kfz-Mechaniker 4 34 S1 Single Aisle / Fußbodenmontage Fachkraft Wasserversorgungstechnik 4 35 S2 Single Aisle / Isolierung Monteur Flugzeugbau 5 38 S3 Single Aisle / Fenstereinbau Maschinenbauer 4 39 S4 Single Aisle / Fußbodenmontage Tischler 4 40 S5 Single Aisle / Isolierung Fliesenleger 4 41 V. Single Aisle / Isolierung Landmaschinenschlosser 4 42 W. Single Aisle / Isolierung Monteur im Flugzeugbau 5 43 W1 Single Aisle / Reinigung Baufacharbeiter 4 44 W2 Single Aisle / Isolierung Zerspaner 4 45 W3 Single Aisle / Fenstereinbau Tischler und Berufskraftfahrer 4 46 W4 Single Aisle / Isolierung Schlosser 4 47 Z. Single Aisle / Isolierung Werkzeugmechaniker 4 Randnummer 10 Die Beteiligte zu 1) führt aus, dass die vom Beteiligten zu 2) genannten Gründe die Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermöchten. Die Mitarbeiter, für die sie eine Eingruppierung in Gruppe 2 beantragt habe, erfüllten nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 4, da sie nicht selbständig die Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausübten. Hierfür sei ein entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer geistigen Initiative notwendig. Randnummer 11 Auf eine etwaige Unvollständigkeit der Unterrichtung habe der Beteiligte zu 2) im Übrigen innerhalb der (verlängerten) Wochenfrist hinweisen müssen. Im Übrigen liege eine ausreichende Information vor. Bei der Vereinbarung zur (weiteren) Fristverlängerung sei gegen das Schriftlichkeitsgebot verstoßen worden. Die telefonisch getroffene Vereinbarung sei zu unbestimmt. Eine Vereinbarung der Verlängerung der Frist auf einen unbestimmten Zeitpunkt sei ebenso unwirksam wie die Absprache, dass Verfahren sei erst mit Übergabe der Zustimmung oder des Widerspruchs des Betriebsrats abgeschlossen. So liege es auch hier. Randnummer 12 Die Beteiligte zu 1) beantragt unter Rücknahme der bisherigen Hauptanträge, Randnummer 13
  66. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  67. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A. zu ersetzen;
  68. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  69. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A1 zu ersetzen;
  70. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  71. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. zu ersetzen;
  72. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  73. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 zu ersetzen;
  74. ...;
  75. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  76. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. zu ersetzen;
  77. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  78. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F. zu ersetzen;
  79. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  80. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F1 zu ersetzen;
  81. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  82. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers G. zu ersetzen;
  83. ...;
  84. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  85. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. zu ersetzen;
  86. ...;
  87. ...;
  88. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  89. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 zu ersetzen;
  90. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  91. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 zu ersetzen;
  92. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  93. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;
  94. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  95. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;
  96. ...;
  97. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  98. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 zu ersetzen;
  99. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  100. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. zu ersetzen;
  101. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  102. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 zu ersetzen;
  103. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  104. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 zu ersetzen;
  105. ...;
  106. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  107. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers L. zu ersetzen;
  108. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  109. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. zu ersetzen;
  110. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  111. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N. zu ersetzen;
  112. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  113. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N1 zu ersetzen;
  114. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  115. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers O. zu ersetzen;
  116. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  117. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. zu ersetzen;
  118. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  119. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R1 zu ersetzen;
  120. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  121. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R2 zu ersetzen;
  122. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  123. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R3 zu ersetzen;
  124. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  125. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S. zu ersetzen;
  126. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  127. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 zu ersetzen;
  128. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  129. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 zu ersetzen;
  130. ...;
  131. ...;
  132. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  133. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 zu ersetzen;
  134. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  135. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 zu ersetzen;
  136. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  137. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S5 zu ersetzen;
  138. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  139. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. zu ersetzen;
  140. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  141. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. zu ersetzen;
  142. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  143. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 zu ersetzen;
  144. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  145. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 zu ersetzen;
  146. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  147. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W3 zu ersetzen;
  148. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  149. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W4 zu ersetzen;
  150. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu
  151. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z. zu ersetzen. Randnummer 14 Der Beteiligte zu 2) beantragt , Randnummer 15 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Beteiligte zu 2) führte zunächst aus, die Frist des § 99 BetrVG habe noch gar nicht zu laufen begonnen, weil er nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Eine konkrete Zuordnung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zur geplanten Eingruppierung sei nicht dargestellt worden. Randnummer 17 Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 4 des BRTV lägen vor. Die Begriffsbestimmung des BAT zu den Anforderungen, die an selbständige Leistungen zu stellen seien, könne nicht übertragen werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass im Arbeitsbereich der Beteiligten zu 1) eine hohe Vorgabendichte aus technischen Erfordernissen und Sicherheitsgründen bestehe. Ein gegebener Entscheidungsspielraum werde tariflich aber nicht gefordert. Die Arbeitnehmer hätten überwiegend eine berufliche Ausbildung im handwerklichen oder technischen Bereich in der Bau- oder Metallbranche abgeschlossen. In diesen Ausbildungen würden Fähigkeiten vermittelt, die die Absolventen in die Lage versetzten, handwerklich–technische Aufgaben zu bewältigen. Alle Beschäftigten übten ihre Tätigkeit seit mehr als 2 Jahren aus. Sie hätten damit langjährige Berufserfahrung und weitere praktische Fertigkeiten erworben. Die Mitarbeiter hätten überwiegend eine handwerkliche oder technische Ausbildung aus der Bau- oder Metallbranche. Sie hätten hierdurch Fähigkeiten erworben, die sie in die Lage versetzten, handwerklich-technische Aufgaben zu bewältigen. Auf eine Ausbildung als Isolierer komme es nicht an. Es sei auch nicht erforderlich, dass alle Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausgeübt würden. Dies gelte insbesondere, weil das Aufgabengebiet der Beteiligten zu 1) so gestaltet sei, dass nur spezielle Facharbeiten anfallen und andere Facharbeiten aus diesem Berufsbild nicht angeboten werden. Randnummer 18 Soweit für einige der Mitarbeiter eine Eingruppierung in Gruppe 5 für zutreffend gehalten werde, ergebe sich dies daraus, dass diese Mitarbeiter eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern führten. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 20 Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind zulässig und im beschiedenen Umfang auch begründet. Nicht entschieden hat die Kammer infolge der erfolgten Beschränkung auf die Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle über die, wenngleich bereits gestellten, Anträge zu Nr. 16, 19 und 24, da die betroffenen Mitarbeiter nicht in dem genannten Bereich beschäftigt sind. Da die Lohngruppen, in die einzugruppieren ist, im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe geregelt sind, der hier aufgrund des für die Beteiligte zu 1) geschlossenen Haustarifvertrages zur Anwendung kommt, hat die Kammer den Beschlusstenor entsprechend angepasst. Randnummer 21
  152. Zur Entscheidung über die gestellten Anträge ist das Arbeitsgericht nach § 2a Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG zuständig. Richtige Verfahrensart ist nach § 2a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren. Randnummer 22
  153. Die auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle in Lohngruppe 2 gerichteten Anträge des Beteiligten zu 1) sind begründet. Die Zustimmung ist durch das Arbeitsgericht zu ersetzen, weil die Beteiligte zu 1) das Verfahren nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet hat und ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht vorliegt. Randnummer 23 a) Bei der Eingruppierung der Mitarbeiter infolge der (erstmaligen) Anwendung des BRTV handelt es sich um eine personelle Maßnahme, die die Zustimmung des Beteiligten zu 2) nach § 99 BetrVG erfordert. Randnummer 24 b) Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat (vgl. BAG vom
  154. Mai 2010, AP Nr. 130 zu § 99 BetrVG 1972). Randnummer 25 Dieser Verpflichtung ist der Beteiligte zu 1) mit der Vorlage der Anhörungsschreiben und jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen aus dem Schriftsatz vom
  155. Juni 2014 nachgekommen. Randnummer 26 c) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Beteiligte zu 2) hat die Zustimmung gegen die geplante personelle Maßnahme schriftlich unter ausreichender Mitteilung der Gründe, die die Zustimmungsverweigerung tragen sollen, verweigert. Dabei ist darauf abzustellen, dass die Betriebsparteien wirksam die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG jedenfalls zunächst bis
  156. Juli 2014 verlängert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beteiligte zu 2) die Beschlüsse über die Zustimmungsverweigerungen gefasst und diese schriftlich begründet. Soweit die Unterlagen dem Personalleiter der Beteiligten zu 2) erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind, folgt hieraus nicht die Fiktion der Zustimmungserteilung. Die telefonisch am
  157. Juli 2014 getroffene Abrede verlängert nicht die Frist für die Stellungnahme durch den Betriebsrat. Auch die Betriebsparteien gingen bei diesem Telefonat davon aus, dass die entsprechenden Schreiben fertig vorlagen. Es handelte sich um eine reine Absprache, wie die Unterlagen infolge der Ortsabwesenheit des Personalleiters der Beteiligten zu 2) zugeleitet werden sollen, mithin eine Vereinbarung über die Umstände, unter denen der Zugang der vorliegenden Widersprüche sichergestellt werden könne. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Verlängerung der Stellungnahmefrist wirksam nur schriftlich hätte erfolgen können und ob eine Fristverlängerung bis zur In Empfangnahme der Unterlagen durch den Personalleiter zu unbestimmt gewesen wäre. Die Bindung der Beteiligten zu 1) an die getroffene Zugangsvereinbarung ergibt sich schon aus dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit, § 2 BetrVG. Randnummer 27 d) Die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter in Lohngruppe 2 war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da dem Beteiligten zu 2) kein Zustimmungsverweigerungsgrund zur Seite steht. Es handelt sich um die zutreffende Vergütungsgruppe. Im Einzelnen:

(1)Randnummer 28 Für eine Eingruppierung der Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle kommen nach § 5 Ziff. 3 des BRTV folgende Vergütungsgruppen in Betracht: Randnummer 29 Lohngruppe 2 - Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer - Randnummer 30 Tätigkeit: Randnummer 31 - fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Randnummer 32 Regelqualifikation: Randnummer 33 - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet - Baumaschinistenlehrgang - anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Randnummer 34 Tätigkeitsbeispiele: Randnummer 35
  1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): Randnummer 36 - Vorbereiten des Untergrundes - Erhitzen und Herstellen von Asphalten - Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse Randnummer 37
  2. Baustellen-Magaziner: Randnummer 38 - Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten - Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen - Führen von Bestandslisten Randnummer 39
  3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): Randnummer 40 - Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen - Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen - Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung - Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen Randnummer 41
  4. Fertigteilbauer: Randnummer 42 - Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile - Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen - Herstellen von Verbundbauteilen - Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen Randnummer 43
  5. Fuger, Verfuger: Randnummer 44 - Herstellen von Fugenmörtel aller Art - Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen - Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste Randnummer 45
  6. Gleiswerker: Randnummer 46 - Herstellen des Unterbaus - Verlegen von Schwellen und Schienen Randnummer 47
  7. Mineur: Randnummer 48 - Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau - Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten Randnummer 49
  8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): Randnummer 50 - Vorbereiten des Untergrundes - Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel - Zurichten und Befestigen von Putzträgern - Herstellen und Aufbringen von Putzen - Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste Randnummer 51
  9. Rabitzer: Randnummer 52 - Herstellen der Unterkonstruktionen - Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste Randnummer 53
  10. Rammer (Pfahlrammer): Randnummer 54 - Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten - Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände Randnummer 55
  11. Rohrleger Randnummer 56 - Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren - Abdichten von Rohrverbindungen - Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen Randnummer 57
  12. Schalungsbauer (Einschaler): Randnummer 58 - Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln - Herstellen von Schalplatten - Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen Randnummer 59
  13. Schwarzdeckenbauer (Teer- und Bitumenwerker): Randnummer 60 - Vorbereiten des Untergrundes - Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut - Einbauen und Verdichten des Mischgutes - Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken Randnummer 61 14 Betonstraßenwerker: Randnummer 62 - Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten - Herstellen von Betonstraßendecken Randnummer 63
  14. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): Randnummer 64 - Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren - Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch Randnummer 65
  15. Terrazzoleger: Randnummer 66 - Herstellen von Terrazzomischungen - Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche - Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo Randnummer 67
  16. Wasser- und Landschaftsbauer: Randnummer 68 - Herstellen von Uferbefestigungen - Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen - Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten Randnummer 69
  17. Maschinisten Randnummer 70 - Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten Randnummer 71
  18. Kraftfahrer: Randnummer 72 - Führen von Kraftfahrzeugen Randnummer 73 Lohngruppe 3 - Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer - Randnummer 74 Tätigkeit: Randnummer 75 Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Randnummer 76 Regelqualifikation: Randnummer 77 - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung - anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung - Berufsausbildung zum Baugeräteführer - Prüfung als Berufskraftfahrer - durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Randnummer 78 Tätigkeitsbeispiele: Randnummer 79 keine Randnummer 80 Lohngruppe 4 - Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer - Randnummer 81 Tätigkeit: Randnummer 82 selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Randnummer 83 Regelqualifikation: Randnummer 84 - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit - Prüfung als Baumaschinenführer - Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit - durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Randnummer 85 Tätigkeitsbeispiele: Randnummer 86 keine Randnummer 87 Lohngruppe 5 - Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter - Randnummer 88 Tätigkeit: Randnummer 89 - Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten - selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung - Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Randnummer 90 Regelqualifikation: Randnummer 91 - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung - Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung - durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Randnummer 92 Tätigkeitsbeispiele: Randnummer 93 keine Randnummer 94 Lohngruppe 6 - Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister - Randnummer 95 Tätigkeit: Randnummer 96 Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Randnummer 97 Regelqualifikation: Randnummer 98 - Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier - Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung - Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister - Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister ohne Baumaschinen-Fachmeisterprüfung Randnummer 99 Als Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen Prüfungsausschuss nach den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prüfungsausschuss ist der jeweilige, in den Prüfungsordnungen der Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien anerkannte Prüfungsausschuss. Dieser allein ist für die Abnahme der Werkpolierprüfung zuständig. Randnummer 100 Tätigkeitsbeispiele: Randnummer 101 keine
(2)Randnummer 102 Soweit der Betriebsrat für die Mehrheit der Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle Vergütungsgruppe 4 für zutreffend erachtet, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Die Regelqualifikation für eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 als Spezialfacharbeiter setzt voraus, dass der Mitarbeiter eine baugewerbliche Stufenausbildung der
  1. Stufe genossen hat (ab dem
  2. Jahr seiner Tätigkeit) oder dass er durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben hat. Zudem muss er selbständig „Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes“ ausführen. Randnummer 103 Die Mitarbeiter Nr. 3 (B.), 8 (F1), 9 (G.), 28 (O.), 32 (R3) und 43 (W1) haben zwar eine baugewerbliche Ausbildung
  3. Stufe nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft erworben: als Maurer, Bauchfacharbeiter (nach Mitteilung der Betriebsparteien), Zimmerer und Rohrleitungsbauer. Gleichwohl scheitert eine Eingruppierung in Gruppe 4 daran, dass sie keine Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführen. „Jeweilig“ ist nämlich auf Tätigkeiten des Berufsbildes bezogen, für welches die baugewerbliche Ausbildung
  4. Stufe abgeschlossen wurde. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob entsprechende Facharbeiten selbständig ausgeführt werden, kommt es insoweit nicht an. Randnummer 104 Soweit Mitarbeiter eine andere Ausbildung genossen haben oder eben nicht mit Tätigkeiten des entsprechenden Berufsbildes der
  5. Stufe der baugewerblichen Stufenausbildung beschäftigt sind, kommt eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 4 nur in Betracht, wenn sie durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben haben. Dies kann anhand des bisherigen Sachvortrages nicht angenommen werden. Wenn ein Arbeitnehmer ohne entsprechende Ausbildung vergütungsmäßig mit einem Ausgebildeten gleichgestellt werden soll, ist es sachgerecht zu verlangen, sich durch Berufsausübung Fertigkeiten anzueignen, die denen des Ausgebildeten gleichwertig sind (vgl. BAG vom
  6. November 2007, AP Nr. 298 zu § 1 Tarifverträge: Bau; LAG Nürnberg vom
  7. August 2006, Az. 7 Sa 700/05, juris, beide zur insoweit vergleichbaren Regelung der Lohngruppe 3). Notwendig ist das Vorliegen aller Fertigkeiten, die in der baugewerblichen Stufenausbildung vermittelt werden. Vorliegend kann aus der Mitteilung der von den Mitarbeitern verrichteten Tätigkeiten allenfalls der Schluss gezogen werden, dass sie die hierfür erforderlichen Fertigkeiten besitzen. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Erforderlich ist, dass durch langjährige Berufserfahrung der baugewerblichen Stufenausbildung
  8. Stufe gleichwertige Fertigkeiten erworben werden. Die Fertigkeiten müssen dabei umfassend sein, etwa der Ausbildung zum Wärme-, Kälte und Schallschutzisolierer nach dem
  9. Abschnitt der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, was hier nach Aussage der Betriebsparteien am ehesten in Betracht kommt, entsprechen. Der Gegenstand der Ausbildung ergibt sich dann aus § 58 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft. Hier bestehen an dem Erwerb gleichwertiger Fertigkeiten schon deshalb Zweifel, weil bei der Beteiligten zu 1) unstreitig schon nicht alle dem Berufsbild eines Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechenden Tätigkeiten anfallen.
(3)Randnummer 105 Auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 5 betreffend die Mitarbeiter zu Nr. 17 (J.), 22 (K1), 29 (R.), 31 (R2), 35 (S2) und 42 (W.) liegen hier nicht vor. Das entsprechende Eingruppierungsbegehren stützt der Beteiligte zu 2) darauf, dass diese Mitarbeiter eine kleine Gruppe von Arbeitnehmer führen. Allerdings ist offen und auch vom Beteiligten zu 2) nicht näher dargelegt, um welche Gruppe von Arbeitnehmern es sich jeweils handelt und worin die Führung der Gruppe bestehen soll.
(4)Randnummer 106 Bezüglich aller hier betroffenen Mitarbeiter geht die Beteiligte zu 1) insoweit zu Recht davon aus, dass die Lohngruppe 2 die zutreffende Vergütungsgruppe ist. Die von der Kammer zunächst in Erwägung gezogene Eingruppierung in Lohngruppe 3 scheitert daran, dass auch das Vorliegen deren Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann. Randnummer 107 Zum einen führen die Mitarbeiter nach dem bisherigen Vorbringen unstreitig nicht alle Tätigkeiten des Berufsbildes des hier in Betracht kommenden Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers aus. Denn hierzu gehören auch das Erstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz und das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau. Diese Tätigkeiten gehören nicht zu den bei der Beteiligten zu 1) anfallenden Aufgaben. Dass die Beteiligte zu 1) nicht alle Tätigkeiten anbietet, die zum Berufsbild gehören, ist aus Sicht der betroffenen Mitarbeiter misslich, weil es die Möglichkeit einer Vergütung nach Lohngruppe 3 sperrt. Für dieses Ergebnis streitet aber der Gedanke, dass es der im BRTV angelegten unterschiedlichen Wertigkeit der verschiedenen Lohngruppen zueinander bei Tätigkeiten unterschiedlichen Umfangs Rechnung trägt. Randnummer 108 Zudem geht die Kammer davon aus, dass die hier betroffenen Mitarbeiter nicht die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 erfüllen: Randnummer 109 - Der Mitarbeiter muss entweder über eine baugewerbliche Stufenausbildung
  1. Stufe verfügen und im
  2. Jahr mit Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes beschäftigt sein. Soweit einige der Mitarbeiter über eine entsprechende Ausbildung verfügen, etwa B. (Nr. 3) als Maurer und O. (Nr. 28) als Zimmerer, scheitert deren Eingruppierung in Lohngruppe 3 daran, dass diese Mitarbeiter nicht Tätigkeiten des jeweiligen Berufsbildes ausüben, auf das sich ihre Stufenausbildung bezieht. Randnummer 110 - Die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 ist zwar auch erfüllt, soweit Mitarbeiter über eine baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung verfügen. Soweit Mitarbeiter eine anerkannte Ausbildung als Tischler o.ä. absolviert haben, kann ebenfalls nach gewonnener Berufserfahrung eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 gerechtfertigt sein. Gleiches gilt, soweit Mitarbeiter eine anerkannte anderweitige Ausbildung genossen haben oder gar nur durch längere Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben haben. Allerdings muss die – und zwar bei der Ausführung von Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes des Baugewerbes erworbene – Berufserfahrung es rechtfertigen, den Mitarbeiter demjenigen mit abgeschlossener Stufenausbildung
  3. Stufe gleichzustellen. Die durch Berufserfahrung erworbenen Fertigkeiten müssen insoweit insgesamt denen aus der baugewerblichen Stufenausbildung für das jeweilige Berufsbild, hier das des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechen. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Randnummer 111 - Die Voraussetzung der anerkannten Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung bezieht sich auf baugewerbliche Ausbildungen vor Einführung der Stufenausbildung (Biedermann/Möller, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, S. 450 zu § 5). Eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 3 kommt dann in Betracht, wenn Facharbeiten des entsprechenden Berufsbildes ausgeführt werden. Diese Voraussetzung erfüllen die Mitarbeiter, soweit für die Kammer ersichtlich, nicht. III. Randnummer 112 Dieser Beschluss ergeht gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gerichtskosten- und auslagenfrei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.