← Deutschland

LG Hamburg 14. Zivilkammer 314 O 2/13 Urteil Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Berufung des Versicherers auf Versäumung der Meldefr

Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Berufung des Versicherers auf Versäumung der Meldefrist Orientierungssatz Der Versicherer kann sich auf die Versäumung der Meldefrist des § 4 Abs. 4 ARB 1992 nicht berufen, soweit den Versicherungsnehmer daran kein Verschulden trifft (BGH,

  1. April 1992, IV ZR 198/91). (Rn.32) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 9 U 145/15 Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand € 999,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem
  2. August 2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für ein Klageverfahren, das eingeleitete Güteverfahren in K., und für das außergerichtliche Tätigwerden der Bevollmächtigten der Kläger für den Sachverhalt gemäß Leistungsnummer ... den Klägern Deckungsschutz gewähren muss. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand € 238,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem
  3. Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Erben der am
  4. Oktober 2011 verstorbenen Frau G. K.. Sie nehmen die Beklagte aus einem zwischen der Erblasserin und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzvertrag auf Deckungsschutz in Anspruch. Randnummer 2 Am
  5. Juni 1992 unterzeichnete Frau G. K. den als Anlage K 1 zur Akte gereichten Antrag auf Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Für den Text des Antrags wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Randnummer 3 Die Beklagte stellte den als Anlage K 12 zur Akte gereichten Versicherungsschein vom
  6. Juni 1992 aus. Versicherungsbeginn war der
  7. Oktober
  8. Der Versicherungsschein lautet auszugsweise: Randnummer 4 „Verkehrsrechtsschutz für den privaten Fuhrpark gemäß § 21 ARB mit Fahrer- und Fußgängerrechtsschutz, Privatrechtsschutz gemäß § 25 ARB und Wohnungsrechtsschutz gemäß § 29 ARB. Nur für den Versicherungsnehmer/Single Erläuterungen umseitig.“ Randnummer 5 Für den Text der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 1992 wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Randnummer 6 Für den Text der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2004 wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Randnummer 7 Am
  9. Dezember 2004 unterzeichnete Frau G. K. nach einem Gespräch mit dem Zeugen A. S. die Anlage B
  10. Zwischen den Parteien ist streitig, ob mit der Unterzeichnung der Anlage B 8 eine Änderung der Rechtsschutzbedingungen dergestalt einherging, dass anstelle der Rechtsschutzbedingungen 1992 nunmehr die Rechtsschutzbedingungen 2004 Gültigkeit haben sollten. Randnummer 8 In der Folgezeit veräußerte Frau G. K. ihre Eigentumswohnung und tätigte am
  11. November 2007 eine Kapitalanlage. Wegen dieser Kapitalanlage beabsichtigen die Kläger – als Rechtsnachfolger von Frau G. K. – das Bankhaus M. sowie den Zeugen A. S. auf Schadensersatz gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Für den Text des Klagentwurfs wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Randnummer 9 Der zwischen Frau G. K. und der Beklagten geschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag endete am
  12. Dezember
  13. Am
  14. Oktober 2011 verstarb Frau G. K.. Der Erbschein wurde den Klägern unter dem
  15. Februar 2012 erteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom
  16. Juni 2012 begehrte der Klägervertreter für die Kläger Deckungsschutz für eine Inanspruchnahme des Bankhauses M. und des Zeugen A. S. auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der getätigten Kapitalanlage. Für den Text des Schreibens wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Randnummer 10 Die Kläger machen geltend, die Beklagte sei zur Gewährung von Deckungsschutz und zur Tragung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Güteverfahrens gegenüber dem Zeugen A. S. verpflichtet. Maßgeblich für den beanspruchten Deckungsschutz seien die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1992 (Anlage K 8). Randnummer 11 Frau G. K. sei nicht über eine Verschlechterung des Deckungsschutzes im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Anlage B 8 beraten worden. Randnummer 12 Deckungsschutz sei im Übrigen auch im Falle einer Geltung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2004 zu gewähren, denn die entsprechende Ausschlussklausel sei intransparent und damit unwirksam. Randnummer 13 Eine Spätmeldung sei nicht gegeben. Frau G. K. hätte von etwaigen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Kapitalanlage keine Kenntnis erlangt. Sie sei innerhalb der zwei Jahre nach Ende des Rechtsschutzversicherungsvertrages verstorben. Die Kläger selbst hätten sich nach Erteilung des Erbscheins um die Klärung der Ansprüche aus dem Nachlass bemüht. Randnummer 14 Die Kläger beantragen, Randnummer 15
  17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand einen Betrag von € 999,60 nebst Verzugszinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus diesem Betrag von € 999,60 brutto seit dem
  18. 2012 zu bezahlen. Randnummer 16
  19. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für ein Klageverfahren, das eingeleitete Güteverfahren in K. und für das außergerichtliche Tätigwerden der Bevollmächtigten der Kläger für den Sachverhalt gemäß Leistungsnummer... den Klägern Deckungsschutz erteilen muss. Randnummer 17 Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Kläger aus Gründen des Aufklärungs- und des Beratungsverschuldens berechtigt sind, gemäß Leistungsnummer..., durch die Beklagte so gestellt zu werden, dass Deckungsschutz für außergerichtliche Tätigkeiten, Güteverfahren und im Klageverfahren von der Beklagten zu erteilen ist. Randnummer 18
  20. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von € 238,00 zur gesamten hand an Gerichtskosten für das eingeleitete Güteverfahren bei er Gütestelle in K. nebst Rechtshängigkeitszinsen aus diesem Betrag zu bezahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte macht geltend, maßgeblich für den Umfang des Rechtsschutzes seien die Allgemeinen Bedingungen der A. Rechtsschutzversicherung (ARB 2004). Gemäß § 3 Abs. 2 f bb ARB 2004 bestehe Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Wertpapieren im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, Bezugsrechten oder Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren solle. Randnummer 22 Mit dem als Anlage B 8 zur Akte gereichten Antrag vom
  21. Dezember 2004 hätte Frau G. K. anstelle von Verkehrs-, Privat- und Wohnungsrechtsschutz nunmehr lediglich Privat- und Wohnungsrechtsschutz beantragt. Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2004 seien diesem Vertrag wirksam zugrunde gelegt worden. Frau G. K. sei durch den Zeugen A. S. über den geänderten Umfang des Versicherungsschutzes aufgeklärt und beraten worden. Randnummer 23 Die Ausschlussklausel sei auch hinreichend transparent. Randnummer 24 Hilfsweise werde geltend gemacht, dass Versicherungsschutz auch im Falle einer Geltung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 1992 nicht zu gewähren sei. Gemäß § 4 dieser Rechtsschutzbedingungen sei Versicherungsschutz ausgeschlossen für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet würden. Die Kläger hätten den Versicherungsschutz auch nicht unverzüglich nach Erhalt des Erbscheins begehrt. Randnummer 25 Für den weiteren Parteivortrag wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 26 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. S.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom
  22. Juli 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 28 Die Kläger haben als Rechtsnachfolger von Frau G. K. Anspruch auf Deckungsschutz aus dem zwischen Frau G. K. und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Maßgeblich für den Umfang des Anspruchs auf Rechtsschutz sind die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen
  23. Diese wiesen keinen Leistungsausschluss für Klagen auf Schadensersatz aus getätigten Kapitalanlagen auf. Ein solcher Leistungsausschluss findet sich erst in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2004 (Anlage B 1). Randnummer 29 Die Beklagte kann sich auf den Leistungsausschluss in den Rechtsschutzbedingungen 2004 nicht berufen, weil die damalige Versicherungsnehmerin, Frau G. K., im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Antrags vom
  24. Dezember 2004 (Anlage B 8) nicht über die Einschränkung des Versicherungsschutzes durch Einführung weiterer Leistungsausschlüsse beraten worden ist. Eine genauere Beratung und Aufklärung über die mit der Änderung der Rechtsschutzbedingungen einher gehende Einführung weiterer Leistungsausschlüsse schuldete die Beklagte bei der Umstellung des Versicherungsschutzes, der wegen des nicht mehr benötigten Verkehrsrechtsschutzes erfolgte. Randnummer 30 Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge A. S. die Erblasserin nicht auf die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 2 Ziffer f bb hingewiesen hat. Der Zeuge hat soweit angegeben, er habe auf die Ausschlussklausel in § 3 ARB 2004 wortwörtlich mit Sicherheit nicht hingewiesen. Er habe darauf hingewiesen, dass es Veränderungen gebe, das heißt dass sich was ändere zum Positiven oder zum Negativen. Die konkrete Ausschlussklausel in § 3 Abs. 2 Ziffer f bb hätte er nicht erläutert, das sei zum damaligen Zeitpunkt nicht relevant gewesen, da die Versicherungsnehmerin damals in dem Bereich nicht aktiv gewesen sei. Nach diesen Bekundungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge S. die Versicherungsnehmerin nicht über die neu vereinbarte Ausschlussklausel informiert hat. Randnummer 31 Nach Auffassung des Gerichts hängt die Verpflichtung zur Beratung über den geänderten Umfang des Rechtsschutzes nicht davon ab, ob und in welchem Umfang die Versicherungsnehmerin im Zeitpunkt der Vertragsumstellung bereits Kapitalanlagen getätigt hatte. Da das Anlegen von Kapital jederzeit möglich ist und die Versicherungsnehmerin bislang für Schadensersatzprozesse aus solchen Kapitalanlagen Versicherungsschutz hatte, hätte sie über den Wegfall dieses Versicherungsschutzes nach Auffassung des Gerichts beraten werden müssen. Randnummer 32 Die Beklagte kann sich nicht auf die Versäumung der Meldefrist des § 4 Abs. 4 ARB 1992 berufen, weil die Kläger an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden trifft. Im Zeitpunkt des Verstreichens der Zweijahresfrist war Frau G. K. bereits verstorben und hatten die Kläger mangels Erteilung des Erbscheins noch keine Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen. Damit trifft weder die Erblasserin noch die Erben ein Verschulden am Verstreichen der Frist. Der Versicherer kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Versäumung der Frist nicht berufen, soweit den Versicherungsnehmer daran kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom
  25. April 1992, IV ZR 198/91, NJW 1992, S. 2233). Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.