Betriebsrentenanpassung - Betriebsvereinbarung Orientierungssatz 1. Auslegung einer Betriebsvereinbarung dahingehend, dass der Arbeitgeber nicht nur über die mitbestimmungsfreie Höhe der Rentenanpassung bestimmen kann sondern auch über die Frage, wie diese Mittel zu verteilen sind. (Rn.55) 2. Unzulässiger Verzicht auf die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte in einer Klausel der Betriebsvereinbarung. (Rn.61) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, 9. November 2017, 7 Sa 95/16, Urteil nachgehend BAG, 20. August 2019, 3 AZR 23/18, Urteil nachgehend BAG, 5. März 2018, 3 AZN 104/18 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von 2.326,36 € (der sich aus 1.746,86 € und 579,50 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 39,92 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 638,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 30,92 € seit dem 1.07.2015, auf 39,92 € seit dem 1.08.2015, auf 39,92 € seit dem 1.09.2015 auf 39,92 € seit dem 1.10.2015 auf 39,92 € seit dem 1.11.2015 auf 39,92 € seit dem 1.12.2015 auf 39,92 € seit dem 1.01.2016 auf 39,92 € seit dem 1.02.2016 auf 39,92 € seit dem 1.03.2016 auf 39,92 € seit dem 1.04.2016 auf 39,92 € seit dem 1.05.2016 auf 39,92 € seit dem 1.06.2016 auf 39,92 € seit dem 1.07.2016 auf 39,92 € seit dem 1.08.2016 auf 39,92 € seit dem 1.09.2016 und auf 39,92 € seit dem 1.10.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 1.437,12 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch auf höhere Rentenanpassung. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen A.-Konzern eingebunden ist. Randnummer 3 Der Kläger war vom 1.10.1976 bis zum 31.03.2002 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Er schied aufgrund Aufhebungsvereinbarung vom 30.08.2001 aus dem Unternehmen aus (vgl. Anlage B2). Unter Ziffer 8 der Aufhebungsvereinbarung ist folgendes geregelt: Randnummer 4 „Die B. D. L. Arbeitgeberin gewährt Herrn F., unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der B. VVaG., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ggfs. auch mit Abschlägen – möglich ist, eine monatliche Renten von 2.940,74 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst.“ Randnummer 5 Die B. errichtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird. Randnummer 6 Unter dem 8.07.1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die B. D. L. AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anlage K1, Bl. 16 – 27 d. A.). Diese Betriebsvereinbarung gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen. Randnummer 7 Die als Gesamtversorgungsbezüge bezeichnete Leistung (vgl. §§ 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen) ergibt sich daraus, dass zunächst ein bestimmtes Versorgungsniveau ermittelt wird (vgl. hierzu § 4 der Ausführungsbestimmungen). Sodann wird unter Berücksichtigung der in § 5 der Ausführungsbestimmungen genannten Leistungen (im Wesentlichen gesetzliche Rentenleistungen und Rentenleistungen einer konzerneigenen Versorgungskasse) bestimmt, ob das Versorgungsniveau erreicht wird. Er gibt sich eine Differenz, wird diese mittels der Betriebsrente, auch als Pensionsergänzungsrente bezeichnet, ausgeglichen (vgl. § 5 der Ausführungsbestimmungen). Auf den Abrechnungen werden den die Leistungen der konzerneigenen Versorgungskasse als V1-Altersrente und die Pensionsergänzungsrente als V2-Rente bezeichnet. Bis zum 30.06.2015 erhielt der Kläger monatlich eine V1-Altersrente in Höhe von 579,50 € und einer V2-Rente in Höhe von 1.738,17 € (vgl. Anlage K 3, Bl.31). Randnummer 8 Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der Ausführungsbestimmungen wie folgt geregelt: Randnummer 9 „§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse Randnummer 10 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. ( ... ) Randnummer 11 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Randnummer 12 3. Hält der Verstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Randnummer 13 Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. Randnummer 14 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen. vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Randnummer 15 Betriebsangehörige, die ein Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Randnummer 16 Parallel zu der in § 6 der Ausführungsbestimmung geregelten Anpassung erfolgt alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Dabei ist zu beachten, dass diese Anpassung nicht zusätzlich erfolgt. Vielmehr richtet sich die Anpassung nach dem jeweils höheren Steigerungssatz. Unstreitig geht es den Parteien nicht um eine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Ferner ist unstreitig, dass die Anpassungsregelung des BVW i.Vm. der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ gem. § 8 des Aufhebungsvertrages auch auf den Kläger Anwendung findet. Randnummer 17 Zum 1.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972%. Randnummer 18 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18.11.2015 mit, dass sich seine Gesamtversorgungsbezüge zum 1.07.2015 aufgrund des Beschlusses der Geschäftsführung der Beklagten unter Anwendung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen um 0,5% anstatt um den Steigerungssatz der gesetzlichen Renten erhöhen (vgl. Anlage K 4, Bl. 32, 33 d. A.). Beginnend ab dem 1.07.2015 zahlte die Beklagte eine um 0,5% erhöhte Pensionsergänzung in Höhe von 1.746,86 € zzgl. der unveränderten V1-Altersrente (vgl. Abrechnung 12/15 in Anlage K5, Bl. 34 d. A.). Randnummer 19 Mit der am 14.03.2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Feststellungs- und Zahlungsklage begehrt der Kläger die Differenz zwischen der bereits gewährten Rentenanpassung und der nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmung zu gewährenden Rentenanpassung zum 1.07.2015. Randnummer 20 Der Kläger vertritt die Ansicht , dass die Beklagte zum 1.07.2015 die Gesamtversorgungsbezüge um 2,0972% hätte anheben müssen. Danach stünde ihm ein Anspruch auf Zahlung von monatlichen Gesamtversorgungsbezügen in Höhe von 2.366,28 € (V1-Altersrente + Pensionsergänzungsrente + 2,0972%) zu. Aufgrund der Erhöhung der Beklagten zu 1.07.2015 ergebe sich daher eine monatliche Differenz von 39,92 €. Randnummer 21 Der Kläger meint, dass die Regelung auf die Beklagte ihre Anpassung um 0,5% stützt unwirksam sei; zumindest aber seien deren Voraussetzzungen nicht gewahrt. Randnummer 22 Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen sei unwirksam, da sie der Arbeitgeberin das Recht einräumt, den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge einseitig zu beseitigen, wobei die Regelung keine konkreten Angaben macht, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberin dieses Recht zustehen soll. Auch bleibe unklar, welche Folgen eintreten sollen, sollte der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für nicht vertretbar erachten. Außerdem sei zu beachten, dass die Regelung einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG enthalte, da es sich hier gerade nicht um eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG handelt und daher die Mitbestimmungsrechte hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Die Beklagte habe sich durch die Regelungen im mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Versorgungswerk bereits zur Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten verpflichtet (§ 6 Ziffer 1). Da § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen die Beklagte nicht nur zur Absenkung des Steigerungsbetrages ermächtigen solle, sondern auch die Frage der Verteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages, bestehe das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Randnummer 23 Selbst wenn die Regelung in § 6 Ziffer 3 wirksam sein sollte, hätte die Beklagte die Voraussetzungen nicht gewahrt. Zum einen sei der Gesamtbetriebsrat / Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum anderen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass ein formell ordnungsgemäßer Beschluss zustanden gekommen sei. Auch sei dieser Beschluss nicht rechtzeitig erfolgt. Gem. § 6 Ziffer 2 habe die Anpassung nach § 6 Ziffer 3 zum gleichen Zeitpunkt erfolgen müssen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht wird. Hier sei ein solcher Beschluss nicht rechtzeitig vor dem 1.07.2015 erfolgt. Die Beklagte habe somit rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen. Hierzu sei die Beklagte nicht befugt. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger seine Klaganträge an die bereits aufgelaufenen Differenzbeträge angepasst. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von 2.326,36 € (der sich aus 1.746,86 € und 579,50 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 39,92 € brutto zu zahlen. Randnummer 27 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 638,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe Randnummer 28 von 39,92 € seit dem 1.07.2015, auf 39,92 € seit dem 1.08.2015, auf 39,92 € seit dem 1.09.2015 auf 39,92 € seit dem 1.10.2015 auf 39,92 € seit dem 1.11.2015 auf 39,92 € seit dem 1.12.2015 auf 39,92 € seit dem 1.01.2016 auf 39,92 € seit dem 1.02.2016 auf 39,92 € seit dem 1.03.2016 auf 39,92 € seit dem 1.04.2016 auf 39,92 € seit dem 1.05.2016 auf 39,92 € seit dem 1.06.2016 auf 39,92 € seit dem 1.07.2016 auf 39,92 € seit dem 1.08.2016 auf 39,92 € seit dem 1.10.201 6 Randnummer 29 zu zahlen. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Die Beklagte vertritt die Ansicht , dass sie die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 durch Beschluss der Geschäftsführung gem. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen habe abändern können. Randnummer 33 Die Regelung sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit verweist sie unter anderem auf folgende Aspekte, die für eine reduzierte Rentenanpassung sprächen: Randnummer 34 => Schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); Randnummer 35 => abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; Randnummer 36 => steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); Randnummer 37 => steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität); Randnummer 38 => Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen, aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisten; Randnummer 39 => Rentner anderer Versorgungssysteme erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach der gesetzlichen Rentenversicherung; Randnummer 40 => Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW und Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei bereits überdurchschnittlich hoch. Randnummer 41 Des Weiteren sei die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen auch nicht wegen Ausschluss des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates unwirksam, da ein solches nicht bestehe. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei gewahrt und durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ auch verbraucht. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei bei der teilweisen Aussetzung der Anpassung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nicht eröffnet. Dieses Mitbestimmungsrecht bestehe nicht, da es sich nicht auf die nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Anpassungen laufender Renten erstrecke, weil insoweit allein die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Ruhegeldempfänger betroffen sind, eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und es zudem um die Höhe des Ruhegeldes gehe. Da die gleichen Erwägungen auch im Hinblick auf die Anpassung der Zahlungen oder deren Aussetzung gelten, habe der Betriebsrat bei der streitgegenständlichen Entscheidung der teilweisen Aussetzung der Betriebsrentenanpassung nicht mitzubestimmen. Randnummer 42 Der Beschluss der Beklagten vom 9.10.2015 sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere seien die Formalien gewahrt. Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte im Konzern seien ordnungsgemäß durch Anhörung beteiligt worden. So sei insbesondere der Betriebsrat der Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2015 angehört worden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten nach Abwägung der beteiligten Interessen den Beschluss gefasst, eine Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte mit eingeflossen. Auch sei der Beschluss nicht verfristet, da § 6 Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen insoweit keinen festen Stichtag vorsehe, bis wann ein Beschluss nach § 6 Ziffer 3 vorliegen müsse. Randnummer 43 Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien sowie ihrer Rechtsansichten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die Klage hat vollumfänglich Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Randnummer 45 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Randnummer 46 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu 2), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist, gem. § 258 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21). II. Randnummer 47 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat ab dem 1.07.2015 einen Anspruch auf eine um 39,92 € brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung nach § 8 Aufhebungsvertrag BVW i.V.m. § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anlage K1, Bl. 16 – 27 d. A.). Demnach steht ihm ein Anspruch auf Zahlung der aufgelaufenen Differenz in Höhe von 638,72 € (15 x 39,92 €) sowie ein Anspruch auf Zahlung einer um 39,92 € höheren monatlichen Betriebsrente ab dem 1.10.2016 zu. Soweit die Beklagte sich auf eine teilweise Aussetzung der Anpassung aufgrund des Beschlusses vom 9.10.2015 nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen beruft, so ist dieser mangels wirksamer Rechtsgrundlage unwirksam. 1. Randnummer 48 Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab Juli 2015 von monatlich 39,92 € brutto über die bereits gezahlte Betriebsrente hinaus zu, da die Beklagte gem. § 8 Aufhebungsvertrag i.V.m. § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes verpflichtet ist, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers um 2,0972% anzupassen, § 77 Abs. 4 BetrVG. Unstreitig wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.07.2015 um eben diese Höhe angepasst. Die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers bestehend aus V2-Rente und V1-Altersrente betrugen am 30.06.2015 monatlich 2.317,67 € Euro brutto, so dass eine Erhöhung um 2,0972% den Monatszusatzbetrag von 48,61 € brutto ergibt, auf den die Beklagte seitdem 01.07.2015 monatlich 8,69 € brutto geleistet hat. Damit verbleibt die Monatsdifferenz von 39,92 € brutto. 2. Randnummer 49 Die Anpassungsverpflichtung gem. § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen wurde – entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht gem. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen durch den Beschluss der Beklagten vom 09.10.2015 ersetzt. Die Rechtsgrundlage, auf die die Beklagte ihren Beschluss stützen möchte, ist aus Sicht der erkennenden Kammer unwirksam, weil sich in dieser Klausel der Gesamtbetriebsrat den aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Entscheidungskompetenzen in seiner Substanz begeben und sie an Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten abgegeben hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.