Schutz des Herstellers einer medizinischen Datenbank: Erfordernis der relevanten Investitionen für die „Beschaffung" des Inhalts einer Datenbank Orientierungssatz
- Für das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers von ausschlaggebender Bedeutung ist die Frage, ob i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG relevante Investitionen gerade für die „Beschaffung“ von Daten (bzw. deren „Überprüfung“) vorliegen. (Rn.335)
- Der Begriff der mit der „Beschaffung“ des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel, nicht dagegen Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht. (Rn.336)
- Die Investition in die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in eine Datenbank ist schutzfähig. Es sind Investitionen zur Beschaffung und Sammlung von bereits vorhandenen Elementen, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen. Demgegenüber sind die Mittel, die für das Erzeugen der Werke oder der Elemente eingesetzt werden, die sich in der Datenbank finden, den mit der Beschaffung des Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investitionen nicht gleichzustellen. Sie können folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundenen Investitionen wesentlich sind, nicht berücksichtigt werden. (Rn.336) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,
- März 2012, 308 O 781/06 vorgehend LG Hamburg,
- März 2012, 308 O 781/06 nachgehend BGH,
- Juni 2018, I ZR 122/17, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen nachgehend BGH,
- September 2018, I ZR 122/17, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 02.03.2012 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträge auf eigene bzw. abgeleitete Rechte als Datenbankhersteller i.S.v. § 87a UrhG stützt. Die zweitinstanzliche Klageerweiterung aus der Berufungsbegründung vom 08.06.2012 auf Vorlage von Urkunden, Dokumenten, Datenträgern und anderen Unterlagen zur Besichtigung wird als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin (FWS) hat die Beklagten wegen der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Prozedurenschlüssels „ OPS-301 Version 2.0" (Operationenschlüssel gem. § 301 SGB V) aus dem Jahr 2000 (Anlage CC 22) sowie der jährlichen Folgeausgaben bis 2006 auf Unterlassung (nur Bekl. zu 4.), Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch haben die Parteien im Verlauf der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die übrigen Ansprüche stehen weiterhin - ebenso wie eine zweitinstanzlich erhobene Klageerweiterung auf Dokumentenvorlage - im Streit. Die Klägerin ist der Auffassung, in den OPS-301 Version
- 0 seien in urheberrechtsverletzender Weise erhebliche Bestandteile aus ihrem Prozedurenschlüssel ICPM Version 1.1 übernommen worden. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche erstinstanzlich auch auf ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten der Beklagten gestützt hatte, verfolgt sie diese Ansprüche (sowie weitere Anspruchsgrundlagen) in der Berufungsinstanz ebenfalls nicht mehr weiter. Randnummer 2 Hintergrund des Rechtsstreits der Parteien ist folgende Vorgeschichte: Randnummer 3 Bereits in den 70er Jahren des vorherigen Jahrhunderts wurde sowohl national als auch international die Notwendigkeit erkannt, ärztliche Diagnosen und medizinische Prozeduren (Eingriffe in den menschlichen Körper) oder Verfahren zu klassifizieren, um umfassende Krankheiten- und Operationenstatistiken zur Verfügung zu haben, diese wissenschaftlich auswerten zu können und Grundlagen für Abrechnungssysteme zu schaffen. Randnummer 4 Die
- WHO-Generalversammlung beschloss im Jahr 1976, ein Klassifikationssystem für Prozeduren einzuführen („ International Classification of Procedures in Medicine “), das auf dem Prinzip der Klassenbildung beruht, in dem für jede Klasse ein Schlüssel bestimmt werden soll, die Klassen das zu dokumentierende Gebiet vollständig abdecken und die Inhalte der Klassen sich nicht überschneiden sollen. Darauf basierend wurde im Jahr 1978 durch die WHO die erste Version einer ICPM (Anlage CC 107, in Auszügen in Anlage CC 11) in englischer Sprache veröffentlicht ( WHO-ICPM ). Die Codes sind in folgende 9 Kapitel unterteilt: Randnummer 5
- Procedures for medical diagnosis
- Laboratory procedures
- Radiology and certain other applications of physics in medicine
- Preventive procedures
- Surgical operations
- Drugs, medicaments and biological agents
- Drugs, medicaments and biological agents
- Other therapeutic procedures
- Ancillary Procedures Randnummer 6 Die Kapitel 3, 6, und 7 waren dabei zunächst nur Platzhalter für die genannten Inhalte. Es wurde folgendes Gliederungssystem gewählt: Randnummer 7
- ... Kapitelüberschrift Randnummer 8 1-1 Prozedur A Unterklasse 1 1-2 Prozedur B Unterklasse 1 1-20 Prozedur A Unterklasse 2 1-200 Prozedur A Unterklasse 3 1-3 Prozedur C Unterklasse 1 Randnummer 9
- ...Kapitelüberschrift Randnummer 10 2-1 Prozedur A Unterklasse 1 Randnummer 11 Beispielhaft wird nachfolgend ein Ausschnitt aus Kapitel 1 über neurologische Untersuchungen dargestellt: Randnummer 12 1-20 Neurological examination 1-200 Sensory mapping and testing Excludes: auditory (1-23) visual (1-21) 1-201 Clinical reflex testing Randnummer 13 Mit diesem hierarchischen Gliederungssystem können Eingriffe in den menschlichen Körper (Prozeduren) so unterteilt werden, dass alle Eingriffe in alle Körperregionen und Organe erfasst werden. In die WHO-ICPM wurden insgesamt etwa 2.600 Codes mit maximal 4 Codestellen eingearbeitet. Da sich die WHO nicht in der Lage sah, die aufgrund des medizinischen Fortschritts erforderliche weitere Entwicklung und Revision der ICPM zu übernehmen, wurden die Klassifikationen deshalb in einzelnen Ländern weiter entwickelt. Randnummer 14 Im Jahre 1990 entwickelte die damalige DDR aufbauend auf der WHO-ICPM den ersten (in Auszügen in Anlage K 15) deutschsprachigen „Katalog der operativen Eingriffe, operativen Verfahren und allgemeinen operativen Komplikationen“ ( IKO ). Darin erfolgte eine Erweiterung der Codes auf bis zu 5 Stellen nach folgendem Muster: Randnummer 15 5 21 ... 5 210 ... 5 211 ... 5 2111 ... 5 212 ... Randnummer 16 Da der IKO seinen Schwerpunkt in Prozeduren im Zusammenhang mit Operationen hatte und den Prozedurenschlüssel im Wesentlichen nur dort erweiterte, andere Teile aber nicht übernahm, hatte er im Ergebnis in 5 Kapiteln etwa 2.200 Codes, also weniger als die WHO-ICPM . Randnummer 17 Ebenfalls im Jahr 1990 wurde die WHO-ICPM in den Niederlanden durch die WCC zu der (in Auszügen in Anlage CC 13) ICPM-DE ( Dutch Extension ) erweitert. Die Kapitel 1, 4, 5, 8 und 9 der WHO-ICPM wurden mit entsprechenden Überschriften und der Gliederungsstruktur übernommen. Die Codes wurden auf 4 bis 6 Stellen erweitert. Insgesamt finden sich in der ICPM-DE 7.132 Codes mit 4 bis 6 Codestellen. Beispielhaft ist nachfolgend, wie bei der WHO-ICPM , ein Ausschnitt aus Kapitel
- über neurologische Untersuchungen dargestellt, aus dem die Erweiterung von zwei Codestellen mit der Möglichkeit der Schaffung von 2 weiteren Untergruppen auf jeder Ebene deutlich wird: Randnummer 18 1-20 NEUROLOGISCH ONDERZOEK 1-200 Onderzoek van zintuigen Exclusies: onderzoek van gezichtsvermogen (1-21) onderzoek van gehoors- en evenwichtsfunctie (1-23) Randnummer 19 .0 onderzoek van reukzin .1 onderzoek van smaak .2 onderzoek van tastzin .20 onderzoek van tastzin, nno .21 onderzoek van 2-punts discriminatie .22 underzoek van temperatuurdiscriminatie .23 onderzoek van stereognosis .24 ninhydrintest .25 onderzoek van drukgevoeligheid .26 onderzoek van propriocepsis .27 onderzoek van Tinel’s sign .29 overig onderzoek van tastzin 1-201 Onderzoek van reflexen Randnummer 20 Die ICPM-DE ( Dutch Extension ) wurde 1990 von Prof. Dr. T... ( Institut für medizinische Informatik der TU München ) im Rahmen eines europäischen Forschungsprojekts AIM ins Deutsche übersetzt und an deutsche Bedürfnisse angepasst. Prof. Dr. T... übertrug sämtliche auf dieser Leistung basierenden ausschließlichen Nutzungsrechte an seiner Übersetzung durch einen Vertrag vom 30.06.1991 auf die ID Berlin Information und Dokumentation im Gesundheitswesen GmbH (nachfolgend: ID Berlin ). Zuvor - am 01.11.1990 - hatte die ID Berlin sich die Rechte zur Übersetzung und weiteren Bearbeitung der ICPM-DE ( Dutch Extension ) eingeholt. Randnummer 21 Die ID Berlin erstellte sodann auf der Grundlage der ICPM-DE die im April 1992 im Entwurf veröffentlichte ICPM-GE ( German Extension ; in Auszügen in Anlage CC 14). Diese wich - nach Darstellung der Klägerin - in mehr als 4.500 Codes von der ICPM-DE ( Dutch Extension ) ab. Unter anderem wurden die endoskopischen Verfahren eingearbeitet. Die ICPM-GE enthielt ca. 7.500 Codes mit Erweiterungen auf 5- bis 6-stellige Codes. Die Beklagte zu 1., damals Mitgeschäftsführerin der ID Berlin , hatte für diese an der Erarbeitung der ICPM-GE mitgewirkt. Sie wird neben Prof. Dr. T... und F... D... als Autorin genannt. Randnummer 22 Während der Erstellung der ICPM-GE wurde Anfang 1991 die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die F...-W...-S... Gründungsgesellschaft mbH , gegründet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ging mit Vertrag vom 30.06.1991 (Anlage K 3) eine Kooperation mit der ID Berlin ein. Unter § 2 dieses Vertrages übertrug ID Berlin der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Autorenrechte an der ICPM-GE und diese verpflichtete sich, die wissenschaftliche Betreuung, Weiterentwicklung und Pflege der ICPM-GE zu übernehmen sowie die Klassifikation herauszugeben. Im November 1992 wurde die Klägerin gegründet und trat in die Rechtsposition der F...-W...-S... Gründungsgesellschaft mbH ein. Randnummer 23 Im Dezember 1993 veröffentlichte die Klägerin in Fortentwicklung der ICPM-GE eine ICPM Version
- 0 (im Folgenden ICPM 1.0 ; in Auszügen in Anlage CC 15), in der die schon dargestellten Bereiche erweitert und neue Bereiche aufgenommen wurden. Die ICPM 1.0 enthält unter den bereits in der ICPM-GE enthaltenen fünf Kapiteln, die in Reihenfolge und Überschriften denen der ICPM-DE entsprechen, etwa 14.925 Codes bei 4 bis 6 Codestellen. Beispielhaft wird nachfolgend wiederum ein Ausschnitt aus Kapitel
- über neurologische Untersuchungen dargestellt, aus dem die Erweiterung von zwei Codestellen mit der Möglichkeit der Schaffung von 2 weiteren Untergruppen auf jeder Ebene deutlich wird: Randnummer 24 1-20 Neurologische Untersuchungen 1-200 Untersuchungen der Sinnesorgane Randnummer 25 Ausschl.: Untersuchung des Sehvermögens (1.21) Randnummer 26 Untersuchung der Gehör- und Gleichgewichtsfunktionen (1.235ff) Randnummer 27 .0 Riechvermögen .1 Geschmacksempfindung .2 Sensibilität .20 Sensibilität o.n.A. .21 Tast- und Berührungsempfinden .22 Druckempfindung .23 Lage- und Bewegungsempfindung .24 Schmerz- und Temperaturempfindung .25 Diskrimination .28 Sonstige .8 Sonstige .9 N.n.bez. Randnummer 28 1.201 Untersuchung der Reflexe Randnummer 29 Diese ICPM 1.0 war in einem Abstimmungsprozess entstanden, der auf Grundlage des bestehenden Prozedurenschlüssels Erweiterungen, Aktualisierungen und Verbesserungen vorsah. Beteiligt waren daran insbesondere die medizinischen Fachgesellschaften, denen die ICPM-GE zur Stellungnahme übersandt worden war. Die Beklagte zu
- hatte auch an der Erarbeitung der ICPM 1.0 mitgewirkt. Sie wird weiter neben Prof. Dr. T... und F... D... als Autorin genannt. Randnummer 30 Zwischen den Parteien streitig sind der genaue Ablauf dieses Koordinierungsprozesses und die Bedeutung der hierbei von den medizinischen Fachgesellschaften geleisteten Beiträge. Randnummer 31 Zwischenzeitlich war am 01.01.1993 der § 301 SGB V in der Fassung vom 21.12.1992 in Kraft getreten. Diese Regelung verpflichtete die Krankenhäuser, den Krankenkassen bestimmte Angaben maschinenlesbar zu übermitteln. Im Hinblick auf die erwünschte höhere Transparenz für die Leistungen im Gesundheitswesen gab es Bestrebungen, die von der Klägerin herausgegebene ICPM 1.0 für die Aufgabenstellung des § 301 SGB V zu nutzen, insbesondere die jeweils aktuelle Fassung der ICPM der Klägerin offiziell als maßgebliche Grundlage für die gesetzlich vorgesehene Verschlüsselung heranzuziehen. In der Begründung eines Gesetzesentwurfs zur Änderung des § 301 Abs. 1 SGB V im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes 1993 findet sich eine ausdrückliche Bezugnahme auf den von der Klägerin herausgegebenen Prozedurenschlüssel. Randnummer 32 Nach der Neuregelung des § 301 SGB V hatte das der Beklagten zu
- unterstellte „ Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information“ (nachfolgend DIMDI ) im Auftrag der Beklagten zu
- die Klassifikationen für Diagnosen und Operationen herauszugeben. Im Jahre 1993 verhandelten die Beklagte zu
- und das DIMDI mit der Klägerin über den Erwerb der vollständigen ICPM 1.0 . Ein Angebot der Beklagten zu
- an die Klägerin, wonach sie die Rechte an der ICPM 1.0 für DM 4.000.000,- erwerben wollte und zudem einen Vertrag mit vierjähriger Laufzeit über Pflege und Weiterentwicklung der ICPM 1.0 gegen ein Honorar von DM 420.000,- jährlich in Aussicht stellte, lehnte die Klägerin jedoch ab. Weitere Verhandlungen scheiterten am 02.11.
- Randnummer 33 Nach der Neuregelung des § 301 SGB V hatte das der Beklagten zu
- unterstellte „ Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information“ (nachfolgend DIMDI ) im Auftrag der Beklagten zu
- die Klassifikationen für Diagnosen und Operationen herauszugeben. Im Jahre 1993 verhandelten die Beklagte zu
- und das DIMDI mit der Klägerin über den Erwerb der vollständigen ICPM 1.0 . Ein Angebot der Beklagten zu
- an die Klägerin, wonach sie die Rechte an der ICPM 1.0 für DM 4.000.000,- erwerben wollte und zudem einen Vertrag mit vierjähriger Laufzeit über Pflege und Weiterentwicklung der ICPM 1.0 gegen ein Honorar von DM 420.000,- jährlich in Aussicht stellte, lehnte die Klägerin jedoch ab. Weitere Verhandlungen scheiterten am 02.11.
- Randnummer 34 Das DIMDI plante daraufhin (für die Beklagte zu 4.) die Erstellung eines eigenen Prozedurenschlüssels, der den IKO , also den Katalog der ehemaligen DDR, als Grundlage verwenden sollte. Es legte diesen verschiedenen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften vor mit der Aufforderung, durch zweckgerichtete und geeignete Beiträge die Entwicklungsarbeit zu fördern. Weiter beauftragte das DIMDI - nach Darstellung der Klägerin am 04.11.1993, nach Darstellung der Beklagten am 06.12.1993 - den Beklagten zu
- als Leiter des Zentrums der Medizinischen Informatik, Klinikum der J.-W.-Goethe-Universität/Frankfurt am Main (ZInfo), den IKO anhand der Stellungnahmen der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften weiterzuentwickeln. Daraus entstand die IKPM/ICPM-D vom 22.04.1994 (in Auszügen in Anlage CC 17). Die IKPM/ICPM-D enthielt bis zu 5 Codestellen und erstmalig Buchstaben an der letzten Stelle, wobei die nicht näher bezeichneten Resteklassen mit x, y gekennzeichnet wurden. Die IKPM/ICPM-D enthielt 7.118 Codes und beschränkte sich auf die Kapitel Randnummer 35
- Diagnostische Verfahren
- Operationen
- Andere therapeutische Verfahren Randnummer 36 Beispielhaft ein Ausschnitt aus Kapitel 1 über neurologische Untersuchungen: Randnummer 37 1 Diagnostische Verfahren 1-20 Neurologische Untersuchungen 1-200 Klinische neurologische Untersuchung 1-200.0 Hirnnerven 1-200.1 Motorik 1-200.2 Sensibilität 1-200.3 Koordination 1-200.4 Reflexstatus 1-200.5 Vegetativum 1-200.6 Neurophysiologische Untersuchungen auf Aphasie 1-200.7 Neurophysiologische Untersuchungen auf Apraxie 1-200.8 Neurophysiologische Untersuchungen auf Agnosie 1-200.9 Neurophysiologische Untersuchungen auf mnestische Störungen Hinweis: soweit nicht unter 1-200.2 verschlüsselt 1-200.a Psychopathologische Untersuchung 1-200.b Vigilanzbestimmung Exkl.:Bewußtseinsinhalte 1-200.2 1-200.c Einfache symptomorientierte Untersuchung 1-200.d Aufwendige symptomorientierte Untersuchung 1-200.e Klinische Hirntodbestimmung 1-200.x Sonstige 1-200.y N.n.bez. 1-201 Nicht invasive elektroenzephalographische Untersuchungen 1-201.0 Standardableitung 1-201.1 Ableitung auf Intensivstation 1-201.2 Standardableitung mit Provokation Randnummer 38 Nach Auffassung der Klägerin beinhaltet die IKPM/ICPM-D unerlaubte Übernahmen aus der ICPM 1.0 und der ICPM-GE . Die Klägerin hat dazu (als Anlage K 14) einen Auszug aus einer Vorversion der IKPM/ICPM-D vom 30.03.1994 mit einer Kennzeichnung von Übernahmen vorgelegt, die von der damals noch für die ID Berlin tätigen Beklagten zu
- erstellt worden war. Sie hat dazu weiterhin eine gutachterliche Stellungnahme ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 16.08.1994 zu den Fassungen vom 30.
- und 22.04.1994 vorgelegt (Anlage K 46). Randnummer 39 Die IKPM/ICPM-D wurde zwar den Fachkreisen übermittelt, jedoch nicht veröffentlicht. Denn die Klägerin und das Bundesministerium für Gesundheit, handelnd durch das DIMDI , waren wieder in Verhandlungen über die Nutzung der ICPM 1.0 eingetreten. Am 28.01./03.02.1994 schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 4., vertreten durch das DIMDI , einen Vertrag (Anlage K 4), wonach die Beklagte zu
- zur im wesentlichen unentgeltlichen Nutzung von 5.042 Begriffen (Codes) aus der ICPM 1.0 in einem Operationenschlüssel ( OPS-301 1.0 ) gemäß § 301 Abs. 2 SGB V berechtigt sein sollte und die Klägerin diesbezüglich eine Verpflichtung zur Pflege und Weiterentwicklung gegen Zahlung von jährlich DM 420.000,- einging. Randnummer 40 Im OPS-301 1.0 waren nahezu sämtliche Codes des Kapitels 5 „Operationen" der ICPM 1.0 (insgesamt. 4.666 Codes) enthalten, daneben 268 Codes aus dem Kapitel „Diagnostische Maßnahmen" , 89 Codes aus dem Kapitel „sonstige therapeutische Maßnahmen" und 19 Codes aus dem Kapitel „ergänzende Maßnahmen" . Insgesamt enthält der OPS-301 1.0 (in Auszügen in Anlage CC 18) in 4 Kapiteln Randnummer 41
- Diagnostische Maßnahmen
- Operationen
- Nicht operative therapeutische Maßnahmen
- Ergänzende Maßnahmen Randnummer 42 5.220 Codes bei 4 bis 5 Codestellen. Der OPS-301 1.0 wurde abgestimmt arbeitsteilig von Vertretern der Klägerin - dabei war auch weiterhin die Beklagte zu
- für die ID Berlin - und dem Beklagten zu
- und dessen Mitarbeitern (ZInfo) erarbeitet. Randnummer 43 Streitig ist, ob zur Erstellung der OPS-301 1.0 ausschließlich Datensätze aus der ICPM 1.0 übernommen wurden (so die Klägerin) oder ob daneben auch die IKPM/ICPM-D und Stellungnahmen der Fachgesellschaften als Quellen dienten (so die Beklagten). Nach Auffassung der Beklagten folgt letzteres daraus, dass der OPS-301 1.0 erstmalig wie der IKPM alphanumerische Codes aufweise und für Resteklassen die Buchstaben x und y verwende. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, das gehe zwar auf einen Beitrag des Beklagten zu
- zurück, habe aber nichts mit einer Einbeziehung der IKPM zu tun, in der im Übrigen auch bereits in großen Teilen die ICPM 1.0 plagiiert worden sei. Randnummer 44 Im Zuge der Weiterentwicklung der ICPM 1.0 zur Version 1.1 durch die Klägerin wurden aufgrund einer ergänzenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu
- vom 20.04.1995 (Anlage CC 20) in gemeinsamer Arbeit mit der ID Berlin und einer Arbeitsgruppe der Beklagten zu
- (beispielhafte Aufgabenverteilung in Anlage CC 49) - der auch wieder der Beklagte zu
- angehörte - weitere 1.445 Codes aus den Klassifikationen der Klägerin in den OPS-301 der Beklagten zu
- aufgenommen. Randnummer 45 Der überarbeitete OPS-301 1.1 wurde am 21.09.1995 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der OPS-301 1.1 enthielt in den oben genannten 4 Kapiteln 6.670 Codes bei 4 bis 6 Codestellen, davon 6.487 aus der damals noch in der Bearbeitung befindlichen ICPM 1.1 . Die Teile der ICPM 1.1 , die dem Operationenschlüssel OPS-301 1.1 entsprechen, sind in der ICPM 1.1 mit „ * “ bzw. „ ** “ kenntlich gemacht. Der OPS-301 1.1 (in Auszügen in Anlage CC 21) liegt als Datenträger in Anlage CC 92 vor. Randnummer 46 Mit der Überlassung von Teilen der ICPM für den OPS-301 1.0 und den OPS-301 1.1 erhoffte sich die Klägerin nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Verkauf der gesamten ICPM Ende 1993, dass die Kliniken in der Praxis nicht nur den für die Abrechnung erforderlichen in Form des OPS-301 ausgesonderten Teil, sondern die gesamte Version der ICPM nutzen und dafür entsprechende Lizenzen von ihr erwerben würden. Randnummer 47 Im Dezember 1994 veröffentlichte die Klägerin die parallel zum OPS-301 1.0 weiterentwickelte ICPM 1.1 , das Klagemuster (
- Auflage vorgelegt als Anlage K 1 sowie Auszüge in Anlage CC 19). Randnummer 48 Nach Darstellung der Beklagten sind darin die Ergebnisse eines gemeinsamen Entwicklungsprozesses zum OPS-301 1.0 eingeflossen mit der Folge, dass auch die über den OPS-301 1.0 hinausgehenden Teile der Struktur des OPS entsprachen. Der ICPM 1.1 enthält in 5 Kapiteln Randnummer 49
- Diagnostische Maßnahmen
- Präventive Maßnahmen
- Operationen
- Nichtoperative therapeutische Maßnahmen
- Ergänzende Maßnahmen Randnummer 50 23.224 Codes bei 4 bis 6 Codestellen. Die nicht näher bezeichneten Resteklassen werden mit x, y gekennzeichnet. Das verdeutlicht wieder ein Ausschnitt aus Kapitel 1 über neurologische Untersuchungen, der im Vergleich zur ICPM 1.0 nunmehr so dargestellt ist: Randnummer 51 1-20 Neurologische Untersuchungen 1-200 Untersuchungen der Sinnesorgane Randnummer 52 Exkl.: Untersuchung des Sehvermögens (1.210 ff) Untersuchung der Gehör- und Gleichgewichtsfunktionen (1.230 ff) Randnummer 53 1-200.0 Riechvermögen 1-200.1 Geschmacksempfindung 1-200.2 Sensibilität Randnummer 54 .20 O.n.A. .21 Tast- und Berührungsempfindung .22 Druckempfindung .23 Lage- und Bewegungsempfindung .24 Schmerz- und Temperaturempfindung .25 Diskrimination .2x Sonstige Randnummer 55 1-200.x Sonstige 1-200.y N.n.bez. 1-201 Untersuchung der Reflexe Randnummer 56 Die Klägerin hat nach dem Vermerk auf dem Deckblatt der Printausgabe in Anlage K 1 die „Gesamtsystematik" dieser ICPM „erarbeitet" . Im Impressum wird die Klägerin als Copyrightberechtigte und Herausgeberin der ICPM bezeichnet. Die ICPM 1.1 wird in Dateiform und als Buch herausgegeben. Randnummer 57 Die Beklagte zu
- war auch weiterhin maßgeblich an den Arbeiten zur Entwicklung der ICPM zur Version 1.1 beteiligt. Ihre Anstellung bei der ID Berlin endete im Juli
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder eine Konkurrenzklausel sah dieser Vertrag nicht vor. Ein Mitgesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3., Herr M... K..., war ebenfalls von 1992 bis 1995 für die ID Berlin tätig und an den Arbeiten zur ICPM beteiligt. Randnummer 58 Eine Weiterentwicklung des OPS-301 Version 1.1 zu einem OPS-301 Version 1.2 unter Beteiligung der Parteien auf Veranlassung des DIMDI im Jahr 1996 führte nicht zu einer Veröffentlichung. Randnummer 59 Aufgrund des Gesundheitsreformgesetzes 2000 kam es zu einer Neufassung des § 301 SGB V. Danach musste der - seit dem Jahr 1994 in einer veröffentlichten Fassung nicht weiterentwickelte - OPS-301 ab 01.01.2003 über die Codes für die Abrechnung von operativen Krankenhausleistungen auch die Codes für die weiteren Prozeduren umfassen, die nach § 17b KHG abzurechnen waren. Durch § 17b KHG wurde den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherer gleichzeitig auferlegt, ein neues Vergütungssystem für Krankenhausleistungen zu vereinbaren, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert. Randnummer 60 Im Juni 2000 entschied die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen sich für das australische DRG-System ( AR-DRG ). Dieses AR-DRG -System besaß ein vierstelliges, alphanumerisches Codesystem und hatte 661 Fallgruppen (DRGs), die sich durch eine Aufteilung mit bis zu fünf Schweregraden aus insgesamt 409 Basis-DRGs ergeben. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, den bestehenden OPS-301 anzupassen und zu ergänzen. Randnummer 61 Das DIMDI schrieb am 14.04.2000 die Erstellung eines OPS-301 Version 2.0 auf der Grundlage der Gestaltungsprinzipien des OPS-301 1.1 für weitere Codes des gleichen Schlüssels bis zum 15.10.2000 beschränkt aus. Einbezogen werden sollten die Beiträge der medizinischen Fachgesellschaften aus den Jahren 1994 - 1995 und der Folgejahre sowie die Inhalte des australischen Prozedurenschlüssels AR-DRG , hinsichtlich dessen Verwendung zuvor ein Vertrag mit dem australischen Gesundheitsministerium geschlossen worden war. Der Auftrag zur Erstellung des OPS-301 2.0 wurde auf der Grundlage einer bereits Mitte Mai erteilten Zusage mit Datum vom 27./28./29.06.2000 dem ZInfo - vertreten durch den Beklagten zu
- - und der SBG , Software und Beratung im Gesundheitswesen Dr. K... und K... GbR, - vertreten durch die Beklagte zu
- - gemeinschaftlich erteilt (Vertrag in Anlage K 6). Die Arbeiten, an denen auch die Beklagte zu
- mitwirkte, wurden am 15.05.2000 begonnen und am 15.11.2000 abgeschlossen. ZInfo und SBG erhielten dafür ein Honorar von zusammen DM 79.492,24 netto (DM 92.211,00 brutto). Die Beklagte zu
- ist die Rechtsnachfolgerin der SBG (Anlage K 5). Randnummer 62 Mit Rundschreiben vom 18.09.2000 schrieb das DIMDI die medizinischen Fachgesellschaften an und bat um fachliche Kommentierung des zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Entwurfs des OPS-301 2.0 . Der OPS-301 2.0 , das Verletzungsmuster (Anlagenkonvolut K 9 sowie Anlage CC 22 - Auszüge - im Ausdruck und Anlage K 10 als CD-R), enthält in 5 Kapiteln Randnummer 63
- Diagnostische Maßnahmen
- Bildgebende Diagnostik
- Operationen
- Nicht operative therapeutische Maßnahmen
- Ergänzende Maßnahmen Randnummer 64 23.170 Codes bei 4 - 6 Codestellen. Randnummer 65 Für die Übersetzung der ICPM-DE zur ICPM-GE waren bei der ID Berlin umfangreiche Anpassungen der Datenverarbeitung nötig. Die Verbindung zwischen der seinerzeit aktuellen klinischen Terminologie und der Begrifflichkeit von Klassifikationen wie der ICPM-GE wurde durch eine Thesaurus-Lösung hergestellt. Es wurde ein Thesaurus von Operationsbezeichnungen aufgebaut, der die Codenummern des ICPM-GE durch Synonyme aus der Praxis und zur automatischen Codierung nutzt. Die Klägerin hat in erster Instanz nicht nur die Vervielfältigung und Verbreitung des OPS-301 2.0 (und Folgeversionen) als solcher, sondern auch die Übernahme der zu dessen Verwendung erstellten Thesauri als rechtsverletzend beanstandet. Diese Beanstandung verfolgt sie in der Berufungsinstanz nicht weiter. Randnummer 66 Mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 03.10.2000 (Anlage K 8) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu
- geltend, der OPS-301 2.0 stelle ein Plagiat der ICPM dar. Sie forderte die Beklagte zu
- auf, die beabsichtigte Bekanntmachung und Veröffentlichung zu unterlassen. Mit Telefax vom 06.10.2000 (Anlage K 43) teilte das DIMDI unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 03.10.2000 mit, dass „der näher beschriebene Entwurf des OPS-301 2.0" nicht als amtliches Werk veröffentlicht werde. Randnummer 67 Der OPS-301 2.0 wurde gleichwohl am 15.11.2000 als Operationenschlüssel nach § 301 SGB V - Internationale Klassifikation der Prozeduren in der Medizin - im Bundesanzeiger bekannt gemacht und mit Wirkung vom 01.01.2001 In Kraft gesetzt. Seitdem wird von der Beklagten zu
- im Jahresturnus eine Aktualisierung herausgebracht, die seit 2004 nicht mehr mit Versionen, sondern mit Jahreszahlen benannt wird. Die Basisversion ist in allen Folgeversionen im Wesentlichen gleich geblieben. Randnummer 68 Anfang 2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu
- zur Herausgabe bzw. Gewährung von Akteneinsicht in eine Vielzahl von Unterlagen/Dokumenten im Zusammenhang mit der Erstellung des OPS 2.0 auf (Anlage K 132). Nachdem die Beklagte zu
- dieses Begehren durch das DIMDI im Februar 2013 hatte zurückweisen lassen (Anlage K 133), machte die Klägerin im Juli 2013 vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Akteneinsichtsverfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG-Verfahren) gegen die Beklagte zu
- rechtshängig (Anlage K 135). Nachdem der Klägerin bereits im Laufe des Verfahrens auf der Grundlage eines Bescheids vom 16.01.2014 in Teilbereichen Zugang zu Unterlagen gewährt worden war, verurteilte das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte zu
- mit Urteil vom 05.11.2015 (13 K 3206/14) auch im Übrigen zur Gewährung des Informationszugangs (Anlage K 136). In der Folgezeit wurden der Klägerin von der Beklagten zu
- weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt (Anlagen K 137 und K 140). Randnummer 69 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten sich bei der Erstellung des OPS-301 Version 2.0 in urheberrechtswidriger Weise der ICPM Version 1.1 bedient. Gleiches gelte für die Nachfolgeversionen, nämlich die OPS-301 2004, OPS-301 2005, OPS-301 2006, OPS-301 2007 und OPS-301 2008 . Randnummer 70 Die ICPM 1.1 sei sowohl als Datenbankwerk als auch als Datenbank geschützt. Sie, die Klägerin, sei Inhaberin der sich daraus ergebenden Nutzungsrechte. In dem OPS-301 2.0 seien - über die erlaubterweise genutzten Daten des OPS-301 1.1 hinaus - zudem wesentliche Teile der ICPM 1.1 übernommen worden. Hierfür seien alle 4 Beklagten verantwortlich. Randnummer 71 Auf der Grundlage ihres nachfolgenden Sachvortrags hatte die Klägerin in
- Instanz zunächst folgende Ansprüche wegen Rechtsverletzungen verfolgt: Randnummer 72 hauptweise kumulativ Randnummer 73
- Datenbankwerk gem. § 4 UrhG
- Datenbank gem. § 87a UrhG
- Rechte des Übersetzers gem. § 3 UrhG
- ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gem. § 4 Nr. 9 UWG. Randnummer 74 hilfsweise Randnummer 75
- vertraglicher Anspruch Randnummer 76 Die Klägerin hat ihre Ansprüche dabei erstinstanzlich auch auf Urheberrechte an der Übersetzung der ICPM-DE in der ICPM-GE durch Prof. Dr. T... gestützt. Randnummer 77 Die Klägerin hat vorgetragen: Randnummer 78 Die ICPM 1.1 genieße urheberrechtlichen Schutz als Datenbank. Bei der ICPM 1.1 handle es sich um eine urheberrechtsschutzfähige Schöpfung. Zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche sei sie aktivlegitimiert. Die Rechte beteiligter Mitarbeiter seien ihr eingeräumt worden. In die ICPM 1.1 seien keine Beiträge Dritter eingeflossen, welche ihre Rechte einschränken würden. Soweit Fachgesellschaften konsultiert worden seien, wiesen deren Beiträge selbst keine schöpferische Qualität auf, zumindest nicht im Hinblick auf das Sammelwerk. Hiervon ausgenommen seien die Darstellungen der Fachgesellschaften für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und für Neurochirurgie. Beiträge von Fachgesellschaften, die in die OPS-301 1.0 und OPS-301 1.1 eingeflossen seien, seien mit deren Veröffentlichung durch die Beklagte zu
- gemeinfrei geworden. Für sie, die Klägerin, spreche zudem die Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG, denn sie werde als Herausgeberin der ICPM 1.1 genannt (Anlage K 34). Randnummer 79 Die Klägerin behauptet, vorsorglich von der ID-Berlin zur Geltendmachung der verfolgten Haupt- und Hilfsanträge ermächtigt worden zu sein und macht diese im Wege der Prozessstandschaft geltend. Randnummer 80 Die Klägerin hat weiter vorgetragen: Randnummer 81 Die Erstellung einer Klassifikation sei - wie etwa das Handbuch in Anlage K 68 belege - äußerst vielschichtig, schwierig und langwierig. Es gehe bei einer Klassifikation der Prozeduren in der Medizin nicht allein darum, sämtliche Prozeduren zu erfassen und entsprechend der menschlichen Anatomie von oben nach unten sowie von links nach rechts zu gliedern. Für die Erstellung einer Klassifikation entscheidend seien neben dem Themenbereich auch der Zweck, der mit der Klassifikation verfolgt werde, und das Umfeld, in dem die Klassifikation verwendet werden solle. Randnummer 82 Begriffliche Ordnungssysteme wie die ICPM müssten deshalb bemüht sein, ihr Fachgebiet vollständig mit allen relevanten Begriffseinheiten zu umfassen. Gleichzeitig sei Redundanzfreiheit anzustreben. Begriffseinheiten seien möglichst überschneidungsfrei in das Ordnungssystem aufzunehmen, jeder Begriff solle möglichst nur einmal vorkommen. Homonyme und Ambiguitäten seien zu vermeiden. Ziel sei es, dass eine Klassifikation in sich konsistent, widerspruchsfrei und für den Benutzer transparent sei. Synonyme von Prozeduren und weitere Detailverfahren würden in Thesauri aufgenommen, um die Arbeit mit der Klassifikation zu erleichtern. Thesauri sollten es dem Mediziner ermöglichen, sich - vergleichbar mit dem Inhaltsverzeichnis eines Buches - über Leitbegriffe die unterschiedlichen Ebenen der Klassifikation zu erschließen. Es gebe viele unterschiedliche Wege zu diesem Ziel. Besonders deutlich werde die Vielfalt unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten etwa am Beispiel der Anlage K
- So hätte die dort vorgenommene Aufteilung der ileonalen Anastomose in „mit/ohne Pouch“ auch vollkommen anders gelöst werden können. Randnummer 83 Zur Komplexität der Erstellung und abweichenden Gestaltungsmöglichkeiten trägt die Klägerin unterschiedliche Nachweise aus der medizinischen Fachwelt vor (Anlagen K 69 bis K 78). Sie erläutert dies u.a. am Beispiel der schweizerischen CHOP u.a. in einer Gegenüberstellung ICPM - OPS-301- CHOP . Randnummer 84 Für die Konzeption einer Prozedurenklassifikation sei zunächst Einvernehmen über die Notation zu erzielen. Die meisten Prozeduren hätten deutsche, lateinisch-griechische, zunehmend auch englische Bezeichnungen, dazu variierende Kurzbezeichnungen, die allesamt zuerst mit ihrer Definition und ihrer Vorzugsbezeichnung in einem Thesaurus festgehalten werden sollten. Der nächste Schritt sei eine systematische Ordnung der Prozeduren. Dabei sei zu entscheiden, welche Details einer Operation oder sonstigen medizinischen Maßnahme und welche Zusatzmaßnahmen in die Klassifikation aufgenommen werden sollten. Da faktisch nicht alle nur denkbaren und möglichen Prozeduren in eine Klassifikation aufgenommen werden könnten und zwingend eine drastische Reduktion auf das Relevante erfolgen müsse, stelle sich immer die Frage, welche Prozeduren in die Klassifikation aufgenommen werden sollten und wie sich die aufgenommenen Termini zur Restgruppe verhielten, insbesondere in Form eines Oberbegriffes oder ausschließend. Randnummer 85 Jede einzelne Vorfrage hänge davon ab, welches Ziel die Klassifikation verfolge. Administrative Aufgaben erforderten andere Klassenbildungen als Aufgaben der Qualitätssicherung oder wissenschaftliche Fragestellungen. Hierin offenbare sich eine individuelle und schöpferische Leistung. Die zu entscheidenden Inhalte und Strukturen seien keineswegs " naturgegeben ". In der Konsequenz müsse bei der Erstellung einer medizinischen Prozedurenklassifikation jeder Eintrag aufgrund der folgenden Kriterien einzelnen und im Kontext der gesamten Klassifikation von einem Expertenteam geprüft werden: Randnummer 86
(1)Eintrag/Vorschlag medizinisch korrekt? Randnummer 87
(2)Eintrag/Vorschlag dem Klassifikationszweck dienlich? Randnummer 88
- a)Zu genau?
- b)Zu grob?
- c)Ist die Routinedokumentation damit möglich?
- d)Klinische Relevanz
- e)Aufnahme verwandter Einträge
- f)Festlegung Hinweise Exklusiva/Inklusiva Randnummer 89
(3)Einordnung in welches Fachgebiet? Randnummer 90
- a)z.B. Überschneidung Neurochirurgie/MKG
- b)z.B. Überschneidung Gynäkologie/Allgemeinchirurgie Randnummer 91
(4)Entspricht Eintrag Stand der Technik? Randnummer 92
- a)obsoletes Verfahren?
- b)neues innovatives Verfahren?
- c)experimentelles/nicht etabliertes Verfahren? Randnummer 93
(5)Abstimmung mit Experten/Fachgesellschaften Randnummer 94
- a)Welche Interessen verfolgt Experte
- b)Welcher Schule gehört er an
- c)Ggf. second opinion Randnummer 95 Der ICPM 1.1 sei als Datenbankwerk urheberrechtlich geschützt. In Fällen der vorliegenden Art sei wie bei Computerprogrammen nicht von einer besonderen Schöpfungshöhe auszugehen. Bei Sammelwerken reiche die Auswahl von Auswahlkriterien mit anschließender rein statistischer Auswertung. Die Gerichte seien gehalten, sich das notwendige Verständnis für die Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit einer Datenbank erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe zu verschaffen. Im vorliegenden Fall sei die Einholung eines Gutachtens durch einen fachkundigen Sachverständigen aufgrund der Komplexität und der umfangreichen Bestandteile der sich gegenüberstehenden Operationenschlüssel sogar zwingend erforderlich. Die sich insoweit stellenden Fragen aus den Bereichen der Medizin, der Medizin-Ökonomie und der medizinischen Informatik könne das Gericht nicht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen. Auch die Masse der in einen Abgleich mit einzubeziehenden Codes erfordere eine sachverständige Begutachtung. Es sei eine detaillierte Überprüfung beinahe aller Codes erforderlich, es genüge nicht, nur einzelne Codes zu überprüfen. Sie, die Klägerin habe ein Recht auf eine sachverständige Begutachtung. Hierzu macht die Klägerin weitere Ausführungen. Randnummer 96 Die Auswahl und Anordnung, nämlich in Form der Gliederung und Strukturierung der Prozedurenklassifikation der ICPM 1.1 , sei in den hier streitgegenständlichen Bereichen ausreichend individuell. Eine Prozedurenklassifikation könne nicht alle Prozeduren erfassen, die irgendwo vorgenommen würden. Es sei eine zweckorientierte Auswahl vorzunehmen. Dies gelte auch für die Elemente einer Codegruppe oder eine Prozedur. Sie sei ihrer - in Fällen der vorliegenden Art abgesenkten - Darlegungsobliegenheit ohne weiteres gerecht geworden. Zur Darlegung der Schöpfungshöhe reiche die beispielhafte Darlegung aus. Bei Computerprogrammen spreche eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. Ihre schöpferische Leistung manifestiere sich bereits in der Art der Gliederung auf der Metaebene, nämlich bei der Frage, in wie viele Kapitel die Klassifikation unterteilt sei, der Zuordnung verschiedener Codes zu bestimmten Kapiteln, Unterkapiteln und Stellen, der Entscheidung, grundsätzlich 5- bzw. 6-stellige Codes zu verwenden, dass im ICPM 1.1 die Koordinaten x und y genutzt werden sowie der Tatsache, dass das Zahlensystem numerisch aufgebaut sei. Allerdings sei eine sechsstellige Klassifikation bereits vor der ICPM 1.1 entstanden gewesen (z.B. ICPM-GE und ICPM 1.0 ). Randnummer 97 Diese schöpferischen Elemente seien nur in Teilen auf die ICPM der WHO bzw. ICPM-DE zurückzuführen. Sie seien auch nur zu einem geringen Teil Gegenstand der Lizenzierung der OPS-301 1.0 . Medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften seien bei der Erstellung des ICPM 1.1 stets nur konsultierend bzw. evaluierend, nicht jedoch schöpferisch beteiligt gewesen. Ausgenommen hiervon sei lediglich der Bereich " Neurochirurgie " und " Unfallchirurgie ". Dieser sei von Fachgesellschaften mit erstellt worden, deren Kosten seien jedoch erstattet worden. Randnummer 98 Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Anlagen K 99 bis K 112 mit Beweisantritten umfangreiche Ausführungen zu dem Schöpfungsprozess, den insoweit seinerzeit bestehenden Vorgaben und Zielen sowie den Äußerungen Beteiligter gemacht. Randnummer 99 Sie hat hierzu weiter vorgetragen, Randnummer 100 trotz etwaiger Vorgaben habe auf den unterschiedlichen Gliederungsebenen noch ausreichender Gestaltungsspielraum bestanden. Dies gelte ebenfalls für die verwendeten Begriffe. Auch bei den gewählten Fachausdrücken bestünden Spielräume bei der Wortwahl (Beispiele in Anlagenkonvolut K 85). Diese Auswahlleistung sei ein schöpferischer Akt im Sinne von § 4 UrhG. Nichts anderes gelte für die Übersetzungsleistung aus dem Niederländischen ins Deutsche durch Prof. Dr. T.... Insgesamt gebe es bei der Erstellung einer Klassifikation wie der ICPM 1.1 so viele Werteentscheidungen und Gestaltungsspielräume, dass das Ergebnis eine als Datenbankwerk einzuordnende eigenschöpferische Leistung sei. Randnummer 101 Die Individualität ihrer Datenbank ergebe sich auch im Vergleich zu sonstigen - ausländischen - Prozedurenklassifikationen (Anlage K 21 - K 23). Die ICPM 1.0 und ICPM 1.1 seien in den neunziger Jahren einzigartig gewesen. Es habe weltweit keine vergleichbare Klassifikation in Struktur und Komplexität gegeben. Andere relevante Quellen kämen deshalb nicht in Betracht. Sie hätten schon nicht die 5. und 6. Stelle der Kodierung und auch nicht die Änderung der Resteklassen in " x " und " y " enthalten, die auf den Beklagten zu 2. zurückgehe. Auch der australische Prozedurenschlüssel MBS-E , first edition, komme als Grundlage nicht in Betracht. Für die Detailstruktur der Kapitel 1 und 8 gebe es ebenfalls kein geeignetes Vorbild. Soweit die Beklagten eine Einschränkung des Schutzumfangs wegen des Rückgriffs auf vorbekanntes Formengut behaupteten, obliege ihnen die Darlegungs- und Beweislast. Randnummer 102 Die von dem Beklagten zu 2. erstellte IKPM („ Giere - IKPM “) sei - anders als die in Anlage CC 17 vorgelegte IKPM/ICPM-D - nie veröffentlicht worden. Es habe sich lediglich um einen Entwurf gehandelt. Die in ihr enthaltenen Inhalte zählten deshalb auch nicht zum vorbekannten Formenschatz. Aus der IKPM/ICPM-D seien hingegen keine relevanten Teile in die OPS-301 1.0 eingeflossen. Die IKPM/ICPM-D sei zudem sowohl juristisch als auch inhaltlich von zweifelhafter Qualität. Bereits für diese sei in signifikanten Teilen von der ICPM 1.1 abgeschrieben worden. Randnummer 103 Die Beklagten hätten wesentliche Teile ihrer, der Klägerin, Datenbank übernommen. Die erheblichen Identitäten und Gemeinsamkeiten belegten, dass der OPS-301 2.0 durch umfangreiche Entnahmen von Codes aus der ICPM 1.1 zu Stande gekommen sei. Denn es existiere neben der ICPM 1.1 weltweit keine annähernd vergleichbar detaillierte medizinische Prozedurenklassifikation. Der OPS-301 in den Versionen 1.0 und 1.1 sei immer als Teilmenge aus der jeweils aktuellen Version ihrer ICPM hervorgegangen. Zwar stehe es jedermann frei, eine Klassifikation der Prozeduren in der Medizin zu erstellen. Die Beklagten hätten indes für ihre OPS-301 2.0 von der ICPM 1.1 schlicht " abgeschrieben ". Dies sei unzulässig. Randnummer 104 Eine rechtsverletzende Übernahme sei zumindest im Wege des Indizienbeweises belegt. Es ergebe sich, dass letztlich über 50% der Datensätze des ICPM 1.1 rechtsverletzend übernommen seien. Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Sammelwerkes liege vor. Zwar seien nicht 75%, sondern nur 55,89% übernommen worden. Ein derart hoher Anteil reiche aber aus, zumal auch darüber hinaus noch Ähnlichkeiten vorlägen. Randnummer 105 Die unerlaubte Leistungsübernahme ergebe sich aus Folgendem: Randnummer 106 Ein Mapping-Vergleich zwischen beiden Versionen habe ergeben, dass von den knapp 17.000 Codes der ICPM 1.1 , die nicht im OPS-301 1.1 enthalten sind (diese dürften wegen Identität mit der ICPM 1.1 in den Vergleich nicht mit einbezogen werden), 55,89% im OPS-301 2.0 enthalten seien. Eine quantitative und qualitative Analyse der Strukturen auf Code-Ebene führe zu dem Ergebnis, dass ein erheblicher Teil der OPS-301 2.0 -Codes, nämlich 11.447 Codes (43,9% des Gesamtwerkes), aus der ICPM 1.1 entnommen worden seien. Von den 17.414 sechsstelligen Codes seien es allein 9.395 (53,95). Dies folge aus dem (als Anlage K 7 in Printform und auf CD-R) vorliegenden Privatgutachten der ID Berlin , dessen Inhalt sich die Klägerin zu Eigen macht und dessen Richtigkeit sie in das Ergebnis eines vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens stellt. Zu diesen Zahlen und Wertungen macht die Klägerin weitere umfassende Ausführungen, auf die Bezug genommen wird. Randnummer 107 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, diese Zahlen belegten, dass eine sehr umfangreiche Entnahme aus der ICPM 1.1 stattgefunden habe und diese im Wesentlichen auf der Ebene der sechsstelligen Codes erfolgt sei. Die Wahrscheinlichkeit einer nur zufälligen Übereinstimmung sei - dies ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. P... - extrem gering. Randnummer 108 Die in den Prozedurenklassifikationen enthaltenen Codes seien wesentlich stärker aufgeschlüsselt, als es für Abrechnungszwecke bzw. DRGs erforderlich sei. Mit der ICPM 1.1 habe dem Krankenhaus auch ein Mittel zur Basisdokumentation an die Hand gegeben werden sollen, das über einen wesentlich höheren Genauigkeitsgrad verfüge. Angesichts seiner eingeschränkten Zweckbestimmung habe der OPS-301 2.0 aber nicht über diesen Detaillierungsgrad verfügen müssen. Selbst wenn jedoch die Entscheidung getroffen worden sei, diesen ebenso auszudifferenzieren, seien die Übereinstimmungen nicht erforderlich gewesen. Bei jeder Prozedur könne das Ergebnis vom Entscheidungsergebnis eines anderen Arbeitsteams abweichen, das die gleiche Aufgabe gehabt habe. Gerade für die Belegung der in früheren Kodierungen nicht enthaltenen 5. oder 6. Stelle seien individuelle Überlegungen erforderlich. Obwohl insoweit zahllose Abweichungen möglich gewesen seien, enthalte der OPS-301 2.0 insoweit nahezu identische Belegungen bzw. Benennungen. Inhaltlich seien diese Übernahmen keineswegs vorgegeben gewesen, es habe vielmehr Gestaltungsspielraum bestanden (Anlagen K 74 und K 75). Indes belege insbesondere die Zusammenstellung in der Anlage K 123 - insoweit handele es sich nicht um neuen Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung, sondern lediglich um eine nochmalige Konkretisierung des bisherigen Vortrags -, dass die Beklagten augenscheinlich auch ihre, der Klägerin, Begrifflichkeit übernommen hätten. Für die sprachliche Darstellung gebe es auch für den identischen Sachverhalt einen erheblichen gestalterischen Spielraum, wie etwa die Übersetzungen aus dem ICPM-DE zeigten. Es bestehe z.B. die Freiheit, deutsche oder lateinische Bezeichnungen zu wählen. Dies belegten unter anderem die früheren Klassifikationssysteme. Die Beklagten hätten jedoch gerade die von ihr, der Klägerin, verwendeten Begriffe übernommen (Anlagen K 84 + K 86). Dies zeige unter anderem die Gegenüberstellung der gleiche Passagen zu den " Inklusiva " und " Exklusiva " in Anlage K 81 bzw. die übereinstimmende Wortwahl, wie diese aus den Anlagen K 82 + K 83 ersichtlich sei. Randnummer 109 Während die von den Beklagten angeblich als Grundlage angeführten Quellen eine bestimmte Begriffsübersetzung nahe legten, hätten die Beklagten stattdessen, ihre, der Klägerin, Wortwahl übernommen. Auch dies belege, dass die Behauptung der Beklagten zu der Heranziehung von Quellen unrichtig sei. Eine Erklärung für ein solches Maß an Übereinstimmungen gebe es nicht. Soweit die Beklagten geltend machen wollten, sie hätten ihre Daten aus Drittquellen bezogen, obliege es ihnen im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, sich insoweit zu exkulpieren. Dies sei ihnen nicht im Ansatz gelungen. Die von den Beklagten vorgelegte Anlage CC 69 ergebe kein abweichendes Bild. Die Behauptung der Beklagten - die sie ausdrücklich bestreite -, sie hätten auf die dort genannten Drittquellen zurückgegriffen, könne - selbst wenn man diese Behauptung als zutreffend unterstellen wollte - nicht das überragende Ausmaß der Übereinstimmungen in allen Bereichen (z.B. auch im Bereich des Ziffernsystems) erklären. Eine derart hohe Übereinstimmung sei extrem unwahrscheinlich. Auch inhaltlich sei die Darstellung in Anlage CC 69 unzutreffend, wie aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. P... in Anlage K 90 folge. Daraus ergäbe sich u.a., dass mehr als 57% der vermeintlichen Quellenangaben nicht nachvollziehbar und deshalb als Alternativquellen nicht plausibel seien. Einzelheiten seien in der Datei " Quellenübersicht " in Anlage K 91 dargestellt (Datenträger in Anlage K 92). Die Datei „ Quellenübersicht“, nicht jedoch die Datei „ Gegenüberstellung “, sei für das Ausmaß der rechtsverletzenden Übernahme durch die Beklagten relevant. Sie, die Klägerin, habe nie behauptet, alle in der Datei „ Gegenüberstellung “ aufgenommenen Codes seien rechtsverletzend. Hierbei handele es sich lediglich um eine Gesamtübersicht. Randnummer 110 Eine weitere Überprüfung habe ergeben, dass sogar mehr als 91% der Datenangaben der Beklagten nicht nachvollziehbar seien. Hierzu legt die Klägerin als Anlage K 96 (Datenträger in Anlage K 97) eine umfassende Kommentierung der Anlage CC 69 vor und macht hierzu weitere Ausführungen. Soweit die Beklagten auf Seiten 30 bis 49 ihres Schriftsatzes vom 25.08.2011 anhand einer Vielzahl von Codes darzulegen versuchten, dass eine rechtsverletzende Übernahme nicht stattgefunden habe, handele es sich hierbei auch um Codes, hinsichtlich derer sie, die Klägerin, eine Rechtsverletzung zu keinem Zeitpunkt behauptet habe. Das von den Beklagten vorgelegte Gutachten von Dr. Z... sei interessengelenkt. Der Gutachter sei nicht unabhängig. Inhaltlich treffe insbesondere nicht zu, dass mehr als 90% der 6-stelligen Codes Untergliederungen von bereits im OPS-301 1.1 vorhandenen 5-stelligen Codes gewesen seien. Ohnehin hätten diese Codes von den Beklagten nicht als Grundlage genutzt werden dürfen, weil sie von ihr, der Klägerin, nur für gesetzliche Aufgaben lizenziert worden seien. Der OPS-301 2.0 gehe jedoch weit über diesen Bereich hinaus. Randnummer 111 Auch aus dem Gutachten " S... -Forschungszentrum“, welches ein Mapping (elektronischer Abgleich) zwischen ICPM und OPS-301 im Vergleich zu der australischen MBS vorgenommen habe, ergebe sich eine hohe direkte und eine praktisch vollständige Übereinstimmung bei Berücksichtigung kleiner Abweichungen. Danach entsprängen die ICPM - und OPS-301 -Kodierungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer (derselben) Datenbank. Die hiergegen gerichtete Kritik der Beklagten sei haltlos. Die Analyse der vermeintlichen Quellen ergebe, dass die Darstellung der Beklagten augenscheinlich konstruiert und unplausibel sei. In der überwiegenden Zahl der Fälle sei der Wortlaut der ICPM 1.1 dem OPS-301 2.0 erheblich näher als die vermeintliche Quelle. Hierzu legt die Klägerin als Anlage K 94 eine von ihr vorgenommene Kommentierung der behaupteten Quellen der Beklagten vor ( „Quellenübersicht_für_Topographie“ ) und führt hierzu im Einzelnen ergänzend aus. Auffällig sei, dass häufig unterschiedliche Quellen genannt würden, wo gleiche zu erwarten gewesen seien. Es widerspreche auch fachmännischem Vorgehen, sich in derartigen Fällen für die gleiche Klassifikation unterschiedlicher Quellen zu bedienen. Bei weiteren Abweichungen habe es sich nur schlicht um redaktionelle Änderungen gehandelt. Die Klägerin legt hierzu als Anlage K 95 eine von ihr kommentierte Tabelle auf der Grundlage der Anlage CC 69 vor („ Quellenübersciht_red-aend.pdf “) und führt hierzu im Einzelnen aus. Randnummer 112 Sowohl die absolute Verteilung als auch die Veränderung wiesen gleichartige Züge auf. Hierbei sei für den Fachmann zu erkennen, dass es sich eher um verschiedene Entwicklungsstufen vergleichbarer Klassifikationen handele als um komplett unterschiedliche Werke. Die Verteilung (die Struktur) der Klassifikationen und die Mengenaussagen für die relevanten Bereiche seien so ähnlich, dass es sich um gleichartige Klassifikationen handele. Die Beklagten hätten es indes unternommen, ihre Übernahme zu tarnen, indem Codes teilweise neu nummeriert, teilweise umformuliert, teilweise verschoben worden seien. Durch vielfältige Manipulationen der Codes habe zudem der Eindruck erweckt werden sollen, es läge ein mit der ICPM 1.1 identischer Schlüssel nicht vor. Dieser Versuch sei indes zum Scheitern verurteilt. Es habe - wenn überhaupt - nur eine leichte, zum Teil geradezu banale Modifikation des Textes stattgefunden („Inhalationsanästhesie“ statt "Inhalationsnarkose" ). Eine rechtsverletzende Entnahme liege aber nicht nur dann vor, wenn Begriffe wortwörtlich übernommen worden seien. Gewisse Umformulierungen, die die Entnahme häufig gerade verdecken sollten, seien in diesem Zusammenhang unschädlich. Randnummer 113 Zudem seien in den OPS-301 2.0 sogar Codes aus der ICPM 1.1 übernommen worden, die für den mit dem OPS-301 verfolgten Abrechnungszweck gar nicht erforderlich gewesen seien. Diese Codes seien in Nachfolgeversionen wieder gestrichen worden (Anlagen K 78 + K 79). Dies sei nur durch eine unreflektierte Übernahme zu erklären. Auch die Übernahme von Fehlern der ICPM 1.1 in den OPS-301 2.0 belege eindeutig die Übernahme. Derartige Beispiele ergäben sich aus der Anlage K 89. Diese Belege stünden im Widerspruch zu den Angaben der Beklagten, die sechsstelligen Codes seien schlicht durch Ausmultiplizieren entstanden. Zum Teil seien die Beklagten nicht in der Lage, die vermeintliche Quelle zu benennen. Mit der Übernahme auch der Fehler und Inkonsistenzen hätten die Beklagten letztlich einen „ Fingerprint “ der ICPM 1.1 übernommen. Bei der gebotenen Überprüfung z.B. ausmultiplizierter Codes hätten derartige Fehler den Beklagten ansonsten auffallen müssen. Randnummer 114 Die Behauptung der Beklagten, der OPS-301 2.0 sei auf Beiträge medizinischer Fachgesellschaften gegründet, sei unzutreffend. Diese seien vielmehr erst im Anschluss an die Entwurfsfassung konsultiert worden. Die Behauptung, der OPS-301 2.0 greife auf früher bekannte Operationsschlüssel zurück, sei auch deshalb unplausibel, weil die Beklagten auf der anderen Seite Wert auf die Feststellung legten, sie hätten dem medizinischen Fortschritt in den 90iger Jahren Rechnung tragen müssen. Gerade dieser sei in anderen Prozedurenklassifikationen nicht abgebildet. Randnummer 115 Die Behauptungen der Beklagten seien auch in zeitlicher Hinsicht widerlegt. Eine urheberrechtliche Doppelschöpfung sei ausgeschlossen. Eine Erweiterung des OPS-301 1.1 um 18.000 Codes in 4 bis 5 Monaten sei zeitlich unmöglich gewesen. Zudem sei die Vergütung von ZInfo und SBG so niedrig gewesen, dass für zeitaufwändige eigene Leistungen kein Raum gewesen sei. Der OPS-301 2.0 könne nur in der Form entstanden sein, dass ZInfo und SBG unter Mitwirkung der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. eine elektronische Version der ICPM 1.1 zugrunde gelegt hätten, von der aus sie Änderungen wie Randnummer 116 6. Umbenennungen bzw. Umcodierung von Codestellen 7. kleine Verschiebungen bzw. Umkehrung der Reihenfolge 8. gelegentlich auch Einfügungen neuer Codes Randnummer 117 vorgenommen hätten, um den OPS-301 2.0 in der äußerst kurzen Zeit, die zur Verfügung gestanden habe, zu erstellen. Eine ICPM 1.1 habe der Beklagten zu 1. über Krankenhäuser, die die Datenträgerversion der ICPM 1.1 als Lizenz erworben hätten, zur Verfügung gestanden. Randnummer 118 Die von den Beklagten angeführten Beispiele, wie und mit welchem vermeintlich geringen Zeitaufwand sie die Codes ihrer Klassifikation hätten entwickeln können, seien allesamt unzutreffend bzw. nicht überzeugungskräftig. Im Übrigen stützte sie, die Klägerin, ihre Ansprüche auf die über 11.000 aus ihrem Werk entnommenen Codes. Die von den Beklagten genannten Beispiele mögen die - daneben ebenfalls existierenden - nicht entnommenen Codes betroffen haben. Sie seien deshalb - selbst wenn man den Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten unterstellen wollte - ungeeignet, den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung zu widerlegen. Randnummer 119 Den Beklagten hätte letztlich nur eine Zeitspanne von 20 - 90 Sekunden je Code zur Verfügung gestanden. Dies sei vollkommen unplausibel. Auch das von den Beklagten behauptete „ Ausmultiplizieren “ könne weder die Übereinstimmungen noch den zeitlichen Ablauf erklären. Die so entstandenen Codes prägten weder die Datensammlung noch stellten sie einen qualitativ hochwertigen Teil einer Prozedurenklassifikation dar. Eine Individualität zeige sich zudem in den erstellten Listen. Seien diese unterschiedlich ausgestaltet, so erzeugten sie beim Ausmultiplizieren auch keine gleichartigen Codes. Die Behauptung der Beklagten, Sub-Codes hätten ohne großen Zeitaufwand durch ein reines Ausmultiplizieren erstellt werden können, sei ebenfalls unzutreffend. Ein Ausmultiplizieren könne auch nicht schematisch erfolgen, sondern bedürfe der Berücksichtigung von Ausnahmen sowie vorgegebener Standards, was wiederum zeitaufwändig sei. Denn es hätte Code für Code gleichwohl überprüft werden müssen. Zudem komme ein Ausmultiplizieren allenfalls in einem Bereich der Unfallchirurgie in Betracht. Randnummer 120 Der Umstand, dass frühere Mitarbeiter der ID Berlin den OPS-301 2.0 geschaffen hätten, erkläre die massiven Übereinstimmungen ebenfalls nicht. Dieser Umstand gelte vielmehr als Hinweis auf eine Rechtsverletzung. Insbesondere hätte die Fülle der streitgegenständlichen Daten nicht aus der Erinnerung heraus übernommen werden können. Randnummer 121 Für die Nachfolgeversionen OPS-301 2004, OPS-301 2005, OPS-301 2006, OPS-301 2007 und OPS-301 2008 gelte Entsprechendes. Auch insoweit hätten vergleichende Gegenüberstellungen eine Vielzahl von rechtsverletzenden Übernahmen ergeben, wie dies aus den in Anlagen K 64 und K 65 vorgelegten Datenträgern ersichtlich sei. Diese seien entsprechend der Anlage K 7 aufgebaut. Randnummer 122 Aus den von ihr, der Klägerin, zum Schöpfungsakt vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass auch die Fachgesellschaften zum damaligen Zeitpunkt über die für die OPS-301 1.0 und OPS-301 1.1 überlassenen Codes hinaus vollständige Kenntnis derjenigen Codes gehabt hätten, die den streitgegenständlichen Teil der ICPM bzw. des OPS-301 2.0 prägten. Allen Beteiligten habe die Publikation der ICPM 1.1 zur Verfügung gestanden. Deshalb könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die seinerzeit von ihr zur Verfügung gestellten Informationen von den Fachgesellschaften in den Jahren 1993 bis 1996 nicht nur zur Kenntnis genommen worden, sondern über diese in die Erstellung des OPS-301-301 2.0 wiederum eingebracht worden seien. Auch darin läge eine Verletzung ihrer, der Klägerin, Urheberrechte bzw. Datenbankrechte. Randnummer 123 Von einer freien Benutzung durch die Beklagten i.S.v. § 24 UrhG könne nicht ausgegangen werden. Insoweit sei vorrangig auf Übereinstimmungen und nicht auf Unterschiede abzustellen. Gem. § 23 Satz 2 UrhG sei es bei Datenbanken noch nicht einmal erforderlich, dass die Bearbeitung veröffentlicht worden sei. Diese Norm verbiete bereits das Herstellen einer Datenbank, weil es dabei stets um eine kommerzielle Nutzungsabsicht gehe. Mangels Herstellungsfreiheit komme eine freie Benutzung in solchen Fällen von vornherein nicht in Betracht. Randnummer 124 In der Vereinbarung der Parteien zum OPS-301 1.0 (Anlage K 4) sei der Beklagten zu 4. in § 1 ein Bearbeitungsrecht ausschließlich in Bezug auf fünfstellige Schlüssel für Prozeduren von Operationen eingeräumt worden. Solche fänden sich ausschließlich in Kapitel 5 des OPS-301 1.0 . Eine weitergehende Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der von ihr, der Klägerin, eingebrachten Teile des Schlüssels bestehe nicht (Protokoll in Anlage K 42). In der zum OPS-301 1.1 geschlossenen Vereinbarung sei überhaupt kein Bearbeitungsrecht eingeräumt worden. Dementsprechend habe es bei dem gesetzlichen Grundsatz aus § 37 Abs. 1 UrhG zu bleiben. Ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen sei den Beklagten mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1994 in keiner Weise eingeräumt worden. Es sei von den vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechten nicht mit umfasst. Denn seinerzeit seien Operationenschlüssel regelmäßig nur in Buchform veröffentlicht worden. Das gesetzliche Nutzungsrecht aus § 19a UrhG sei auch erst später geschaffen worden und könne deshalb von der ursprünglichen Vereinbarung nicht umfasst sein. Selbst wenn die Internetnutzung seinerzeit eine bereits bekannte Nutzungsart gewesen sei, hätte es im Hinblick auf die Zweckübertragungslehre insoweit einer ausdrücklichen Benennung bedurft. Randnummer 125 Auf die Schutzschranke des § 5 UrhG könnten sich die Beklagten ebenfalls nicht berufen. Es gehe vorliegend nicht um ein amtliches Werk. Die Vorschrift sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen, weil hierin ansonsten eine Enteignung liege. Diese Voraussetzung liege zwar für den OPS-301 1.1 , nicht aber für den ICPM 1.1 vor. Bearbeitungen amtlicher Werke seien ebenfalls schutzfähig. Eine amtliche Beauftragung habe gerade nicht stattgefunden. Ohnehin könne eine derartige Vorschrift allenfalls im Verhältnis zu der Beklagten zu 4. zur Anwendung kommen. Die Beklagten zu 1. - 3. hätten schon vorher in ihr, der Klägerin, Urheberrecht eingegriffen. § 5 UrhG sei schon nicht einschlägig, wenn die Veröffentlichung bzw. Verkündung gegen oder ohne den Willen des Rechtsinhabers geschehe. Dies ergebe sich aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Im vorliegenden Fall habe sie, die Klägerin, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.10.2000 (Anlage K 8) sogar noch vor der Veröffentlichung auf ihre Rechte hingewiesen und gewarnt. Die Beklagte zu 4. könne deshalb in keinem Fall arglos gehandelt haben. Die Beklagten hätten nicht im Allgemeinwohl gehandelt, sondern eigennützig, um Kosten zu vermeiden. Randnummer 126 Hilfsweise hat sich die Klägerin in erster Instanz auf eine Verletzung ihres Rechts an der ICPM 1.1 als Datenbank gestützt. Ihr stünden für die ICPM gleichermaßen Leistungsschutzrechte an der Datenbank aus dem „ sui-generis “-Schutz des Datenbankherstellers gem. § 87a UrhG zu. Sie sei Datenbankherstellerin gemeinsam mit ID Berlin . Sie habe wesentliche Investitionen in die Datenbank getätigt. Auch eine Sammlung medizinischer Termini sei eine Datenbank im Sinne dieser Vorschrift. Aufgrund ihrer insoweit getätigten Investitionen könne sie das Leistungsschutzrecht als Datenbankhersteller in Anspruch nehmen. Randnummer 127 Die Schutzvoraussetzung einer systematisch oder methodisch angeordneten Sammlung von Daten liege vor. Die Daten des ICPM Version 1.1 seien systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln verfügbar. Auch die Überarbeitung oder Erweiterung von Datenbanken seien als eigenständige Datenbanken geschützt. Der Erstellungsprozess der ICPM habe aus einem Sammeln, Zusammentragen, Selektieren und Abwägen bestanden und schließlich in die eigentliche schöpferische Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme bestimmter Daten in der einen oder anderen Form gemündet. Hierin liege eine sehr zeitaufwändige Tätigkeit (Anlage K 18, K 19, K 27, K 28). Angesichts der über 23.000 Codes der ICPM 1.1 ergebe sich danach bereits der darin steckende erhebliche Aufwand an Arbeit, Zeit und Geld. Die ICPM-GE sei ausschließlich durch Mitarbeiter und fachliche Berater der ID Berlin erstellt worden. Mit der Erstellung der ICPM Versionen 1.0 und 1.1 seien von 1989 bis 1995 zahlreiche interne und externe Mitarbeiter beschäftigt gewesen (Liste in Anlagen K 2 + K 37), wobei sich allein die Arbeit des akademisch geschulten Personals auf mindestens 6.000 Mann-Tage und die Arbeit von Prof. Dr. T... auf weitere 1.000 Mann-Tage belaufen habe. Randnummer 128 In der ICPM-GE seien gegenüber der ICPM-DE bereits erhebliche inhaltliche Veränderungen vorgenommen worden. Schon während der Übersetzung sei eine Validierung und Weiterentwicklung durch Prof. Dr. T... und Mitarbeiter der ID Berlin mit externen Experten der verschiedenen Fachgebiete erfolgt. Jeder Eintrag habe aufgrund vorab festgelegter Kriterien einzeln und im Kontext der gesamten Klassifikation von mehreren ihrer Mitarbeiter geprüft werden müssen. Nachdem die ICPM-GE fertiggestellt und veröffentlicht worden sei, habe sie bis zur Herausgabe der ICPM 1.0 weiter angepasst werden müssen. Dies sei aufgrund der fortschreitenden medizinischen Entwicklung u.a. aus der Einführung von Fallpauschalen und Sonderentgelten gemäß § 301 SGB V erforderlich gewesen. Der Dialog mit den medizinischen Fachgesellschaften habe im März 1992 begonnen. Die Zusammenarbeit sei in der Regel in der Form erfolgt, dass die ICPM-GE den Fachgesellschalten zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Es seien dann - im Rahmen schriftlicher Korrespondenz sowie auf gemeinsamen Arbeitssitzungen - Kritik, Anregungen, Ergänzungs- und Änderungswünsche der Fachgesellschaften zur ICPM-GE erfolgt. Dieses Material hätten wiederum ihre Mitarbeiter nach einem genauen Fragenkatalog Punkt für Punkt abgearbeitet. Die Federführung sei ausschließlich bei ihr - der Klägerin - geblieben, wobei sie jeden einzelnen Vorschlag nach teils intensiver Diskussion geprüft, verworfen, modifiziert oder in die ICPM übernommen habe. Randnummer 129 In den Jahren 1992 bis 1994 habe die Erstellung der ICPM-GE und ICPM 1.0 ihr Haupttätigkeitsfeld dargestellt. Neben ihrem Personal habe sie für die Bearbeitung der ICPM in den unterschiedlichen Versionen eigene Hard- und Software eingesetzt. Kosten hierfür seien bei der ID Berlin bis September 1994 in Höhe von DM 4,25 Mio. angefallen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 4. die Übernahme der gesamten ICPM Version 1.0 zu einem Preis von DM 4 Mio. angeboten habe (Anlage K 39), belege, dass dieser Betrag auch realistisch sei. Hinzu kämen eigene Kosten in Höhe weiterer DM 750.000,-. Selbst der von den Beklagten anerkannte Aufwand von 42 Personenmonaten beinhalte erhebliche Investitionen i.S.v. § 87a UrhG. Randnummer 130 Ein wesentlicher Teil des Codes der ICPM sei in den OPS-301 2.0 übernommen worden. Für die Bestimmung dieses Begriffs komme es in qualitativer Hinsicht auf den Umfang der mit der Beschaffung verbundenen Investitionen an, und zwar unabhängig davon ob es sich dabei um einen quantitativ wesentlichen Teil der Datenbank handele. Für eine Entnahme i.S.v. § 87b UrhG sei es materiell-rechtlich irrelevant, ob individuelle, d.h. prägende Gestaltungsmerkmale übernommen worden seien. Entscheidend seien allein die damit verbundenen Investitionen. Der „ sui-generis “-Schutz des Datenbankrechts schütze wirtschaftliche Investitionen gegen Rechtsverletzungen. Es komme gerade nicht auf den ersten Eindruck der äußeren Gestaltung bzw. den Wortlaut an. Insoweit erlaube jedoch die Übernahme individueller Charakteristika prozessual einen Indizienbeweis für die Frage, wie wahrscheinlich eine Doppelschaffung identischer Daten sei. Randnummer 131 Selbst wenn die Darstellung der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage CC 69, sie hätten weitgehend nicht auf ihre, der Klägerin, sondern auf auch von ihr, der Klägerin, übernommene Daten zurückgegriffen, als zutreffend unterstellt würde, ergäbe sich kein abweichendes Bild. Es liege gleichwohl ein Eingriff in ihre Datenbank im Anwendungsbereich von § 87b UrhG vor. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der Verletzer nicht dadurch entlastet, dass er das Datenbankmaterial aus einer dritten Quelle entnommen habe. §§ 87a ff UrhG sollten gerade die Investitionen für das Sammeln schützen. Es reiche aus, dass die Beklagten evident die klägerische Datenbank zu Hilfe genommen hätten, selbst wenn sie Informationen auch aus anderen Quellen zusammengetragen hätten. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr hätten die Beklagten sich ihrer, der Klägerin, Daten bedient. Eine urheberrechtswidrige Entnahme setze auch nicht voraus, dass die Datenbank oder Teile davon mechanisch und ohne Anpassung im Sinne eines technischen Kopierens schlicht reproduziert worden seien. Vielmehr liege eine rechtswidrige Übernahme bereits dann vor, wenn nur ein Teil der Datenbank übernommen und mit anderen Elementen vervollständigt würde, die aus einer anderen Quelle stammten. Auch geringfügige Veränderungen, zum Beispiel Verschiebungen, seien unschädlich. Auf den Umfang der Übereinstimmung in Prozentsätzen könne es deshalb nicht ankommen. Randnummer 132 § 5 UrhG, der von „ Werken “ spreche, sei allenfalls auf Datenbankwerke, nicht jedoch auf Datenbanken i.S.v. §§ 87a ff. UrhG anwendbar. Insoweit seien die Schranken aus § 87c UrhG abschließend. Dies ergebe sich auch aus der Datenbank-RL. Randnummer 133 In erster Instanz hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag hilfsweise auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz und weiter hilfsweise auf Vertrag gestützt. Die aus der Anlage K 43 ersichtliche Erklärung des DIMDI sei als nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung zu werten, gegen die die Beklagten verstoßen hätten. Randnummer 134 Selbst wenn man § 5 UrhG für einschlägig halten wolle, stünde ihr ein vollständiger Schadensersatzanspruch, nicht lediglich ein Entschädigungsanspruch zu. Es gehe vorliegend nicht um legislatives, sondern allenfalls um exekutives Unrecht. Insoweit unterscheide sich der Rechtsstreit von derjenigen Konstellation, die Gegenstand des von dem Landgericht erörterten Aufsatzes von Malte Stieper gewesen sei. Randnummer 135 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 136 1. die Beklagte zu 4. zu verurteilen, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft (bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Leiter des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information - DIMDI), zu unterlassen, Randnummer 137 den in der Anlage K 10 wiedergegebenen Operationsschlüssel nach § 301 SGB V in der Version 2.0 (OPS-301 Version 2.0) und/oder die Folgeversionen OPS-301 Version 2.1, OPS-301 2004, OPS 2005, OPS 2006 und/oder OPS 2007 und/oder die Thesauri zum OPS-301 in der Testversion (Version 0.9), mit dem Titel „OPS-301 Version 2004, Alphabethisches Verzeichnis" bzw. dem Titel „OPS-301 Version 2005, Alphabethisches Verzeichnis", und mit dem Titel „OPS-301 Version 2004, Alphabethisches Verzeichnis" und dem Titel „OPS-301 Version 2005, Alphabethisches Verzeichnis", jeweils soweit diese über den in der Anlage K 1 mit einem oder zwei Sternchen ausgezeichneten OPS-301 Version 1.1 hinausgehen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, online zu übertragen, zum Herunterladen im Internet anzubieten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, Randnummer 138 2. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der in Printform und/oder in Dateiform und/oder sonst durch sie hergestellten, verbreiteten und online übertragenen Operationsschlüssel OPS-301 Version 2.0 entsprechend der Beschreibung im Antrag unter Ziffer 1. (unter Ausnahme des OPS-301 Version 1.1), die Beklagte zu 4. zudem über die Nachfolgeversionen und Thesauri gemäß Ziffer 1., sowie Rechnung zu legen über mit diesen erzielte Gewinne, Namen und Anschriften der jeweiligen Lizenznehmer und sonstigen Abnehmer, Anzahl und Umfang der jeweils erteilten Lizenzen, Nutzungsdauer und Höhe der Lizenzgebühr, hilfsweise diese Auskunft gegenüber der Klägerin und der ID Information und Dokumentation im Gesundheitswesen GmbH & Co. KGaA, Platz vor dem Neuen Tor 2, 10115 Berlin als Gesamtgläubigern zu erteilen. Randnummer 139 3. festzustellen, Randnummer 140 dass die Beklagten als Gesamtschuldner Randnummer 141 der Klägerin allen Schaden, der dieser aus Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen bzw. die ungerechtfertigte Bereicherung, die sich auf Basis der Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, herauszugeben haben, Randnummer 142 die Beklagte zu 4. zudem den Schaden bzw. die Bereicherung angesichts der Nachfolgeversionen und Thesauri gemäß Ziffer 1., Randnummer 143 hilfsweise Randnummer 144 dass die Beklagten als Gesamtschuldner Randnummer 145 der Klägerin und der ID I... u... D... i... G... GmbH & Co. KGaA, ...., als Gesamtgläubigern allen Schaden, der diesen aus Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen bzw. die ungerechtfertigte Bereicherung, die sich auf Basis der Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, der Klägerin und der ID I... u... D... i... G.... GmbH als Gesamtgläubigern herauszugeben haben, Randnummer 146 die Beklagte zu 4. zudem den Schaden bzw. die Bereicherung angesichts der Nachfolgeversionen und Thesauri gemäß Ziffer 1., und zwar wiederum der Klägerin und der ID I... u... D... i... G... GmbH als Gesamtgläubigern. Randnummer 147 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 148 die Klage abzuweisen. Randnummer 149 Die Beklagten haben zunächst die gestellten Anträge zum Teil als unbestimmt, zum Teil als unbegründet gerügt. Die Beklagten haben zudem die Aktivlegitimation der Klägerin umfassend bestritten. Sie haben eine Ermächtigung der Klägerin durch die ID-Berlin mit Nichtwissen bestritten. Auch hinsichtlich der die Thesauri betreffenden Anträge haben sie die Aktivlegitimation in Abrede genommen. Randnummer 150 Die Beklagten haben weiter vorgetragen, die ICPM 1.1 sei nicht urheberrechtlich geschützt, und zwar weder als Datenbankwerk noch als Datenbank. Da der OPS-301 1.0 gemeinfrei sei, könne sich ein etwaiger Schutz nur aus einer Differenzbetrachtung zwischen der ICPM 1.1 und dem OPS-301 1.0 ergeben. Relevant könnten insoweit nur die Codes der ICPM 1.1 sein, die noch nicht im OPS-301 1.0 enthalten gewesen und auch nicht mit Zustimmung der Klägerin in den OPS-301 1.1 eingefügt worden seien. Randnummer 151 Eine solche Analyse zeige jedoch, dass weder die Anforderungen an ein Datenbankwerk aus § 4 UrhG noch diejenigen an eine Datenbank i.S.v. § 87 a UrhG erfüllt seien. Es sei schon nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin herangezogenen Elemente für sich genommen schutzfähig seien. Es fehle in jedem Fall an dem Merkmal der " Unabhängigkeit " der Elemente, das sowohl in § 4 als auch in § 87a UrhG vorausgesetzt werde. Denn die einzelnen medizinischen Prozeduren hätten keinen selbstständigen, isoliert zu betrachtenden Informationsgehalt. Es handele sich vielmehr um eine Sammlung inhaltsloser Rohdaten. Der erforderliche Informationsgehalt ergebe sich erst aus der Kenntnis des Gesamtkonzepts. Die einzelnen Lokalisationen und Elemente könnten nicht isoliert verwendet werden. Die sechsten Stellen seien abhängig von den übrigen Stellen des jeweiligen Elements. Es komme entscheidend auf das Gesamtkonzept an. Randnummer 152 Für ein Datenbankwerk fehle es an einer eigenschöpferischen Leistung. Die Klägerin habe noch nicht einmal definiert, welches die schöpferischen Teile ihrer vermeintlichen Datenbank seien, die einen Schutz begründen könnten. Voraussetzung für eine Verletzung des Urheberrechts an einem Datenbankwerk könne einzig die Übernahme des Schutzgegenstandes, also der Auswahl und Anordnung sein - und zwar ganz oder in wesentlichen Teilen. Die Übernahme einzelner Elemente reiche nicht. Gerade die Struktur sei aber durch die Entstehungsgeschichte der klägerischen Datenbank bereits praktisch vollständig vorgegeben gewesen. Das strukturelle Grundgerüst sei keine Schöpfung der Klägerin. Auch in Bezug auf die sog. Metaebene könne die Klägerin keine Rechte für sich herleiten. Sie habe die grundsätzlichen Merkmale der Klassifikationen nicht als persönlich-geistige Schöpfung „ erfunden “. Diese seien als Grundgerüst weitgehend vorgegeben gewesen und seien in die ICPM 1.1 übernommen worden. Da die ICPM 1.1 sich an dem amtlichen OPS-301 1.0 orientiert habe und mit diesem kompatibel sein sollte, seien strukturelle und inhaltliche Übereinstimmungen vorgegeben gewesen. Jedes andere Vorgehen hätte die einheitliche Systematik durchbrochen, ein großer Entscheidungsspielraum habe deshalb nicht zur Verfügung gestanden. Denn die zu beachtende Struktur sei durch den amtlichen OPS-301 1.0 vorgegeben. Auswahl und Anordnung der Codes hätten gerade nicht neu geschaffen, sondern in die vorhandene Struktur eingepasst werden müssen. Der insoweit zu entwickelnde Aufwand sei nicht schöpferisch. In den OPS-301 2.0 seien entsprechend der Vorgaben des DIMDI keine grundsätzlich neuen Strukturmerkmale aufgenommen worden. Die Klägerin könne bekannte Strukturmerkmale nicht für sich monopolisieren. Randnummer 153 Die von der Klägerin für die Schutzfähigkeit reklamierten Prüfungsschritte, die das Landgericht Hamburg in seinen rechtlichen Hinweis vom 14.01.2011 übernommen habe, hätten tatsächlich überhaupt nicht durchlaufen werden müssen. Die dargestellten Prüfschritte seien primär für die Neuerstellung einer Klassifikation von Bedeutung. Diese Schritte seien in der gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Erstellung des OPS-301 1.0 abgearbeitet worden. Der OPS-301 1.0 und die ICPM 1.1 seien im Jahr 1994 nahezu zeitgleich entstanden. Es habe ein einheitliches Werk und nicht zwei unterschiedliche Klassifikationen geschaffen werden sollen. Zudem hätten die Vertreter der Klägerin im Rahmen des OPS-301 1.0 die gemeinsam erarbeiteten Ergebnisse (z. B. zur bereits realisierten 5. und später vorgesehenen 6. Klassifikationsebene) auch für die künftige ICPM 1.1 gespeichert und dort verwendet, so dass auch insoweit Übereinstimmungen nicht erstaunlich seien. Schon die ICPM 1.1 sei deshalb keine urheberrechtlich relevante Eigenschöpfung der Klägerin, sondern sei ihrerseits aus Übernahmen des OPS-301 1.0 hervorgegangen. Für eine eigenschöpferische Leistung der Klägerin habe schon wegen dieses Zeitrahmens auch gar keine Gelegenheit bestanden. Der Klägerin habe kein medizinisches Personal zur Verfügung gestanden, das unabhängig von der OPS-301 1.0 für sie schöpferisch hätte tätig werden können. Randnummer 154 Zur Entstehungsgeschichte des OPS-301 1.0 , die insoweit verwendeten Quellen und die hierbei vorgenommene Rollenverteilung sowie Abstimmung zwischen den Parteien machen die Beklagten umfangreiche weitere Ausführungen. Randnummer 155 Sie haben hierzu unter anderem vorgetragen, die gleichartige Strukturierung sei nicht nur vorbekannt gewesen, sondern auch durch die menschliche Anatomie vorgegeben. Die über die OPS-301 hinausgehenden Teile der ICPM 1.1 beträfen im Wesentlichen die 6-Steller. Der Gestaltungsspielraum nehme aber von Codestelle zu Codestelle ab. Für die Gestaltung der letzten Codestelle sei faktisch nur noch eine bestimmte, weitgehend vordefinierte Richtung möglich. Dabei habe nur noch wenig Entscheidungsspielraum bestanden. Da bereits eine Codestruktur mit 5 Stellen festgelegt gewesen sei, habe es sich angeboten, bei einem Verfahren an der 5. Stelle und der 6. Stelle die Lokalisation anzugeben. Der Gestaltungsspielraum sei hier äußerst gering. Randnummer 156 Zudem erfolge die Anwendung schematisch und nicht individuell. Die 6-Steller seien hauptsächlich durch sog. „ Ausmultiplizieren “ entstanden. Dabei würden festgelegte Listen für verschiedene Prozeduren optional angewendet. Dies lasse keinen schöpferischen Gestaltungsspielraum mehr zu. Auf diese Weise seien in der ICPM 1.1 12.994 von insgesamt 15.664 über den OPS-301 1.0 hinausgehende 6-Stellercodes erzeugt worden. Eine eigenschöpferische Leistung stelle das nicht dar. Entsprechend seien die Resteklassen (Sammeltöpfe für Fälle, die in der Liste der Klassen entweder nicht enthalten sind oder die mangels Informationen keinerlei Klassen zugeordnet werden können) zu behandeln gewesen. Um in einer numerischen Klassifikation keinen endständigen Code zu blockieren, seien hierfür die Buchstaben .x und .y gewählt worden. Dies betreffe insbesondere die Prozeduren „ Sonstige “ (nicht ausdrücklich erfasste) und „ N.n.bez .“ (später noch näher zu bezeichnende). Diese würden insbesondere für die 5. + 6. Klassifikationsebene vergeben. Auf der 4. Ebene erhalte der OPS-301 „ Andere Operationen “ für jeden Dreisteller. Diese Art der Restklassen gebe es in allen ICPM -Versionen, von der WHO-Version angefangen. Eigene Entscheidungen seien entgegen der Darstellung der Klägerin nicht notwendig. Von einem hochgradig kreativen und komplexen Vorgang mit schöpferischem Potenzial könne keine Rede sein. Übersetzungsleistungen von Prof. Dr. T... seien bereits in das Gemeinschaftswerk OPS-301 1.0 eingeflossen, von dem Vertrag in Anlage K 4 erfasst und wären auch im Übrigen im Rahmen des von der Klägerin reklamierten Datenbankwerks nicht schutzfähig. Randnummer 157 Die Struktur der Klassifikation und die sich daraus ergebenden Erweiterungsmöglichkeiten seien seit der WHO-ICPM vorgegeben. Die Inhalte bestimmten sich durch die darzustellenden Prozeduren, für die es eingeführte Fachbegriffe gebe. Soweit die Klassifikation der Klägerin auf die ICPM-DE zurückgehe, fehle ihr schon von vornherein eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Denn jene Klassifikation sei ein amtliches Werk i.S.v. § 5 Abs. 2 UrhG und gemeinfrei (Anlage 42 der Beklagten zu 1.). Diese Frage beurteile sich nach dem sog. Schutzlandprinzip auf der Grundlage des deutschen Rechts. § 5 UrhG gelte nicht nur für Datenbankwerke i.S.v. § 4 UrhG, sondern auch für Datenbanken i.S.v. § 87a UrhG. Randnummer 158 Eine Leistungsübernahme aus der ICPM 1.1 sei ebenfalls nicht erfolgt - und zwar weder insgesamt noch zum Teil, weder durch Kopieren noch anderweitig. Die ICPM 1.1 sei nicht in urheberrechtlich relevanter Weise Grundlage des OPS-301 2.0 gewesen. Der OPS-301 2.0 sei nicht auf die ICPM 1.1 zurückzuführen. Der OPS-301 2.0 sei vielmehr gegenüber dem ICPM 1.1 selbstständig geschaffen worden. Der gemeinfreie OPS-301 1.1. habe die Basis für die Weiterentwicklung zum OPS-301 2.0 gebildet. Dessen Grundstruktur sei durch den von dem OPS-301 1.1 vorgegebenen Aufbau festgelegt gewesen. Die ICPM 1.1 sei weder Vorbild noch Objekt der Übernahme gewesen. Randnummer 159 Während bei der Erstellung einer (neuen) Klassifikation im Rahmen der Aufgabenstellung Freiheit in der Wahl der Nomenklatur bestanden habe, sei dies bei der Erweiterung oder Fortschreibung des amtlichen Schlüssels im Rahmen des OPS-301 2.0 gerade nicht der Fall gewesen. Der Coderahmen sei festgelegt gewesen. Inkonsistenzen seien zu vermeiden gewesen. Die Reihenfolge und die Begriffe seien in vielen Fällen bereits im OPS-301 1.1 - teilweise nur an anderer Stelle - vorhanden gewesen. Eine Beibehaltung der Grundstruktur und Gliederungskriterien sowie eine weitgehende Homogenität der Klassifikation seien zu erreichen gewesen. Gerade auf Veranlassung der Klägerin sei bei der gemeinsamen Erstellung des OPS-301 1.0 derselbe Coderahmen wie für die ICPM 1.0 gewählt worden. Allerdings seien auch bei Übernahmen aus der ICPM 1.0 eine Vielzahl von Teilen einvernehmlich umgestaltet oder neu geordnet worden (Anlage CC 50). Die Strukturen von OPS-301 2.0 und ICPM 1.1 müssten deshalb zwangsläufig ähnlich sein. Hinzu komme, dass die Klägerin den ICPM 1.1 , den sie angelehnt an den amtlichen OPS-301 habe vermarkten wollen, in der Struktur so angepasst habe, dass beides als Einheit wirke. Randnummer 160 Die im OPS-301 1.1 enthaltene Grundstruktur der Codes sei nur erweitert worden durch das Anfügen einer neuen 6-stelligen Gliederung der bisher 5-stelligen Codes. In einigen Bereichen seien zudem neue Codes in die Klassifikation aufgenommen worden. Ähnlichkeiten in der Reihenfolge der Codes in den Klassifikationen ergäben sich allein dadurch, dass bestimmte Strukturen durch die Anatomie des menschlichen Körpers vorgegeben seien und deshalb nicht beliebig gewählt werden konnten. Dazu gehöre die Aufzählung von Knochen, Gelenken, Weichteilgeweben oder die zu einem Organsystem gehörenden Organe (Gegenüberstellung in Anlage CC 39). Die Reihenfolge der Strukturierung (vom Schädel bis zum Fuß) sei ebenfalls anatomisch vorgegeben. Auch im Übrigen folge die Darstellung dem anatomischen Aufbau des Körpers. Zusätzliche Lokalisationen hätten hinzugefügt werden müssen (Auszug aus der australischen Klassifikation als Anlage CC 40). Bei vielen Operationen gebe es mehrere Möglichkeiten eines Zugangs in den menschlichen Körper. Dadurch ergäben sich in dem OPS-301 2.0 nur scheinbar neue Codes und Begriffe. Randnummer 161 Auch die in dem OPS-301 2.0 zum Ausdruck kommende „ Sprache“ beruhe darauf, dass im Rahmen der Erstellung des OPS-301 1.0 weitgehend dieselben Personen (Klägerin, Beklagte zu 1. usw.) beteiligt gewesen seien (Anlage CC 45). Übereinstimmungen ergäben sich auch deshalb, weil es für einige beschreibende Begriffe keine Synonyme gäbe und die medizinische Terminologie nur wenige Abweichungen zulasse. Es gebe in der Medizin kaum Möglichkeiten, den Sachverhalt durch unterschiedliche Begriffe auszudrücken. Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen der Codes seien deshalb durch die begrenzte Terminologie bedingt. Dies betreffe sowohl lateinische als auch deutsche und zunehmend englische Bezeichnungen. Unzählige Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten könnten deshalb kein Indiz dafür sein, dass sie, die Beklagten, sich bei der Klägerin bedient hätten. So sei etwa die von der Klägerin für sich reklamierte Formulierung „perkutane (Nadel) Biopsie “ tatsächlich ein Standardbegriff aus der ICPM der WHO ( „percutanous (needle) biopsy“ ). Die Klägerin unternehme es, generische Inhalte für sich zu monopolisieren. Randnummer 162 Sie, die Beklagten, hätten schon gar keinen Zugriff auf die klägerische Datenbank gehabt. Der klägerische Hinweis auf die Software KODIP sei insoweit irreführend. Hierbei habe es sich nur um ein Rahmenprogramm gehandelt, das die Inhalte der ICPM 1.1 nicht enthalten habe. Eine Datei der ICPM 1.1 , die allerdings in einer Datenträgerversion problemlos bei der Klägerin erhältlich sei, habe ihnen nicht vorgelegen. Ohnehin hätte die Datenträgerversion der ICPM 1.1 eine Weiterentwicklung des OPS-301 1.1 zum OPS-301 2.0 auch nicht ermöglicht. Die erforderliche Umgestaltung wäre zu zeitaufwändig und deshalb sinnlos gewesen. Ein " Abschreiben " bzw. " Modifizieren " von 18.000 Codes hätte einen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert, den niemand hätte leisten können. Randnummer 163 Bereits die endgültige und amtliche Erfassung des OPS-301 1.0 sei im Rahmen einer Arbeitsgruppe (Zusammensetzung in Anlagen CC 31 und CC 32) - auch in Bezug auf die Klägerin - einvernehmlich aus 3 Quellen hergeleitet worden, nämlich der IKO , der ICPM 1.0 sowie aus Stellungnahmen/Vorschlägen der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Insoweit verweisen die Beklagten auf die Anlagen CC 25 bis CC 29. Entgegen ihrer schriftsätzlichen Ausführungen gehe hiervon auch die Klägerin aus, denn sie weise auf Seite XIII der Buchversion ihres ICPM 1.1 - in Übereinstimmung mit den Aussagen im Vorwort zum amtlichen OPS-301 1.0 - ausdrücklich darauf hin. Randnummer 164 Zur Entstehung der OPS-301 1.0 und den insoweit gemachten behördlichen Vorgaben tragen die Beklagten umfangreich vor. Sie haben hierzu unter anderem ausgeführt, Randnummer 165 Teile der ICPM 1.0 hätten vollständig neu konstruiert werden müssen, vorhandene Inhalte hätten zum Teil neu geordnet, mit neuen Inhalten versehen und zudem auf die erforderlichen 5 Ebenen der Klassifikation verteilt werden müssen. Zudem sei entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers durchgängig ein fünfstelliger Schlüssel zu schaffen gewesen. Die Auffassung der Klägerin treffe nicht zu, dass lediglich die für das Kapitel 5 „ Operationen “ entwickelten Codes der ICPM 1.0 und auch insoweit nur die Fünfsteller für die Veröffentlichung des Schlüssels nach § 301 SGB V gemeinfrei geworden seien. Die Klägerin habe auf Beanstandungen des DIMDI weitere Inhalte/Informationen (Kapitel 1, 8, 9) nachgeliefert. Die noch fehlenden Benutzungsanweisungen seien von der Arbeitsgruppe festgelegt worden. Es sei absehbar gewesen, dass die überwiegend numerisch (10 Zeichen) aufgebaute ICPM 1.0 für die erforderliche Genauigkeit und Vollständigkeit nicht in allen Fällen ausreichend sein würde. Dementsprechend habe die Arbeitsgruppe entschieden, dem OPS-301 1.0 eine alphanumerische Struktur zu geben (über 30 Zeichen) und die Notation dort zu erweitern, wo der Platz für zusätzliche Inhalte nicht ausgereicht habe. Eine Einbeziehung der ICPM in das zu erstellende amtliche Werk hätte zudem bedeutet, dass die Klassifikation der Klägerin gemeinfrei geworden wäre. Hierzu sei die Klägerin nicht bereit gewesen. Randnummer 166 Erst nachdem Gespräche hierüber mit der Klägerin gescheitert seien, hätten sie, die Beklagten zu 1. bis 3., den Auftrag zur Erstellung ihres OPS-301 -Codes erhalten. Der Schaffensprozess des OPS-301 2.0 sei in mehreren Phasen, Schritt für Schritt und interaktiv erfolgt (Anlagen 4 bis 10 der Bekl. zu 1.). Diese Arbeitsschritte erläutern die Beklagten anhand von Beispielen. In diesem Zusammenhang sei auch in erheblichem Umfang auf externen Sachverstand und fachliche Vorschläge zurückgegriffen worden (Anlagen 11 bis 25 der Bekl. zu 1.). Die Erstellung der OPS-301 2.0 sei in ähnlicher Weise arbeitsteilig vorgenommen worden. Der Schaffensvorgang sei u.a. auch durch zahlreiche handschriftliche Anmerkungen und Kommentare und Ergebnisse nachfolgender Anhörungen belegt (Anlagen 26 bis 33 der Bekl. zu 1.). Auf ein Bestreiten mit Nichtwissen könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie müsse sich die Kenntnis der ID Berlin zurechnen lassen, die in den Ausschreibungsprozess teilweise mit einbezogen gewesen sei. Die Behauptung der Klägerin, sie, die Beklagten, hätten hierzu auf Datenbankmaterial der ID Berlin zurückgegriffen, sei unzutreffend. Über derartiges Material hätten sie nicht verfügt. Es wäre auch ungeeignet gewesen. Dies erläutert die Beklagte zu 3. im Einzelnen anhand von Beispielen des Programmcodes. Auch im Übrigen sei eine Entnahme aus der ICPM 1.1 nicht erfolgt. Wäre die Behauptung der Klägerin zutreffend, hätten alle beteiligten Fachgesellschaften gemeinschaftlich daran mitgewirkt, die behauptete Entnahme zu verschleiern. Randnummer 167 Im Anschluss an die Ausschreibung des DIMDI und die Auftragserteilung an ZInfo/SBG hätten sich die Beteiligten vielmehr in einem komplexen, mehrere Phasen umfassenden Verfahren an die Umsetzung und Fertigstellung bis zum 15.10.2000 gemacht. Dabei sei - unter anderem auf der Grundlage zahlreicher externer Veränderungsvorschläge - entschieden worden, welche Strukturen beibehalten, welche Erweiterungen vorzunehmen und welche strukturellen Inkonsistenzen zu beseitigen seien. Hierzu haben die Beklagten u.a. unter Bezugnahme auf die Anlagen CC 52 bis CC 62 weitere Ausführungen mit zahlreichen - gegenüberstellenden - Beispielen gemacht. Zahlreiche Gliederungen stammten aus Vorschlägen dieser Fachgesellschaften, die bei der Erstellung der Klassifikation unmittelbar beteiligt gewesen seien. Die Wünsche und Zweckmäßigkeitserwägungen der jeweiligen Fachleute hätten berücksichtigt werden müssen (Beispiel in Anlagen CC 41 bis CC 43). Dies sei beim ICPM der Klägerin nicht anders gewesen. Es könne deshalb keine Rede davon sein, die medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften hätten das fertige Werk der Klägerin nur gegengelesen müssen. Die medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die zahllose Begriffe beigesteuert hätten, seien davon ausgegangen, an der Erstellung eines gemeinfreien Werkes mitzuwirken. Mit einer kommerziellen Verwertung durch die Klägerin hätten sie nicht gerechnet (Stellungnahmen in Anlage CC 44). Randnummer 168 Es treffe auch nicht zu, dass die 6-stellige Klassifikation auf die Klägerin zurückgehe. Bereits bei der Entwicklung des OPS-301 1.0 seien auch Inhalte von 6. Stellen des ICPM 1.0 diskutiert und bei Bedarf auf der 5. Stelle des amtlichen Schlüssels verwendet worden. Zwar sei der OPS-301 1.0 eine rein 5-stellige Klassifikation gewesen. Bei seiner Entwicklung sei jedoch bereits klar gewesen, dass dies für die Definition von Sonderentgelten und Fallpauschalen in einigen Bereichen zukünftig nicht ausreichen werde. Deshalb sei die Verteilung von Inhalten auf die 5. bzw. 6. Klassifikationsebene in der Arbeitsgruppe intensiv diskutiert worden. Diejenigen Inhalte, die für den amtlichen Schlüssel ( OPS-301 Version 1.0 ) benötigt worden seien, seien auf die 5. Stelle gesetzt worden, die übrigen hätten in der ICPM 1.1 auf der 6. Stelle stehen bleiben können. Nur deshalb hätten auch die zusätzlich erforderlichen 1.616 6-Steller in den gemeinfreien OPS-301 1.1 eingefügt werden können. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass sämtliche Inhalte, die aus der ICPM 1.0 in den OPS-301 1.0 eingegangen seien, künftig gemeinfrei würden. Dies habe auch Inhalte der Kapitel 1, 8 und 9 sowie 6-Steller betroffen. Randnummer 169 Während mit dem OPS-301 1.0 nur etwa 25 - 30% der operativen stationären Leistungen erfasst worden seien, habe der OPS-301 2.0 ein "durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschaliertes Vergütungssystem" unterstützen sollen. Durch diese vom Gesetzgeber geforderte Erweiterung habe sich die Notwendigkeit der Abbildung einer differenzierten Versorgungsstruktur und Komplexität ergeben. In dem OPS-301 2.0 sei deshalb eine alphanumerische Notation in der 4., 5. und 6. Codestelle verwendet worden. Ein alphanumerischer Code sei in der Datenverarbeitung allgemein üblich und erweitere die bei einem numerischen Code beschränkten Darstellungsmöglichkeiten erheblich. Die sog. x-y-Systematik werde hier sowohl auf der 5. als auch auf der 6. Codestelle umgesetzt. Dies unterscheide die Systematik des OPS-301 2.0 von derjenigen der ICPM 1.1 . In dem OPS-301 2.0 sei das alphanumerische Prinzip wesentlich stärker systematisiert und weiter entwickelt worden. Gleiche Einträge z.B. zu anatomischen Angaben seien vereinheitlicht worden. Randnummer 170 Zu Unrecht argumentiere die Klägerin zudem mit einem Zeitmoment. Die mit der Entwicklung und Schaffung des OPS-301 2.0 befassten, in 2 Teams arbeitenden Personen, insbesondere die Beklagten zu 1. und 2., hätten über langjährige Erfahrungen im Umgang mit Prozedurenklassifikationen sowie über detaillierte Kenntnisse von Inhalt, Struktur und Regelwerk des OPS-301 verfügt, da sie bereits mit der Entwicklung des OPS-301 1.0 im Jahre 1994 befasst gewesen seien, die Beklagte zu 1. auch mit der ICPM 1.1 und den Vorversionen. Die räumlich voneinander entfernt arbeitenden Teams hätten zudem an einer gemeinsamen, stets synchronisierten Access-Datenbank gearbeitet, so dass häufige Treffen, zeitaufwändige Rückfragen, Redundanzen, Abstimmungsprobleme usw. nicht aufgetreten seien. Für die Erstellung des OPS-301 2.0 hätten volle 6 Monate zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe eine ähnliche Leistung in vergleichbarer Zeit geschafft. Für die Fortentwicklung des OPS-301 1.1 zur Version 2.0 sei vor diesem Hintergrund und einem umfangreichen „ Ausmultiplizieren“ ein deutlich geringerer Aufwand erforderlich gewesen als für die Entwicklung eines völlig neuartigen Prozedurenschlüssels. Wenn etwa ein neues Verfahren (5. Stelle) aufgenommen worden sei, bei dem die Liste der Knochen auf der 6. Stelle ergänzt worden sei, seien allein 32 neue Codes entstanden, weil die Liste der Knochen 32 Positionen gehabt habe. Allein im Bereich von Operationen an den Bewegungsorganen habe sich die Anzahl der Codes hierdurch von 1.485 auf 8.116 erhöht. Von den 9.480 aus der Anlage K 7 ersichtlichen Codes seien 7.805 Codes durch Ausmultiplizieren gebildet worden. Es sei nicht zutreffend, dass für jeden Code aufwändige Untersuchungen angestellt werden müssten. Für den Effekt des " Ausmultiplizierens " nehmen die Beklagten beispielhaft Bezug auf Anlagen CC 58, CC 61 sowie CC 71 und tragen vor, auch insoweit habe eine Entnahme von Inhalten der ICPM 1.1 zur Bildung von Listen für den OPS-301 2.0 nicht stattgefunden. Randnummer 171 Es habe zudem darauf geachtet werden müssen, dass innerhalb eines Kapitels der Detaillierungsgrad homogen bleibe und z.B. durch die Aufnahme einer zusätzlichen Prozedur nicht eine unterschiedlich detaillierte Vertiefung entstehe. Diese Erweiterungsarbeiten seien zwar erforderlich, aber nicht besonders schwierig und auch nicht besonders aufwendig gewesen. Die insoweit vorgenommenen/erforderlichen Arbeiten ergäben sich beispielhaft aus Gegenüberstellungen Randnummer 172 9. ICPM 1.0 - OPS-301 1.0 - ICPM 1.1 (Anlage CC 33) 10. Inhalte des OPS-301 1.0 aus anderen Quellen (Anlage CC 34) 11. Codevermehrung OPS-301 1.0 und OPS-301 2.0 (Anlage CC 46) Randnummer 173 Eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG liege deshalb nicht vor. Grundsätzliche Ähnlichkeiten ergäben sich aus der Abstammung beider Klassifikationen von der ICPM der WHO . Die Strukturen der Codes seien durch die ICPM der WHO vorgegeben gewesen. Aufgrund der gleichen Quelle sowie der gleichen Zielsetzung seien sie zwangsläufig strukturell und inhaltlich ähnlich. Dies betreffe die Gliederung in einzelne Kapitel, die Codestruktur und die für die Klassifizierung verwendeten Gliederungsmerkmale. Zudem habe die Abbildung den Anforderungen der australischen DRGs und der Abbildung des Leistungsspektrums in Krankenhäusern den Vorgaben des DIMDI entsprechen müssen. Auch hierdurch seien Ähnlichkeiten zwangsläufig die Folge. Eine Entnahme aus dem ICPM 1.1 wäre hierfür völlig ungeeignet gewesen. Schließlich stammten zahlreiche Gliederungen und Beschreibungen aus den Beiträgen und Vorschlägen der medizinischen Fachgesellschaften aus den Jahren 1994 bis 2000, die sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten zu 4. abgestimmt gewesen seien, weiter aus dem von dem Beklagten zu 2. erarbeiteten IKPM/ICPM-D , dem IKO und schließlich aus dem australischen Prozedurenschlüssel. Randnummer 174 Von den 23.170 Codes des OPS-301 2.0 wiesen zudem überhaupt nur 3.871 Codes Ähnlichkeiten mit den entsprechenden Codes der ICPM 1.1 auf (Aufgliederung in Anlage CC 38). 2.421 dieser Codes seien anderen Quellen entnommen worden. Sie stammten u.a. von medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften (Quellennachweis in Anlage CC 35). Von den verbleibenden Begriffen seien 1.427 in anatomischen Listen enthalten oder beträfen die Art des Zugangs zum menschlichen Körper (chirurgische, endoskopische Zugänge oder Zugänge durch eine Körperöffnung) oder Destruktionsverfahren (Zerstörung von Gewebe), für die nur eine begrenzte Zahl von Begriffen vorhanden sei und deren Reihenfolge sich aus der Anatomie des menschlichen Körpers ergebe (Darstellung in Anlage CC 36). Auch die übrigen 23 Begriffe stammten aus anderen Quellen (Darstellung in Anlage CC 37). Danach verblieben Übereinstimmungen lediglich in einem Umfang von 3%; das sei kein wesentlicher Teil. Zudem seien im OPS-301-301 2.0 teilweise mehr Codes, teilweise jedoch auch deutlich weniger Codes vorhanden als in der ICPM 1.1 . Auch dieser Umstand widerlege nachhaltig das von der Klägerin behauptete schlichte " Abschreiben ". Randnummer 175 Die von der Klägerin hierzu vorgelegte Anlage K 7 - in ihrer erweiterten Fassung als Datei - sei zum Nachweis einer behaupteten Übernahme ungeeignet. Die Anlage enthalte Texte zum Teil in " abgeschnittener Form ". Dadurch seien bestehende Unterschiede - offenbar bewusst - nicht zu erkennen. Die Behauptungen der Klägerin zu der Beurteilung "redaktionelle Änderungen" seien unzutreffend (11 Beispiele in Anlage CC 66). Gleiches gelte für die Behauptungen "feiner" (13 Beispiele in Anlage CC 67) sowie "gröber" (8 Beispiele in Anlage CC 68). Soweit die Klägerin für den Nachweis der Übernahme die Resteklasse " sonstige " hinzuziehe, sei dies schon im Ansatz verfehlt. Wäre diese Auffassung der Klägerin zutreffend, ließe sich unter Hinweis auf diese Resteklasse die Abbildung neuer medizinischer Verfahren in anderen Klassifikationen verhindern. Auch mit der Bewertung " gröber " versuche die Klägerin zu bewirken, dass sämtliche Weiterentwicklungen, sogar in eine weniger ausdifferenzierte Richtung, als eine Rückführung auf den ICPM 1.1 zu gelten hätten. Randnummer 176 Durch ein " Mapping " zwischen Begriffssystemen lasse sich die Herkunft der einzelnen Inhalte deshalb nicht belegen. Sie, die Beklagten, hätten in einer umfangreichen Analyse die Herkunft jedes einzelnen, in der Anlage K 7 aufgeführten und von ihnen angeblich entnommenen Codes nachgewiesen und ausgewertet (Anlagen CC 69 + 70). Sie stammten zu 99,2% aus eigenen Quellen der Bearbeiter des OPS-301 2.0 . Lediglich für 79 Codes von 9.084 lasse sich eine abweichende Quelle nicht mehr belegen. Dies entspreche einem Anteil von 0,8%. Dieser sei für den Vorwurf einer rechtsverletzenden Übernahme irrelevant. Randnummer 177 Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Anlagen K 64 bis K 79 eine Vielzahl von vermeintlichen Übernahmen von Begriffen, Strukturen oder sogar Fehlern aus dem ICPM 1.1 in den OPS-301 2.0 behaupte, sei auch dieser Vortrag unzutreffend. Die von der Klägerin vorgenommenen Textvergleiche seien bereits im Ausgangspunkt ohne Bedeutung. Es komme nicht auf Textübereinstimmungen, sondern auf die Auswahl und Anordnung an. Für eine Vielzahl der von der Klägerin beanstandeten Begriffe gebe es keine geeigneten Synonyme, so dass sich Übereinstimmungen daraus erklärten. Bei einem Teil der von der Klägerin behaupteten Begriffe handele es sich auch nicht um Synonyme (z.B. zu dem Begriff „ Elektromyographie ). Die Auffassung der Klägerin, es habe eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast dergestalt zu erfolgen, dass diese, ihnen, den Beklagten, obliege, sei deshalb unzutreffend. Denn die Klägerin habe allenfalls Indizien für Textübereinstimmungen, nicht jedoch - und hierauf komme es allein an - Indizien für die Auswahl und Anordnung vortragen. Nur darin könne eine eigenschöpferische Leistung liegen. Ein reiner Textvergleich sei insoweit ungeeignet. Randnummer 178 Zum Teil gingen die Übereinstimmungen wiederum auf gemeinsame Quellen, insbesondere die ICPM der WHO zurück (Anlagen CC 69, CC 75, CC 76, CC 78 und CC 79). Die von ihnen gewählte Gliederung möge zwar nicht zwingend gewesen sein. Sie hätten sich aber an den Schlüsselnummern der WHO-ICPM orientiert. Ein Vergleich mit anderen Klassifikationen sei deshalb verfehlt. Die Gegenüberstellung mit dem CHOP sei schon im Ansatz nicht zielführend, da die gegenüber gestellten Prozeduren nichts miteinander zu tun hätten. Auch die klägerische " Quellenübersicht " in Anlage K 91 sei unrichtig und untauglich. Die Kritik der Klägerin an den von ihnen, den Beklagten, angegebenen Quellen sei vielfach unzutreffend oder willkürlich. Dies habe eine stichprobenartige Untersuchung ergeben. Diese legen die Beklagten als Anlage CC 86 vor. Es treffe nicht zu, dass der Quell- und der Codetext identisch sein müssten. Ebenso sei es möglich, dass 2 Codes aus dem OPS-301 1.1 oder solche aus einem anderen Kapitel als Grundlage dienen könnten. Die Codes müssten über die Kapitelgrenzen hinweg einheitlich sein. Eine Quellenangabe für Resteklassen könne es nicht geben. Es treffe auch überwiegend nicht zu, dass es eine Vielzahl von Codes gebe, zu denen sie keine Quelle angegeben hätten. Randnummer 179 Eine Vielzahl vermeintliche Übernahmen seien bereits in den gemeinfreien OPS-301 1.0 und OPS-301 1.1 vorhanden gewesen. Hieraus ergäben sich die von der Klägerin dargestellten Übereinstimmungen zwanglos (Anlagen CC 74 und CC 77, Anlage CC 80). Diese Übereinstimmungen dürften deshalb schon von vornherein nicht in eine Differenzanalyse mit übernommen werden. Streichungen von Codes seien nicht aus den von der Klägerin behaupteten Gründen erfolgt. Zum Teil handele es sich um Codes, die durch eine „ Ausmultiplikation “ entstanden seien. Soweit die Klägerin die " Übernahme von Fehlern " beanstandet, beträfen diese Fälle Kombinationen, die formal beim Ausmultiplizieren mit vorgegebenen Listen entstanden seien, die es medizinisch aber nicht geben könne. Dieses Manko werde in Kauf genommen und gegebenenfalls durch einen standardisierten Text erläutert. Entsprechende Fehler würden später eliminiert. Derartige Fehler seien aber nicht aus der ICPM 1.1 entnommen worden (Anlage CC 81). Randnummer 180 Auch die von der Klägerin in Anlagen K 92 und K 97 zeilenweise vorgenommene Gegenüberstellung der Codes von OPS-301 2.0 und ICPM 1.1 sei zum Teil falsch und gebe im Übrigen ein irreführendes Bild. Tatsächlich wiesen Auswahl und Anordnung des OPS-301 2.0 ein eigenständiges Profil auf. Sie seien nicht aus der ICPM 1.1 übernommen worden. Die Anlage K 92 sei zum Beleg für die behauptete Verletzung ungeeignet. Die Klägerin mache hierbei ebenfalls nicht deutlich, welche Codes bereits im OPS-301 1.1 enthalten gewesen seien und schon deshalb nicht dem ICPM 1.1 entnommen worden sein könnten. Sie erwecke damit ein unrichtiges Bild, indem sie sämtliche Codes des OPS-301 2.0 gegenüber stelle. Auch soweit die Gegenüberstellung alle Klassifikationsebenen erfasse, habe sie überwiegend gemeinfreie Inhalte zum Gegenstand. Sie berücksichtige gerade nicht lediglich die Differenz. Ein Großteil der Codes sei gegenüber dem OPS-301 1.1 lediglich fortgeschrieben oder um eine 6. Codestelle ergänzt worden. Die Inhalte seien häufig bis zur 5. Klassifikationsebene weitgehend identisch und gemeinfrei. Hierzu legen die Beklagten als Anlage CC 87 eine Übersicht vor. Randnummer 181 Die von der Klägerin bei der Gegenüberstellung vergebenen Kategorien („ gröber “, „ feiner “ usw.) folgten keinem sachlich begründeten System und seien willkürlich. „ Gleicher Text “ dürfe z.B. nicht beanstandet werden, wenn dieser bereits in der gemeinfreien Vorlage vorhanden gewesen sei. „ Feiner “ sei auch dort verwendet worden, wo eine entsprechende Differenzierung in der ICPM 1.1 gar nicht vorhanden gewesen, die Grundaussage jedoch gemeinfrei sei. Eine derartige Verfeinerung dürfe auch nicht gegenüber Prozeduren behauptet werden, die bereits in der OPS-301 1.1 in Resteklassen erfasst gewesen seien. Wiederum seien unterschiedlicher Verfahren miteinander verglichen worden, so dass es schon im Ansatz nicht um eine Verfeinerung gehen könne. Randnummer 182 Die Darstellung der Klägerin sei auch im Übrigen hochgradig irreführend. Zum Teil habe die Klägerin Codes unterschiedlicher Hierarchieebenen der Klassifikationen gegenübergestellt. Damit seien die unterschiedlichen Strukturen der Klassifikationen für diesen Bereich außer Acht gelassen worden. Dabei habe die Klägerin in der Gegenüberstellung zu Codes des OPS-301 1.1 nicht nur die im Übrigen verglichene Ebene (4-Steller), sondern auch den Text der darüber liegenden Ebene (3-Steller) angeführt. Dadurch ergebe sich ein völlig unzutreffendes, verfälschtes Bild. Ein Textunterschied zwischen OPS-301 1.1 und ICPM 1.1 , der eine hohe Übereinstimmung mit dem OPS-301 2.0 belegen solle, werde insoweit nur vorgetäuscht. Dadurch seien zum Teil nicht im ICPM 1.1 vorhandene Verfahren als übernommen beanstandet worden. Tatsächlich sei der Text auf derselben Hierarchieebene in allen 3 Klassifikationen identisch. Randnummer 183 Bei den neuen 6-stelligen Codes habe die Klägerin die Beschreibung des 5-stelligen Codes des OPS-301 2.0 nicht mit angegeben. Wäre dies geschehen, wäre deutlich geworden, dass die behaupteten Übereinstimmungen gerade nicht bzw. nicht in einem relevanten Umfang vorlägen. Bei zutreffender Darstellung wäre deutlich geworden, dass die beanstandete Fassung aus dem 5-stelligen Code des OPS-301 1.1 abgeleitet worden sei. Es habe sich lediglich um eine Erweiterung gehandelt. Auf der Ebene des 6-stelligen Codes liege indes bei den Verletzungsmustern keine Identität vor. In anderen Fällen sei der Code des OPS-301 2.0 wesentlich stärker untergliedert als der des OPS-301 1.1 oder der ICPM 1.1 . So verfügten Letztere zum Teil nur über 4 Stellen, während der OPS-301 2.0 zu demselben Code bis in die 5. Stelle ausdifferenziert sei. Hierüber täusche die Klägerin in ihrer Anlage K 92. Zum Teil seien die Codes im OPS-301 2.0 unterschiedlich gegliedert und strukturiert, etwa von 2 Verfahren auf nur 1 Verfahren zurückklassifiziert. Zum Teil komme eine Klassifizierung in dem anderen Code überhaupt nicht vor. In weiteren Fällen enthalte der OPS-301 2.0 Verfahren, die in der ICPM 1.1 überhaupt nicht vorhanden gewesen seien. Die von der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung verschleiere auch dies. Die Bewertung der sog. „ Resteklassen “ sei in der Gegenüberstellung ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Zum einen wiederum durch das Hinzufügen einer vorangegangenen Ebene, zum anderen durch das vollständige Fortlassen im OPS-301 1.1 . Randnummer 184 Zu den weiteren Ausführungen und Beispielen der Klägerin haben die Beklagten umfassend mit Schriftsatz vom 18.10.2011 erwidert und geltend gemacht, auch andere Indizien für eine Übernahme gebe es nicht. Auf die Grundsätze eines Anscheinsbeweises könne sich die Klägerin nicht berufen. Wegen der strengen Vorgaben und der fortzuführenden Grundstruktur habe nur ein geringer Gestaltungsspielraum bestanden. Übereinstimmungen seien deshalb kein Indiz für eine Entnahme, sondern allenfalls für die Einhaltung einer fachmännischen Arbeitsweise bei der Fortschreibung einer Klassifikation. Randnummer 185 Eine weitergehende Übereinstimmung ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin eingereichten Parteigutachten. Dies folge bereits aus dem von ihr eingeholten Gutachten des Dr. Z... (Anlage CC 88), dessen Inhalt die Beklagten sich zu Eigen machen. Die klägerischen Gutachten berücksichtigten hingegen die konkreten Umstände bei der Erstellung des OPS-301 2.0 nicht hinreichend. Das Landgericht Berlin (Anlage CC 1) und das Kammergericht (Anlage CC 2) hätten die Gutachten von Prof. R... und Prof. P... zu Recht für nicht ausreichend aussagekräftig gehalten. Dem Parteigutachter der Klägerin Prof. Dr. P... fehle es bereits an der erforderlichen Unabhängigkeit. Zudem gehe seine Wahrscheinlichkeitsrechnung - möge sie auch mathematisch richtig sein - von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und sei deshalb vollständig unbrauchbar. Hierzu machen die Beklagten weitere Ausführungen. Das „ P...“ -Gutachten in Anlage K 90 gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus und verschleiere die Unterschiede der Strukturen von OPS-301 2.0 und ICPM 1.1 . Hierzu haben die Beklagten als Anlage CC 85 eine umfassende Auseinandersetzung mit diesem Gutachten vorgelegt. Auch das von der Klägerin vorgelegte „S...“ -Gutachten (Anlage K 93) sei nicht aussagekräftig. Der Umfang der Untersuchung sei nicht ersichtlich. Es sei auch dort nicht berücksichtigt worden, dass der OPS-301 1.1 gemeinfrei sei und die verglichenen Schlüsselwerke hierauf beruhten. Das methodische Vorgehen sei unklar und zudem eklatant mangelhaft. Eine unzutreffende Selektion habe zu Verzerrungen geführt. Die dort angewandte Methodik eigne sich zudem allein für die Überprüfung von Fließtexten, nicht jedoch für einen Vergleich von Auswahl und Anordnung. Nur darauf komme es hier aber an. Randnummer 186 Die von der Klägerin verteidigte Klassifikation könne auch nicht den „ sui-generis“ -Datenbankschutz als Leistungsschutzrecht gemäß § 87a UrhG für sich beanspruchen. Es liege bereits aus Rechtsgründen keine Datenbank im Sinne dieser Vorschrift vor, weil keine Sammlung „unabhängiger Elemente“ mit jeweils einem eigenen Aussagegehalt gegeben sei. Die ICPM 1.1 stelle sich nur als Sammlung inhaltsloser und lediglich technisch strukturierter einzelner Daten dar. Dies reiche nicht für einen Datenbankschutz. Die Codes bestünden nur aus der Kombination von Zahlen/Buchstaben und medizinischen Begriffen ohne jeden eigenständigen, sachlichen oder sonstigen Informationsgehalt. Die Bestandteile der Codes (Schlüsselnummer und Text) seien nicht einzeln und für sich alleine verständlich. Bedeutungslose " Rohdaten " könnten aber nicht in diesem Sinne als unabhängig angesehen werden. Dies bewirke auch weder das ihnen zu Grunde liegende Ordnungsprinzip noch der dazugehörige Schlüssel. Erst im Gesamtkonzept, nach Kenntnis der Überkategorien usw., erhalte die Kombination aus Schlüssel und Prozedur ihren Sinn. Auch der in Erwägungsgrund 20 der Datenbank-Richtlinie vorgesehene Schutz von „Indexierungssystemen“ habe keinen eigenständigen Schutz für die Elemente der Datenbank geschaffen. Randnummer 187 Die behaupteten wesentlichen Investitionen für die Erstellung der ICPM 1.1 seien nicht erbracht worden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, was sie bei der ICPM 1.1 konkret unter welchem Investitionsaufwand selbst gesammelt, geordnet und einzeln der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht haben wolle. Die von der Klägerin hierzu gemachten Angaben könnten aber auch einer Überprüfung nicht standhalten. Hierzu stellen die Beklagten umfangreiche Gegenrechnungen auf. Ohnehin könne die Klägerin für Arbeiten am OPS-301 1.0 , die gleichzeitig in die Erstellung der ICPM 1.1 eingeflossen seien, keinen Investitionsschutz beanspruchen. Randnummer 188 Der datenbankrechtliche Schutz beziehe sich zudem allein auf die Speicherung und Verarbeitung bereits vorhandener Informationen. Die Erzeugung neuer Daten solle nicht geschützt werden. Die insoweit von der Klägerin veranlassten Kosten seien deshalb nicht als wesentliche Investitionen anzusehen. Erst die - verschwindend geringen - Kosten, die nach der Zuordnung der einzelnen Prozeduren zu ihrem konkreten Schlüssel entstanden seien (Darstellung und Herausbringung), seien Investitionen i.S.v. § 87a UrhG. Selbst die berücksichtigungsfähigen Investitionen für die Erstellung der 6. Stelle des Codes seien denkbar gering gewesen. So hätten z.B. aus einer Liste mit 13 Knochen ohne nennenswerten Aufwand schematisch (durch EDV-gestütztes Ausmultiplizieren) 1.100 6-stellige Code erzeugt werden können. Von den 15.664 endständigen 6-stelligen Codes der ICPM 1.1 (nur diese seien für einen Vergleich berücksichtigungsfähig) seien ca. 83% durch Listen erzeugt worden. Diese - nicht etwa eine eigenschöpferische Tätigkeit - prägten deshalb die Datensammlung der Klägerin. Ein hoher Erstellungsaufwand sei damit nicht verbunden. Zudem seien die Darstellungen der Klägerin hierzu auch widersprüchlich. Die Kosten der Übersetzung seien Kosten der Beschaffung einer bestehenden Datenbank, die keine Investitionen i.S.d. § 87a UrhG darstellten. Randnummer 189 Nur die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank begründe eine Verletzung der ausschließlichen Rechte nach § 87b UrhG. Auch ein solcher wesentlicher Teil liege hier nicht vor. Ein „ sui generis “-Investitionsschutz bestehe zudem schon dann nicht, wenn die Datenbank nur als Informationsquelle genutzt werde und ein unmittelbares/mittelbares Kopieren nicht stattfinde. Letzteres habe die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt oder gar unter Beweis gestellt. Eine rechtsverletzende Übernahme komme zudem nur in Betracht, wenn ein Anteil von mindestens 10% des Datenvolumens der gesamten Datenbank übernommen worden sei. Auch an dieser Voraussetzung fehle es hier. Randnummer 190 Soweit die Datenbank der Klägerin ihrerseits auf vorherige gemeinfreie amtliche Werke wie die ICPM-DE zurückgreife, seien auch in diesem Rahmen die Rechtsgrundsätze aus § 5 Abs. 2 UrhG zur Anwendung zu bringen. Gleiches gelte für die Übersetzung durch Prof. Dr. T.... Denn Anknüpfungspunkt für den Leistungsschutz einer Datenbank könne nicht der sprachliche Teil, sondern nur die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente sein. Dieser „ Makel " setzte sich in den danach entstandenen Versionen fort. Gesamtkonzept und Struktur der Klassifikation seien einem gemeinfreien Werk entnommen worden, lediglich zahlreiche Elemente seien angepasst und ergänzt worden. Deshalb könne sich die Klägerin jedenfalls nicht auf Eigenarten in der Auswahl und Anordnung von Elemente berufen, sofern diese schon in der Ursprungsversion der ICPM-DE vorhanden gewesen seien. Randnummer 191 Ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht könne der Klägerin selbst für den Fall, dass ihr ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft nicht mehr zustehe, weil die ICPM 1.1 durch die Übernahme in den OPS-301 2.0 gemeinfrei geworden sei, auch nicht auf der Grundlage eines gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Anspruchs wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zukommen. Hierzu machen die Beklagten weitere Ausführungen. Der durch § 5 UrhG angeordnete Entzug urheberrechtlichen Schutzes stelle schon keine Enteignung dar, sondern sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Es fehle der Klägerin bereits an einer relevanten Grundrechtsposition. Ihr werde auch kein Sonderopfer auferlegt. Randnummer 192 Ein unrechtmäßiges öffentliches Zugänglichmachen könne ihnen - einen datenbankrechtlichen Anspruch unterstellt - nicht zur Last gelegt werden. Zum einen sei im Jahr 1993 bereits klar gewesen, dass die Krankenhäuser eine Verpflichtung treffe, den Krankenkassen bestimmte Daten " maschinenlesbar " zur Verfügung zu stellen. In § 3 Abs. 4 des Vertrages in Anlage K 4 sei dies auch ausdrücklich aufgenommen worden. Zudem habe die Beklagte zu 4. den amtlichen OPS-301 1.0 bereits im Jahr 1994 im Internet zur Verfügung gestellt (Anlage CC 73). Dies könne der Klägerin nicht verborgen geblieben sein. Randnummer 193 Auch ein vertraglicher Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Darstellung der Klägerin, die Beklagte zu 4. habe die überlassenen Codes nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nutzen dürfen, sei unzutreffend. Tatsächlich habe der Beklagten zu 4. das Recht zur Seite gestanden, die übertragenen Teile auch zu bearbeiten. Die Erklärung aus der Anlage K 43 sei keine Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern lediglich die Bestätigung einer aus anderen Gründen beschlossenen Tatsache. Randnummer 194 Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 195 Die Klägerin hat in erster Instanz mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.02.2012 auch in tatsächlicher Hinsicht neu vorgetragen und beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Randnummer 196 Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 02.03.2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagebegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Randnummer 197 Die Klägerin trägt vor: Randnummer 198 Die landgerichtliche Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen und deshalb auch in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen nicht bindend. Das Landgericht habe eine komplexe Materie im Bereich der Medizin, der Medizin-Ökonomie und der Medizininformatik unter Umgehung angebotener Beweise ohne Hilfe eines Sachverständigen aus vermeintlich eigener Sachkunde entschieden, obwohl ihm eine solche nicht zustehe. Ein Sachverständigengutachten sei schon von Amts wegen einzuholen gewesen. Zumindest hätte das Landgericht konkret darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände es die in Anspruch genommene Fachkenntnis und Sachkunde besitze. Dies sei ebenfalls nicht im Ansatz geschehen. Bereits die schiere Masse der infrage stehenden Codes belege eine derartige Komplexität der Materie, die nur mithilfe eines Sachverständigen beurteilt werden könne. Immerhin gehe es darum, 18.000 medizinische Codes abzugleichen. In diesem Zusammenhang genüge es nicht ansatzweise, nur einzelne Codes zu überprüfen, wie es jedoch das Landgericht getan habe. Das Landgericht habe die drei von ihr eingereichten Gutachten renommierter Wissenschaftler nicht übergehen dürfen, ohne sich selbst sachverständiger Hilfe zu bedienen. Letztlich stelle sich das Landgericht mit einer Entscheidung auf den Standpunkt, ihrer, der Klägerin, Sachvortrag sei unschlüssig. Dies sei schon angesichts des Umfangs des Rechtsstreits abwegig. Ein auf mehrere Sachverständigengutachten gestütztes Vorbringen habe grundsätzlich nicht als unsubstantiiert behandelt werden dürfen. Das Landgericht habe auch nicht einem der von den Parteien vorgelegten Privatgutachten den Vorzug geben dürfen, ohne ein eigenes gerichtliches Gutachten einzuholen. Das Landgericht habe zudem die Darlegungs- und Beweislast für die Entlastung beim Vorliegen umfangreicher Übereinstimmungen zwischen den streitgegenständlichen Codes verkannt. Es habe verfahrensfehlerhaft auch keinen Beweis über den Umfang der Lizenzierung des OPS-301 1.1 erhoben. Randnummer 199 Das Landgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, auch indem unterlassen worden sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zumindest hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung wieder öffnen müssen, um den Parteien die bislang nicht erteilten, aber zwingend erforderlichen rechtlichen Hinweise zu geben. Weiterhin habe das Landgericht gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Anordnung einer Urkundenvorlegung in Betracht ziehen müssen. Randnummer 200 In der Sache selbst habe das Landgericht das Schutzgut sowohl des § 87a