Vertragsabschluss Orientierungssatz 1. Einem Darlehensnehmer steht auch acht Jahre
Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht
1 BGB in der Fassung vom
8 Jahren Vertragslaufzeit weder verwirkt noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer
Widerruf die Fortsetzung des Darlehens zu günstigeren Konditionen wünscht. Die Verbraucherwiderrufsrechte bestehen ungeachtet der Motive des Verbrauchers, sich von der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu lösen. Deshalb stellt es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn ein Verbraucher in der Absicht, nunmehr einen wirtschaftlich günstigeren Vertrag abschließen zu können, einen früheren Vertrag widerruft. (Rn.26) (Rn.31) Verfahrensgang
gehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Juni 2016, 13 U 71/15
gehend BGH, 9. Januar 2018, XI ZR 402/16, Urteil Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag der Parteien zur Darlehenskontonummer... aufgrund wirksamen Widerrufes der Kläger gemäß Schreiben vom 26.06.2014 rückabzuwickeln ist. II. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 200.549,15 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 3.3.2015 zu zahlen. III. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 90 %, die Beklagte zu 10 %. V. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidungen zu II., III. und V. vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Kostenvollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss: Der Streitwert beträgt 222.878,42 €. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte, insbesondere als Direktbank im Internet. Die Kläger schlossen am 26.6.2006 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 225.000 € ab (Anlage K1=B1). Das Darlehen war spätestens zum 28.2.2009 abzurufen. Die vereinbarte Verzinsung lag bei 4,68 %, der Zinssatz war bis zum 28.2.2019 festgeschrieben. Das Darlehen diente der Umschuldung eines zuvor bei der H. Sparkasse aufgenommenen Kredites sowie der Kapitalbeschaffung für ein selbst genutztes Einfamilienhaus. Randnummer 2 Bestandteil des Darlehensvertrags war eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem heißt: Randnummer 3 „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (...) Besonderer Hinweis: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“ Randnummer 4 Die Kläger zahlten die vertraglich vereinbarten Raten. Auf Antrag der Kläger wurde die Ratenhöhe im Juni 2010 verringert. Im März 2013 vereinbarten die Parteien ein weiteres Darlehen über 25.000 €, welches bis zum 28.2.2019 laufen sollte, um eine gemeinsame Anschlussfinanzierung zu ermöglichen. Randnummer 5 Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 26.6.2014 (Anlage K2). Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab. In der Folgezeit wurde das Darlehen mit den vertraglich vereinbarten Raten weiter bedient. Randnummer 6 Die Kläger behaupten, der marktübliche Zins habe bei Vertragsschluss zwischen 4,29 % und 4,60 % gelegen. Randnummer 7 Sie meinen, die Widerrufsbelehrung sei aufgrund der Formulierung, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, fehlerhaft. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein Übereinstimmen der Belehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung
der BGB Info-VO berufen, da sie die dortige abgewandelt habe. Aufgrund des Fehlers der Widerrufsbelehrung habe die Zweiwochenfrist
nie begonnen. Eine Leistungsklage sei ihnen nicht zuzumuten, da hierfür ein Gutachten eingeholt werden müsste. Randnummer 8 Bei der Rückabwicklung sei der angemessene Zins zeitabhängig zu beurteilen. Die
dem Widerruf eingezogenen Raten seien aufgrund einer konkludenten Tilgungsanordnung mit der Hauptforderung zu verrechnen. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte als Bank mit dem ihr zur Verfügung gestellten Geld Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe. Randnummer 9 Sie beantragen, Randnummer 10
dem Widerruf geleisteten Zahlungen gelte die Tilgungsregel des § 367 BGB. Auf die an die Kläger zu entrichtenden Zinsen müsse die Beklagte Kapitalertragssteuer abführen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll vom 17.3.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die Klage ist zulässig, die Kläger besitzen insbesondere das für den Klagantrag zu
dem Widerruf des Darlehensvertrags aus ihrer Sicht ein Negativsaldo verbleibt. Sie können daher die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von ihnen ausgesprochene Widerrufserklärung rechtlich wirksam ist, nicht mit einer Leistungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen. II. Randnummer 21 Der von den Klägern am 26.6.2014 erklärte Widerruf ihres Darlehensvertrags ist wirksam. Randnummer 22 1. Den Klägern steht ein Widerrufsrecht
1, 355 BGB zu. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs war bis zum 26.6.2014 nicht abgelaufen.
2 Satz 1 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Diese Widerrufsbelehrung musste umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher sollte dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er war deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urt. v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709 Urt. v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123).
diesem Maßstab war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und deshalb nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (a). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Wesentlichen die Musterbelehrung
der BGB-InfoV übernommen habe (b). Randnummer 23 a)
der von der Beklagten verwendeten Widerrufserklärung begann der Lauf der Widerrufsfrist „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. Diese Belehrung war nicht geeignet, die Kläger als Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren Die Kläger konnten zwar erkennen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von anderen Bedingungen abhängt, nicht aber, welches diese Bedingungen sind. Eine Widerrufsbelehrung, die durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ ohne Angabe der übrigen Bedingungen den zutreffenden Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen lässt, ist unwirksam (BGH, Urt. v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572; Urt. v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183; Urt. v. 1.3.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427) Randnummer 24 b) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht wegen Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber angebotenen Erklärungsmuster in der Anlage 2 der Verordnung über Informations- und
weispflichten
bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) wirksam. Zwar sah § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Die Beklagte hat dieses Muster jedoch inhaltlich bearbeitet, in dem sie einen Zusatz aufgenommen hat, der
dem Erklärungsmuster bei Darlehensverträgen nicht zu verwenden war. Der von der Beklagten unter der Überschrift „Besonderer Hinweis“ aufgeführte Erklärung über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts war
dem Gestaltungshinweis Nr. 8 des Musters für die Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB Info-VO) nur dann vorgesehen, wenn das Widerrufsrecht
1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen galt. Ein Widerrufsrecht
1 BGB a.F. bestand aber
4 BGB nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits ein Widerrufsrecht
Den Klägern, die ein Verbraucherdarlehen abgeschlossen hatten, stand aber dieses Widerrufsrecht zu. Randnummer 25 Die inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung, die die Beklagte vorgenommen hat, führt zwingend dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 422; Urt. v. 18.3.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022). Auf die Frage, ob jede Abweichung vom Wortlaut der Mustererklärung oder nur inhaltliche Bearbeitungen die Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 ABGB-Info-VO hindern, kommt es daher nicht an. Randnummer 26 2. Der Beklagte hat sein Recht zur Ausübung des Widerrufs nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstünde (BGH, Urt. vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230). Randnummer 27 An das Vorliegen der Voraussetzungen des für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmomentes sind bei einem verbraucherschützenden Widerrufsrecht strenge Anforderungen zu stellen. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass ein Widerrufsrecht
Ablauf einer bestimmten Zeit ungeachtet einer möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung erlischt, dann hätte er dies anordnen können. Tatsächlich sahen das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufsgesetz vor ihrer Inkorporation in das BGB derartige Höchstfristen vor. Für seit dem 13.6.2014 abgeschlossene Verbraucherverträge ist eine Höchstfrist erneut in §§ 356 Abs. 3 Satz 2, 356a Abs. 3 Satz 2, 356c Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehen. Anders ist dies jedoch für Finanzdienstleistungen, bei denen sich der Gesetzgeber aus europarechtlichen Erwägungen gehindert sah, eine Höchstfrist einzuführen, und dies sogar bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen unterlassen hat, obwohl insofern keine Richtlinienvorgaben bestehen. Es beruht danach auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, dass allein der Ablauf einer noch so langen Frist bei einem Verbraucherdarlehen nicht zu dessen Erlöschen führt, sondern es gerade auf das Umstandsmoment ankommt. Randnummer 28
diesem Maßstab fehlt es am Umstandsmoment. Die Umstände, dass die Kläger eine Reduzierung der monatlichen Tilgung beantragt und ein weiteres gleichzeitig endfälliges Darlehen aufgenommen haben, begründen kein besonderes Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrags. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die unsichere Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und auch nicht von der Möglichkeit einer
belehrung Gebrauch machte (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; OLG Hamm, Beschluss v. 25.8.2014 - 31 U 74/14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB,
der von ihr vorgenommenen Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch der tenorierte Betrag zu.
1 Satz 1 BGB a.F. richteten sich die Rechtsfolgen der Widerrufserklärung
den Bestimmungen über den gesetzlichen Rücktritt. Für diesen bestimmt § 346 BGB, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren
1 BGB darin bestehen, dass der Darlehensgeber einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Darlehensnehmer hierfür einen laufzeitabhängigen Zins zahlt. Die Tilgung des Darlehens stellt hingegen keine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistung dar. Stattdessen ist es bei einem planmäßig zu tilgenden Darlehen so, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen über die Laufzeit immer geringer werdenden Betrag überlässt und sich deshalb auch die im Gegenzug geschuldeten Zinsen verringern. Tilgungsleistungen sind deshalb bei einem Darlehenswiderruf nicht rückabzuwickeln (LG Stuttgart, Urt. v. 9.4.2015 - 12 O 293/14, juris; Hölldampf/Sochowersky, WM 2015, 999, 1003). Die häufig vertretene Gegenauffassung führt im Ergebnis dazu, dass der Darlehensnehmer für die gesamte rückabzuwickelnde Laufzeit des Darlehens Nutzungsersatz in Höhe des Nominalbetrags des Darlehens zahlen muss, obwohl ihm dieser Betrag bereits
den ersten Tilgungen gar nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung stand. Wenn ein Widerruf - was grundsätzlich möglich ist - erst
vollständiger Rückführung des Darlehens erklärt wird, so müssten, wenn man auch die erbrachten Tilgungsleistungen rückabwickeln wollte, beide Seiten Nutzungsersatz sogar für den Zeitraum zahlen, in dem das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt war. Dieses Ergebnis lässt sich vermeiden, wenn man berücksichtigt, dass infolge der Tilgung dem Darlehensnehmer immer geringere Beträge auf Zeit zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 35 Zu den Leistungen des Darlehensgebers bei einem Forward-Darlehen mit fester Laufzeit, wie es die Parteien abgeschlossen haben, tritt neben der Verpflichtung zur Überlassung des Kapitals hinzu, dass der Darlehensgeber garantiert, dass der Darlehensnehmer in einem festgelegten künftigen Zeitraum unabhängig von der künftigen Zinsentwicklung Geld zu einem vorab festgelegten Zinssatz aufnehmen kann. Der Darlehensnehmer sichert sich auf diese Weise gegen eine für ihn ungünstige Steigerung der Kreditzinsen ab. Randnummer 36 a) Die Kläger haben
2 Nr. 1 BGB Wertersatz für die Möglichkeit zu leisten, dass sie in der Zeit vom 27.1.2009 bis zur Widerrufserklärung am 26.6.2014 einen der Höhe
variierenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt bekommen haben. Denn die Möglichkeit, über dieses Geld verfügen zu können, lässt sich als solche nicht zurückgewähren. Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich
dem vertraglich vereinbarten Zinssatz.
2 Satz 2 BGB ist dieser Zinssatz als Gebrauchsvorteil heranzuziehen, wenn nicht
gewiesen wird, dass der Wert des Gebrauchsvorteils geringer ist. Randnummer 37 Ein geringerer Wert des Gebrauchsvorteils ist nicht
gewiesen. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz lag bei Vertragsschluss nicht über dem marktüblichen Zins. Bei Vertragsschluss im Juni 2006 lag der marktübliche Zins für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung von über 5 bis 10 Jahren bei 4,66 %, im Januar 2009, als das Darlehen ausgezahlt wurde, lag dieser Zins bei 4,73 % (MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, vgl. http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/S11BATHYP.pdf?__blob=publicationFile ). Randnummer 38 Der marktübliche Zins ist nicht zeitabschnittsweise für die einzelnen Monate der Laufzeit zu ermitteln. Der Ansatz des in dem jeweiligen Monat geltenden Zinses für Neuverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren würde nicht berücksichtigen, dass derartige Zinssätze von den Klägern eben nur dann hätten in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen Vertrag mit einer solchen Laufzeit abgeschlossen hätten. Sie können daher bei einer monatsweisen Ermittlung des marktüblichen Zinses nicht herangezogen werden, da die Kläger keinesfalls Monat für Monat einen neuen Vertrag mit 10-jähriger Zinsbindung hätten abschließen können. Denkbar wäre allenfalls der Ansatz von marktüblichen Zinsen für Darlehensverträge ohne Zinsbindung. Dem steht jedoch schon entgegen, dass unklar ist, ob den Klägern ein solcher, bei der Immobilienfinanzierung eher unüblicher Kredit überhaupt zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen würde ein solcher Vertrag eine andere Leistung darstellen, als sie die Kläger in Anspruch genommen haben. Die Kläger haben nämlich mit dem Forward-Darlehen gezielt die Möglichkeit in Anspruch genommen, von der Beklagten Geld zu einem festen, verlässlichen Zinssatz zu leihen. Die Zinsen, die sie in diesem Fall zeitweise mehr bezahlt haben, als sie bei einem Kredit ohne Zinsbindung angefallen wären, stellen bei einem solchen Vertrag die Gegenleistung für die Sicherheit dar, dass die Zinsen auch nicht über die vereinbarte Höhe steigen konnten. Diese bis zum Widerruf in Anspruch genommene Absicherung gegen Zinsschwankungen ist auch bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen. Dies entspricht der Wertung in § 8 Abs. 1 VVG, wonach ein Versicherungsnehmer bei Widerruf eines Versicherungsvertrags für den in der Vergangenheit gewährten Versicherungsschutz die vereinbarten Prämien schuldet, sofern er grundsätzlich über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Randnummer 39 Bei der Ermittlung der bis zum Widerruf geschuldeten Zinsen geht das Gericht von folgender, auf der unbestrittenen Darstellung der Beklagten zu den Zahlungsflüssen (Anlage B16) basierenden Berechnung aus, bei der die von den Klägern geleisteten Zahlungen jeweils in die bis zum Zahlungsdatum angefallenen Zinsen und den verbliebenen Tilgungsanteil aufgeteilt sind: Randnummer 40 Datum Darlehensbetrag Zinsen Tilgung Restbetrag 30.01.2009 199.610,87 € 102,38 € 1,42 € 199.609,45 € 27.02.2009 199.609,45 € 716,63 € 61,85 € 199.547,59 € 06.03.2009 199.609,45 € 179,16 € 599,32 € 199.010,12 € 11.03.2009 224.936,72 € 144,21 € 94,29 € 224.842,43 € 31.03.2009 224.842,43 € 576,58 € 291,71 € 224.550,72 € 30.04.2009 224.550,72 € 863,75 € 388,75 € 224.161,97 € 29.05.2009 224.161,97 € 833,51 € 418,99 € 223.742,98 € 30.06.2009 223.742,98 € 918,02 € 334,48 € 223.408,51 € 31.07.2009 223.408,51 € 888,00 € 364,50 € 223.044,01 € 31.08.2009 223.044,01 € 886,55 € 365,95 € 222.678,06 € 30.09.2009 222.678,06 € 856,55 € 395,95 € 222.282,11 € 30.10.2009 222.282,11 € 855,02 € 397,48 € 221.884,63 € 30.11.2009 221.884,63 € 881,95 € 370,55 € 221.514,08 € 30.12.2009 221.514,08 € 852,07 € 400,43 € 221.113,65 € 29.01.2010 221.113,65 € 850,53 € 401,97 € 220.711,68 € 26.02.2010 220.711,68 € 792,39 € 460,11 € 220.251,57 € 31.03.2010 220.251,57 € 931,94 € 320,56 € 219.931,00 € 30.04.2010 219.931,00 € 845,98 € 406,52 € 219.524,48 € 31.05.2010 219.524,48 € 872,56 € 379,94 € 219.144,55 € 30.06.2010 219.144,55 € 842,96 € 222,04 € 218.922,50 € 30.07.2010 218.922,50 € 842,10 € 222,90 € 218.699,61 € 31.08.2010 218.699,61 € 897,33 € 167,67 € 218.531,93 € 30.09.2010 218.531,93 € 840,60 € 224,40 € 218.307,53 € 29.10.2010 218.307,53 € 811,75 € 253,25 € 218.054,28 € 30.11.2010 218.054,28 € 894,68 € 170,32 € 217.883,96 € 30.12.2010 217.883,96 € 838,11 € 226,89 € 217.657,07 € 31.01.2011 217.657,07 € 865,14 € 199,86 € 217.457,21 € 28.02.2011 217.457,21 € 780,70 € 284,30 € 217.172,91 € 31.03.2011 217.172,91 € 863,22 € 201,78 € 216.971,13 € 29.04.2011 216.971,13 € 806,78 € 258,22 € 216.712,90 € 31.05.2011 216.712,90 € 889,18 € 175,82 € 216.537,08 € 30.06.2011 216.537,08 € 832,93 € 232,07 € 216.305,00 € 29.07.2011 216.305,00 € 804,30 € 260,70 € 216.044,30 € 31.08.2011 216.044,30 € 914,13 € 150,87 € 215.893,44 € 30.09.2011 215.893,44 € 830,45 € 234,55 € 215.658,89 € 31.10.2011 215.658,89 € 857,20 € 207,80 € 215.451,09 € 30.11.2011 215.451,09 € 828,75 € 236,25 € 215.214,84 € 30.12.2011 215.214,84 € 827,84 € 237,16 € 214.977,68 € 31.01.2012 214.977,68 € 882,06 € 182,94 € 214.794,73 € 29.02.2012 214.794,73 € 798,68 € 266,32 € 214.528,42 € 30.03.2012 214.528,42 € 825,20 € 239,80 € 214.288,62 € 30.04.2012 214.288,62 € 851,75 € 213,25 € 214.075,37 € 31.05.2012 214.075,37 € 850,91 € 214,09 € 213.861,27 € 29.06.2012 213.861,27 € 795,21 € 269,79 € 213.591,49 € 31.07.2012 213.591,49 € 876,37 € 188,63 € 213.402,86 € 31.08.2012 213.402,86 € 848,23 € 216,77 € 213.186,09 € 28.09.2012 213.186,09 € 765,37 € 299,63 € 212.886,46 € 31.10.2012 212.886,46 € 900,77 € 164,23 € 212.722,23 € 30.11.2012 212.722,23 € 818,25 € 246,75 € 212.475,48 € 28.12.2012 212.475,48 € 762,82 € 302,18 € 212.173,30 € 31.01.2013 212.173,30 € 924,96 € 140,04 € 212.033,25 € 28.02.2013 212.033,25 € 761,23 € 303,77 € 211.729,48 € 28.03.2013 211.729,48 € 760,14 € 304,86 € 211.424,62 € 30.04.2013 211.424,62 € 894,59 € 170,41 € 211.254,21 € 31.05.2013 211.254,21 € 839,69 € 225,31 € 211.028,90 € 28.06.2013 211.028,90 € 757,62 € 307,38 € 210.721,52 € 31.07.2013 210.721,52 € 891,61 € 173,39 € 210.548,13 € 30.08.2013 210.548,13 € 809,89 € 255,11 € 210.293,02 € 30.09.2013 210.293,02 € 835,87 € 229,13 € 210.063,90 € 31.10.2013 210.063,90 € 834,96 € 230,04 € 209.833,86 € 27.11.2013 209.833,86 € 726,43 € 338,57 € 209.495,28 € 30.12.2013 209.495,28 € 886,42 € 178,58 € 209.316,71 € 30.01.2014 209.316,71 € 831,99 € 233,01 € 209.083,70 € 03.03.2014 209.083,70 € 857,87 € 207,13 € 208.876,57 € 31.03.2014 208.876,57 € 749,90 € 315,10 € 208.561,47 € 30.04.2014 208.561,47 € 802,25 € 262,75 € 208.298,71 € 30.05.2014 208.298,71 € 801,24 € 263,76 € 208.034,95 € 26.06.2014 208.034,95 € 720,20 € 208.034,95 € Randnummer 41 Die Summe der bis zum 26.6.2014 geschuldeten Zinszahlungen beträgt 54.578,38 €. Diesen Betrag müssen die Kläger als Wertersatz
2 Satz 2 BGB zu entrichten. Daneben schulden sie die Rückzahlung des zum Zeitpunkt des Widerrufs noch überlassenen Darlehensbetrags von 208.034,95 €. Randnummer 42 b) Die Beklagte schuldet
1 BGB die Rückzahlung der von ihr erhaltenen Leistungen, also der Zinszahlungen in Höhe von 53.818,18 €. Der Betrag unterscheidet sich deshalb von den oben angegebenen geschuldeten Zinsen, weil die Kläger die zwischen dem 31.5.2014 und 26.6.2014 angefallenen Zinsen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hatten. Randnummer 43 2. Die Beklagte schuldet
1 BGB ferner die Herausgabe gezogener Nutzungen.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht insofern eine Vermutung, dass eine Bank Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungen erlangt hat (BGH, Urt. v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 1325; Urt. v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147; Urt. v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123). Allerdings kann diese Vermutung nur insofern eingreifen, wie die Beklagte die erlangten Zinsen nicht selbst einsetzen musste, um die Vergabe des Darlehens zu refinanzieren. Soweit nämlich die Zinsen zur Refinanzierung verbraucht wurden, standen sie für die Beklagte nicht zur Generierung weiterer Nutzungen zur Verfügung. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Rückabwicklung eines Geschäftes, bei dem eine Bank Gelder des Kunden in Dollaroptionsscheinen angelegt hat, dem Kunden nur auf die Provisionen, die der Bank endgültig verbleiben sollten, Nutzungsersatz gewährt, nicht aber auf die Gelder, die die Bank für den Kunden investieren sollte (BGH, Urt. v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 1325). Randnummer 44 Zur Ermittlung des für die Refinanzierung erforderlichen Betrags ist auf den Zinssatz für laufzeitkongruente Hypothekenpfandbriefe zurückzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5). Der marktübliche Zins für Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von zehn Jahren betrug
den Veröffentlichungen der Bundesbank im Juni 2006 4,20 %, die Zinsmarge lag danach bei 0,48 %. Lediglich im Verhältnis dieser Zinsmarge zu dem Gesamtzinssatz von 4,68 % standen die an die Beklagte gezahlten Zinsen zur freien Anlage zur Verfügung. Für den frei anzulegenden Betrag ist eine Rendite von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem grundpfandgesicherten Darlehen diese Renditevermutung nicht gelte (BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 242/05, NJW 2007, 364), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Wiederanlagerendite darauf ankommen sollte, aus welchem Geschäft der anzulegende Betrag stammt. Randnummer 45 Danach ergibt sich bis zum Widerruf folgender monatlicher Nutzungsersatz
der Formel (Anzahl Tage/365*Summe gezahlter Zinsen*0,48/4,68*5 Prozentpunkte über Basiszinssatz): Randnummer 46 Datum Summe gez. Zinsen Nutzungsersatz 30.01.2009 102,38 € 27.02.2009 819,00 € 0,05 € 06.03.2009 998,16 € 0,11 € 11.03.2009 1.142,36 € 0,09 € 31.03.2009 1.718,95 € 0,43 € 30.04.2009 2.582,70 € 0,96 € 29.05.2009 3.416,21 € 1,39 € 30.06.2009 4.334,23 € 2,03 € 31.07.2009 5.222,23 € 1,93 € 31.08.2009 6.108,79 € 2,33 € 30.09.2009 6.965,34 € 2,64 € 30.10.2009 7.820,36 € 3,01 € 30.11.2009 8.702,31 € 3,49 € 30.12.2009 9.554,38 € 3,76 € 29.01.2010 10.404,91 € 4,12 € 26.02.2010 11.197,29 € 4,19 € 31.03.2010 12.129,23 € 5,32 € 30.04.2010 12.975,21 € 5,24 € 31.05.2010 13.847,77 € 5,79 € 30.06.2010 14.690,73 € 5,98 € 30.07.2010 15.532,83 € 6,34 € 31.08.2010 16.430,16 € 7,15 € 30.09.2010 17.270,76 € 7,09 € 29.10.2010 18.082,50 € 7,21 € 30.11.2010 18.977,18 € 8,32 € 30.12.2010 19.815,29 € 8,19 € 31.01.2011 20.680,43 € 9,12 € 28.02.2011 21.461,13 € 8,33 € 31.03.2011 22.324,35 € 9,57 € 29.04.2011 23.131,13 € 9,31 € 31.05.2011 24.020,30 € 10,65 € 30.06.2011 24.853,23 € 10,37 € 29.07.2011 25.657,53 € 10,88 € 31.08.2011 26.571,66 € 12,78 € 30.09.2011 27.402,11 € 12,03 € 31.10.2011 28.259,31 € 12,82 € 30.11.2011 29.088,06 € 12,79 € 30.12.2011 29.915,90 € 13,17 € 31.01.2012 30.797,96 € 13,77 € 29.02.2012 31.596,64 € 12,85 € 30.03.2012 32.421,84 € 13,64 € 30.04.2012 33.273,60 € 14,46 € 31.05.2012 34.124,50 € 14,84 € 29.06.2012 34.919,71 € 14,24 € 31.07.2012 35.796,08 € 16,08 € 31.08.2012 36.644,31 € 15,97 € 28.09.2012 37.409,68 € 14,76 € 31.10.2012 38.310,45 € 17,76 € 30.11.2012 39.128,71 € 16,54 € 28.12.2012 39.891,52 € 15,76 € 31.01.2013 40.816,48 € 18,56 € 28.02.2013 41.577,71 € 15,64 € 28.03.2013 42.337,85 € 15,93 € 30.04.2013 43.232,43 € 19,12 € 31.05.2013 44.072,13 € 18,34 € 28.06.2013 44.829,75 € 16,89 € 31.07.2013 45.721,36 € 19,21 € 30.08.2013 46.531,25 € 19,73 € 30.09.2013 47.367,12 € 20,75 € 31.10.2013 48.202,08 € 21,13 € 27.11.2013 48.928,51 € 18,72 € 30.12.2013 49.814,93 € 23,23 € 30.01.2014 50.646,92 € 18,96 € 03.03.2014 51.504,80 € 19,90 € 31.03.2014 52.254,69 € 17,71 € 30.04.2014 53.056,94 € 19,25 € 30.05.2014 53.858,18 € 19,55 € 26.06.2014 17,86 € Randnummer 47 In der Summe ergibt dies einen geschuldeten Nutzungsersatz von 750,10 €. Abgeltungssteuer ist auf diesen Betrag nicht zu errichten, da der Nutzungsersatz nur einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Saldos
dem Widerruf darstellt, der die Zinsbelastung der Kläger rückwirkend verringert. Randnummer 48 3. Die Aufrechnung der Beklagten wirkt
Da der Beklagten Zahlungsansprüche von 208.034,95 € (Rückzahlung der Darlehensvaluta) und 54.578,38 € (geschuldete Zinsen), den Klägern solche in Höhe von 53.858,18 € (gezahlte Zinsen) und 750,10 € (Nutzungsersatz auf die gezahlten Zinsen) zustanden, verbleibt ein Saldo von 208.005,05 € zugunsten der Beklagten. Randnummer 49 4. Dieser Saldo hat sich aufgrund der
dem Widerruf des Darlehensvertrags bis zur mündlichen Verhandlung geleisteten Zahlungen auf 200.549,15 € reduziert. Dabei kann dahinstehen, ob auf diese Zahlungen die vertragliche Tilgungsbestimmung oder diejenige des § 367 BGB Anwendung findet, da
beiden Maßstäben Zinsen vor der Hauptforderung getilgt werden. Die abweichende Tilgungsregel des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. galt
4 BGB a.F. nicht für Immobiliendarlehensverträge. Randnummer 50 Auf den
dem Widerruf entstandenen Saldo kann die Beklagte gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., 286 Abs. 3 BGB
Ablauf von 30 Kalendertagen Verzugszinsen verlangen. Der Zinssatz beträgt
1 Satz 2 BGB a.F. 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Tilgung stellt sich danach wie folgt dar: Randnummer 51 Datum Darlehensbetrag Zinsen Tilgung Restbetrag 30.06.2014 208.005,05 € - € 1.065,00 € 206.940,05 € 30.07.2014 206.940,05 € 40,14 € 1.024,86 € 205.915,19 € 01.09.2014 205.915,19 € 329,52 € 735,48 € 205.179,71 € 30.09.2014 205.179,71 € 288,54 € 776,46 € 204.403,26 € 30.10.2014 204.403,26 € 297,36 € 767,64 € 203.635,62 € 01.12.2014 203.635,62 € 316,00 € 749,00 € 202.886,62 € 30.12.2014 202.886,62 € 285,32 € 779,68 € 202.106,94 € 30.01.2015 202.106,94 € 286,66 € 778,34 € 201.328,60 € 02.03.2015 201.328,60 € 285,56 € 779,44 € 200.549,15 € V. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht
2 Satz 1 GKG. Das Gericht hat den über die Widerklage hinausgehenden Wert des Klagantrags zu 1) infolge der in der Restlaufzeit des Kredites ersparten Zinsen auf 19.000 € geschätzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.