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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat 2 Rev 96/17, 2 Rev 96/17 - 1 Ss 193/17 Beschluss Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung d

Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des sich aus dem Fortsetzungstermin unentschuldigt entfernenden Angeklagten; mögliche Maßnahmen des Vorsitzenden Leitsatz Die Berufung des zu

§ 329Rn. 51e; Spitzer St

V 2016, 48, 54; kritisch: BeckOK-StPO/Eschelbach § 329 Rn. 45; Sommer StV 2016, 55, 58). Randnummer 17 (

  1. c)Da der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des § 329 Abs. 1 StPO im Blick hatte, dass ein „Nichterscheinen“ nicht alle Fälle der Abwesenheit erfasst, und deshalb einerseits die Verwerfungsmöglichkeiten bei Abwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers in § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO gegenüber der früheren Rechtslage entsprechend ausgeweitet hat, andererseits aber im Lichte der Grenzen des Art. 6Abs. 3 lit.
  2. c)EMRK bei Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers die Verwerfung in § 329 Abs. 4 StPO bewusst an sehr viel engere Voraussetzungen als in § 329 Abs. 1 StPO geknüpft hat, ist eine planwidrigen Regelungslücke nicht ersichtlich. Randnummer 18

(4)Dieses Ergebnis wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 329 Abs. 3 StPO n.F. keine Zwangsmittel gegen einen Angeklagten benennt, der sich trotz Erforderlichkeit seiner Anwesenheit aus der Verhandlung entfernt. Denn neben der Ladung zu einem weiteren Fortsetzungstermin und ggf. Verwerfung nach Maßgabe des § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO kann der Vorsitzende, solange die Anwesenheit des Angeklagten für eine Sachentscheidung erforderlich bleibt, auch gemäß §§ 332, 231 Abs. 1 Satz 2 StPO geeignete Maßnahmen treffen, um die Entfernung des Angeklagten zu verhindern, und den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. Randnummer 19 (a) Nach dem der Reform des § 329 StPO zugrunde liegenden Regelungskonzept soll „in allen Fällen, in denen die Aufklärungspflicht des Gerichts die persönliche Anwesenheit des Angeklagten gebietet“, die Anwesenheit des Angeklagten auch weiterhin durch Zwangsmittel sichergestellt werden können (BT-Drs. 18/3562 S. 61). Dagegen sind in allen anderen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung oder für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorliegen, Zwangsmittel gegen den nicht erschienen Angeklagten ausgeschlossen und insoweit auch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (BT-Drs. aaO. S. 74; Meyer-Goßner /Schmitt § 329 Rn. 45; vgl. zur insoweit auch schon nach früherem Recht geltenden Rechtslage: BVerfG NJW 2001, 1341; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 20; SK-StPO/

§ 329Rn.

54 mit ausführlichen weiteren Nachw. in Fn. 467 und 468). Entsprechend ist es im Rahmen der Verhandlung über die Berufung eines Angeklagten ohne bevollmächtigten Verteidiger innerhalb des Anwendungsbereichs des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht mehr gerechtfertigt, den Angeklagten gemäß §§ 332, 231 Abs. 1 Satz 2 StPO am Entfernen zu hindern (BT-Drs. aaO. S. 71). Vielmehr ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO die Anwendung der §§ 231, 231a StPO ausgeschlossen (BT-Drs. aaO. S. 74). Randnummer 20 (b) Während dagegen nach § 329 Abs. 3 StPO-E des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. aaO. S. 8) Zwangsmaßnahmen gegen den durch einen bevollmächtigten Anwalt vertretenen, aber anwesenheitspflichtigen Angeklagten zulässig bleiben sollten, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens „vorgeschlagen, in Absatz 4 anstelle der Vorführung oder Verhaftung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vorzusehen und den Angeklagten zum Fortsetzungstermin unter ausdrücklicher Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu laden“ (BT-Drs. 18/5254 S. 6) mit der Folge einer zwingenden Berufungsverwerfung im Falle des Nichterscheinens. Als Korrelat zur neuen, zusätzlichen Verwerfungsmöglichkeit nach § 329 Abs. 4 StPO wurde die Vorschrift des § 329 Abs. 3 StPO entsprechend enger gefasst und die Anordnung der Vorführung und Verhaftung auf Fälle einer Berufung der Staatsanwaltschaft oder des § 329 Abs. 1 Satz 4 StPO beschränkt (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte auch: SK-StPO/

§ 329Rn.

54a). Freiheitsbeschränkende Zwangsmaßnahmen der Verhaftung und Vorführung sind demnach nicht mehr zulässig, wenn die Berufung nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen werden kann (BT-Drs. aaO. S. 6). Randnummer 21 Anders als für den Anwendungsbereich des vorangestellten § 329 Abs. 1 StPO, für den der Gesetzgeber mit der lex specialis des § 329 Abs. 3 StPO auch Zwangsmittel nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO ausschließen wollte, schweigt der Gesetzgeber aber zur Frage der Anwendbarkeit des § 231 Abs. 1 StPO auf Fälle, welche den Anwendungsbereich des im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nachträglich angefügten § 329 Abs. 4 StPO betreffen. Randnummer 22 Insoweit muss daher das allgemeine, unter Ziff. II. 2. lit. b) bb)

(4)(a) dargestellte Regelungskonzept gelten, wonach Zwangsmaßnahmen nur insoweit ausgeschlossen sind, soweit das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten auf andere Weise, nämlich durch Verwerfung ohne Sachverhandlung oder durch Sachentscheidung ohne Anwesenheit des Angeklagten abgeschlossen werden kann. Da anders als in Fällen des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO eine Verwerfung unter den Voraussetzungen des § 329 Abs. 4 nicht möglich ist, wenn sich der durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertretene und zum Fortsetzungstermin erschienene Angeklagte entfernt, obwohl seine Anwesenheit weiterhin erforderlich ist, bleiben in diesen Fällen Zwangsmaßnahmen nach §§ 332, 231 Abs. 1 Satz 2 StPO möglich. Randnummer 23 3. Die fehlerhafte Anwendung des § 329 StPO führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zu erneuter Entscheidung (§§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO), auch über die Kosten des derzeit nur vorläufig erfolgreichen Rechtsmittels.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.