ZG) sei Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. In § 2 Abs. 6 EStG seien Überleitungen von der tariflichen zur festzusetzenden Steuer geregelt; § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG werde dort nicht aufgeführt. Randnummer 11 Die Nachversteuerung sei eine außerhalb des § 2 EStG berechnete Steuer. Diese sei nicht Bestandteil der tariflichen Einkommensteuer nach § 2 EStG, sondern stehe gesetzessystematisch daneben. Die gleiche Systematik sei bei der Abgeltungssteuer gem. § 32d EStG gegeben. Die Abgeltungssteuer werde aber im Gegensatz zu der Nachversteuerung in § 2 Abs. 6 EStG genannt und damit als Teil der festzusetzenden Einkommensteuer definiert. Für § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG fehle jedoch diese Erwähnung in § 2 Abs. 6 EStG, so dass die Steuer auf den Nachversteuerungsbetrag nicht Teil der festzusetzenden Einkommensteuer sei. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, den Bescheid für 2014 über den Solidaritätszuschlag vom 10.03.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.04.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016 dahingehend zu ändern, dass der Solidaritätszuschlag um ... € vermindert wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung trägt es vor, der nach § 34a Abs. 4 EStG anzusetzende Steuerbetrag sei Bestandteil der tariflichen Einkommensteuer und demzufolge auch der festzusetzenden Einkommensteuer, ohne dass es einer Erwähnung als Hinzurechnungsbetrag in § 2 Abs. 6 EStG bedürfe. IV. Randnummer 15 Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 21.04.2017. Dem Gericht haben ein Band Einkommensteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 B. Der Senat entscheidet
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. I. Randnummer 17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 18 Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat das FA die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des § 34a Abs. 4 EStG in die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags einbezogen. Randnummer 19 1. a) Nach § 1 Abs. 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) finden auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlags die Vorschriften des EStG entsprechende Anwendung.
ZG bemisst sich der Solidaritätszuschlag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 nach der nach § 3 Abs. 2 SolZG berechneten Einkommensteuer, soweit - wie im Streitfall - eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist. § 3 Abs. 2 SolZG benennt als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Randnummer 20 Damit sind auch die Tarifvorschriften der §§ 32a ff. EStG im Rahmen der Festsetzung des Solidaritätszuschlags anwendbar. Denn diese Tarifvorschriften werden bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer im Sinne von § 2 Abs. 6 EStG berücksichtigt und nicht durch § 3 Abs. 2 SolZG modifiziert oder gar ausgeschlossen (Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2016 6 K 6148/15, EFG 2016, 2004). Randnummer 21 b) Nach § 2 Abs. 6 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer die Ausgangsgröße für die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer ist die Steuer, die sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG) auf das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ergibt, wobei für Teile des Einkommens die in § 32a Abs. 1 EStG erwähnten Sondertarifvorschriften der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG Anwendung finden (vgl. Blümich/Ratschow,
G Teil der festzusetzenden Einkommensteuer nach § 2 Abs. 6 EStG und damit Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (so auch Reiß, in Kirchhof, EStG 16. Aufl. 2017, § 34a Rn. 13; Bodden, FR 2012, 68, 75; Bodden, DStR 2008, 1805, 1811). Randnummer 27
G ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, mit dem Steuerabzug abgegolten. Demzufolge regelt § 2 Abs. 5b EStG, dass Kapitalerträge nach 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht in die Ausgangsbegriffe des § 2 Abs. 2 bis 5 EStG ("Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen") einzubeziehen sind. Randnummer 28 Nur soweit steuerpflichtige Kapitalerträge nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, sind diese zur Einkommensteuer zu erklären (§ 32d Abs. 3 EStG). Für diese Einkünfte erhöht sich
G die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen um die 25-prozentige Kapitalertragsteuer. Ebenso hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen unzutreffenden Kapitalertragsteuer-Abzug oder eine versäumte Geltendmachung des Sparerpauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG) dadurch zu heilen, dass er nach § 32d Abs. 4 EStG eine Veranlagung beantragt. Im Rahmen dieser Veranlagung wird auf die erklärten Einkünfte gleichfalls der 25-prozentige Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG angewandt. Da die Erhebung der Kapitalertragsteuer an der Quelle und die Abgeltungswirkung dieser Steuererhebung den Regelfall bilden, wonach regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keine Steuer auf die Kapitaleinkünfte zu erheben ist, stellt § 2 Abs. 6 EStG klar, dass bei der Erklärung von Kapitaleinkünften im Sinne von § 32d Abs. 3 und Abs. 4 EStG Einkommensteuer zu erheben und die tarifliche Einkommensteuer um die 25-prozentige Kapitalertragsteuer zu erhöhen ist. Einer solchen Klarstellung bedurfte es bei der Nachsteuer nicht, da § 34a EStG als "einfache" Tarifbegünstigung im synthetischen System der Einkommensteuer ausgestaltet ist (vgl. Urteil FG Baden-Württemberg vom 07.11.2014 9 K 3297/13, EFG 2015, 564; nachfolgend BFH-Urteil vom 20.03.2017 X R 65/14, BFHE 258, 28, BStBl II 2017, 958). Randnummer 29
G werden auf Antrag des Steuerpflichtigen die nach dieser Vorschrift begünstigten nicht entnommenen Gewinne mit Einkommensteuer von 28,25 Prozent anstatt mit dem progressiven, persönlichen Steuersatz besteuert. Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG soll in erster Linie eine tarifliche Belastungsneutralität der Rechtsformen herbeiführen und insoweit für Personengesellschaften und Einzelunternehmer die Absenkung des Körperschaftsteuertarifs für Kapitalgesellschaften von 25 Prozent auf 15 Prozent ausgleichen (Ratschow, in Blümich, EStG,
G vorzunehmen. Der begünstigte Einkommensteuertarif im Begünstigungsjahr soll rückgängig gemacht werden. Ohne Begünstigung nach § 34a Abs. 1 EStG wäre die regulär-progressive Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag erhoben worden. Daher ist nach dem Sinn und Zweck der Nachversteuerung auch auf die Einkommensteuer des Nachversteuerungsbetrags der Solidaritätszuschlag zu erheben (so auch BT-Drucksache 16/4841 S. 64). Randnummer 32 2. Einwände gegen die konkrete Berechnung des Solidaritätszuschlags auf die Nachsteuer sind von den Klägern nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. II. Randnummer 33 1. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 34 2. Die Revision war
2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.