Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Leitsatz
(1)Soweit die Verfügungsbeklagte sich darauf beruft, dass die Verfügungsklägerin im Falle einer Weiterbeschäftigung ihren Unmut gegen die ausgesprochene Kündigung gegenüber Kunden zum Ausdruck bringen könnte und die Enttäuschung und Verunsicherung, aber auch die mögliche Wut auf den Arbeitgeber eine bestmögliche Arbeit unwahrscheinlich mache, was zu einem erheblichen Schaden in der Außenwirkung für sie führen könne, der nur schwer rückgängig zu machen wäre, handelt es sich um bloße Mutmaßungen der Verfügungsbeklagten, die durch ausreichend konkrete und von ihr vorzutragende tatsächliche Anhaltspunkte nicht belegt sind. Randnummer 46 (
- a)So hat die Verfügungsbeklagte keinerlei Einzelfälle vorgetragen, in denen sich die Verfügungsklägerin zumindest seit dem Kündigungszugang am 29. April 2017 entsprechend den Befürchtungen der Verfügungsbeklagten verhalten, insbesondere arbeitsvertragliche Pflichten bei der Erbringung der Arbeitsleistung durch inadäquates oder gar geschäftsschädigendes Verhalten gegenüber Kunden verletzt hätte. Bereits aus diesem Grunde ist diese Einwendung der Verfügungsbeklagten gegen den Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin unerheblich. Randnummer 47 (
- b)Darüber hinaus erscheint die Bewertung der Verfügungsbeklagten, ohne dass es rechtlich darauf noch ankäme, dass ein „normales“ Arbeiten jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Entlassung unmöglich sei, keineswegs als lebensnah in Fällen, in denen es dem gekündigten Arbeitnehmer auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ankommt. Ein solcher Arbeitnehmer wird sein Arbeitsverhältnis nicht dadurch zusätzlich gefährden, dass er durch arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen neue verhaltensbedingte Kündigungsgründe oder gar Auflösungsgründe (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) schafft. In den übrigen Fällen liegt es in der Hand des Arbeitgebers, etwaigen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen des ordentlich gekündigten Arbeitnehmers während des Laufs der Kündigungsfrist oder notwendigen Auslauffrist mit einer fristlosen Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) oder einem Auflösungsantrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG) zu begegnen. Randnummer 48
(2)Soweit die Verfügungsbeklagte sich darauf beruft, eine weitere Beschäftigung der Verfügungsklägerin führte dadurch zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens, dass der Betriebsrat offenkundig ihre Mitarbeiter mobilisiere, sich gegen die Kündigung der Verfügungsklägerin zu stellen, sodass im Falle einer Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin davon auszugehen sei, dass auch die Verfügungsklägerin weiter vom Betriebsrat mobilisiert und weiter gegen sie, die Verfügungsbeklagte, instrumentalisiert werde und ferner, dass sich Mitarbeiter mit der Verfügungsklägerin solidarisierten und entsprechend dem Aufruf des Betriebsrats „Gemeinsam sind wir stärker!“ die Stimmung im Betrieb enorm beeinträchtigen könnten, handelt es sich einerseits um einen Konflikt zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Betriebsrat, auf den die Verfügungsklägerin keinen maßgebenden Einfluss nehmen kann, und andererseits wiederum um bloße Mutmaßungen der Verfügungsbeklagten, die durch ausreichend konkrete und von ihr vorzutragende tatsächliche Anhaltspunkte nicht belegt sind. Randnummer 49 (
- a)Der Umstand, dass der Betriebsrat insbesondere in der BR-Info, 2. Quartal 2017 (Anlage B 10 – Bl. 315 d.A.) auch den Fall der Verfügungsklägerin, allerdings ohne deren namentliche Nennung, lediglich die Abteilungen der insgesamt sieben betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Dauer von deren Betriebszugehörigkeiten werden ohne Einzelzuordnung bezeichnet, in diesem Rahmen betriebsöffentlich gemacht hat, ist der Verfügungsklägerin schon nicht zuzurechnen. Für die innerbetrieblichen Verlautbarungen des Betriebsrats ist dieser selbst, nicht aber die Verfügungsklägerin verantwortlich. Auch der Umstand, dass der Fall der Verfügungsklägerin zum Gegenstand für die Aktivitäten des Betriebsrats geworden ist, hat nicht die Verfügungsklägerin zu verantworten. Soweit die Verfügungsbeklagte das Verhalten des Betriebsrats beanstandet, ist dies auf kollektivrechtlicher Ebene zu lösen. Randnummer 50 (
- b)Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsklägerin ihrerseits den Betriebsrat im Rahmen ihrer rechtlichen Auseinandersetzungen um die Kündigung der Verfügungsbeklagten zur Erzeugung von innerbetrieblichem Druck durch die Belegschaft instrumentalisiert hätte, hat die Verfügungsbeklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 51
- cc)Eine Beschäftigung der Verfügungsklägerin „als Mitarbeiterin“ ist der Verfügungsbeklagten auch nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Dass eine Beschäftigungsmöglichkeit in der Abteilung Kundenbetreuung besteht, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Bedenken gegen eine Beschäftigung der Verfügungsklägerin in dieser Abteilung schließen ihre Leistungspflicht nicht aus. Randnummer 52 3. Die besonderen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes liegen vor. Es besteht ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Die vorläufige Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs der Verfügungsklägerin ist eilbedürftig, auch wenn damit der Anspruch an jedem Tag der tatsächlichen Beschäftigung zum Nachteil der Verfügungsbeklagten jeweils endgültig erfüllt wird. Die Verfügungsklägerin hat die Eilbedürftigkeit nicht selbst widerlegt. Die Eilbedürftigkeit endet, sobald eine erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache über den – einstweilig geltend gemachten – Beschäftigungsanspruch ergeht, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Randnummer 53
- a)Allerdings hat die erkennende Kammer hinsichtlich des Verfügungsgrundes bei einstweiligen Verfügungen auf Beschäftigung in der Vergangenheit folgende Rechtsauffassung vertreten ( LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2013 – 5 SaGa 1/13 –, Rn. 38 , juris): „Wird eine auf Beschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung erlassen, wird für jeden Tag der Beschäftigung der Anspruch bereits erfüllt. Die begehrte einstweilige Verfügung, die nach § 940 ZPO der vorläufigen Sicherung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dienen soll, nimmt für die Zeit dieser einstweiligen Regelung die Hauptsache vorweg. An den Erlass einer solchen Befriedigungsverfügung sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss auf die Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, die geschuldete Handlung ist so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der dem Antragsgegner aus der sofortigen vorläufigen Erfüllung droht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 3 Ta 7/11 –, juris). Daraus ergibt sich, dass der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch schlichten Zeitablauf für den Verfügungsgrund nicht ausreicht (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juni 2005 – 12 Sa 352/05 –, juris). Hinzukommen müssen weitere Umstände, die zu der Erkenntnis führen, dass der Antragsteller auf den Erlass einer auf Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung angewiesen ist. Aufgrund des Gebots der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher zu prüfen, ob das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers der Sicherung durch eine einstweilige Verfügung bedarf. Dies setzt ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse voraus. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass hierbei die Interessen des Arbeitnehmers diejenigen des Arbeitgebers gegenüberzustellen sind (Hessisches LAG, Urteil vom 10. Juli 2002 – 8 SaGa 781/02 –, juris; Schwab/Walker , ArbGG, 3. Aufl., § 62 Rn. 143, die diese Interessenabwägung allerdings bereits bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs vornehmen).“ Randnummer 54
- b)An dieser Rechtsauffassung hält die erkennende Kammer für die vorliegende Fallkonstellation, in der die Verfügungsbeklagte eine Beschäftigung der Verfügungsklägerin während der Zeit des unstreitigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses – hier bis zum Ablauf der notwendigen Auslauffrist – überhaupt und insgesamt ablehnt, nicht weiter fest. Randnummer 55
- aa)Vielmehr folgt der Verfügungsgrund in diesen Fällen bereits aus dem Umstand, dass der im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs angenommene Beschäftigungsanspruch mit jedem Tag der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen Zeitablaufs jeweils nicht nachholbar ist und damit endgültig untergeht. Zwar gilt dies umgekehrt in gleicher Weise für den Arbeitgeber, der zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet wird, sodass aus seiner Sicht das Hauptsacheverfahren über das Bestehen des Beschäftigungsanspruchs bereits vorweggenommen wird. Die faktische Vorwegnahme der Hauptsache ist in dieser Situation aber unvermeidlich und sogar verfassungsrechtlich geboten. Beiden Parteien steht der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG), der sich auch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezieht. Einstweiliger Rechtsschutz darf nicht deshalb verweigert werden, weil er notwendig eine Partei endgültig begünstigt und die Gegenpartei endgültig belastet. Randnummer 56 Einer besonderen Dringlichkeitssituation bedarf es für eine Befriedigungsverfügung auf Beschäftigung dabei nicht, weil sich die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bereits aus der besonderen Rechtsnatur des Beschäftigungsanspruchs ergibt, der aus dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgeleitet wird (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 –, zu C I 2 der Gründe, Rn. 38, juris), und daraus, den endgültigen Verlust dieses im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs festgestellten Rechts durch die lange Dauer eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens zu vermeiden. Randnummer 57 Auch eine erstmalige oder erneute Interessenabwägung im Rahmen des Verfügungsgrundes ist entbehrlich, weil sie bereits bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs abschließend vorzunehmen ist. Sie ist dessen Bestandteil. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt bereits dann, wenn eigene schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers, ggf. verstärkt durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art, etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen, überwiegen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 –, zu C I 3 der Gründe, Rn. 55, juris), sodass sich die Frage der Eilbedürftigkeit seiner Durchsetzung schon nicht mehr stellt oder im umgekehrten Falle besteht (so auch: Korinth , Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Aufl., S. 248, Rn. 94 mit zusammenfassender Darstellung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur). Randnummer 58
- bb)Danach ist die vorläufige Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs der Verfügungsklägerin eilbedürftig, weil die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs eigene überwiegende schutzwürdige Interessen an einer Nichtbeschäftigung gegenüber dem allgemeinen ideellen Beschäftigungsinteresse der Verfügungsklägerin nicht dargetan hat. Randnummer 59
- c)Die Verfügungsklägerin hat die Eilbedürftigkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unverhältnismäßig lange Zeit zugewartet hätte (Hessisches LAG, Urteil vom 10. Mai 2010 – 16 SaGa 341/10 –, Rn. 22, juris). Nachdem ihr die außerordentliche Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 28. April 2017, in der zugleich ihre Freistellung angeordnet wurde, am 29. April 2017 zugegangen war, hat die Verfügungsklägerin mit einem am 12. Mai 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag ihre Beschäftigung bis zum Ablauf der notwendigen Auslauffrist am 31. Dezember 2017 verlangt, mithin weniger als zwei Wochen später. Randnummer 60
- d)Die Dauer der – einstweiligen – Beschäftigungspflicht der Verfügungsbeklagten ist begrenzt auf die Zeit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache über den Beschäftigungsanspruch, weil damit der vorläufige Regelungszustand endet, spätestens bis zum 31. Dezember 2017, weil die Verfügungsklägerin mehr nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). B. I. Randnummer 61 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Randnummer 62 Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zulässig, weil es sich um ein Urteil handelt, durch das über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist (§ 72 Abs. 4 ArbGG).