Leistungen angebotenen kostenlosen Beratung für eine Brustvergrößerung handelt es sich um eine unzulässige Werbegabe i.S.d. § 7 Abs. 1 HWG. (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 9. November 2017, 3 U 183/15, Beschluss nachgehend BGH, 20. September 2018, I ZR 194/17, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von € 250.000,-- - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr für chirurgisch-ästhetische Operationen mit der Ankündigung zu werben: „Kostenlose Beratung“ sofern dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2015 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,-- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört und damit auch die Achtung darauf, dass im geschäftlichen Verkehr die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Kläger hat bereits in einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Verfahren seine Aktivlegitimation vom BGH bestätigt erhalten. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „c.-o. h.“ eine private Fachklinik für plastische und ästhetische Chirurgie. Die Beklagte warb im „ H. A.“ vom 13./.14. Dezember 2014 wie aus der Anlage A 3 ersichtlich mit der Aussage Randnummer 3 Kostenlose Beratung Brustvergrößerung Dr. Dr. med B. G. C.-o. h. Private Fachkliniken für Plastische & Ästhetische Chirurgie Randnummer 4 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 7 Abs. 1 HWG. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG finde das Gesetz Anwendung auf die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit beziehe. Im Streitfall werde eine Brustvergrößerung ohne zwingende medizinische Indikation beworben. Die Werbung verstoße gegen § 7 Abs. 1 HWG. Denn es sei unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG sei nicht erfüllt, denn deren Anwendungsbereich sei auf solche Fallgestaltungen beschränkt, bei denen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Hauptleistung eine Beratung erfolge. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG gelte nicht für fachärztliche Beratung, die als Teil der Hauptleistung und nicht lediglich als deren Ergänzung in Gestalt einer Beratung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG zu qualifizieren sei. Die von Dr. Dr. med. G. als kostenlos angebotene fachärztliche Beratung in Bezug auf die gewünschte Maßnahme einer Brustvergrößerung sei Teil einer ärztlichen Leistung, die in der Regel nur gegen Entgelt zu erhalten sei. Randnummer 5 Mit der Klage verlangt der Kläger weiterhin eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von € 178,50, und zwar für das Abmahnschreiben vom 18. Dezember 2014, mit dem der Kläger die Beklagte vorprozessual zur Unterlassung aufgefordert hat. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 wie erkannt. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Prozessführungsbefugnis setze nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 UWG voraus, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehörten, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben. Die Beklagte könne nicht positiv feststellen, dass der Kläger die Interessen einer einheitlichen Zahl von Gewerbetreibenden wie die Beklagte vertrete. Der Kläger habe seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von „Gewerbetreibenden“ angehöre, seien diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die mit der Beklagten auf demselben räumlichen und sachlichen Markt konkurrierten. Dafür fehle es an hinreichendem Sachvortag des Klägers. Randnummer 11 In der Sache sei das HWG überhaupt nicht anwendbar. Denn es werde nicht für einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff geworben, sondern lediglich für eine Beratung bei dem Wunsch nach einer Brustvergrößerung. Selbst wenn das HWG anwendbar sei, läge in der Beratung kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG. Es handele sich bei der Beratung nicht um eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe aus dem Fachkreis. Randnummer 12 Die Beklagte sei nicht Adressat der Berufsordnung für Ärzte. Sie sei auf dem Gesundheitsmarkt tätig, ohne dem ärztlichen Berufsrecht zu unterfallen. Vor diesem Hintergrund seien die dienstvertraglichen Regelungen des BGB einschlägig. Eine notwendige Honorierung für die Beratungsleistungen vor Inanspruchnahme der Hauptleistung seien im Dienstvertragsrecht nicht festgeschrieben. Es obliege dem Anbieter, seine Leistungen zunächst auch kostenlos anzubieten. Randnummer 13 Soweit die Kammer auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts verweise (Az: 3 W 28/08), sei diese nicht einschlägig, da diese gegen einen Arzt ergangen sei. Die Entscheidung setze sich zudem mit einem anderen Sachverhalt auseinander. Zudem habe die Kammer zu bewerten, ob die Entscheidung aus dem Jahr 2008 den Gegebenheiten des heutigen Gesundheitssystems gerecht werde. Heute seien „Zweitmeinungsportale“ unstreitig zulässig. Hier gehe es nicht um die Bewerbung eines ästhetisch-klinischen Eingriffs, sondern lediglich um die Bereitstellung von Informationen durch entsprechende Beratungsgespräche. Die Patienten hätten heute ein gesteigertes Informationsbedürfnis, das durch die Beratungsgespräche in den „c. o.s“ sichergestellt werden solle, Dieses Vorgehen sei auch bekannt aus Kliniken, die im Rahmen von Informationsabenden Patienten über verschiedene Behandlungsmethoden informierten. Auch diese „Informationsabende“ würden kostenlos durchgeführt und entsprechend beworben. Die Beklagte verweist insoweit auf die von ihr eingereichte Anlage B 1. Danach bewerbe etwa die Hamburger ENDO-Klinik kostenlose Patientenveranstaltungen. Randnummer 14 Die Beklagte habe sich auch mit der Verbraucherzentrale in Hamburg in Verbindung gesetzt. Dort habe ein Mitarbeiter bestätigt, dass eine Marktbefragung stattgefunden habe, nach der eine Reihe von Hamburger Schönheitschirurgen - insgesamt elf - kostenlose Beratungen zum Thema „Brustvergrößerungen“ durchgeführt hätten. Randnummer 15 Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die Klage ist vollen Umfangs begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 HWG zu. Randnummer 17 1. Bei der kostenlosen Beratung für eine Brustvergrößerung handelt es sich um eine unzulässige Werbegabe (Waren oder Leistungen) im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.