Dienstleistungsvertragsverhältnis: Nichtigkeit des Vertrages wegen unbefugter Hilfeleistungen in Steuersachen Orientierungssatz
(2)Randnummer 67 § 6 Nr. 4 StBerG ist nicht anwendbar, da schon unter den Wortlaut nicht die mechanische Übermittlung zuvor erfasster Daten fällt. Auch hier ist darauf zu verweisen dass im Rahmen des nach dieser Bestimmung zulässigen Buchens laufender Geschäftsvorfälle, das strikt nach einem vorgegebenen Kontenplan und anhand der Belege des Kunden erfolgt, diese kritische Überprüfung nicht bzw., nur sehr begrenzt möglich ist (so Bethge a.a.O.). Randnummer 68 cccc. Randnummer 69 Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 1 und 2, Nr. 7 StBerG war nicht nachzugehen, da die Beurteilung, ob eine Vorbehaltsaufgabe in Rede steht, eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage ist. Randnummer 70 ccc. Randnummer 71 Die Klägerin hat nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass eine dem danach allein befugten Personenkreis der §§ 3, 3 a, 4 StBerG zuzuordnende Person bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung gemäß § 150 AO mitgewirkt hat. Randnummer 72 Soweit die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 10.03.2015 (VII R 12/14, BeckRS 2015, 94755) verweist, kann sie daraus für ihren Standpunkt nichts herleiten, da im dortigen Fall die Ausnahmevorschrift § 4 Nr. 4 StBerG in Rede steht. Die Klägerin ist aber nicht – wie es die Norm voraussetzt – „Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens“. Randnummer 73 ddd. Randnummer 74 Die Klägerin hat die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig ausgeübt. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen (nach eigenem Willen, eigenverantwortlichen und weisungsunabhängigen Beschäftigung zu machen, wobei selbst eine einmalige Tätigkeit genügt, wenn aus den Umständen, insbesondere der Einrichtung eines Büros, der Wille erkennbar ist, eine derartige Tätigkeit zu wiederholen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 – 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 529). So liegt der Fall – wie von der Klägerin im Übrigen nicht in Abrede genommen und in der Vertragsbeziehung angelegt – hier. Randnummer 75 eee. Randnummer 76 Mit diesem Verstoß tritt Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsvertragsverhältnis lässt sich nicht in einen wirksamen und unwirksamen Teil aufspalten. Dies gilt grundsätzlich, obwohl das Vertragsverhältnis auch erlaubte Tätigkeiten umfasst haben mag, denn der Vertrag bleibt insgesamt gemäß § 134 BGB ohne rechtliche Wirkung (vgl. zur Gesamtnichtigkeit auch bezogen auf erlaubte Teiltätigkeiten: BGH, Urteil vom 30.09.1999 – IX ZR 139/98, NJW 2000, 69; BGH, Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005 – I-23 U 164/04 , BeckRS 2005, 30349976). Randnummer 77 Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten (§ 139 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2005 – IX ZR 109/04, BeckRS 2005, 06645 m.N.). Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Teilwirksamkeit ist danach derjenige, der Rechte aus dem Vertrag herleitet (vgl. (BGH, Urteil v.
- 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684). Randnummer 78 Eine – wie hier – in das Vertragswerk aufgenommene salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit nicht aus und führt lediglich zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrags tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom
- 2010 - II ZR 84/09, BeckRS 2010, 10845). Die Klägerin hat die allein plausible und von der Beklagten hervorgehobene Erwägung, zur Vermeidung von Reibungsverlusten und Mehrtätigkeiten sei der Parteiwille gewesen, den Dienstleistungsvertrag nur im dargelegten Umfang und nicht „aufgeteilt“ zu schließen, nicht durch aussagekräftigen Tatsachenvortrag widerlegt. Dabei genügt es nicht, dass sie vorbringt, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es liegt mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstandes, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen sind.
- Randnummer 79 Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch für geleistete Tätigkeit auch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff BGB herleiten, denn sie hat schon nicht dargelegt, damit kein eigenes, sondern ein fremdes Geschäft besorgt zu haben.
- Randnummer 80 Ebenso wenig hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch für geleistete Tätigkeit schlüssig dargetan unter dem Gesichtspunkt eines geschuldeten Wertersatzes aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richten würde. Randnummer 81 Nach § 817 S. 2 BGB ist ein solcher Anspruch bereits ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetzesverstoß, wie er hier in Rede steht, zur Last fällt, bei dem der Leistende leichtfertig vor dem Verbotensein seines Handelns die Augen verschlossen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 – 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 530; Palandt/Sprau, BGB,
- Aufl. 2016, § 817 BGB Rn. 8 m.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste aus seiner Ausbildung zum Bilanzbuchhalter geläufig sein, dass nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes ein sog. Steuerberaterprivileg eingerichtet ist. Wenn er dies - wider Erwarten - nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre diese Unkenntnis als leichtfertig einzustufen. II. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 83 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Randnummer 84 Beschluss Randnummer 85 Der Streitwert wird festgesetzt auf € 32.050,67 (§§ 48 Abs. 1, 39, 45 GKG)