Markenverletzung: Markenmäßige Verwendung von Kennzeichen auf Bekleidungsstücken; Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr bei Kennzeichen auf Bekleidungsstücken Orientierungssatz 1. Eine markenmäßige Verwendung von Zeichen liegt vor, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Dies ist bei der Verwendung der Zeichen "QUEEN" und "KING" auf Bekleidungsstücken der Fall. (Rn.44) 2. Die Klagemarken "QUEEN" und "KING" sind nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, da zahlreiche Marken existieren, die ebenfalls über die Wortbestandteile "QUEEN" und/oder "KING" verfügen. (Rn.54) 3. Trotz der nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft von Klagemarke und angegriffenen Zeichen besteht angesichts der vollständigen Identität der Bezeichnungen Verwechslungsgefahr. (Rn.58) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 102/17 Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „QUEEN“ und/oder „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) zu verwenden, wie in Anlage K 10 abgebildet; 2. der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen; die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten über: a. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für sie bestimmt waren, b. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 3. die in ihrem Besitz befindlichen, mit den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ versehenen Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten wie Gesamtschuldner je zur Hälfte. V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1 - 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe € 30.000,-- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien sind Wettbewerber beim Onlinevertrieb von Textilien und streiten um markenrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit verschiedenen Zeichen auf Bekleidungsstücken. Randnummer 2 Die Klägerin bietet Bekleidungsstücke und Accessoires über ihren Online-Shop, abrufbar unter www.w.-b..com, zum Verkauf an. Sie ist Inhaberin der beim Deutschen Paten- und Markenamt eingetragenen Wortmarke Nr. ...1, angemeldet am 6. Juli 2015, Randnummer 3 QUEEN. Randnummer 4 eingetragen unter anderem für Randnummer 5 Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hosen; Jacken; Pullover; Unterwäsche; Polohemden; Mützen; Hüte; Baseballcaps; Snapbacks; Beanies; Gürtel (…), Randnummer 6 sowie der beim Deutschen Paten- und Markenamt eingetragenen Wortmarke Nr. ...3, angemeldet am 6. Juli 2015, Randnummer 7 KING. Randnummer 8 eingetragen unter anderem für Randnummer 9 Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hosen; Jacken; Pullover; Unterwäsche; Polohemden; Mützen; Hüte; Baseballcaps; Snapbacks; Beanies; Gürtel (…). Randnummer 10 Zudem ist sie Inhaberin der beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen Gemeinschaftsmarke - Wortmarke - Nr. ...9, mit Priorität vom 6. Juli 2015, Randnummer 11 QUEEN. Randnummer 12 ebenfalls eingetragen unter anderem für Randnummer 13 Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hosen; Jacken; Pullover; Unterwäsche; Polohemden; Mützen; Hüte; Baseballcaps; Snapbacks; Beanies; Gürtel (…). Randnummer 14 Die Beklagte zu 1) bietet Bekleidungsstücke und Accessoires über ihren Online-Shop, abrufbar unter www.h.de, zum Verkauf an. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Randnummer 15 Die Beklagten vertreiben über ihren Online-Shop u. a. Bekleidungstücke, insbesondere Tanktops, T-Shirts, Hoodies sowie Accessoires, insbesondere Armbänder und Turnbeutel, welche mit „QUEEN 01“ oder „KING 01“ gekennzeichnet werden. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagten außergerichtlich auf, es zu unterlassen weiterhin Bekleidungsstücke mit „QUEEN 01“ oder „KING 01“ zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Anlage K 5) wiesen die Beklagten die Ansprüche zurück. Die Klägerin erhob sodann die hiesige Klage. Im Rahmen des Verfahrens bemerkte die Klägerin, dass im Online-Shop der Beklagten nun auch Mützen, insbesondere Beanies und Basecaps angeboten wurden, welche mit „QUEEN“ oder „KING“ gekennzeichnet waren. Daraufhin machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 nun auch Ansprüche wegen der Verwendung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ geltend. Randnummer 17 Die Klägerin trägt vor, es sei bereits durch die Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr gekommen. Eine Kundin solle bereits versucht haben Kleidungstücke, welche sie über den Online-Shop der Beklagten erworben hatte, bei der Klägerin umzutauschen. Den diesbezüglichen E-Mail-Verkehr hat die Klägerin als Anlage eingereicht (Anlage K 8). Randnummer 18 Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe, zunächst gestützt auf ihre nationalen Wortmarken, gegen die Beklagten Ansprüche gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG, § 18 MarkenG, § 19 MarkenG und aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ sowie die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ seien von den Beklagten markenmäßig benutzt worden. Schon die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Durchschnittsverbraucher einen Herkunftshinweis annehme, reiche für eine markenmäßige Benutzung aus. Im konkreten Fall gingen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass ihnen Marken als großflächige Aufdrucke auf Bekleidungstücken begegneten. Randnummer 19 Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien verwechslungsfähig. Die Marken „KING.“ und „QUEEN.“ verfügten über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Beklagten verwendeten Zeichen seien zudem hochgradig ähnlich, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Prägender Bestandteil seien jeweils die identischen Zeichenbestandteile „QUEEN“ und „KING“. Die Zeichenbestandteile „.“und „01“ am Ende der Zeichen lasse der Verbraucher außer Acht. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die EUIPO Entscheidung Az. B 002643859 (Anlage K 12). Randnummer 20 Die Klägerin beantragt , Randnummer 21 1. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „QUEEN 01“ und/oder „KING 01“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken, insbesondere Tanktops, T-Shirts und Hoodies, soweit Accessoires, insbesondere Armbänder und Turnbeutel, zu verwenden, wie in Anlage K 9 abgebildet. Randnummer 22 2. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen. Randnummer 23 Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten über: Randnummer 24 - Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für sie bestimmt waren, Randnummer 25 - die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, Randnummer 26 - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. Randnummer 27 3. Die Beklagten die in ihrem Besitz befindlichen, mit den Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ versehenen Bekleidungsstücke, insbesondere Tanktops, T-Shirts und Hoodies, sowie Accessoires, insbesondere Armbänder und Turnbeutel an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen. Randnummer 28 4. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird. Randnummer 29 5. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „QUEEN“ und/oder „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) zu verwenden, wie in Anlage K 10 abgebildet. Randnummer 30 6. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen. Randnummer 31 Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten über: Randnummer 32 - Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für sie bestimmt waren, Randnummer 33 - die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, Randnummer 34 - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. Randnummer 35 7. Die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen, mit den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ versehenen Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen. Randnummer 36 8. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 5. entstanden ist und noch entstehen wird. Randnummer 37 Die Beklagten beantragen , Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Die Beklagten sind der Ansicht, es fehle bereits an einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Zeichen, da die Verwendung der Zeichen als Selbstbezeichnung bzw. Fun-Spruch des Trägers aufgefasst würden, insbesondere wenn die Bekleidung als ein Pärchen-Outfit getragen werde. Die Beklagten tragen vor, dass es dem angesprochenen Verkehr bekannt sei, dass die Bezeichnung „King“ und „Queen“ im Englischen die Bezeichnung für „König“ und „Königin“ seien. Der Begriff sei eine gebräuchliche und beliebte Bezeichnung für Spitzenqualität bei Produkten. Der durchschnittliche Verbraucher sei an diese Bezeichnung derart gewöhnt, dass er diesen Begriffen keine bestimmten Unternehmen zuordnet. Daraus folge auch nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarken. Dieser Umstand werde noch dadurch verstärkt werden, dass es im deutschen Raum in der Warenklasse 25 insgesamt 305 eingetragene Marken gebe, die die Bezeichnung „King“ verwendeten (Anlage B 5) und 169 eingetragene Marken, die die Bezeichnung „Queen“ gebrauchten (Anlage B 6). Es sei dabei üblich, dass diese Marken sich nur durch angefügte Zusätze oder Buchstaben unterscheiden, wie z. B. „K KING“, „D KING“, „HH-KING“ oder „KING´S“ und „THE QUEEN“ „D QUEEN“ oder „QUEENS+“. Die Beklagten sind deshalb der Meinung, dass die Marken „QUEEN.“ und „KING.“ ihre Eintragungsfähig alleine aufgrund des „.“ erlangt hätten und der Bestandteil „QUEEN“ und „KING“ nicht prägend sei. Somit stünden sich nur „01“ und „.“ bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gegenüber; dies begründe keine Verwechslungsgefahr. Randnummer 40 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klageänderung vom 13. Dezember 2016 sachdienlich i. S. d. § 263 ZPO. Randnummer 42 II. Die Klage ist teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der Verwendung der Zeichen „KING“ und „QUEEN“ auf Unterlassung nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Marken sowie die Ansprüche auf Vernichtung- und Rückruf § 18 MarkenG, auf Auskunft gemäß § 19 MarkenG sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 ZPO i. V. m. § 14 Abs. 6 MarkenG. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen. Randnummer 43 1. Die Klägerin kann von den Beklagten aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und dem Verkauf von Kopfbedeckungen verwenden, wie in Anlage K 10 abgebildet. Die Verwendung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ durch die Beklagten in der streitgegenständlichen Weise stellt eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gemäß §14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG dar. Randnummer 44
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