Insolvenzverfahren: Vorprüfung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiungsantrag als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Insolvenzplans; Durchführung und Zurückweisung eines Insolvenzplans Orientierungssatz 1. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines Insolvenzplan im Rahmen der Vorprüfung des Plans zu überprüfen oder gar zu verbessern. Nicht das Gericht entscheidet über die Durchführung des Plans, sondern die Gläubigergemeinschaft. Durch die Vorprüfung soll die Willensbildung nicht beeinträchtigt werden, sondern es Verfahrensverzögerungen und Kosten vermieden werden. (Rn.34) 2. Die Zulässigkeit eines Insolvenzplans setzt nicht die Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags durch den Schuldner zu Beginn des Insolvenzverfahrens voraus. Die Zurückweisung eines Insolvenzplans kann nicht auf das Fehlen eines derartigen Antrags gestützt werden. (Rn.51) 3. Nicht die Würdigung des Verhaltens des Schuldners durch das Gericht ist maßgeblich für die Durchführung des Insolvenzplans, sondern dessen gütliche Einigung mit den Gläubigern. (Rn.52) 4. Mit der Gläubigerautonomie nicht zu vereinbaren ist das Rechtsverständnis des Insolvenzgerichts, das den Gläubigern - aus Schutz vor ihrer eigenen etwaigen Unwissenheit oder Unerfahrenheit - eine Entscheidung über das Quotenangebot eines Insolvenzplans gar nicht erst ermöglichen will, sondern die eigene wirtschaftliche Prognose über etwaige zukünftige Vollstreckungschancen für vorrangig hält, (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 24. Mai 2017, 67c 164/15 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 08.06.2017 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Hamburg vom 24.05.2017, Aktenz.: 67c IN 164/15, aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die BKK P. stellte am 23.04.2015 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Dem 37-jährigen Schuldner wurde mit Schreiben vom 28.04.2017, zugestellt am 04.05.15, rechtliches Gehör gewährt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen könne, wenn er einen Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung stelle und dass nach Ablauf der richterlich gesetzten Frist von 3 Wochen die Stellung eines Antrages auf Restschuldbefreiung unzulässig sei. Randnummer 2 Der Schuldner reagierte nicht. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 19.05.2015 wurde Rechtsanwalt Dr. C. D. zwecks Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 5 InsO zum Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Schuldner durch das Gericht zur Verfahrensmitwirkung aufgefordert. Der Erlass eines Haftbefehls wurde angedroht. Randnummer 4 Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen wurde am 23.06.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Rechtsanwalt Dr. D. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 30.06.2015 beantragte der Schuldner, das Insolvenzverfahren aufzuheben, da er „den Insolvenzgläubiger befriedigt“ habe. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 26.06.2015, bei Gericht eingegangen am 06.07.15, teilte die BKK P. mit, dass der Schuldner die Forderung am 25.06.2015 ausgeglichen habe und das Insolvenzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Das Gericht wies auf das bereits eröffnete Verfahren hin. Der an die BKK P. gezahlte Betrag wurde zur Masse gezogen. In Bezug auf Zahlungen an andere Gläubiger vor Insolvenzeröffnung erklärte der Schuldner, sich nicht mehr erinnern zu können und keine Belege zu haben. Der Schuldner legte ein ärztliches Attest über eine psychische Erkrankung seit dem Jahr 2014 und eine darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit vor. Randnummer 7 Am 23.02.2016 reichte der Insolvenzverwalter die Schlussunterlagen ein. Er wies darauf hin, dass für einen gekündigten Genossenschaftsanteil noch eine Nachtragsverteilung erforderlich werden würde, sobald dieser Betrag im Juni 2017 ausgekehrt werde. Er stellte für die Gläubiger eine Insolvenzquote von ca. 3,3% in Aussicht. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 30.03.2016 teilte der Insolvenzverwalter mit, der Onkel des Schuldners wolle zur Finanzierung eines Insolvenzplanes eine Geldsumme zur Verfügung stellen. Mit Schreiben vom 04.04.2016 teilte das Gericht mit, keine Bedenken zu haben, das Verfahren zur Vermeidung einer Nachtragsverteilung über die Auskehr des Genossenschaftsanteils noch um ein Jahr zu verfristen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 15.04.2016 teilte der Insolvenzverwalter mit, der Schuldner habe erklärt, durch das Planverfahren die Restschuldbefreiung erreichen zu wollen. Der Insolvenzverwalter bat darum, noch keinen Schlusstermin anzuberaumen, da er die Gläubiger anschreiben wolle, um die Chancen eines Insolvenzplans zu sondieren. Auch wolle er auf eine Ablösung des Genossenschaftsanteils durch die Schuldnerseite drängen, um eine baldige Gläubigerbefriedigung zu erreichen. Die zusätzliche Zahlung zur Masse könne die Gläubigerquote erhöhen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 24.03.2017 reichte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan bei Gericht ein (Bl. 3 ff. Insolvenzplanakte). Er wies darauf hin, dass die Gläubiger angesichts einer nun in Aussicht stehenden Quote von 20%, aufgrund einer Drittzahlung von 9.000€, mehrheitlich ihre Zustimmung avisiert hätten. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 31.03.2017 regte das Insolvenzgericht beim Insolvenzverwalter die Rücknahme des Insolvenzplanes an, da der Zurückweisungsgrund des § 231 I Nr.2 InsO gegeben sei. Das Gericht führte aus, ein Insolvenzplanverfahren setze in der Regel voraus, dass der Schuldner einen Eigenantrag mit Restschuldbefreiungsantrag gestellt habe. Anderenfalls stünden sich die Gläubiger im Regelverfahren besser als im Insolvenzplanverfahren, da die Gläubigerforderungen 30 Jahre vollstreckbar erhalten blieben, was werthaltiger sei als sich auf eine Plan-Quote einzulassen. Auch sei die Gruppenbildung des hier vorgelegten Planes zu beanstanden, da die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit hätten, einen Antrag nach § 302 InsO zu stellen und somit in eine gesonderte Gruppe einzustellen seien. Schließlich sei die Frage der Versteuerung des Sanierungsgewinnes im Plan nicht ausreichend erläutert und erklärt. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 18.04.2017 gewährte das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter ferner rechtliches Gehör zu seiner geplanten Entlassung. Da der Insolvenzverwalter die Umsetzung des Insolvenzplanes trotz Schlussreife des Verfahrens verfolge, obwohl der Schuldner anwaltlich vertreten sei, lege dies die Annahme nahe, der Insolvenzverwalter stehe im Lager des Schuldners, der seinerseits aber das Verfahren in der Vergangenheit unredlich mit Nichtmitwirkung bekämpft habe. Der Einsatz des Insolvenzverwalters für den Plan verstoße gegen seine Neutralitätspflicht und das für ihn zu beachtende Gebot der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 13.04.17, eingegangen bei Gericht am 18.04.17, nahm der Insolvenzverwalter den ursprünglichen Plan zurück und reichte einen neuen, nachgebesserten Plan ein (Bl. 24 ff. Insolvenzplanakte), in dem bei der Vergleichsrechnung darauf hingewiesen wurde, dass auf der derzeitigen Erkenntnislage mit einer weitergehenden Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger in den nächsten 30 Jahren nicht gerechnet werden könne. Eine Prognose über 30 Jahre sei nicht erstellbar. Allenfalls könne man auf die derzeitige Erkenntnislage für die Prognose abstellen, die hier aber eine Erwerbsunfähigkeit wegen der Erkrankung des Schuldners ergebe. Der Insolvenzverwalter führte aus, eine Gruppeneinteilung sei nicht erforderlich, da eine Restschuldbefreiung nicht beantragt worden sei und damit alle Gläubiger gleich stünden, auch die mit einer Antragsmöglichkeit nach § 302 InsO. Minderheitengläubiger seien über § 251 I InsO ausreichend geschützt. Im vorliegenden Plan wirke sich die Versteuerung von Sanierungsgewinnen nicht aus und sei daher nicht erläuterungsbedürftig. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners (Döner-Imbiss) sei von diesem 2014 aufgegeben worden. Die Gläubiger hätten sich in den Vorgesprächen mehrheitlich für die sichere Quote von 20% und gegen die 30jährige Vollstreckungschance ausgesprochen. Der Plan könne daher im Interesse der Mehrheit der Gläubiger nicht zurückgenommen werden. Randnummer 14 Am 21.04.2017 reichte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht ein. Er errechnete, dass die Gläubiger im Regelinsolvenzverfahren mit einer Quote von 2,75% rechnen könnten. Randnummer 15 Mit Beschluss vom 24.05.17, dem Verwalter zugestellt am 30.05.17, wies das Insolvenzgericht den Insolvenzplan vom 13.04.2017 als unzulässig zurück. Dem Antrag fehle das Rechtschutzbedürfnis. Da eine Unternehmenssanierung nicht in Frage stehe, wolle der hier unredlich agierende Schuldner lediglich über den Plan nachträglich (durch die „Hintertür“) seine Restschuldbefreiung erreichen, die er zuvor trotz umfassender gerichtlicher Belehrung nicht beantragt habe. Randnummer 16 Ein Antrag auf Restschuldbefreiung sei zwingende Voraussetzung eines Insolvenzplanverfahrens, es sei denn, der Plan sehe seinerseits eine Weiterhaftung des Schuldners vor bzw. eine Vollbefriedigung der Gläubiger einschließlich etwaiger Nachzügler. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die §§ 255, 254b InsO zu beachten blieben. Auch müsse der Schuldner im Falle einer Planbestätigung seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknehmen, ansonsten wäre der Plan als unzulässig zurückzuweisen. Hieraus werde deutlich, dass ein Insolvenzplan einen Restschuldbefreiungsantrag im Vorfeld voraussetze. Um sein Widerspruchsrecht nach § 247 InsO ausüben zu können, müsse dem Schuldner die Abwägung möglich sein, wie er ohne Plan durch die Restschuldbefreiungsmöglichkeit stehe. Auch dies mache deutlich, dass ein Restschuldbefreiungsantrag erforderliche Voraussetzung eines Insolvenzplanes sei. Auch der nach § 220 InsO erforderliche ökonomische Vergleich setze einen Restschuldbefreiungsantrag voraus. Der BGH habe bereits entschieden, dass ein isolierter (nachträglicher) Restschuldbefreiungsantrag grundsätzlich nicht zulässig sei. Dann müsse aber auch die Erlangung der Restschuldbefreiung durch einen Insolvenzplan ausgeschlossen werden, wenn zu Verfahrensbeginn die Restschuldbefreiung bewusst nicht beantragt wurde. Randnummer 17 Der Plan weise auch Mängel im Sinne des § 231 InsO auf. Der Schuldner müsse im Rahmen der Vergleichsrechnung darlegen, dass er seine Gläubiger mindestens so stelle, wie sie im Verlauf bzw. nach Abschluss des Regelinsolvenzverfahrens stünden. Der Plan müsse die zukünftigen Ausbildungs- und Erwerbschancen des Schuldners darlegen, was der hier vorgelegte Plan nicht erfülle. Eine Festschreibung der aktuellen Erkenntnisse über die Erwerbsmöglichkeiten des Schuldners bei Planvorlage für die nachfolgenden 30 Jahre sei nicht statthaft. Der Schuldner habe mehrere Jahre erfolgreich einen Imbiss geführt. Seine Erkrankung / Arbeitsunfähigkeit könne sich bessern. Randnummer 18 Gläubiger mit Forderungen im Sinne des § 302 InsO müssten die Möglichkeit haben, in eine gesonderte Gruppe im Planverfahren mit höherer Befriedigungsquote eingeordnet zu werden. Randnummer 19 Der Plan enthalte ferner keine ausreichende Bescheinigung, dass die angekündigten Drittmittel tatsächlich angewiesen worden seien und zur Verfügung stünden. Schließlich weise er keine Lösung für den Fall der Meldung von Nachzügler-Gläubigern auf. Randnummer 20 Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 40 ff. der Insolvenzplanakte verwiesen. Randnummer 21 Das Gericht führte den Schlusstermin am 07.06.2017 durch. Hinsichtlich der Tagesordnung wird auf Bl. 204 d.A. ergänzend verwiesen. Randnummer 22 Gegen den Plan-Zurückweisungsbeschluss legte der Insolvenzverwalter am 08.06.2017 sofortige Beschwerde ein. Er verwies darauf, dass die Gläubiger dem Planentwurf mehrheitlich ihre Zustimmung erteilt hätten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, eine einvernehmliche Regelung zwischen Gläubigern und Schuldnern zu verhindern. Die Rechtsauffassung des Gerichts verletzte die Gläubigerautonomie im Insolvenzplanverfahren. Diese müsse auch gelten, wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag nicht gestellt habe. Randnummer 23 Der Insolvenzverwalter habe ein originäres, nicht vom Schuldner abgeleitetes Recht auf Vorlage eines Insolvenzplans. Da er kein eigenes Rechtsbegehren verfolge, könne ein Rechtschutzbedürfnis nicht maßgeblich sein. Der Umstand, dass in einem Verfahren ohne vorherigen Restschuldbefreiungsantrag bestimmte Sachverhalte vom Plan nicht zu regeln seien, spreche nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit, auch in diesen Verfahren einen Insolvenzplan zur Abstimmung vorzulegen. Das Gericht könne den Gläubigern nicht die Möglichkeit auf - zB auch eine 98% - Befriedigungsquote durch das Planverfahren verwehren und auf die 30jährige Vollstreckungsmöglichkeit verweisen, nur weil der Schuldner zu Verfahrensbeginn keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt habe. Ob die durch den Plan angebotene Quote den Gläubigern genüge, um auf Vollstreckungsaussichten zu verzichten, hätten die Gläubiger autonom zu entscheiden, nicht das Gericht, in dem es den Plan schon nicht zur Abstimmung zulasse. Zumal eine verlässliche Beurteilung der Vollstreckungschancen bei einem psychisch erkrankten, seit längerem arbeitsunfähigen Schuldner mit Hochschulabschluss aber ohne Berufsausbildung – wie hier - schwer zu treffen sei. Die Risikoabwägung stehe den Gläubigern zu. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen, der mit dem Planverfahren eine einvernehmliche Regelung der Situation zwischen Gläubigern und Schuldner ermöglichen wolle. Randnummer 24 Zwar stehe am Ende eines Planverfahrens üblicher Weise auch die Restschuldbefreiung. Dennoch weisen Regel- und Planverfahren gerechtfertigte Unterschiede auf. Ohne einvernehmliche Einigung auf einen Insolvenzplan habe der Schuldner nur eine Chance auf Restschuldbefreiung gegen den Willen der Gläubiger, wenn er sich redlich verhalte. Im Falle eines Planverfahrens könne er die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten hingegen nur mit Zustimmung der Gläubigermehrheit erlangen, ohne diese Zustimmung aber trotz Redlichkeit nicht. Auf die Frage, ob er zu Beginn in redlicher Weise einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat oder nicht, komme es somit im Planverfahren nicht maßgeblich an. Dies habe der Gesetzgeber bereits im Rahmen der Neugestaltung der Vergleichsordnung so gesehen. Die Situation sei mit einem sog. „isolierten Restschuldbefreiungsantrag“, der eine Restschuldbefreiung ohne gütliche Einigung mit den Gläubigern nachträglich noch ermöglichen wolle, nicht vergleichbar. Randnummer 25 Der Treuhänder habe den Eingang der Drittmittel auf seinem Konto bestätigt. Der Kontoauszug sei als Anhang zum Plan eingereicht. Der Plan gewähre den Gläubigern eine Quote von 20%, keine Befriedigung aus einem fixen, begrenzten Betrag. Diese Quote gelte damit ggf. auch für Nachzügler-Gläubiger, die angesichts der Geschäftsaufgabe des Schuldners bereits im Februar 2014 jedoch kaum zu erwarten seien. Ausführungen zur fehlenden Berufsausbildung des Schuldners hätten ergänzt werden können. Randnummer 26 Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vor. Randnummer 27 Gläubigerstellungnahmen zum Plan vor der Vorprüfung des Gerichts nach § 231 InsO hätten keine rechtliche Relevanz, könnten daher, müssten aber vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Gläubiger würden die Reichweite von Insolvenzplanregelungen häufig nicht übersehen, deshalb gebe es ein formalisiertes Planprüfungsverfahren im Vorhinein zu ihrem Schutz. Randnummer 28 Hier sei der Insolvenzverwalter nicht von den Gläubigern beauftragt worden, einen Plan zu entwerfen. Er habe eigenmächtig Verhandlungen mit der Schuldnerseite zur Einwerbung von Drittmitteln geführt. Er habe sich zum Interessenvertreter des Schuldners gemacht. Diesem nutze der Plan weit mehr als den Gläubigern. Diese hätten lediglich im Falle eines zulässigen Plans ein Recht auf autonome Entscheidung. Dem Gericht obliege die sorgfältige Zulässigkeitsprüfung, da im Termin erfahrungsgemäß wenige Gläubiger vertreten seien und der Schuldner mit ihm zugetanen Schuldner den Plan „durchstimmen lassen könne“. Pläne, die Gläubiger gesetzlich nicht tolerabel benachteiligen, seien vom Gericht durch die Prüfung daher im Vorfeld auszufiltern. Randnummer 29 Der gesetzgeberische Wille im Rahmen der nicht weiter verfolgten Vergleichsordnung sei nicht auf allgemeine Insolvenzpläne übertragbar. Die Gesetzesmaterialien würden zwar für das Planverfahren eine Restschuldbefreiung des Schuldners unter anderen Voraussetzungen ermöglichen als im Regelverfahren. Der Gesetzgeber habe aber an keiner Stelle gesagt, der Schuldner, der im Regelverfahren gar keine Restschuldbefreiung anstrebe, könne dies nun im Planverfahren nachholen. Randnummer 30 Der Treuhänder habe das Geld ausweislich des Überweisungsbeleges auf sein allgemeines Fremdgeldkonto erhalten. Der Treubeschlag sei damit untergegangen. Die Auszahlungsanweisung des Treuhandvertrages bestehe nur zugunsten des Beschwerdeführers, nicht allgemein zugunsten des Insolvenzverwalters des schuldnerischen Vermögens. Für Nachzügler-Gläubiger sehe der Plan keine Gelder vor. Randnummer 31 Hinsichtlich der Einzelheiten im Sach- und Rechtsvortrag wird auf den Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 32 Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Zurückweisungsbeschluss bezüglich des vorgelegten Insolvenzplanes ist zulässig, § 231 III InsO. Sie ist auch begründet. Randnummer 33 Das Insolvenzgericht kann einen vorgelegten Insolvenzplan bereits vor einer Erörterung der Gläubiger gemäß § 231 I Ziffer 1 InsO zurückweisen, sofern der Plan Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet und der Mangel nicht binnen angemessener Frist vom Vorlegenden behoben werden kann. Diese gerichtliche Vorprüfung soll vermeiden, dass Pläne, die die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, ein Verfahren verzögern. Randnummer 34 Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Plans zu bewerten oder diesen zu optimieren (BGH 07.05.15, NZI 2015, 697; Grote, ZInsO 2017, 1376 ff.). Insoweit entscheidet nicht das Gericht über die Durchführung des Insolvenzplans, sondern die Gläubigergemeinschaft (vgl. Uhlenbruck, Lüer/Streit, InsR, 14. Aufl., § 231 Rn 1 + 3.) Das Gericht soll die Willensbildung der Gläubiger durch die Vorprüfung nicht beeinträchtigen, sondern nur Verfahrensverzögerungen und Kosten vermeiden (Madaus, NZI 2017, 698). Randnummer 35 Die gesetzlich genannten Voraussetzungen für eine Planzurückweisung nach § 231 I Ziffer 1 InsO sind vorliegend nicht erfüllt. Die Zurückweisung des Plans durch das Insolvenzgericht als unzulässig erfolgte somit ohne gesetzliche Rechtsgrundlage und war aufzuheben. Randnummer 36 Zwar ist der derzeit vorliegende Plan inhaltlich an einigen Stellen zu beanstanden, diese Mängel sind jedoch binnen angemessener Frist durch Planergänzungen zu beheben (A.). Ein Mangel des Plans ist - entgegen der Auffassung des Insolvenzgerichts - ferner nicht darin zu sehen, dass der Schuldner zu Beginn des Insolvenzverfahrens keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat (B.). A. Randnummer 37 Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Insolvenzplan weist zwar wenige inhaltliche Mängel im Sinne des § 231 I Ziffer 1 InsO auf, die jedoch behebbar sind und eine Planzurückweisung somit nicht rechtfertigen. 1. Randnummer 38 Nicht zu beanstanden ist unter Beachtung des § 220 InsO die Gruppenbildung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Insolvenzplans. Randnummer 39 Grundsätzlich sind sog. Ein-Gruppen-Pläne zulässig (Schmidt (Hrsg.)/ Thies, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (HK InsR), 6. Aufl. § 220 InsO Rn 4). Strategischer Erwägungen bei der Gruppenbildung sind ebenfalls zulässig (Schmidt (Hrsg.) Thies, HK InsR, § 220 Rn 3). Da im vorliegenden Fall für alle Gläubiger die Restschuldbefreiung mangels eines entsprechenden Antrages des Schuldners nicht greift, ist hier insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Bildung einer Gruppe nach § 302 InsO unterlassen wurde. Mangels ungleicher Vollstreckungschancen der Gläubiger im Falle einer Beendigung im Regelinsolvenzverfahren, war insoweit eine Differenzierung der Gläubiger auch im Plan nicht geboten. 2. Randnummer 40 Auch die Angaben des Insolvenzplans zu den Drittelmitteln sind ausreichend im Sinne des § 230 III InsO. Dem Plan war der zugrundeliegende Treuhandvertrag ebenso beigefügt, wie der Kontoauszug, der den Eingang des Geldes mit konkreter Benennung der Zweckbestimmung beim Treuhänder bestätigt. Dass der Treuhandvertrag die Auskehrung an den Beschwerdeführer bestimmt, ist unschädlich, da der Beschwerdeführer ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des hiesigen Schuldners als Empfänger bezeichnet wird. Im Falle eines Insolvenzverwalterwechsels wäre die Regelung somit nach ihrem Sinn und Zweck sachdienlich und unzweifelhaft auslegbar. Im Übrigen könnte dies auch zeitnah noch vor Erörterung des Insolvenzplanes nachgebessert werden, so dass allenfalls von einem behebbaren Mangel ausgegangen werden könnte, der eine Planzurückweisung aber nicht rechtfertigt. 3. Randnummer 41 Die in dem Plan zu findende Vergleichsrechnung ist allerdings mangelhaft. Auch insoweit ist jedoch eine zeitnahe Ergänzung und damit eine Behebbarkeit des Mangels unzweifelhaft anzunehmen und eine Planzurückweisung nicht gerechtfertigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.