Gesellschaftsrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch: Begleichung einer Gesellschaftsverbindlichkeit durch einen Kommanditisten Orientierungssatz 1. Einem Kommanditisten (hier: mit Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds), der durch freiwillige Leistung ohne nach dem Gesellschaftsvertrag hierzu verpflichtet zu sein eine Gesellschaftsverbindlichkeit (hier: gegenüber einer kreditgebenden Bank) in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen begleicht, steht gegen die Gesellschaft ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 110 HGB zu. (Rn.18) 2. Der Freiwilligkeit der Leistung steht nicht entgegen, dass der Kommanditist leistet, um im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen zu werden (Anschluss BGH, 20. Juni 2005, II ZR 252/03, NZG 2005, 807). (Rn.19) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.883,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus § 110 HGB sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Randnummer 2 Der Kläger ist mit einer Einlage in Höhe von DM 100.000,00 Kommanditist der Beklagten. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfond in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Die Beklagte ist seit dem 02.09.1993 Eigentümerin eine Immobilie in der S.str. ... in B.. Der Kauf und die Errichtung der Immobilie durch die Beklagte wurden durch ein Darlehen S. Bank AG finanziert. Das Objekt in der S.str. ... in B. war bis zum 30.09.2003 vermietet. Ein unmittelbarer Nachfolger fand sich nicht. Dies führte zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten, so dass ein von der S. Bank AG gewährtes Darlehen nicht mehr zurückgezahlt werden konnte. Randnummer 3 Um den Bestand des Fonds zu sichern und gegebenenfalls eine geregelte Liquidation durchzuführen, führte die Beklage im Jahr 2008 mit der S. Bank AG Gespräche. Dabei war zunächst geplant, dass ein Teil des rückständigen Darlehens durch den Verkauf der Immobilie in der S.str. und ein weiterer Teil durch Zahlungen der Kommanditisten aufgebracht werden sollte, und zwar durch Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Ausschüttungen. Im Gegenzug zu den Zahlungen der Kommanditisten würde die S. AG Bank AG gegenüber diesen auf weitergehende Ansprüche verzichten. Randnummer 4 Der Verkauf der Immobilie kam jedoch nicht zustande. Daher führten die Beklagten erneut Verhandlungen mit der S. Bank AG. Die Verhandlungen mündeten in einem Angebot der S. Bank AG an die Kommanditisten, wonach man diesen vorschlug, dass sie insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen sollten, woraufhin die Beklagte das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleiten würde. Im Gegenzug würde die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten. Randnummer 5 Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sieht keine Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Beklagte vor. Randnummer 6 Der Kläger hat die durch die Beklagte angebotenen Freistellungsvereinbarungen nicht unterzeichnet. In der Folge wurde er durch die S. Bank AG gerichtlich gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 8.883,70 in Anspruch genommen. Mit Urteil des OLG Hamm vom 3.12.2012 (Az.: I-8 U 283/11) wurde der Kläger verurteilt, die geltend gemachte Forderung an die S. Bank AG zu leisten. Der Kläger leistete am 16.12.2013 die Zahlung des titulierten Betrages an die S. Bank AG. Randnummer 7 Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des mit der Klage geltend gemachten Betrages gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Es habe sich um eine freiwillige Aufwendung des Klägers in Gesellschaftsangelegenheiten gehandelt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung an die S. Bank AG gezahlt habe. Randnummer 8 Auch sei der Anspruch des Klägers fällig. Die Teil-Fälligstellung durch die S. Bank AG im Jahr 2010 sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, fällige Zinsansprüche zu generieren, um diese auf Grundlage der §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegenüber den Kommanditisten gerichtlich geltend machen zu können. Die finanzielle Situation der Beklagten sei durchaus als geordnet anzusehen. Das Objekt sei wieder voll vermietet und die monatlichen Mieteinnahmen reichten aus, sowohl die laufenden Verpflichtungen als auch angemessene Rücklagen zu unterhalten. Zins- und Tilgungsforderungen seien von der S. Bank AG weitgehend gestundet worden. Im Hinblick auf die jährlichen Mieteinnahmen der Beklagten aus der Vermietung in Höhe von € 1,44 Mio. und einem Immobilienwert von ca. € 30 Mio. scheine es auch ausgeschlossen, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten bei Rückzahlung der Ausschüttungen signifikant verschlechtern könne. Der von der Beklagten geplante freihändige Verkauf der Immobilie stelle sich als rechtswidrig und nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt dar. Eine geordnete Liquidation sei - unstreitig - nicht beschlossen worden. Seit Dezember 2012 würde die Kommanditisten auch nur noch unzureichend über das Schicksal der Beklagten informiert. Die Beklagte wolle im Interesse der S. Bank AG ihre Insolvenz so lange hinausschieben, wie es möglich sei, von den vertragstreuen Gläubigern noch Zahlungen zu erhalten. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Treuwidrigkeit entbehre daher jeder Grundlage. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: Randnummer 10 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger € 8.883,70 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2016 zu bezahlen. Randnummer 11 2. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger € 808,13 vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 110 HGB lägen nicht vor. § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages enthalte keinen expliziten Ausschluss darüber, dass der Gesellschafter nicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verpflichtet sei. Darüber hinaus liege kein Tätigwerden in Gesellschaftsangelegenheiten vor. Der Kläger habe sich nämlich nicht bereit erklärt, die vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten verlangte Rückzahlung der Ausschüttungsbeträge in Höhe von 23,25 % der Beteiligungssumme freiwillig zu leisten und in diesem Zusammenhang die ihm angebotene Freistellungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Deshalb sei er gerichtlich von der S. Bank AG in Anspruch genommen worden und zahle in der Folge an diese. Vorsorglich sei einzuwenden, dass ein etwaiger Anspruch aus § 110 HGB nicht fällig sei. Die Beklagte sähe sich anstelle der ursprünglichen, fälligen Kreditrückzahlungsansprüche der S. Bank AG den nunmehr fälligen Ansprüchen der von der S. Bank AG in Anspruch genommenen Gesellschafter gegenüber. Liquiditätsmäßig trete keinerlei Entlastung der Beklagten ein. Eine geordnete Abwicklung der Geschäfte der Gesellschaft sei damit gefährdet. Demzufolge stelle sich die Geltendmachung des Anspruchs aus § 110 HGB durch den Kläger als rechtsmissbräuchlich und als ein Verstoß gegen seine Treuepflichten dar. Randnummer 15 Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten áls Verzugsschaden stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. In Verzug befinde sich die Beklagte nämlich erst seit Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 2.12.2016 (Anlage K 2) gesetzten Zahlungsfrist. Randnummer 16 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokolls vom 18.05.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der gezahlten € 8.883,70 gemäß § 110 HGB zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.12.2016 nach § 288 BGB (hierzu 1.). Kein Anspruch besteht hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 808,13 als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (hierzu 2.). Randnummer 18 1. Die Voraussetzungen des § 110 HGB liegen vor. Der Kläger hat als Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten der Beklagten Aufwendungen in Höhe von € 8.883,70 erbracht, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Randnummer 19
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