Betriebliche Altersversorgung - Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse - Gesamtbetriebsvereinbarung Leitsatz 1. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von
§ 6Ziff. 3 Ausf
Bestg BVW, auf die die Beklagte ihre Anpassung um 0,5% stütze, sei unwirksam. Denn sie räume der Arbeitgeberin das Recht ein, den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge einseitig zu beseitigen, ohne dass die Regelung konkrete Voraussetzungen dazu enthalte, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberin dieses Recht zustehen solle. Auch bliebe unklar, welche Folgen eintreten sollten, sollte der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für nicht vertretbar erachten. Randnummer 31 Schließlich beinhalte die Regelung einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Denn § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ermächtige die Beklagte nicht nur zur Absenkung des Steigerungsbetrages, sondern auch zur anderweitigen Verteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages. Randnummer 32 Sollte
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Bestg BVW wirksam sein, hätte die Beklagte jedenfalls deren Voraussetzungen nicht gewahrt. Zum einen sei der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum anderen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein formell ordnungsgemäßer Beschluss zustande gekommen sei. Zudem sei der Beschluss nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW zum gleichen Zeitpunkt erfolgen müssen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht werde. Hier habe die Beklagte durch ihre Beschlussfassung rückwirkend in mit der gesetzlichen Rentenerhöhung bereits entstandene Ansprüche eingegriffen. Randnummer 33 Die klagende Partei hat beantragt, Randnummer 34
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem
- Januar 2016 über den Betrag von EUR 3.293,97 hinaus jeweils zum
- eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 brutto zu zahlen; Randnummer 35
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 335,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem
- Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem
- August 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem
- September 2015, auf EUR 55,95 seit dem
- Oktober 2015, auf EUR 55,95 seit dem
- November 2015 und auf EUR 55,95 seit dem
- Dezember 2015 zu zahlen. Randnummer 36 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Die Beklagte hat vorgetragen, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch der klagenden Partei. Randnummer 39 Sie habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW durch Beschluss der Geschäftsführung gemäß § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW abändern und die Anpassung auf 0,5 % festlegen können.
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Bestg BVW sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit sprächen folgende Aspekte für eine reduzierte Rentenanpassung: Randnummer 40 • ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); Randnummer 41 • ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; Randnummer 42 • steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); Randnummer 43 • steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Randnummer 44 Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Weil die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten, sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Betriebsrentner anderer Versorgungssysteme im Konzern erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Betriebsrentner nach der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei bereits überdurchschnittlich hoch. Randnummer 45 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sowohl gewahrt als auch verbraucht. Randnummer 46 Der Beschluss der Beklagten vom 9. Oktober 2015 sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten den Beschluss, die Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen, nach Abwägung der beteiligten Interessen getroffen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte berücksichtigt worden. Der Beschluss sei nicht verfristet, da § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW keinen Stichtag für die Beschlussfassung vorsehe. Randnummer 47 Mit Urteil vom 2. November 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der klagenden Partei der geltend gemachte Anspruch zustehe. Dieser folge aus § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW. Die dort vorgesehene Anpassung sei nicht durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt worden.
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Bestg BVW erweise sich als unwirksam, da diese Bestimmung weder auf der Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenseite hinreichend bestimmt sei und somit gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 246 ff d.A.). Randnummer 48 Das Urteil ist der Beklagten am
- Dezember 2016 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am Montag, den 23 Januar 2017 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
- April 2017 mit an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Randnummer 49 Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch niedrige Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und eine niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum
- Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. verzeichnen. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen. Hier sei vor allem auf die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität zu verweisen. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme sowie variable Produktmodelle ohne feste Garantien forcieren. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Randnummer 50 Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum
- Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit für die Beklagte bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt. Die Berichtspflichten von Versicherern seien erweitert worden. Dieses umzusetzen, hätte einen finanziellen Aufwand für den Konzern und damit auch für die Beklagte bedeutet. Randnummer 51 Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern eine sog. Zinszusatzreserve von etwa 2 Milliarden Euro bilden müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen. Mit einem weiteren Ansteigen sei zu rechnen. Randnummer 52 Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Bei einem Personalbestand von ca. 13.000 Mitarbeitern hätten 2016 etwa 1.135 Personen den Konzern verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Randnummer 53 Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum
- Juli 2015 bis
- Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Millionen Euro sowie einer Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts begonnen. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Randnummer 54 Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ausdrücklich vorgesehen. Randnummer 55 Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien gewesen. Randnummer 56
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Bestg BVW sei hinreichend bestimmt. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Hier liege mit dem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens ein solcher sachlicher Grund vor. Zudem werde durch die geringere Anpassung der Versorgungsbezüge verhindert, dass sich das ohnehin überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Berechtigten des BVW noch weiter vom Versorgungsniveau der Berechtigten andere Versorgungswerke bei der Beklagten und im A.-Konzern entferne. Randnummer 57 Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der geänderten Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg. BVW sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich in der Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, ob und wie die Leistungen erfolgen sollten, ohne dass der Betriebsrat bei eine Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal hätte beteiligt werden sollen. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Randnummer 58 Die Beklagte beantragt, Randnummer 59 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. November 2016, Az.: 3 Ca 178/16 , aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 60 Die klagende Partei beantragt – unter Rücknahme der weitergehenden Klage , die mit Zustimmung der Beklagten erfolgt ist –, Randnummer 61 die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der dem erstinstanzlichen Urteil, Abs. 1, zugrunde liegende Klagantrag wie folgt neu formuliert wird: Randnummer 62 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 über den Betrag von € 3.293,97 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 55,95 brutto zu zahlen. Randnummer 63 Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor,
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3 Ausfbestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet. Randnummer 64 Die nach dem 12. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW dürfe nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Randnummer 65 Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Auch die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Randnummer 66 Ermessensfehlerhaft sei zudem, dass nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die Pensionsergänzungszahlungen gesteigert worden seien. Allein die Erhöhung der Pensionsergänzung sei systemwidrig. Randnummer 67 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 68 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. I. Randnummer 69 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 70 Das Rechtsmittel hat in Bezug auf die Hauptforderungen keinen Erfolg; lediglich in Bezug auf die Nebenforderungen war der Tenor dahingehend zu ändern, dass dem Kläger Zinsen auf die Nachzahlungsbeträge erst jeweils ab dem 2. eines Monats zu stehen. Randnummer 71 Bei der Tenorierung ist übersehen worden, dass insoweit keine Klagrücknahme des Klägers erfolgt ist. Richtig hätte im Tenor deutlich gemacht werden müssen, dass die Änderung auf die Berufung der Beklagten erfolgt ist und dass die Klage insoweit, wie ein weitergehender Zinsanspruch geltend gemacht worden ist, zurückgewiesen worden ist. Randnummer 72 Die Klage ist in Bezug auf die Hauptforderung zulässig und begründet. Der klagenden Partei steht der geltend gemachte Erhöhungsanspruch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungsleistungen zu. Randnummer 73 Die Kammer schließt sich den Entscheidungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 1. Juni 2017 (Az. 7 Ca 102/16) und der 1. Kammer des Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 1 Sa 49/16 ) im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung an. Im Einzelnen: Randnummer 74 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 75 Dies gilt insbesondere für den Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist. Wiederkehrenden Leistungen, die - wie die streitgegenständlichen Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch für die Zukunft eingeklagt werden. Anders als im Geltungsbereich des § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12; zit. nach juris). Randnummer 76 2. Der Klagantrag zu 1, der im Berufungsverfahren in geänderter Fassung zur Entscheidung anstand, ist vollen Umfangs begründet. Der Klagantrag zu 2 ist mit Ausnahme eines kleinen Teils der Zinsforderung begründet. Randnummer 77 Die klagende Partei hat nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine um € 55,95 brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung. Demgemäß kann sie neben einer um € 55,95 brutto höheren monatlichen betrieblichen Versorgungsleistung die Zahlung der im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 aufgelaufenen Differenz in Höhe von € 335,70 brutto verlangen. Randnummer 78 Ab Fälligkeit der jeweiligen Vergütungsansprüche steht der klagenden Partei ein Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe zu. Randnummer 79
- a)Der Anspruch auf eine weitere Erhöhung der betrieblichen Versorgungszahlung nach dem BVW um € 55,95 brutto monatlich ergibt sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW, die anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,09717 %. angehoben worden. Um die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei entsprechend zu erhöhen, müssen die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlung um 2,09717 % gesteigert werden. Da beide Leistungen für die klagende Partei zum 30. Juni 2015 € 3.281,11 brutto monatlich betragen haben, beläuft sich der Steigerungsbetrag auf € 68,81brutto monatlich. Tatsächlich hat die Beklagte (nur) die Pensionsergänzungszahlung um € 12,86 brutto von € 3.281,11 auf € 3.293,97 angehoben. Die klagende Partei kann daher die mit der Klage geltend gemachten € 55,95 brutto monatlich als Differenzbetrag verlangen. Randnummer 80
- b)Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ersetzt. Randnummer 81 § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ist hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Inhalt der Regelung kann trotz der verwendeten unbestimmten Begriffe durch Auslegung ermittelt werden. Die so festgestellten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Abweichung von der Anpassungsautomatik des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW durch Beschluss zulässig ist, waren bei der abweichenden Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht erfüllt (hierzu unter aa). Selbst wenn in der gegebenen Situation ein abweichender Beschluss grundsätzlich für zulässig erachtet wird, ist der von der Beklagten gefasste Beschluss unwirksam. Denn er hält sich nicht an die inhaltlichen Grenzen, die ihm durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung gesetzt werden (hierzu unter bb). Randnummer 82
- aa)Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW waren nicht gegeben. Randnummer 83 aaa) Zweifelhaft erscheint schon, ob der Beschluss gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW wirksam nach dem Zeitpunkt der Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2015 getroffen werden konnte. Randnummer 84 Der Vorstandsbeschluss soll nach der Regelung in § 6 Ziff. 3 Satz 2 Ausfbestg BVW die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW „ersetzen“. Die Regelung sieht nicht vor, dass der Vorstand berechtigt ist, eine im Wege der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits eingetretene Erhöhung durch einen Beschluss wieder rückgängig zu machen. Randnummer 85 bbb) Jedenfalls war der Vorstand der Beklagten nicht berechtigt, die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW „nicht für vertretbar“ zu halten. Randnummer 86 Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen. Randnummer 87
(1)Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom
- September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom
- September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Unbestimmte Rechtsbegriffe führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit einer Bestimmung, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom
- April 2012, 6 AZR 677/10, juris). Randnummer 88 Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom
- Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom
- März 1997, 10 AZR 751/96; juris). Randnummer 89
(2)Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt also nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein. Randnummer 90 Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, nur dann der Fall, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses, dass die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen. Randnummer 91 Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für
§ 6Ziff.
3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hatte. Randnummer 92 Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf. Randnummer 93 Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziffern 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Gesamtversorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht. Randnummer 94 Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen. Randnummer 95 Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt. Randnummer 96
(3)Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte. Randnummer 97 Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen. Randnummer 98 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen, dass Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden. Randnummer 99 Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vortrag der Beklagten zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche…) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen. Randnummer 100
- bb)Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gegeben gewesen sein sollten, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung zur geänderten Anpassung der Betriebsrenten unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Betriebsvereinbarung zum BVW vorgegebenen Rahmen hält. Randnummer 101 aaa) Gegen die Bestimmtheit der Regelung, die in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zum Inhalt des abweichenden Beschlusses getroffen wird („ schlägt er [der Vorstand]… dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll“ ), bestehen keine Bedenken. Denn insoweit greift mangels konkretisierender Anhaltspunkte die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB ein. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris). Randnummer 102 bbb) Hier ist der Beschluss der Beklagten schon deshalb unwirksam, weil er sich außerhalb des durch die Betriebsvereinbarung zum BVW gezogenen Rahmens für Ermessensentscheidungen bewegt, mit denen von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden kann. Der Beschluss der Beklagten hat im Ergebnis dazu geführt, dass nicht die Gesamtversorgungen, sondern die Pensionsergänzungszahlungen um 0,5 % erhöht worden sind. Denn die von der Beklagten alternativ angebotene Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % ist in der Praxis unstreitig nicht zum Tragen gekommen, da sie sich regelmäßig als ungünstiger für die Betriebsrentner dargestellt hat. Randnummer 103 Indem die Beklagte isoliert nur die Pensionsergänzungszahlungen für die Betriebsrentner angehoben hat, hat sie eine Anpassungsentscheidung getroffen, die nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung zum BVW unzulässig ist. Denn mit den vorgenommenen Erhöhungen hat die Beklagte die in der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze verändert. Randnummer 104 Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Ausfbestg. BVW zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen: Randnummer 105 • Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sollte sich – für alle Betriebsrentner einheitlich – aus dem bisherigen Entgelt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben. Randnummer 106 • Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziff. 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten. Randnummer 107 Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich, dass § 1 der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht: Randnummer 108 „Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“. Randnummer 109 Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch die geänderte Anpassung nach dem Beschluss der Beklagten ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentner entgegen §§ 4 und 6 Ausfbestg. BVW verändert worden. Der prozentuale Anteil, den die Pensionsergänzungszahlung nach dem BVW bei den einzelnen Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und der V1-Altersrente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW zu erhöhen, wird das Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen der Betriebsrentner verändert, das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt festgelegte Verhältnis also missachtet. Randnummer 110 Bei Betriebsrentnern, bei denen die Ergänzungszahlung einen prozentual geringen Anteil und die gesetzliche Altersrente einen vergleichsweise hohen Anteil an der Gesamtversorgung hat, steigt die Gesamtversorgung prozentual stärker an als bei Betriebsrentnern, bei denen das Verhältnis der beiden Bestandteile an der Gesamtversorgung umgekehrt ist. Dies ist zwingende Folge der unterschiedlichen Prozentsätze, um die sich die gesetzliche Rente und die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW erhöhen. Die Pensionsergänzungszahlung wird nicht mehr, wie es von den Betriebsparteien vorgesehen ist, als Mittel eingesetzt, um ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau zu erhalten, sondern wie eine „echte“ Betriebsrente gesteigert. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus nicht gewahrt. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat. Randnummer 111 Da die von der Beklagten getroffene Entscheidung damit nicht den Festlegungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW entspricht, ist sie betriebsverfassungswidrig und damit unwirksam. Randnummer 112
- c)Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 Aufbestg. BVW zustehenden Erhöhungsbeträge sind ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). Randnummer 113 Die Versorgungsleistungen werden von der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Zusage unstreitig jeweils am Ersten eines Monats im Voraus gezahlt. Damit ist Verzug jeweils zum Monatszweiten eingetreten. Soweit das Arbeitsgericht Zinsen bereits ab dem Ersten des Monats zugesprochen hat, war das Urteil abzuändern. III. Randnummer 114 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 115 Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.