Mitbestimmung - Verpflichtung zur Vorlage von Zielvereinbarungen Orientierungssatz
(1). Dabei konnte die Kammer dahinstehen lassen, ob als Aufgabe des Betriebsrates im Hinblick auf die GBV PBC die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht kommt. Eine Aufgabe des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, zu deren Durchführung er der gewünschten Unterrichtung bedarf, besteht jedenfalls nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in der Verpflichtung darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Insofern ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass der Betriebsrat jedenfalls die Einhaltung der GBV PBC zu überwachen hat und allein aus diesem Grunde eine Aufgabe des Betriebsrates vorliegt. Darüber hinaus besteht das Überwachungsrecht auch im Hinblick auf die Einhaltung des § 75 BetrVG, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen haben, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und eine Benachteiligung insbesondere wegen einer Reihe von pönalisierten Merkmalen unterbleibt. Diese Verpflichtung des Betriebsrates bezieht sich im Hinblick auf die GBV PBC beispielsweise auch darauf, zu überwachen, ob gegenüber allen Arbeitnehmergruppen, gleich, ob sie Träger eines pönalisierten Merkmals sind oder nicht, gleich viele oder gleich wenige Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung und zur Entwicklungsaktivität festgelegt werden und nicht nur im Hinblick auf eine Gruppe von Arbeitnehmern die maximale Anzahl von Zielen verlangt wird. Randnummer 33 (2.) Diese Aufgaben obliegen auch dem Betriebsrat und nicht dem die GBV PBC verhandelnden Gesamtbetriebsrat. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den auf der Betriebs- und Unternehmensebene errichteten Arbeitnehmervertretungen richtet sich grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Allerdings betrifft § 50 BetrVG nur die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, bei denen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine Regelungsbefugnis eröffnet ist. Bei der Zuständigkeit des Betriebsrates verbleibt es hingegen bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen, die allein vom Vorliegen der im Gesetz bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig sind (BAG v. 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, Rn. 30; BAG v. 20.12.1988 - 1 ABR 63/87, Rn. 40). Dazu gehört auch die Wahrnehmung des Überwachungsrechts gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG, welches nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig ist. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welcher Weise er seine Überwachungsrechte wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG v. 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, Rn. 30). So liegt der Fall auch hier. Randnummer 34 (3.) Der Überwachungspflicht des Betriebsrates steht auch nicht entgegen, dass es an einem kollektiven Bezug fehlen würde. Auch wenn Arbeitnehmer und Führungskraft die PBC-Ziele schlussendlich möglichst einvernehmlich und unter Berücksichtigung des individuellen Arbeitsverhältnisses vereinbaren sollen bzw. die Führungskraft die Ziele unter Berücksichtigung des individuellen Arbeitsverhältnisses einseitig festlegt, wenn eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist, liegt hier ein kollektiver Bezug vor. Die GBV PBC gibt besondere Regelungen vor, wann und in welcher Art bzw. mit welcher Häufung (Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung, Entwicklungsaktivitäten) die PBC- Ziele zu vereinbaren bzw. festzusetzen sind. Diese Verpflichtung wird durch Statuierung allgemeingültiger Regelungen der individuellen Ebene entzogen und begründet einen kollektiven Bezug. Randnummer 35 bb. Zur wirksamen Ausübung des Überwachungsrechts gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist es erforderlich, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat unter Namensnennung die PBC-Ziele, die Zuordnung der Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC sowie die Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC mitteilt. Die Zurverfügungstellung der Kostenstelle ist demgegenüber nicht erforderlich. Randnummer 36 (1.) Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat zur Ausübung seines Überwachungsrechtes gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die PBC-Ziele zur Verfügung zu stellen. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Randnummer 37 (2.) Der Betriebsrat bedarf zur effizienten Ausübung des Überwachungsrechtes einer namentlichen Aufstellung. Eine anonymisierte Unterrichtung durch die Arbeitgeberin reicht für die Überwachung der sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebenen Pflichten nicht aus. Randnummer 38 (a.) Die Kammer konnte insofern dahinstehen lassen, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (6 P 1/13, Rn. 31 ff.) auch auf das Betriebsverfassungsgesetz übertragbar ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht macht in seiner zitierten Entscheidung die Frage, ob eine Darstellung mit Namensnennung erforderlich oder eine anonymisierte Darstellung ausreichend ist, von der konkreten Erforderlichkeit im Einzelfall zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben abhängig. Diese Auffassung vertritt letztlich auch das Bundesarbeitsgericht, das mit Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, Rn. 12, ebenfalls darauf abgestellt hat, ob ein bloß anonymisiertes Mitarbeiterverzeichnis ausreichend ist zur Wahrnehmung der Überwachungsrechte des Betriebsrates. Im Hinblick auf die Mitteilung der vereinbarten PBC-Ziele ist nach Auffassung der Kammer eine Namensnennung erforderlich, damit der Betriebsrat umfassend und effizient seine Überwachungsrechte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ausüben kann. Randnummer 39 Die Überwachungsrechte des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstrecken sich jedenfalls auf die Einhaltung der Anforderungen, die die GBV PBC selber statuiert. Gemäß Ziffer 5.1 der GBV PBC müssen die Ziele u. a. in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein; zudem sind bei der Zielvereinbarung gewisse Umstände zu berücksichtigen, nämlich die Tätigkeit, das Anforderungsprofil, die Verantwortlichkeit ebenso wie die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters und eventuell vorliegende Leistungseinschränkungen, eine vorliegende Behinderung oder die Freistellung aufgrund der Wahrnehmung eines betriebsverfassungsrechtlichen oder anderweitigen Mandates. "Berücksichtigen" bedeutet dabei so viel wie "bei seinen Überlegungen / seinem Handeln beachten, nicht übergehen, in seine Überlegungen einbeziehen" (www.duden.de). Die Kammer war insofern der Auffassung, dass die zu berücksichtigenden Umstände tatsächlich auch ihren Niederschlag in den vereinbarten oder festgelegten Zielen finden müssen. Dafür spricht bereits der Wortlaut von Ziffer 5.1 GBV PBC, der gerade nicht von einem "können" oder "sollen" spricht. Auch die Systematik von Ziffer 5.1 GBV PBC spricht für diese Ergebnis, da auch in den anderen formulierten Anforderungen an die PBC-Ziele konkrete Vorgaben gemacht werden ("sind herausfordernd", "haben individuelle Ziele", "die Ziele enthalten"). Ob die jeweiligen Zielvereinbarungen diesen Anforderungen gerecht werden, kann der Betriebsrat nur überprüfen, wenn er die ihm konkret mitgeteilte Zielvereinbarung einer bestimmten Person zuordnen kann. Denn nur dann kann der Betriebsrat sich selber ein Bild darüber machen, ob die Tätigkeit, das Anforderungsprofil, die Verantwortlichkeit, die Arbeitszeit, die persönlichen Stärken und Leistungseinschränkungen, Behinderungen und Freistellungen berücksichtigt worden sind. Randnummer 40 Hinzu kommt, dass ausweislich der Präambel und Ziffer 7.1 GBV PBC auf eine faire, diskriminierungsfreie und differenzierte Bewertung zu achten ist und Mitarbeiter nicht deswegen schlechter zu beurteilen sind, weil sie einer bestimmten Mitarbeitergruppe (z. B. Menschen mit Behinderung, ältere Mitarbeiter, Teilzeitmitarbeiter, Mitarbeiter in Altersteilzeit) angehören. Insofern hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass der Betriebsrat keine Auskunft über die auf der Grundlage der vereinbarten Ziele erfolgten Leistungsbewertungen verlangt, sondern ausschließlich die Zurverfügungstellung der Zielvereinbarung begehrt. Allerdings kann eine faire, diskriminierungsfreie und differenzierte Leistungsbewertung nur dann erfolgen, wenn bereits die Grundlagen dieser Leistungsbewertung selber, nämlich die PBC-Ziele, fair, diskriminierungsfrei und differenziert ausgestaltet sind. Vor dem Hintergrund dieses umfassenden Überprüfungsprogramms des Betriebsrates reicht es nach Auffassung der Kammer auch nicht aus, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine Liste mit Arbeitnehmerdaten zur Verfügung stellt, aus der sich zwar nicht der Name des Arbeitnehmers, wohl aber die Tätigkeit, das Anforderungsprofil an die Stelle, die Verantwortlichkeit, Leistungseinschränkungen, die Ausübung eines Amtes, Alter, Geschlecht, Nationalität etc. ergeben. Zum einen dürfte eine solch umfassende Auskunft bereits eine Individualisierung des einzelnen Arbeitnehmers ermöglichen. Sollte dies nicht der Fall sein, bliebe es dem Betriebsrat bei mangelnder Möglichkeit zur Individualisierung immer noch vorenthalten, zu überprüfen, ob entsprechend der Vorgaben der GBV PBC die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters berücksichtigt wurden. Dies wird kaum anders möglich sein als durch Nachfrage bei dem jeweiligen Mitarbeiter. Solch eine unter Umständen notwendige Nachfrage lässt das Bundesarbeitsgericht bereits ausreichen, um die Erforderlichkeit der Namensnennung zu bejahen (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, Rn. 12). Randnummer 41 (b.) Soweit die Arbeitgeberin sich darauf beruft, dass einige Arbeitnehmer ggf. nicht wünschten, dass der Betriebsrat Kenntnis von den PBC- Zielvereinbarungen erlange, steht dies dem Anspruch des Betriebsrates nicht entgegen. Gegenüber den kollektivrechtlich begründeten Einsichtsrechten des Betriebsrates haben die Individualinteressen zurückzutreten (BAG v. 20.12.1988 - 1 ASR 63/87, Rn. 38). Auch datenschutzrechtliche Gründe stehen der Übermittlung der Namen der Arbeitnehmer nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, Rn. 24 ff., NZA 2012,744ff.). Randnummer 42 (
- c)Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die jeweilige Kostenstelle des Mitarbeiters benennt. Die GBV PBC macht die Vereinbarung der Ziele in keiner Weise von der betreffenden Kostenstelle abhängig. Im Übrigen hat der Betriebsrat auf Nachfrage im Kammertermin geäußert, dass die Angabe der Kostenstelle dann nicht mehr erforderlich sei wenn der Name des Arbeitnehmers bekannt sei. Randnummer 43
- cc)Der Herausgabe der Informationen steht nicht entgegen, dass ausweislich der GBV PBC i. V. m. der 12. Protokollnotiz zunächst nur der Arbeitnehmer, die Führungskraft sowie der Systemadministrator Zugriff auf das PBC-Tool nehmen dürfen oder der Arbeitgeberin die Beschaffung der Unterlagen unzumutbar wäre. Randnummer 44 (1.) Der Anspruch des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Zurverfügungstellung von Unterlagen ist auf solche Unterlagen beschränkt, die der Arbeitgeber - zumindest in Form einer elektronischen Datei - tatsächlich besitzt. Der Betriebsrat kann hingegen nicht verlangen, dass der Arbeitgeber nicht vorhandene Unterlagen für ihn erst herstellt (BAG v. 30.09.2008 - 1 ABR 54/07, Rn. 25; BAG v. 06.05.2003 - 1 ABR 13/02, Rn. 61). Ein solcher Herstellungsanspruch lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Soweit sich die Arbeitgeberin vorliegend darauf beruft, dass lediglich der Arbeitnehmer, die Führungskraft und der Systemadministrator Zugriffs- rechte auf das PBC-Tool hätten, steht dies der Erteilung der begehrten Informationen durch die Arbeitgeberin an den Betriebsrat nicht entgegen. Randnummer 45 (a.) Die GBV PBC beinhaltet Regelungen zur Erstellung von Zielvereinbarungen, die das wesentliche Kriterium bei der Beurteilung der Leistung der Mitarbeiter durch die Arbeitgeberin darstellen. Auf Seiten der Arbeitgeberin wird die Führungskraft für diese handelnd tätig. Über ihre Führungskraft ist es der Arbeitgeberin möglich, Zugriff auf die einzelnen PBC-Zielvereinbarungen zu nehmen. So kann sie die Führungskraft anweisen, ihr die PBC- Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich muss die Arbeitgeberin sogar dann Unterlagen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG herausgeben, wenn sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann, die die nötige Kenntnis besitzen (BAG v. 29.06.2004 - 1 ABR 32/99, Rn. 34). Randnummer 46 (b.) Dem steht auch die konkrete Ausgestaltung der GBV PBC nicht entgegen. Diese ist nicht so ausgestaltet, dass tatsächlich lediglich Führungskraft, Arbeitnehmer und Systemadministrator Kenntnis von der Zielvereinbarung erlangen können. Vielmehr wird ausweislich Ziffer 11 GBV PBC neben dem PBC-Tool auch eine Handakte geführt. In dieser werden beispielsweise Änderungen von bereits abgeschlossenen Zielvereinbarungen dokumentiert, da das elektronische PBC-Tool solche Änderungen technisch nicht erfassen kann. Die Handakte stellt neben der bei der Personalabteilung bestehenden Zentralakte die Personalakte eines Arbeitnehmers dar. Die Unterlagen aus der Handakte werden zu gewissen Zeitpunkten in die Personalakte überführt. Die Handakte wird der Personalabteilung bei Anforderung von der Führungskraft übersandt. Daraus ergibt sich bereits, dass die Arbeitgeberin über ihre Personalabteilung jederzeit auf die Handakte und die darin niedergelegten Änderungen der Zielvereinbarung Zugriff nehmen kann. Darüber hinaus erfolgt die Leistungsbewertung gemäß Ziffer 7.1 G8V P8C auf der Grundlage der PBC-Ziele nicht allein durch die Führungskraft, sondern auch unter Einbeziehung des Managementteams. Für eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung muss das Managementteam Kenntnis von den PBC-Zielen haben. Im Nachgang entscheiden sodann auch die Personalabteilung oder andere übergeordnete Stellen über eine Beförderung eines Arbeitnehmers. Dies verdeutlicht bereits, dass die Arbeitgeberin im Rahmen der Leistungsbewertung ungehinderten Zugriff auf die jeweiligen PBC- Zielvereinbarungen hat. Der Arbeitgeberin ist insofern zwar zuzugeben, dass etwaige Änderungen von bestehenden Zielvereinbarungen und auch die Leistungsbewertung bzw. etwaige Beförderungen zu einem späteren Zeitpunkt als die Festlegung der PBC-Ziele erfolgen. Es würde aber eine bloße Förmelei darstellen, würde man aus diesem Grund den Anspruch des Betriebsrates auf Zurverfügungstellung von Unterlagen bis zum 30. April eines Jahres ablehnen und diesen später erst bejahen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, als dass bei einer erst späteren Zurverfügungstellung von Unterlagen dem Betriebsrat eine effektive Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte (teilweise) unmöglich gemacht werden könnte. Denn er hätte dann bei Vorliegen einer Rechtsverletzung keine Möglichkeit mehr, bereits zu einem frühen Zeitpunkt auf die Rechtsverletzung und deren Beseitigung und damit auch auf eine ordnungsgemäße (erstmalige) Beurteilung des Arbeitnehmers hinzuwirken. Randnummer 47 (2.) Die Herausgabe der Unterlagen ist der Arbeitgeberin auch nicht unzumutbar. Soweit die Arbeitgeberin sich darauf beruft, sie habe keinen einfachen Zugang zu den Daten, da jeder einzelne Datensatz individuell unter Angabe der Personalnummer des betreffenden Arbeitnehmers beim Servicecenter in Ungarn angefordert werden müsse, kann dies keinen unzumutbaren Aufwand begründen. Vielmehr bedarf es bzgl. eines jeden Arbeitnehmers nur einer leicht zugänglichen Information, nämlich der Personalnummer des Arbeitnehmers. Im Übrigen könnte die Beklagte sich auch der Hilfe ihrer Führungskräfte bedienen und diese anweisen, ihr die entsprechenden PBC-Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen. Randnummer 48 dd. Auch die Ablösung der Konzernbetriebsvereinbarung vom 21.12.2010 (Anlage ASt 4, Bl. 30 ff.d.A) durch die GBV PBC zum 01.04.2014 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich unmittelbar aus Ziff. 13 Abs. 3 der GBV PBC, nach der die auf Grundlage der alten Vereinbarung vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit behalten. Randnummer 49 2. Auch dem Antrag zu 2. war überwiegend stattzugeben. Randnummer 50 a. Der Antrag zu 2. ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antrag auf eine zukünftig wiederkehrende, zeitlich nicht beschränkte Leistung gerichtet ist. Ein auf künftige Leistungen gerichteter Antrag ist nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG v. 17.09.2013 -1 ABR 26/12, Rn. 11; BAG v. 06.05.2003 -1 ABR 13/02, Rn. 45, NZA 2003, 1348 ff.). Dies ist hier der Fall. Die Arbeitgeberin hat sich in dem Rechtsstreit dagegen gewehrt, dem Betriebsrat die begehrten Auskünfte zu erteilen. Es ist daher zu besorgen, dass sie sich auch in Zukunft ohne eine gerichtliche Entscheidung einer rechtzeitigen Leistung i. S. d. § 259 ZPO entziehen wird. Die Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 BetrVG kann vom Betriebsrat zudem "jederzeit" ohne besonderen Anlass verlangt werden (BAG v. 17.09.2013 - 1 ABR 26/12, Rn. 11). Randnummer 51 b. Der Antrag ist auch im tenorierten Umfang begründet. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Antrag zu 1. Bezug genommen werden. Randnummer 52 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschl. vom 20.04.1999, Az. 1 ABR 13/98).