Erstattungsanspruch der Kommanditisten gegen die Gesellschaft: Sonderopfer durch Rückzahlung von Ausschüttungen; Entgegenstehen der gesellschafterlichen Treuepflicht Orientierungssatz 1. Maßgebend für die Frage, ob der Kommanditist Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten im Sinne des § 110 HGB erbracht hat, ist allein, ob der Kommanditist gegenüber der Kommanditgesellschaft zur Rückzahlung einer Ausschüttung, sei es nun durch eine Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger oder an die Gesellschaft selber, verpflichtet gewesen ist. Daran fehlt es, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Rückzahlungsregelung nicht vorsieht. (Rn.37) 2. Zwar kann ein Kommanditist bei der Erbringung eines Sonderopfers unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht gehindert sein, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen. Die Gesellschaft kann sich aber nicht darauf berufen, dass die Zahlung einer geordneten Abwicklung entgegenstehen könnte, wenn eine Abwicklung nicht beschlossen worden ist. Denn die Gesellschaft darf nicht jahrelang die Ausgleichszahlungen verweigern, um die Gesellschaft außerhalb eines geordneten Liquidationsverfahrens abzuwickeln. (Rn.40) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. Oktober 2017, 11 U 122/17 nachgehend BGH, 12. Juni 2018, II ZR 373/17, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 26.651,08 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht Erstattungsansprüche aus § 110 HGB geltend. Randnummer 2 Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten, die ein Immobilienfonds der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist. Für die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags wird auf Anlage B1 Bezug genommen. Randnummer 3 Die Beklagte ist seit dem 02.09.1993 Eigentümerin einer Geschäftsimmobilie in der S.str. ... in B.. Ankauf und Errichtung wurden durch ein Darlehen der S. Bank AG finanziert. Nach Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses zum 30.09.2003 konnte ein unmittelbarer Nachfolgemieter nicht gefunden werden. Hierdurch geriet die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass das Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden konnte. Es wurden daraufhin zwischen der Beklagten und der S. Bank AG im Jahr 2008 Gespräche über eine etwaige geregelte Liquidation geführt, in denen es auch um einen Verkauf der Immobilie ging. Dieser kam jedoch nicht zustande. Erneute Verhandlungen führten zu einem Angebot der S. Bank AG an die Kommanditisten, wonach diese bisher erhaltene Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % an die Beklagte zurückzahlen sollten, die das Geld ihrerseits an die S. Bank AG weiterleiten sollte, die dafür auf weitergehende Ansprüche aus den §§ 171, 172 HGB verzichten wollte. Der Kläger unterzeichnete die angebotene Freistellungsvereinbarung mit der Beklagten nicht. Randnummer 4 Im Jahr 2010 wurden Zinsansprüche der S. Bank AG gegen die Beklagte teilweise fällig gestellt. Zunächst wurde ein Betrag in Höhe von 300.000 €, später ein Betrag in Höhe von 500.000 € von der Stundung gegenüber der Beklagten ausgenommen. Mit Schreiben vom 03.01.2012 erklärte die Beklagte gegenüber der S. Bank AG, dass die Beklagte die fällig gestellten Teil-Zinsforderungen nicht zahlen werde, weil die vorhandenen Geldmittel als Liquiditätsreserve zur Abdeckung unvorhergesehener Entwicklungen im Rahmen der laufenden baulichen Maßnahmen benötigt würden. Randnummer 5 Der Kläger wurde von der S. Bank AG auf der Grundlage von § 172 Abs. 4 HGB wegen erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 26.651,08 € gerichtlich in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht Wiesbaden obsiegt hatte, legte die S. Bank AG Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ein. Um das gerichtliche Verfahren zu beenden entschloss sich der Kläger, die von der Beklagten erhalten Ausschüttungen an die Beklagte zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte 26.651,08 € freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte. Randnummer 6 Es folgte ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten, in dem der Kläger einen Anspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB geltend machte. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.12.2014 (Az. 322 O 184/14 ) wurde der Klage über 26.651,08 € stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 13.08.2015 (Az. 11 U 25/15) zurückgewiesen. Die von der Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2016 (Az. II ZR 276/15) zurückgewiesen. Die Beklagte hat den titulierten Betrag in Höhe von 26.651,08 € an den Kläger bezahlt. Randnummer 7 Nach Erhalt des Betrages wurde der Kläger durch die S. Bank AG außergerichtlich auf Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB aufgefordert, im Hinblick auf bestehende und fällige Zinsansprüche eine Zahlung in Höhe von 26.651,08 € zu leisten. Zur Abwendung einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch die S. Bank AG leistete der Kläger am 29.02.2016 die erhaltene Ausschüttungen in Höhe von 26.651,08 € freiwillig an die Beklagte. Er informierte die S. Bank AG, dass er seine Kommanditeinlage in voller Höhe geleistet habe und eine Inanspruchnahme daher ausgeschlossen sei. Randnummer 8 Am 04.09.2016 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Die Beteiligungsquote lag bei 42 % bezogen auf die Gesamtstimmen. Dem Beschluss über den Verkauf der Immobilie S.str. haben 79,78 % der vertretenen Stimmen zugestimmt. Der Kläger hat gegen den Verkauf der Immobilie gestimmt. Ein Bieterverfahren zum Verkauf der Immobilie wird durchgeführt. Die Due Diligence Prüfung des Höchstbietenden und die Abstimmung des Kaufvertrages sind noch nicht abgeschlossen. Randnummer 9 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2016 unter Fristsetzung zum 30.09.2016 zur Zahlung von 26.651,08 € auf. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger - erneut - einen Anspruch gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB gegen die Beklagte geltend. Randnummer 10 Der Kläger ist der Ansicht, die Rückzahlung der Ausschüttungen an die Beklagte sei ein den Erstattungsanspruch gemäß § 110 HGB auslösende Sonderopfer. Der Anspruch sei auch fällig. Randnummer 11 Die Teil-Fälligstellung von Zinsansprüchen der S. Bank AG sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, fällige Zinsansprüche zu generieren, um diese auf Grundlage der §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegenüber denjenigen Kommanditisten gerichtlich geltend zu können, die das Angebot zum Abschluss einer Freistellungsvereinbarung abgelehnt hatten. Randnummer 12 Die mit Schreiben vom 03.01.2012 abgegebene Erklärung der Beklagten sei inhaltlich unzutreffend, da seitens der S. Bank AG zugesagt worden sei, für die Zahlung der anfallenden Baumaßnahmen weitere Darlehen in Höhe von 300.000 € sowie ein Liquiditätskredit in Höhe von 300.000 € zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu gewähren. Randnummer 13 Die S. Bank AG übe seit Jahren maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten aus und gebe im eigenen Interesse der Beklagten die Handlungsrichtschnur vor. Die Geschäftsführung der Beklagten beschränke sich darauf, die Geschicke der Fondsgesellschaft im Interesse der S. Bank AG zu steuern. Die von der Beklagten geforderte geordnete Liquidation führe wirtschaftlich alleine zu dem Ergebnis, dass die Anlieger ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren würden, wohingegen die S. Bank AG ihr Darlehen weitestgehend zurückerhalte, nachdem sie als Initiatoren des Fonds im Jahr 1993 bereits prächtig verdient habe. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Randnummer 16 1. 26.651,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2014 Randnummer 17 2. 1.358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Randnummer 18 zu bezahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 110 HGB lägen nicht vor. Die erbrachte Zahlung sei keine Aufwendungen Gesellschaftsangelegenheiten, die der Kläger den Umständen nach habe für erforderlich halten dürfen. Jedoch habe die (Rückzahlung des Klägers den einzigen Zweck verfolgt, der Klage der S. Bank AG die Grundlage zu entziehen. Deshalb habe er keine Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten gemacht. Randnummer 22 Die Forderung sei jedenfalls nicht fällig. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebiete es, dass der Kläger auf die gegenwärtige Situation der Beklagten Rücksicht nehme. Die Beklagte benötige Zeit für einen freihändigen Verkauf der Immobilie, um auch im Sinne der Gesellschafter über einen möglichst hohen Veräußerungserlös eine Bedienung der Forderung der S. Bank AG zu ermöglichen und nach Möglichkeit auch ein Überschuss zur Verteilung an die Gesellschafter zu erzielen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es erforderlich, dass die S. Bank AG weiter mit einem wesentlichen Teil ihrer Forderungen still halte. Randnummer 23 Die (erneute) Inanspruchnahme der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Sie führe zu einem „Zahlungs-Karusell“, bei dem der Kläger sogleich wieder einer Inanspruchnahme durch die S. Bank AG ausgesetzt werde, mit der Folge, dass dann mit einer erneuten Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger zu rechnen sei. Randnummer 24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet. Randnummer 26 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 26.651,09 € aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte stellt ein Sonderopfer im Sinne der zu § 110 HGB ergangenen Rechtsprechung dar, welches zu einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte führt. Die zwischen den Parteien maßgeblichen Streitpunkte sind bereits Gegenstand zahlreicher weiterer Gerichtsverfahren zwischen der Beklagten und anderen Kommanditisten gewesen. Randnummer 27 Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer vergleichbaren Fallgestaltung die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende landgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 04.04.2014, Az.: 11 U 310/13 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Randnummer 28 „Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die geleisteten Zahlungen an die S. AG gemäß § 110 HGB zu erstatten. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Randnummer 29 1. Die Voraussetzungen des § 110 HGB liegen vor. Die Zahlungen des Klägers an die S. AG als Gläubigerin der Beklagten stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9). Randnummer 30
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