Erstattungsanspruch der Kommanditisten gegen die Gesellschaft: Sonderopfer durch Rückzahlung von Ausschüttungen an die Gesellschaft; Entgegenstehen der gesellschafterlichen Treuepflicht Orientierungssatz 1. Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können. (Rn.16) 2. In der Geltendmachung der Rückzahlungsforderung liegt keine Rechtsmissbräuchlichkeit und kein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten, wenn angesichts der Höhe der Forderung nicht ersichtlich ist, dass die begehrte Zahlung die wirtschaftliche Existenz der Kommanditgesellschaft gefährden würde. (Rn.21) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 17. März 2016 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. August 2016, 11 U 55/16 nachgehend BGH, 25. Juli 2017, II ZR 227/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.185,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 62.185,87 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 110 HGB geltend. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von 300.000,- DM. Randnummer 3 Seit dem 02.09.1993 hält die Beklagte eine Immobilie in der S.str.... in B.. Der Ankauf und die Errichtung dieser Immobilie wurden durch ein Darlehen der S. Bank finanziert. Das Objekt S.str.... war bis zum 30.9.2003 vermietet. Ein unmittelbarer Nachfolger fand sich nicht. Dies führte zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten. Ein bei der Hauptgläubigerin, der S. Bank AG, aufgenommenes Darlehen konnte demzufolge nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Die Beklagte führte im Jahre 2008 mit der S. Bank AG Gespräche, um den Bestand des Fonds zu sichern und eine geregelte Liquidation durchzuführen, bei der u.a. auch die Immobilie veräußert werden sollte. Da der Verkauf jedoch nicht zustande kam, trat die Beklagte erneut in Verhandlungen mit der S. Bank AG ein. Die S. Bank AG bot in diesem Rahmen den Kommanditisten an, dass sie insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen, die das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleitet, und im Gegenzug die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichtet. Randnummer 4 Der Kläger unterzeichnete die Freistellungsvereinbarung nicht. Daraufhin wurde er von der S. Bank AG gerichtlich gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen (dem Klagebetrag) in Anspruch genommen (vgl. Urteil des LG Braunschweig, Anlage K 1). Der Kläger zahlte sodann die von der Beklagten erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte - freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt der Rückforderung (vgl. Schreiben vom 14.11.2013, Anlage K 2) - zurück. Anschließend wurde das Verfahren zwischen der S. Bank AG und dem Kläger erledigt. Randnummer 5 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2014 unter Fristsetzung zum 26.05.2014 vergeblich zur Rückzahlung auf (Anlage K 3). Randnummer 6 Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Die Rückzahlung von Ausschüttungsbeträgen zur teilweisen Tilgung des Darlehens der Beklagten bei der S. Bank AG sei ein freiwilliges Sonderopfer des Klägers gewesen. Es sei ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, insbesondere finde sich im Gesellschaftsvertrag (Anlage B 1) keine entsprechende Grundlage. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.185,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2014 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie trägt vor, das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Des Weiteren habe der Kläger die Zahlungen nicht als freiwilliges Vermögensopfer und im Interessenkreis der Beklagten zu einer Gesellschaftsangelegenheit, sondern allein zu dem Zweck vorgenommen, der Klage der S. AG gegen ihn die Grundlage zu entziehen. Im Übrigen sei die Zahlung nicht erforderlich im Sinne von § 110 HGB gewesen. Darüber hinaus sei ein Anspruch aus § 110 HGB nicht fällig bzw. seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich und ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten. Hierzu behauptet sie, dass eine geordnete Abwicklung, die das erstrebte Ziel sei, bei Rückforderung der Beträge gefährdet sei, da dann u.a. die zur Bedienung der fälligen Forderungen der S. AG benötigten Mittel fehlten (21 ff). Auch würde eine Inanspruchnahme der Beklagten nur dazu führen, dass der Kläger erneut von der S. AG in Anspruch genommen würde. Es käme zu einem „Zahlungs-Karussell“. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 13 Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig (§ 17 ZPO), weil der Sitz der Beklagten nach § 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) in Hamburg ist. Die Berücksichtigung der von der Beklagten angeführte Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 16.4.2012, 25 W 39/12) führt zu keinem anderen Ergebnis (eingehend Urteil des LG Hamburg vom 01.12.2015 - 328 O 75/15 , 56/58 f; siehe ferner etwa Urteil des LG Hamburg zu 305 O 147/15 ). Auf den Ort der Verwaltungsführung kommt es hier nicht an. Maßgebend ist, dass im Handelsregister als Sitz der Beklagten Hamburg eingetragen ist. II. Randnummer 14 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 62.185,87 € gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 Abs. 1 HGB. 1. Randnummer 15 Nach § 110 HGB, der gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft gilt, ist die Gesellschaft dem Gesellschafter zum Ersatz verpflichtet, wenn er in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.