Auslegung einer Betriebsvereinbarung zu einem betrieblichen Versorgungswerk Orientierungssatz Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung zu einem betrieblichen Versorgungswerk, nach der die Entwicklung der Betriebsrente an die der gesetzlichen Rente gekoppelt ist, der Versorgungsschuldner hiervon jedoch abweichen darf, wenn er die Anpassung nicht für vertretbar hält, ergibt, dass die Leistungsbestimmung des Versorgungsschuldners nach § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. (Rn.30) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Versorgungsschuldner. (Rn.38) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 25. November 2017, 2 Sa 50/17, Urteil nachgehend BAG, 11. April 2019, 3 AZR 63/18, Urteil nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, 15. November 2017, 2 Sa 50/17, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.8.2016 über den Betrag von € 1.594,89 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats € 85,73 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 388,37 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits – bezogen auf einen Gebührenstreitwert in Höhe von € 3.086,28 - trägt die Beklagte. 5. Der Urteilsstreitwert – maßgeblich für den Wert der Beschwer – wird festgesetzt auf € 3.989,03. 6. Die Berufung wird für die Beklagte unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Höhe der Anpassung klägerischer Betriebsrentenbezüge. Randnummer 2 Die klagende Partei war bis zum 31.01.2001 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns, zuletzt in Hamburg, beschäftigt, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die klagende Partei bezieht seit dem 01.02.2001 eine betriebliche Rente, die jeweils am Monatsersten im Voraus für den laufenden Monat gezahlt wird. Randnummer 3 Die betriebliche Altersversorgung der klagenden Partei beruht auf einem Tarifvertrag „Betriebliche Versorgungsordnung“ (VO 85). Randnummer 4 Zur „Anpassung der Renten“ trifft § 6 VO 85 unter anderem folgende Regelungen: Randnummer 5 „1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Randnummer 6 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Randnummer 7 (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten)….. Randnummer 8 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Randnummer 9 Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1 …“ Randnummer 10 Bis einschließlich 2014 folgten die beklagtenseitig vorgenommenen Rentenanpassungen der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Deren zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 erfolgten Erhöhungen um 2,0972 und um 4,24512 % wurden jedoch nicht nachvollzogen. Die Beklagte beschloss vielmehr jeweils auf Vorschlag ihres Vorstandes – gegen das Votum diesbezüglich unterrichteter Betriebsräte – eine Rentenerhöhung um jeweils nur 0,5 %. Randnummer 11 Die klagende Partei erhielt dementsprechend ab dem 01.07.2015 anstelle der bisherigen Rente in Höhe von € 1579,06 brutto Rentenzahlungen in Höhe von € 1586,96 brutto. Ab dem 01.07.2016 wurde ihr eine Rente in Höhe von € 1594,89 brutto gezahlt. Sie ist der Auffassung, dass eine Anpassung ihrer Rente entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erfolgen müssen. Sie errechnet hieraus einen Differenzbetrag in Höhe von € 388,37 brutto für den Zeitraum 01.07.2015 – 31.07.2016, ausgehend von einem monatlichen Differenzbetrag in Höhe von € 25,22 im Zeitraum 01.07.2015 – 30.06.2016 und in Höhe von monatlich € 85,81 ab dem 01.07.2016. Randnummer 12 Die klagende Partei trägt vor: Randnummer 13 Der von ihr geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 1 VO 85. Auf § 6 Abs. 4 könne sich die Beklagte aus mehreren Gründen nicht stützen: Diese Regelung sei unwirksam, weil völlig unklar und unangemessen bzw. unverhältnismäßig. Außerdem sei zu bestreiten, dass die mitgeteilten Beschlüsse formell ordnungsgemäß gefasst worden seien. Jedenfalls sei die Anpassungsentscheidung für 2015 nach dem 01.07.2015 und damit verspätet getroffen, die Anpassungsentscheidung für 2016 sei verspätet mitgeteilt worden. Damit habe die Beklagte unzulässig rückwirkend in bereits erworbene Rechte der Rentenbezieher eingegriffen. Randnummer 14 Selbst ausgehend von der Wirksamkeit des § 6 Abs. 4 VO 85 und der getroffenen Anpassungsentscheidung bestehe ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der gesetzlichen Rente. Denn § 6 Abs. 4 sei allenfalls dahin zu verstehen, dass eine abweichende Anpassungsentscheidung als absoluter Ausnahmefall nur getroffen werden dürfe, wenn die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine andere Entscheidung nicht zulasse. Hierfür fehlten jedoch angesichts öffentlich mitgeteilter Gewinne der Beklagten jegliche Anhaltspunkte. Zudem sei eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Rentenbezieher unterblieben. Randnummer 15 Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch aus betrieblicher Übung. Randnummer 16 Die klagende Partei beantragt, Randnummer 17 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von € 1594,89 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 85,81 brutto zu zahlen; Randnummer 18 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 388,45 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 25,22 seit dem 01.07.2015, auf € 25,22 seit dem 01.08.2015, auf € 25,22 seit dem 01.09.2015, auf € 25,22 seit dem 01.10.2015, auf € 25,22 seit dem 01.11.2015, auf € 25,22 seit dem 01.12.2015, auf € 25,22 seit dem 01.01.2016, auf € 25,22 seit dem 01.02.2016, auf € 25,22 seit dem 01.03.2016, auf € 25,22 seit dem 01.04.2016, auf € 25,22 seit dem 01.05.2016, auf € 25,22 seit dem 01.06.2016 und auf € 85,81 seit dem 01.07.2016 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Anträge abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 22 Weitergehende als die erfolgten Rentenanpassungen könne die klagende Partei nicht verlangen. Randnummer 23 Sie, die Beklagte, habe die Anpassungsentscheidung wirksam entsprechend § 6 Abs. 4 VO 85 getroffen. Diese Regelung sei weder unklar noch unwirksam. Sie sei, entsprechend dem verwendeten Begriff „vertretbar“ (= berechtigt“, „legitim“), dahingehend auszulegen, dass eine an den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messende Anpassungsentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen sei. Randnummer 24 Die getroffenen Anpassungsentscheidungen entsprächen auch billigem Ermessen. So bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z. B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko). Es sei ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen. Sie, die Beklagte, unterliege steigenden Anforderungen im Bereich der Regulierung und im Bereich der Kundenanforderungen. Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (SSY-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u. a. Personalkosten durch Stellenstreichungen eingespart werden sollten. Aufgrund dessen müssten aktive Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Dementsprechend sei es angemessen, hieran auch die Rentner zu beteiligen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das auf die VO 85 gestützte Versorgungsniveau sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach hätten sich die Anpassungen am Verbraucherpreisindex und damit an der Anpassung für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken im Konzern orientiert. Auf ihre konkrete aktuelle wirtschaftliche Lage komme es nicht an. Randnummer 25 Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I Randnummer 26 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch liegen die Voraussetzungen zur Geltendmachung künftiger wiederkehrender Leistungen gemäß § 258 ZPO vor. II Randnummer 27 Die zulässige Klage ist auch ganz überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich des zeitlichen Beginns des geltend gemachten Zinsanspruchs sowie geringfügiger Berechnungsdifferenzen (€ 85,73 statt € 85,81, € 388,37 statt € 388,45) war sie abzuweisen. Randnummer 28 1. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt dem Grunde nach aus § 6 VO 85. Nach § 6 Abs. 1 werden die Renten jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, und zwar gemäß § 6 Abs. 2 zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Randnummer 29 Auf § 6 Abs. 4 kann sich die Beklagte für ihre abweichende Anpassungsentscheidung nicht berufen. Dies folgt zwar nicht bereits – wie klägerseitig angenommen – aus der Unwirksamkeit dieser Bestimmung (a), aus einer verspätet getroffenen bzw. mitgeteilten Anpassungsentscheidung (
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