Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Druckzahlungen nach einer Ratenzahlungsvereinbarung Orientierungssatz 1. Hat der spätere Insolvenzschuldner auf Druck eines Inkassobüros eine Forderung von ca. 6.100 € in (teilweise verspäteten) Raten ausgeglichen, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Gläubiger Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldner gehabt hat. Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. (Rn.38) 2. Die Gesamtumstände belegen hier lediglich ein zögerliches Zahlungsverhalten des Schuldners, zeigen jedoch nicht unmissverständlich auf, ob dieses Verhalten darauf beruht, dass der Schuldner nicht zahlen konnte oder dass er nicht zahlen wollte. Es ist keine Gläubigerkenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie einem entsprechenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen festzustellen. Eine Anfechtung der Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO scheidet daher aus und der Insolvenzverwalter hat gegen den Gläubiger keinen Anspruch auf Rückgewähr. (Rn.45) (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 28. Zivilkammer, 1. November 2013, 328 O 429/12, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 1. November 2013, Az. 328 O 429/12 , wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last. III. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzrecht auf Zahlung in Höhe von € 6.444,32 nebst Zinsen in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S... (Anlage K 1 sowie Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 16. Mai 2017). Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, handelt mit Textilien. Randnummer 3 Die S... (nachfolgend: Schuldnerin) hat in der E... Passage in Hamburg von Oktober 2006 bis Ende Juli 2008 ein Spielwarengeschäft betrieben. In der Zeit von März bis Mai 2007 hat die Beklagte die Schuldnerin mit verschiedenen Textilien beliefert, wofür sie der Schuldnerin in der Zeit von März bis Mai 2007 Rechnungen über insgesamt € 6.100,82 erteilt hat. Randnummer 4 Eine entsprechende Zahlung erfolgte jedoch zunächst nicht. Daher beauftragte die Beklagte am 27. September 2007 das Inkassobüro B... GmbH (nachfolgend: Inkassobüro) mit der Geltendmachung dieser Forderungen gegenüber der Schuldnerin. Im Verlauf eines Telefonats mit dem Inkassobüro sagte die Schuldnerin am 5. November 2007 eine sofortige Zahlung zu. Nachdem bis zum 27. November 2007 keine Zahlung erfolgt war, wurde in einem weiteren Gespräch vereinbart, dass die Schuldnerin bis zum 15. Dezember 2007 einen ersten Teilbetrag von € 1.682,25 bezahlen werde. Nachfolgend bezahlte die Schuldnerin am 15. Dezember 2007 einen Teilbetrag von € 1.200,00. Den offenen Teil des ersten Teilbetrags in Höhe von € 482,25 mahnte das Inkassobüro mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 unter Fristsetzung zum 2. Januar 2008 an (Anlage K 2). Nachfolgend zahlte die Schuldnerin am 7. Januar 2008 einen Betrag von € 744,32. Randnummer 5 Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 4. Januar 2008, hatte das Inkassobüro die Schuldnerin wegen fehlender Reaktion auf das Schreiben vom 21. Dezember 2007 und der Nichteinhaltung der Vereinbarung aus einem Schreiben vom 27. November 2007 aufgefordert, bis zum 11. Januar 2008 einen restlichen Gesamtbetrag in Höhe von € 5.744,32 € zu zahlen. Randnummer 6 Nachfolgend wurde jedoch vereinbart, dass der offene Restbetrag in Raten zu zahlen sei. Die Schuldnerin leistete daraufhin am 27. Februar 2008 einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.000,00 sowie in der Zeit vom 5. März 2008 bis 29. September 2008 insgesamt 7 weitere Raten zu je € 500,00. Nachdem die Rate für den Mai 2008 in Höhe von € 500,00 zunächst ausgeblieben, die Rate für den Juni 2008 in Höhe von € 500,00 jedoch bezahlt worden war, wandte sich das Inkassobüro mit Schreiben vom 8. Juli 2008 erneut an die Schuldnerin (Anlage K 10). Insgesamt zahlte die Schuldnerin in der Zeit vom 15. Dezember 2007 bis zum 29. September 2008 in 10 Raten einen Gesamtbetrag von € 6.444,32 an die Beklagte (Anlage K 4). Randnummer 7 Auf Antrag eines weiteren Gläubigers der Schuldnerin vom 7. Juli 2009 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S... eröffnet und zunächst Rechtsanwalt Dr. B..., später der Kläger, zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 wandte sich der vormalige Kläger an die Beklagte und führte aus, dass die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar seien. Er forderte die Beklagte – unter Fristsetzung zum 21. Dezember 2012 – vergeblich auf, die erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt € 6.444,32 nebst Zinsen zurückzuzahlen (Anlage K 6). Randnummer 9 Nachfolgend ist die vorliegende Hauptsacheklage am 27. Dezember 2012 beim Landgericht Hamburg eingegangen und der Beklagten im Wege der internationalen Zustellung am 12. März 2013 an ihrem Sitz in den Niederlanden zugestellt worden. Randnummer 10 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO begründet sei. Randnummer 11 Er hat behauptet, dass die Schuldnerin bereits im Jahr 2007 zahlungsunfähig gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die Schuldnerin bereits vor dem 15. Dezember 2007 fälligen und ernsthaft eingeforderten Forderungen in einer Höhe von insgesamt € 1.810.925,05 ausgesetzt gewesen sei, die in der Folgezeit nicht mehr hätten beglichen werden können und nachfolgend zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien (Anlagen K 5 und K 7 bis K 9). Randnummer 12 Die Zahlungen an die Beklagte in der Zeit vom 15. Dezember 2007 bis 29. September 2008 habe die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. Die Beklagte habe Kenntnis von diesem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Diese Kenntnis ergebe sich daraus, dass die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte nur unter dem Druck des eingeschalteten Inkassobüros und lediglich im Zuge einer nachträglich vereinbarten und nur verspätet eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung erfolgt seien. Das zeige, dass die Beklagte zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis gehabt habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte die Kenntnis des Inkassobüros gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 6.444,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hat bestritten, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen ab Dezember 2007 eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin bestanden habe. Sie hat weiter in Abrede genommen, dass durch die streitgegenständlichen Zahlungen eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt sei und dass die Schuldnerin bei Erbringung dieser Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Randnummer 18 Die Beklagte hat zudem bestritten, dass sie Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. Die Schuldnerin habe lediglich bestehende Forderungen beglichen. Angesichts des Umstandes, dass lange Zahlungsziele in der Textilbranche nichts Ungewöhnliches seien, hätten hinreichende Anhaltspunkte weder im Hinblick auf eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin, noch hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung oder eines entsprechenden Vorsatzes der Schuldnerin bestanden. Randnummer 19 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und ausgeführt, dass die geltend gemachte Forderung bereits Ende 2012 verjährt sei. Randnummer 20 Mit Urteil vom 1. November 2013 hat das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt habe, dass die Beklagte von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin positive Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Zahlungen keinerlei Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin gehabt. Ihr sei lediglich bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nur auf den durch das eingeschaltete Inkassobüro ausgeübten Druck und der mit diesem vereinbarten Ratenzahlungsabrede zur Begleichung der bestehenden Forderungen bereit bzw. in der Lage gewesen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung der für die Beklagte ersichtlichen Umstände sei die schleppende Tilgung jedoch kein ausreichendes Indiz für eine drohende oder bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Randnummer 21 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 11. Dezember 2013, die er frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 22 Er ist der Ansicht, dass die Beklagte aus den vorliegenden Indizien nur den Schluss habe ziehen können, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei bzw. dass eine Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Daher habe sie auch erkennen können, dass die Schuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen habe. Das habe sich insbesondere daraus ergeben, dass die Schuldnerin eine verhältnismäßig geringe Forderung von rund € 6.100,00 nicht in angemessener Zeit habe bezahlen können. Vielmehr seien die Rechnungen aus März und Mai 2007 bis zum 15. Dezember 2007 trotz zwischenzeitlicher Mahnungen und telefonischer Zahlungszusagen zunächst nicht bezahlt worden. Die nachfolgend vereinbarte Ratenzahlung sei wiederum nur schleppend und zum Teil erst auf Drohung mit den Regularien des Insolvenzverfahrens und der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Schuldnerin (Anlage K 10) erfolgt. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2013, Az. 328 O 429/12 , abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 6.444,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung. Randnummer 28 Sie weist ergänzend darauf hin, dass der geschuldete Gesamtbetrag von rund € 6.000,00 recht gering und noch nicht lange fällig gewesen sei. Zudem habe die Schuldnerin die vereinbarten Raten ganz überwiegend fristgemäß bezahlt. Randnummer 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 1. September 2017 Bezug genommen. B. Randnummer 30 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 31 Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von € 6.444,32 gegen die Beklagte nicht aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO zu. 1. Randnummer 32 Nach § 143 Abs. 1 InsO muss das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Insoweit gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Nach § 17 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 2. Randnummer 33 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine insolvenzrechtliche Anfechtung sind vorliegend nicht gegeben, so dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Randnummer 34 Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den angefochtenen Zahlungen um gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der bereits zahlungsunfähigen bzw. von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Schuldnerin gemäß § 129 Abs. 1 InsO gehandelt hat. Randnummer 35 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger weder eine Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin noch eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine solche Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, dargelegt.
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