← Deutschland

VG Hamburg 7. Kammer 7 K 42/15 Beschluss Anwendbarkeit des § 22a AEG auf Entschädigungsansprüche gem. § 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG, die durch einen Planergä

Anwendbarkeit des § 22a AEG auf Entschädigungsansprüche gem. § 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG, die durch einen Planergänzungsbeschluss festgestellt worden sind Leitsatz § 22a AEG findet Anwendung auf Entschädig

§ 75Abs. 2 Satz 4 Vw

VfG in Zweifel gezogen (Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22a, Rn. 11). Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Norm sowie ihre systematische Einordnung in das Planfeststellungsrecht sprechen jedoch dafür, dass sowohl Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, als auch Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG von § 22a AEG erfasst werden und hierdurch eine einheitliche Zuweisung sämtlicher Streitigkeiten über die Höhe hiernach den Betroffenen zustehender Geldentschädigungen in ein gesondertes einheitliches Verfahren erfolgt. Randnummer 9 Seinem Wortlaut nach erfasst § 22a AEG Fälle, in denen der Träger des Vorhabens „ aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung“ dem Grunde nach zur Leistung von Entschädigung in Geld verpflichtet ist. Nicht hingegen ist der Wortlaut beschränkt auf Fälle, in welchen der Vorhabenträger „ durch den Planfeststellungsbeschluss“ bzw. gar „durch den Planfeststellungsbeschluss in seiner erstmalig ergangenen Fassung“ zur Geldentschädigung verpflichtet wird, was eine Beschränkung auf Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und eine Nichtanwendbarkeit des §

§ 75Abs. 2 Satz 4 Vw

VfG nahelegen würde. Die offene Formulierung unter Verwendung des Wortes „aufgrund“ lässt vielmehr Raum dafür, auch den Planfeststellungsbeschluss in der Form, die er durch Ergehen eines späteren Planergänzungsbeschlusses erhält, als Planfeststellungsbeschluss i.S.v. § 22a AEG anzusehen. Denn der Planergänzungsbeschluss bildet mit dem vorhergehenden Planfeststellungsbeschluss eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung (Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 37. Ed., Stand: 10/2017, § 75, Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urt v. 8.1.2014, 9 A 4/13, NVwZ 2014, 1008, 1009 f.). Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG enthält § 22a AEG dem Wortlaut nach außerdem nicht. Randnummer 10 Auch die Entstehungsgeschichte des § 22a AEG gibt keinen Anlass zu der Annahme, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre auf Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG beschränkt. Die Intention des Gesetzgebers bei Einführung des § 22a AEG bestand vielmehr ganz allgemein darin, das Planfeststellungsverfahren in Streitfällen über die Entschädigungshöhe zu beschleunigen (BT-Drs. 16/54, S. 31), ohne dass die Materialen zum Gesetzgebungsverfahren eine Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG erkennen lassen. Dies schließt eine Anwendung des §

§ 75Abs. 2 Satz 4 Vw

VfG nicht aus. Vielmehr wird die gesetzgeberische Intention einer Verfahrensbeschleunigung durch die Auslagerung von Streitigkeiten über die Höhe aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens dem Grunde nach bestehender Geldentschädigungsansprüche in ein gesondertes Verfahren kaum erreicht werden können, würde eine Aufsplittung solcher Verfahren auf zwei unterschiedliche Rechtswege erfolgen, allein basierend auf der Frage, ob die Anspruchsgrundlage für die Entschädigung § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG oder § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ist. Randnummer 11 Dies würde auch nicht Ziel und Zweck des § 22a AEG entsprechen, welcher gerade darin besteht, hinsichtlich Verfahren über die Höhe solcher Geldentschädigungen eine Verfahrenskonzentration zu erreichen (so zur Parallelnorm des § 19a FStrG: Dünchheim, in: Marschall, FStrG,

  1. Aufl. 2012, § 19a, Rn. 8, unter Verweis auf BT-Drs. 11/4310, S. 102; vgl. auch Otto, NVwZ 2007, 379, 381). Die Aufsplittung von Verfahren über Entschädigungen aufgrund § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und aufgrund § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG würde eine solche Verfahrenskonzentration und die Bündelung sämtlicher Streitigkeiten über die Höhe von Geldentschädigungen aufgrund eines einheitlich planfestgestellten Vorhabens gerade verhindern. Randnummer 12 Schließlich entspricht es auch der Einordnung des § 22a AEG in das Gesamtsystem des Planfeststellungsrechts, diesen sowohl auf Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als auch auf Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG anzuwenden und dementsprechend § 22a AEG nicht nur in solchen Fällen zur Anwendung zu bringen, in denen ein Entschädigungsanspruch bereits im Ausgangsplanfeststellungsbeschluss dem Grunde nach festgestellt ist, sondern auch auf Fälle, in denen dies – wie hier – durch Planergänzungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG geschieht. So sind § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und § 75 Abs. 3 Satz 4 VwVfG nicht nur dem Wortlaut nach identisch, sondern haben beide auch eine identische Funktion. In beiden Fällen soll dem vom planfestgestellten Vorhaben Betroffenen ein Geldausgleich als Surrogat für technisch-reale Schutzmaßnahmen gewährt werden, die unterbleiben, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (vgl. zur Parallelnorm des § 19a FStrG: Dünchheim, in: Marschall, FStrG,
  2. Aufl. 2012, § 19a, Rn. 6). Gründe, warum trotz derselben Funktion des Geldausgleichs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG eine Behandlung von Streitigkeiten allein über die Höhe solcher Ansprüche in unterschiedlichen Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten geboten sein sollte, sind nicht erkennbar. Vielmehr würde eine solche Unterscheidung auch gerade den Umstand ignorieren, dass der Planfeststellungsbeschluss zusammen mit einem hierzu ergangenen Planergänzungsbeschluss eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung bildet (Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG,
  3. Ed., Stand: 10/2017, § 75, Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urt v. 8.1.2014, 9 A 4/13, NVwZ 2014, 1008, 1009 f.). Dementsprechend wird hinsichtlich des § 19a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ohne weiteres davon ausgegangen, dass dieser sowohl Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als auch Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG erfasst (so ausdrückl. Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG,
  4. Aufl. 2013, § 19a, Rn. 23a). Gründe, warum für den mit § 22a AEG dem Inhalt nach identischen § 19a FStrG andere Maßstäbe gelten sollten als für die Anwendung des § 22a AEG, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr gebietet der Umstand, dass § 22a AEG – ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes – vom Gesetzgeber bewusst dem § 19a FStrG nachgebildet wurde (Otto, NVwZ 2007, 379, 381, vgl. auch Dünchheim, in: Marschall, FStrG,
  5. Aufl. 2012, § 19a, Rn. 6), eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser beiden Bestimmungen. Randnummer 13
  6. Die durch den Tenor des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 dem Grunde nach ausgesprochene Entschädigungspflicht für die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die Nutzung des Gebäudes der Klägerin richtet sich dem ausdrücklichen Wortlaut des Planergänzungsbeschlusses nach auch auf eine Entschädigungspflicht in Geld, was sich aus der Bezugnahme auf § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ergibt. Eine solche Festsetzung dem Grunde nach reicht zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 22a AEG aus. Dieser ist (auch) anwendbar, wenn zwischen den Betroffenen Einigkeit über das Bestehen einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach besteht und nur die Entschädigungshöhe – wie hier – streitig ist (vgl. zur entsprechenden Parallelnorm des § 19a FStrG: Dünchheim, in: Marschall, FStrG,
  7. Aufl. 2012, § 19a, Rn. 10). Randnummer 14
  8. Die durch den Tenor des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 dem Grunde nach ausgesprochene Entschädigungspflicht für die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die Nutzung des Gebäudes der Klägerin richtet sich ferner auch gegen den Träger bzw. die Trägerin des Vorhabens i.S.v. § 22a AEG. Dass im Tenor des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 – entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 24.7.2012 – die Beklagte – die XXX GmbH – als Adressaten der Verpflichtung zur Geldentschädigung genannt wird, Trägerin des Vorhabens nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.3.2004 indes die DB Netz AG ist, schadet nicht. Der Tenor des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 ist so auszulegen, dass er sich trotz seiner ausdrücklichen Adressierung an die Beklagte im Ergebnis an die DB Netz AG und damit an die Trägerin des Vorhabens i.S.v. § 22a AEG richtet, da die Beklagte, wie es das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 2007 für einen anderen Planungsabschnitt desselben Elektrifizierungsvorhabens ausdrücklich festgestellt hat, im Rahmen des hier zu betrachtenden Planfeststellungsvorhabens in einer Weise für die DB Netz AG auftrat, dass von der Beklagten und gegenüber der Beklagten vorgenommene Verfahrenshandlungen auch gegen die DB Netz AG als Trägerin des Vorhabens wirken, da zwischen der Beklagten und der DB Netz AG eine lückenlose Vollmachtskette besteht und die Beklagte in eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht in eigenem Namen handelt, sondern aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung, wonach sie sämtliche Kapazitäten der Deutschen Bahn für Planung, Projektmanagement und Bauüberwachung der Schieneninfrastrukturprojekte bündelt (vgl. hierzu Bericht der Bundesregierung zum Ausbau der Schienenwege 2004, BT-Drs. 15/4621, S. 4), für andere Unternehmen der Deutschen Bahn AG tätig wird (so ausdrückl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007, 9 VR 19/07, juris, Rn. 9). Randnummer 15 Darüber hinaus lässt die Deutsche Bahn AG als Mutterkonzern sowohl der Beklagten als auch der DB Netz AG (vgl. auch insofern BT-Drs. 15/4621, S. 4) offenbar sämtliche an die Beklagte gerichteten Verfahrenshandlungen rügelos gegen sich – und damit auch gegen ihre übrigen Tochterunternehmen – gelten, so dass die Wirkungen des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 auch insofern die Trägerin des Vorhabens treffen. Hierauf lässt jedenfalls der Umstand schließen, dass die außergerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin hinsichtlich der Frage der Entschädigungshöhe von der Deutschen Bahn AG selbst geführt wurde, was sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Deutschen Bahn AG an die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.3.2013 (Anlage K 6) ergibt (hierzu sogleich). Randnummer 16
  9. Die Klägerin hat im Übrigen auch einen Antrag auf Entscheidung über eine ihr zustehende Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG der Höhe nach gestellt. Die im Schreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2012 gewählte Formulierung auf Festsetzung „entsprechende[r] Entschädigungsansprüche“ ist bei lebensnaher Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin eine Festsetzung der ihr zustehenden Entschädigungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach begehrte. Hätte die – anwaltlich vertretene – Klägerin ihren Antrag auf eine Festsetzung dem Grunde nach beschränken wollen, wäre davon auszugehen, dass dies in der ausdrücklichen Formulierung des entsprechenden Antragsschreibens auch zum Ausdruck gekommen wäre. Ziel des Antrags der Klägerin dürfte es bei lebensnaher Betrachtung außerdem gewesen sein, möglichst bald eine Entschädigung für die Beeinträchtigungen der Nutzung ihres Gebäudes zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, wäre ein allein auf eine Festsetzung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach gerichteter Antrag nicht geeignet gewesen, sondern nur ein Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde und der Höhe nach. Dass dieser Antrag möglicherweise nicht an die i.S.v. § 22a AEG nach Landesrecht zuständige Behörde gerichtet wurde, ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 22a AEG ohne Belang. Hierüber ist im Rahmen des durch § 22a AEG vorgesehenen Rechtswegs als Frage der Zulässigkeit des Klage, nicht aber im Rahmen der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bzw. des gesetzlich vorgesehenen Rechtswegs zu befinden. Randnummer 17
  10. Schließlich ist zwischen der Klägerin und der Trägerin des Vorhabens bzw. der diese insofern vertretenden Beklagten i.S.v. § 22a AEG auch keine Einigung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Geldentschädigung erzielt worden. Zu fordern sind insofern einerseits Bemühungen um eine gütliche Einigung, andererseits aber auch deren Scheitern (Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar,
  11. Aufl. 2014, § 22a, Rn. 15; Kramer, AEG,
  12. Aufl. 2012, § 22a, Rn. 2). Beides hat hier stattgefunden. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens der Deutschen Bahn AG an die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.3.2013 (Anlage K 6) legte die Klägerin der Trägerin des Vorhabens ein Sachverständigengutachten vor, welches eine Verkehrswertdifferenz durch Minderung des Mietniveaus für das in Rede stehende Gebäude in Höhe von 520.000,00 EUR prognostizierte. Dies ist als Teil von Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung über die Höhe der in Rede stehenden Geldentschädigung zu sehen. Aus dem Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Eisenbahn-Bundesamt vom 24.7.2012 ergibt sich ebenfalls, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten – die auch insofern als Vertreterin der Trägerin des Vorhabens einzuordnen ist (s.o.) – Verhandlungen über eine Entschädigung geführt wurden. Dies folgt auch aus dem Schreiben der Deutsche Bahn AG vom 28.3.2013, in welchem von einem am 30.10.2012 geführten Abstimmungsgespräch die Rede ist. Randnummer 18 Mit ihrem Schreiben vom 28.3.2013 – und damit nach Ergehen des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 – wies die Deutsche Bahn AG die Ansprüche der Klägerin jedoch zurück. Ausdrücklich heißt es hierin: Randnummer 19 „Aus unserer Sicht ergibt sich keine messbare Minderung des Mietzinsniveaus, sodass wir die Gewährung einer Entschädigungsleistung aufgrund des eingereichten Gutachtens abschließend ablehnen .“ (Hervorhebung hinzugefügt) Randnummer 20 Dies ist als endgültige Ablehnung einer Einigung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung – auf die Entschädigungshöhe ist das eingereichte Gutachten u.a. bezogen – i.S.v. § 22a AEG zu werten. Dass die Deutsche Bahn AG dabei nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Beklagte und ihre sonstigen Untergesellschaften handelte, mithin auch für diese die Gewährung einer Entschädigungsleistung auf Basis des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens und die darin genannte Entschädigungshöhe „abschließend ablehnte“, ergibt sich zum einen daraus, dass die Deutsche Bahn AG im einleitenden Satz dieses Schreibens ausdrücklich darauf verweist, auch für die XXX GmbH bzw. die Beklagte tätig zu werden. Zum anderen folgt dies daraus, dass die Beklagte insofern – wie ausgeführt – auch für die Trägerin des Vorhabens, die DB Netz AG, im Verfahren handelt, sowie daraus, dass kaum anzunehmen ist, dass bei einer „abschließenden Ablehnung“ von Geldentschädigungen durch den Gesamtkonzern Deutsche Bahn AG einzelne Untergliederungen dieser dennoch für sich die Entscheidung treffenden würden, eine solche Geldentschädigung zu leisten. III. Randnummer 21 Die Entscheidung, welcher Rechtsweg für Streitigkeiten über die Höhe von Geldentschädigungen, die von § 22a AEG erfasst werden, eröffnet ist, weist § 22a AEG den Enteignungsgesetzen der Länder zu. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbEntEigG weist die Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren seinerseits dem Landgericht, Kammer für Baulandsachen, zu. Demgegenüber ist für die von § 22a AEG erfassten Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Die Verfahrensvorschrift des § 22a AEG ist abschließend (vgl. zur Parallelnorm des § 19a FStrG: Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG,
  13. Aufl. 2013, § 19a, Rn. 1, 4, 27).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.