Asylgewährung; Verfolgung Homosexueller in Afghanistan Leitsatz 1. Homosexuellen droht in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an das für sie identitätsprägende Merkmal ihrer sexuellen Orientierung. (Rn.16) 2. Es kann von einem Homosexuellen nicht verlangt werden, seine sexuelle Orientierung, die Teil seiner Identität ist, in Afghanistan zu verbergen oder zum Schein vorzugeben, heterosexuell zu sein, um der Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu entgehen. (Rn.27) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom xxx 2016 – soweit er entgegensteht – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und äußerst hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 2 Der nach Aktenlage am xxx 1990 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit. Er reiste nach seinen Angaben am xxx 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am xxx 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten am xxx 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, im Iran geboren zu sein, die iranische Staatsangehörigkeit zu haben sowie im Iran verheiratet zu sein. Er habe in xxx im Iran gelebt und habe keine Personalpapiere besessen. Seine Eltern sowie xxx lebten im Iran. Er sei elf Jahre lang zur Schule gegangen und habe als xxx gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, sein einziges Problem sei gewesen, im Iran keine Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben. Er habe Afghanistan noch nie gesehen, aber über Facebook gesehen, dass dort die Hazara von den Taliban verfolgt und erschossen würden. Er habe einen Bruder in Deutschland, der mit ihm im selben Camp wohne. Randnummer 3 Mit Bescheid vom xxx 2016, zugestellt am xxx 2016, lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Anerkennung der Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ab. Außerdem versagte sie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung forderte sie den Kläger zur Ausreise auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger afghanischer Staatsangehöriger sei. Dass er in der Vergangenheit in Afghanistan Opfer konkreter Verfolgungshandlungen geworden sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG habe der Kläger nichts vorgetragen. Im Hinblick auf seine Volkszugehörigkeit zu den Hazara werde auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheide ebenfalls aus. In allen Teilen Afghanistans herrsche ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen den afghanischen Streitkräften und den Taliban sowie anderen oppositionellen Kräften. Für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige. Soweit der Kläger vortrage, sich im Iran aufgehalten zu haben, führe dies nicht zu der Annahme, er könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort nicht existieren. Selbst ein fehlender vorheriger Aufenthalt in Afghanistan schließe eine Rückkehr dorthin nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Antragsteller den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht habe und eine der beiden Landessprachen spreche. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch wenn sie Afghanistan bereits im Kleinkindalter verlassen hätten, angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen. Die Betroffenen seien selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren. Im Hinblick auf den Kläger gelte dies umso mehr, als er die Landessprache Dari spreche, die Schule bis zur elften Klasse besucht habe und eine berufliche Qualifikation als xxx besitze. Es sei dementsprechend davon auszugehen, dass er bei Rückkehr eine Arbeit aufnehmen könne und somit seine Existenzgrundlage gesichert sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid (Bl. xxx ff. der Asylakte) verwiesen. Randnummer 4 Der Kläger hat am xxx 2016 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich in tatsächlicher Hinsicht auf seine Schilderungen in seiner Anhörung. Ergänzend betont er nochmals, im Iran geboren zu sein und sein gesamtes Leben dort verbracht zu haben. Die bei Antragstellung erfolgte Angabe der Stadt xxx als Geburtsort gehe auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurück, aufgrund dessen er den Geburtsort seiner Eltern angegeben habe. Er habe dagegen nie angegeben, iranischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Ehefrau und deren Familie lebten im Iran. Er verfüge weder über Familienangehörige noch Bekannte in Afghanistan, habe das Land nie gesehen und sei mit den dortigen Gepflogenheiten nicht vertraut. Aufgrund dessen wäre er bei seiner Rückkehr offensichtlich als Exil-Afghane erkennbar und würde zur Zielscheibe von Übergriffen werden. Dies gelte umso mehr angesichts seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Er spreche ausschließlich Farsi und wäre außerstande, sich ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Ohne familiäre oder freundschaftliche Netzwerke wäre er dort aufgeschmissen und fände nicht einmal einen Platz zum Schlafen, geschweige denn eine Arbeit, mit der er sein Überleben sichern könnte. Er habe daher Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 unter Aufhebung des Bescheides vom xxx 2016 – soweit er entgegensteht – die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 7 hilfsweise ihm den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 8 äußerst hilfsweise festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinschlich Afghanistans vorliegen. Randnummer 9 Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom xxx 2017 ergibt sich der Antrag, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 13 Die Asylakte betreffend den Kläger (Az. xxx), die Asylakte betreffend den Bruder des Klägers (Az. xxx), die Ausländerakte des Klägers sowie die in der Ladungsverfügung bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 entscheiden, weil diese hierzu am xxx 2017 ordnungsgemäß mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. II. Randnummer 15 Die zulässige Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom xxx 2016 ist in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO; hierzu unter 1.). Abschiebungsandrohung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG haben damit keinen Bestand (hierzu unter 2.). Randnummer 16 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Randnummer 17 Nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 18 Eine bestimmte soziale Gruppe liegt nach der Vorschrift des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Zudem stellt § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Randnummer 19 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG sowohl vom Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3 d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird jedoch gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Randnummer 20 Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 32). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 1. 6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 24). Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Randnummer 21 Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Es steht zur richterlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen seiner sexuellen Orientierung droht. Randnummer 22 Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er homosexuell ist (hierzu a)). In Afghanistan hat der Kläger deshalb landesweit mit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG zu rechnen (hierzu b)). Randnummer 23
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