G dem ermäßigten Steuersatz. Die Einschränkung (Rückausnahme)
G (durch das JStG 2007) findet nur Anwendung auf (Katalog-) Zweckbetriebe i. S. v. §§ 66 - 68 AO (Rn.52) (Rn.65 ) .
ihrer Satzung u. a. durch individuelle Beratung einzelner Verbraucher, kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb entgeltliche Einzelberatung ein (steuerbegünstigter) Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO sein (Rn.56) (Rn.58) .
a. die Aufgabe, die Position und das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher in einer sozialen Marktwirtschaft zu stärken (Abs. 1 Buchst. a), die Verbraucherinnen und Verbraucher in objektiver Weise über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren und zu vertreten (Buchst.
der Satzung verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung -AO- (Abs. 1) und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (Abs. 2 Satz 1). Randnummer 3 2. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 erklärte der Kläger mit seinen "Erklärungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen" (Gemeinnützigkeitserklärungen) unter anderem auch Einkünfte aus einem von ihm unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Einkünfte aus entgeltlichen Einzelberatungen waren hierin nicht enthalten; diese erklärte der Kläger als Zweckbetrieb
Für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergab sich unter Berücksichtigung der Besteuerungsgrenze nach § 64 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 des Körperschaftsteuergesetzes (-KStG-) und § 11 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (-GewStG-) keine Körperschaft- und keine Gewerbesteuer (...). Die Einordnung der entgeltlichen Beratungen als Zweckbetrieb beanstandete der Beklagte nicht (...). Im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen bis zum Veranlagungszeitraum 2011 erklärte der Kläger die von ihm erzielten Einnahmen aus entgeltlichen Beratungen zum ermäßigten Steuersatz
G und wurde vom Beklagten entsprechend veranlagt. Randnummer 4 3. Mit Schreiben vom 02.12.2010 teilte die Finanzbehörde Hamburg (...) dem Kläger mit, nach dem Ergebnis der Erörterungen der für das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht zuständigen Gremien der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gehöre die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen - einschließlich der individuellen (Rechts-) Beratung - durch die Verbraucherzentralen nicht in den steuerbegünstigten Bereich als Zweckbetrieb
Diese Tätigkeit sei vielmehr als ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Für die Verbraucherzentralen bedeute dies insbesondere, dass die Umsätze in diesem Tätigkeitsbereich nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlägen. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse buchhalterisch und finanziell von den steuerbegünstigten Tätigkeitsbereichen getrennt geführt werden. Verluste in dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb dürften nicht durch Mittel der steuerbegünstigten Tätigkeitsfelder oder der Vermögensverwaltung des Vereins ausgeglichen werden. Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen könnten insgesamt zum Verlust des gemeinnützigen Status der jeweiligen Verbraucherzentrale führen. Da die Zuordnung dieser Umsätze zum steuerbegünstigten Bereich der Verbraucherzentralen bis dahin von den zuständigen Finanzämtern meist nicht beanstandet worden sei, hätten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus Billigkeitsgründen beschlossen, diese Umsätze für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2011 weiterhin als Zweckbetrieb dem steuerbegünstigten Bereich des jeweiligen Vereins zuzurechnen. Der Kläger wurde, soweit er zu den betroffenen Verbraucherzentralen gehöre, gebeten, die notwendigen Schritte für eine korrekte Besteuerung der entgeltlichen Vertretung von Einzelinteressen ab 01.01.2012 zu veranlassen. Mit Schreiben vom 19.01.2012 wandte sich der Kläger an den Beklagten, erläuterte seine entgeltlichen Leistungen und machte geltend, für diese gelte die Neuregelung nicht. Dieser Auffassung schloss sich der Beklagte nicht an. Auch ein nachfolgendes Gespräch an Amtsstelle führte zu keinem Einvernehmen. Randnummer 5 4. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 erteilte der Kläger den Leistungsempfängern für seine entgeltlichen Beratungsleistungen Rechnungen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer zum Regelsatz von 19 %
G (...). In der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2012 vom 19.04.2012 erklärte der Kläger die entgeltlichen Beratungsleistungen zum Regelsteuersatz. Der Beklagte stimmte der Voranmeldung zu (...). Gegen die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2012 legte der Kläger am 26.04.2012 (Eingang) Einspruch ein. Randnummer 6
der mit der Körperschaftsteuererklärung 2012 bei dem Beklagten eingereichten Gewinnermittlung (...) beliefen sich die (Netto-)Einnahmen des Klägers aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb im Veranlagungszeitraum 2012 auf EUR ..., die Ausgaben auf EUR ... und der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf EUR ... Durch Bescheid für das Jahr 2012 über Körperschaftsteuer vom 27.03.2015 (...) wurde der Kläger hinsichtlich des von ihm unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur Körperschaftsteuer veranlagt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden hierbei erklärungsgemäß zugrunde gelegt. Nach Abzug des Freibetrages
G beliefen sich das zu versteuernde Einkommen und die festgesetzte Steuer auf EUR Null. Mit der Anlage zu den Bescheiden für 2012 und 2013 vom 27.03.2015 (...) wurde dem Kläger bescheinigt, dass er im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Als gemeinnützige Zwecke, die der Kläger fördert, wurden die "Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz" anerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Satzungszwecke des Klägers § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO entsprechen. Randnummer 7 In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 vom 30.05.2015 (...) erklärte der Kläger (Netto-)Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (-Regelsteuersatz-) in Höhe von EUR ... (mithin in voller Höhe der ertragssteuerlich erklärten (Netto-)Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb). Des Weiteren erklärte der Kläger (Netto-)Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von EUR ... Die Umsatzsteuererklärung ergab einen Umsatzsteuerüberschuss (Erstattungsbetrag) von EUR ... Das Vorauszahlungssoll 2012 belief sich auf einen Erstattungsbetrag von EUR ..., so dass die Umsatzsteuererklärung zu einer Zahllast des Klägers führte und ohne Zustimmung des Beklagten einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 AO). Randnummer 8 Die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in der erklärten Höhe von EUR ... sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Weiter ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die vom Kläger in Höhe von EUR ... erklärten (Netto-)Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb in Höhe eines Teilbetrags von EUR ... der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegen und mithin zutreffend erklärt und festgesetzt sind (...). Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2013 (...) wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen die Umsatzsteuerfestsetzung (-voranmeldung) für März 2012 in Gestalt der Umsatzsteuerfestsetzung (-jahreserklärung) für 2012 als unbegründet zurück. Randnummer 10 5. Am 26.11.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 11 Der Kläger trägt vor: Randnummer 12 Die Umsatzsteuerfestsetzung in Form der Umsatzsteuererklärung 2012 sei rechtswidrig, da Erlöse aus entgeltlicher Beratung in Höhe von EUR ... (= EUR ... abzgl. unstreitiger EUR ... - ...) nicht wie vom Kläger erklärt und
AO festgesetzt, mit dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz
G, sondern
G mit dem ermäßigtem Steuersatz zu versteuern seien. Randnummer 13 Die durch die Beratungen erzielten Entgelte teilten das steuerliche Schicksal der an die Allgemeinheit gerichteten Verbraucherberatung des Klägers. Randnummer 14 Die entgeltliche Beratung einzelner Verbraucher stelle umsatzsteuerlich ein Element einer einheitlichen Leistung dar. Im Rahmen der Beratung finde eine allgemeine Verbraucherinformation und -aufklärung statt; zugleich sei sie aber auch Einstieg für eine kollektivrechtliche Vertretung und politische Interessenvertretung. Zwar stelle grundsätzlich jede einzelne entgeltliche Leistung eines Unternehmers den Besteuerungsgegenstand bei der Umsatzsteuer dar. Trügen bei einer Gesamtbetrachtung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers alle Leistungen zur Erreichung eines wirtschaftlichen Ziels bei und griffen sie so ineinander, dass eine Trennung die Zielerreichung gefährden würde, seien sie indes einheitlich zu begreifen. Im Zusammenspiel der Leistungen des Klägers sei keine dem Verbraucher aufgezwungene Koppelung zu sehen. Außer dem Kläger komme es auch den Verbrauchern darauf an, durch Austausch von Informationen und Unterlagen insgesamt eine Verbesserung der (Ohn-)Machtstellung zu erlangen und damit die Rechte der Verbraucher allgemein, sowie ihre individuelle Situation zu verbessern. Eine Trennung des Einzelinteresses des Leistungsempfängers von den Interessen der Allgemeinheit am Verbraucherschutz sei wegen der Ziel- und Zweckgleichheit nicht möglich. Randnummer 15 Sollten die Leistungen nicht als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs anzusehen sein, seien sie jedenfalls im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung ausgeführt worden und deswegen als einheitliche Leistung zu qualifizieren. Die Nebenleistung werde umsatzsteuerlich wie die Hauptleistung beurteilt. Eine Nebenleistung sei gegeben, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstelle, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Der Verbraucher erlange die zur Selbsthilfe erforderlichen Informationen zu seinen alltäglichen Problemen als Hauptleistung kostenfrei durch die umfassenden Inhalte der Internetbeiträge und gedruckten Ratgeber des Klägers. Nur wenn er darüber hinaus Hilfestellung benötige, finde als Nebenleistung auch ein persönliches Gespräch statt. Das Beratungsgespräch erfülle keinen eigenen Zweck, sondern diene der Erläuterung der Ratgeber und Internetinformationen und stelle eine unselbständige Ergänzung dieser Angebote dar. Der Kläger sei zudem auf die erst in den Beratungsgesprächen erhaltenen Informationen der Verbraucher angewiesen, um Verbraucherschutz in kollektivrechtlicher und politischer Weise praktizieren zu können. Auch der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass er mit seinen in der Beratung gegebenen Informationen in den allgemeinen Verbraucherschutz eingebunden sei und an dessen umfassender Umsetzung mitwirke. Er sei daher insbesondere an dieser Verbindung der Leistungen des Klägers interessiert; andernfalls würde er die Leistungen anderer Anbieter, wie z. B. selbständiger Berater, Rechtsanwälte oder der ÖRA, in Anspruch nehmen. Sein Ziel gehe über den individuellen Rechtsschutz hinaus und sei auf die umfassendere Aufgabenstellung des Klägers gerichtet. Der individuelle Nutzen des einzelnen beratenen Verbrauchers trete in seiner Bedeutung hinter den gesundheits-, umwelt- oder wirtschaftspolitischen Anliegen der allgemeinen Verbraucherberatung zurück. Randnummer 16 Da die entgeltlichen Beratungen demnach jedenfalls Nebenleistungen zur allgemeinen Verbraucherberatung seien, sei zudem bereits fraglich, ob insoweit eine im Sinne von § 14 Satz 1 AO selbständige Tätigkeit des Klägers gegeben sei. Eine Leistung sei nicht selbständig, wenn sie nur ein untergeordnetes Anhängsel einer anderen Tätigkeit darstelle. Randnummer 17 Die Erbringung der entgeltlichen Beratungsleistungen erfülle die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes im Sinne von § 65 AO. Der Kläger fördere mit seiner Tätigkeit die Allgemeinheit. Er stelle keinerlei Zugangsbeschränkungen auf. Sowohl die allgemeinen Informationen und Aufklärungen als auch die individuellen Beratungen würden der Gesamtheit der Bevölkerung zur Verfügung gestellt. Der Kläger verfolge die steuerbegünstigten Zwecke des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung
2 Nr. 16 AO. Für diese begünstigten Zwecke werde nicht nur auf die Verbraucher in ihrer Gesamtheit abgestellt, sondern auch auf die individuelle Komponente des Verbrauchers. Die entgeltlichen Beratungsleistungen seien daher zur Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Klägers geeignet und dienten in ihrer Gesamtrichtung dazu, diese zu verwirklichen.
1c seiner Satzung habe der Kläger die Aufgabe, die Verbraucher in objektiver Weise über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren und zu vertreten. Diese Aufgabe erfülle der Kläger
2c insbesondere durch individuelle Beratung, Hilfestellung und Vertretung. Die Beratungsleistungen seien somit unentbehrlich und mithin erforderlich für die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke des Klägers. Effektiver Verbraucherschutz und solide fundierte Verbraucherberatung könnten zudem - wie ausgeführt - nur durch die mit den Beratungsleistungen einhergehende, umfassende Informationsbeschaffung erreicht werden. Damit seien die Beratungen auch insoweit unverzichtbarer Bestandteil des Verbraucherschutzes und unentbehrliches und einziges Mittel zur Erreichung der steuerbegünstigten Zwecke des Klägers. Mit seiner individuellen Beratung stehe der Kläger nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu am Markt agierenden Anbietern. Zwar könne aufgrund der weiten Definition des Leistungsempfängers "Verbraucher" ein gleicher Kundenkreis mit anderen Marktteilnehmern nicht ausgeschlossen werden. Die Beratung des Klägers sei mit der von anderen Marktteilnehmern aber nicht vergleichbar. Er habe eine Alleinstellung inne. Diese ergebe sich aus seiner Unabhängigkeit von Anbietern der Wirtschaft, seiner Parteilichkeit für die Interessen der ratsuchenden Verbraucher und der Ein- und Rückbindung der einzelnen Beratung in das allgemeine satzungsmäßige Ziel des Verbraucherschutzes. Der Kläger erbringe eine auf den allgemeinen Verbraucherschutz ausgelegte Beratung, während andere Anbieter den individuellen Nutzen in den Vordergrund stellten. Die angebotenen Leistungen seien danach in ihrer Wesensart unterschiedlich. Ferner entsprächen die Bedingungen, wie z. B. die zu zahlenden Entgelte, nicht denen von sonst am Markt auftretenden Beratern. Der Kläger finanziere sich in erster Linie durch staatliche Zuwendungen und Spenden. Die Stadt Hamburg habe als öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber die Entgeltlichkeit bestimmter Beratungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht. Zudem werde der Kläger durch die zunehmende Kürzung der Zuwendungsmittel gezwungen, das Angebot der entgeltlichen Beratung auszudehnen. Die erhobenen Beratungsentgelte würden nach der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Ratsuchenden, dem durch die Beratung ausgelösten Aufwand und gegebenenfalls den Auflagen von Zuwendungsgebern bemessen. Die Entgelte dienten der allgemeinen Kostendeckung des Klägers und entsprächen nicht den ihm für die Leistungen entstandenen Kosten; sie machten nur einen Bruchteil der Vollkosten aus. Ohnehin sei ein Vergleich mit den Gesamtpreisen anderer Anbieter ausgeschlossen, da der Staat sonst unzulässig in die Preisbildung eingreifen würde. Ob ein im Sinne von § 65 AO relevanter Wettbewerbsvorteil gegeben sei, könne sich nur nach dem Effekt der staatlichen Begünstigungswirkung auf die Preisgestaltung richten. Maßgeblich sei daher allein, ob der Ansatz des ermäßigten Steuersatzes anstelle des Regelsteuersatzes, und daher gerade die umsatzsteuerliche Begünstigung von 12 Prozentpunkten, für eine eventuelle Wettbewerbsverzerrung verantwortlich sei. Im Fall der Annahme einer fiktiven Wettbewerbssituation könne auch nur ein fiktiver Wettbewerb durch den Kläger gestört werden. Das Interesse der Verbraucher und somit auch der Allgemeinheit an der Förderung des Verbraucherschutzes sei in dem Fall höher zu bewerten, als das Interesse der Allgemeinheit an einem ungestörten Wettbewerb. Jedenfalls trete der Kläger nicht in einem größeren Umfang in eine Wettbewerbssituation, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Randnummer 18 Auch soweit ein lediglich potentieller Wettbewerb als durch § 65 Nr. 3 AO geschützt erachtet werde, sei die Frage des Wettbewerbs daran zu messen, ob der Kläger in dem gleichen örtlichen Wirkungskreis die gleichen oder gleichartige Leistungen unter sonst gleichen Bedingungen wie ein steuerpflichtiger Betrieb anbiete. Unschädlich sei daher wenn die steuerbefreite Körperschaft Leistungen anbiete, die, z. B. wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Kunden, von einem steuerpflichtigen Unternehmen nicht sinnvoll angeboten werden könnten. Der vom Beklagten angenommene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bestehe aus sämtlichen Beratungsleistungen des Klägers. Einen hiermit vergleichbaren Wettbewerber könne es nicht geben, da kein anderer nicht begünstigter Betrieb eine solche Vielfalt von unterschiedlichen Themengebieten abdecken könne. Verbraucherberatung sei eine einzigartige Beratungsart, die, getragen von marktbeobachtenden und verbraucherpolitischen Erwägungen und Erkenntnissen, allein einer Institution wie dem Kläger möglich sei. Eine Einzelbetrachtung der Beratungsangebote blende diese umfassende Klammer aus und sei nicht sachgerecht. Die Anforderungen an den Kläger, die Wettbewerbssituation aufzuklären, dürften nicht überspannt werden. Seine ernsthafte und schlüssige Darlegung der Situation müsse genügen, da der Wettbewerb nur unter Einbindung möglicher Wettbewerber weiter aufgeklärt werden könne. Diese Drittsphäre liege außerhalb der Verantwortung des Klägers und könne nur durch die Finanzverwaltung oder das Gericht aufgeklärt werden. Sollte nach Auffassung des erkennenden Gerichts der tatsächliche oder potentiell-konkrete Wettbewerb tatrichterlich festzustellen sein und die Feststellungslast ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu Lasten des Klägers gehen, werde die Zeugenvernehmung sämtlicher genannter potentiellen Wettbewerber zur Frage des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses und seiner Relevanz beantragt (...). Randnummer 19 Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vortrag des Klägers wird auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 15.01.2014, 17.04.2014, 16.07.2014, 01.12.2014, 25.11.2015, 29.01.2016, 25.05.2016 und 11.04.2017 verwiesen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die vom Kläger erbrachten entgeltlichen Beratungsleistungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind und mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG abzurechnen sind. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Beklagte trägt vor: Randnummer 23 Die Umsätze aus den vorliegend streitgegenständlichen entgeltlichen Beratungen des Klägers seien
G zum Regelsteuersatz von 19% zu versteuern. Randnummer 24 Eine einheitliche Leistung in umsatzsteuerlicher Hinsicht liege hinsichtlich der an die Allgemeinheit gerichteten Verbraucherberatung und den entgeltlichen Einzelberatungen nicht vor. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger die in den Einzelberatungen gewonnenen Erkenntnisse zur Verwirklichung seines gemeinnützigen Zwecks Verbraucherberatung nutze. Dadurch handele es sich aber nicht um ein untrennbares Ganzes in Form eines nicht aufteilbaren, einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs. Die allgemeine Verbraucherberatung und Interessenvertretung zum einen sowie die entgeltliche Beratung eines einzelnen Verbrauchers zum anderen stellten keine einheitliche Leistung in umsatzsteuerlicher Hinsicht dar. Um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringe, seien das Wesen und der wirtschaftliche Gehalt des fraglichen Umsatzes zu ermitteln. Grundsätzlich sei jede Lieferung oder sonstige Leistung als eigenständige Leistung zu betrachten. Vorgänge könnten nicht allein deshalb bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienten. Eine dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein führe ebenfalls nicht zu einer einheitlichen Leistung. Das Wesen und der wirtschaftliche Gehalt der vom Kläger durchgeführten, vorliegend streitigen Umsätze sei die Beratung eines einzelnen Verbrauchers im Hinblick auf seine konkreten Individualinteressen. Für diese Beratung entrichte der Verbraucher das Entgelt, um Unterstützung bei seinem speziellen (Rechts-)Problem zu erhalten. Dafür erhalte der Verbraucher durch die rechtlichen Erläuterungen und gegebenenfalls individuelle Anpassung der vorhandenen Musterbriefe eine konkrete Gegenleistung des Klägers. Dem Kläger sei nicht darin zu folgen, dass ein Verbraucher davon ausgehe, er entrichte das Entgelt nicht für die Lösung seines speziellen Problems, sondern zugleich und hauptsächlich dafür, dass der Kläger allgemein die Interessen aller Verbraucher vertrete. Soweit der Kläger die aus den Einzelberatungen gewonnenen Erkenntnisse zur Verwirklichung seiner für die Allgemeinheit der Verbraucher erbrachten Leistungen verwerte, beruhe dies auf einer durch Vereinszweck und Gemeinnützigkeitsrecht bedingten Koppelung durch den Kläger und werde dem Verbraucher als Leistungsempfänger mithin vom Kläger aufgezwungen. Die Beratungsleistung hinsichtlich individueller Einzelinteressen stelle sich auch nicht als Nebenleistung einer Hauptleistung "allgemeine Verbraucherberatung" dar. Die Einzelberatung entbehre nicht eines eigenen Zwecks und stelle nicht nur das Mittel dar, um die Hauptleistung des Klägers unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Die entgeltliche Einzelberatung erfülle für den Verbraucher den eigenen Zweck, dass sich der Kläger des speziellen Einzelproblems des Verbrauchers annehme und ihm helfe, es zu lösen. Dass der Kläger die bei dieser Einzelberatung gewonnenen Informationen auch bei seiner Tätigkeit für die Allgemeinheit der Verbraucher verwerte, sei für den einzelnen beratenen Verbraucher nicht haupt- sondern nebensächlich. Aus dessen Sicht sei die Lösung seines Einzelproblems die Hauptleistung, für die er das Entgelt entrichte. Hieraus folge zugleich, dass der Kläger insoweit kein Bündel gleichgerichteter Leistungen erbringe, denn die allgemeine Aufklärung und Information des Klägers richte sich an einen abstrakten Personenkreis, die entgeltliche Beratung demgegenüber nur an den konkreten Verbraucher. Randnummer 25 Das Erfordernis der Selbständigkeit im Sinne von § 14 AO sei erfüllt. Die vom Kläger durchgeführte Verbraucherberatung in allgemeiner Form sei keine unverzichtbare Voraussetzung für die entgeltlichen Einzelberatungen. Diese könnten auch ohne die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen im Allgemeinen durchgeführt werden, wie entsprechende Angebote anderer Anbieter zeigten. Auch der Kläger mache insoweit lediglich umgekehrt geltend, die allgemeine Verbraucherberatung sei auf die in Einzelberatungen gewonnenen Informationen angewiesen. Ob die Einzelberatungen so mit der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen im Übrigen zusammenhingen, dass eine allgemeine Verbraucherberatung ohne sie nicht möglich wäre, sei Gegenstand des Zweckbetriebsbegriffs
Erst in diesem Rahmen werde der Aspekt eines unabdingbaren Hilfsgeschäfts gewürdigt; andernfalls würde für § 65 Nr. 2 AO kein eigenständiger Anwendungsbereich verbleiben. Randnummer 26 Eine Zweckbetriebseigenschaft der entgeltlichen Beratungen des Klägers sei im Sinne von § 65 AO nicht gegeben. Randnummer 27 Die entgeltlichen Beratungen des Klägers dienten in ihrer Gesamtausrichtung nicht
1 AO dazu, seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke zu verwirklichen. Die Zweckverwirklichung müsse tatsächlich und unmittelbar erfolgen, die zweckbetriebliche Leistung selbst müsse das Gemeinwohl im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 AO mehren. Die förderungswürdige Tätigkeit müsse eine von der individuellen Hilfe gegenüber den Einzelnen losgelöste, übergreifende, auf die Allgemeinheit bezogene Funktion haben. Mit seinen an die Allgemeinheit gerichteten Tätigkeiten fördere der Kläger den Verbraucherschutz und die Verbraucherberatung unmittelbar. Davon sei nicht auszugehen, wenn einzelne Verbraucher konkret im Hinblick auf Einzelfallprobleme beraten und gegebenenfalls sogar im weiteren Verlauf gerichtlich oder außergerichtlich vertreten würden. Diese Beratungen dienten in erster Linie den Interessen und Zwecken der Ratsuchenden. Soweit hieraus resultierende Erkenntnisse für die weitergehende Aufklärung der Öffentlichkeit verwendet würden, fördere dies die Allgemeinheit - wenn überhaupt - nur indirekt und mittelbar. Nicht ausreichend sei, den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit aufzufassen. Randnummer 28 Die begünstigten Zwecke des Klägers könnten im Sinne von § 65 Nr. 2 AO nicht nur durch einen Zweckbetrieb "entgeltliche Beratung" erreicht werden. Dieses Merkmal setze voraus, dass der privilegierte Zweck den in Frage stehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in dem Sinne erfordere, dass dieser das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks sein müsse. Maßgeblich für die Zweckverwirklichung des Verbraucherschutzes seien die Information und der Schutz der Allgemeinheit und deren Förderung. Diesem Privilegierungszweck genüge eine Aufklärung über bestehende Missstände in allgemeiner Form. Entgeltliche Beratungen und Vertretungen der Verbraucher im Einzelfall müssten dafür nicht stattfinden. Eine in jeder Hinsicht optimale Aufklärungsleistung, unter Einbeziehung von gegebenenfalls in Einzelberatungen gewonnenen Erkenntnissen, sei nicht geboten. Notwendige Informationen über das Marktgeschehen und seine negativen Komponenten ließen sich auch ohne Einzelberatungen erschließen. Randnummer 29 Für den unter § 65 Nr. 3 AO kodifizierten Wettbewerbsschutz sei bereits eine abstrakte und potentielle Wettbewerbsbeeinträchtigung ausreichend und zu berücksichtigen. Abzustellen sei darauf, ob es nichtbegünstigte Betriebe gebe oder geben könnte, die dem gleichen Kundenkreis im gleichen Einzugsgebiet gleiche Leistungen anbieten könnten wie der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers. Bei den entgeltlichen Beratungsangeboten des Klägers handele es sich um Leistungen, die nach Auffassung des Beklagten in vergleichbarer Form auch durch nichtsteuerbegünstigte Betriebe, wie unter anderem Rechtsanwälte, Bauberater/Ingenieure, Energieberater und Ernährungsberater, angeboten würden. Der Beklagte habe zu den verschiedenen Bereichen, in denen der Kläger entgeltliche Beratungen anbietet, unter anderem mittels Internet und Branchenbuch recherchiert und aus seiner Sicht vergleichbare Personen und Institutionen in Hamburg und Umgebung mit deren jeweiligem Leistungsspektrum aufgeführt (...). Damit sei belegt, dass der Kläger mit seinen entgeltlichen Beratungsangeboten auf Konkurrenz im örtlichen Umfeld treffe und mithin ein Wettbewerb nicht nur potentiell sondern real gegeben sei. Ungeachtet dessen reiche bereits ein potentieller Wettbewerb aus. Im Sinne eines umfassenden Wettbewerbsschutzes sei auch zu beachten, dass keine Marktzutrittsschranken entstünden. Die Benennung der - gegebenenfalls auch nur potentiellen - Konkurrenten zeige, dass die Leistungen des Klägers gerade nicht einmalig und unvergleichbar seien und damit ein Wettbewerb jedenfalls hypothetisch denkbar sei. Die Beweisanträge des Klägers, alle benannten Anbieter zu einem konkret bestehenden Wettbewerbsverhältnis zum Kläger als Zeugen zu vernehmen, seien daher obsolet. Der Wettbewerb durch einen Zweckbetrieb bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Die unentbehrliche Verfolgung eines bestimmten Zwecks im Sinne von § 65 Nrn. 1 und 2 AO im Allgemeininteresse allein sei nicht ausreichend dafür, das Interesse der Mitbewerber an einem unverfälschten Wettbewerb dahinter zurücktreten zu lassen. Der Wettbewerbsgedanke trete nur dann zurück, wenn die Leistungen einem Personenkreis angeboten würden, der das Angebot der steuerpflichtigen Unternehmen überwiegend nicht in Anspruch nehme oder die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks seien, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgten. Die steuerrechtliche Förderung sei nur dann zu rechtfertigen, wenn der Kläger die Teilhabe an Leistungen vermittle, die durch gesellschaftliche Selbstregulierung und durch die Herstellung eines Marktes mit einem unverfälschten Wettbewerb allein nicht sichergestellt werden könne. Das sei vorliegend nicht der Fall. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, wenn er insoweit geltend mache, eine solche Situation ergebe sich daraus, dass die in den entgeltlichen Einzelberatungen erlangten Informationen notwendig seien, um die Verbraucher in ihrer Allgemeinheit durch Pressemitteilungen, Vorträge, Bücher und Broschüren zu warnen, zu beraten und dadurch zu schützen. Der Kläger greife daher mit seinem Angebot in stärkerer Weise in den Wettbewerb ein als es zur Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke Verbraucherberatung und -schutz notwendig und unvermeidbar sei. Soweit der Kläger geltend mache, die Entgelte für die von ihm erbrachten Beratungsleistungen seien nicht kostendeckend, begründe dies die Zweckbetriebseigenschaft nicht. Der Wettbewerb werde gerade dann besonders beeinträchtigt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft kostengünstiger als gewerbliche Anbieter arbeite und ihre Leistungen deshalb günstiger auf dem Markt anbieten könne. Randnummer 30 Der ermäßigte Steuersatz
G sei ein Ausnahmetatbestand zu dem in Abs. 1 niedergelegten Grundsatz und schon daher eng auszulegen. Hinzu komme, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG nicht im Einklang mit Art. 98 i. V. m. Kategorie 15 in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
3 GG an Recht und Gesetz gebunden und mithin verpflichtet, auch aus einem Feststellungsurteil die entsprechenden Folgerungen zu ziehen (ders. a. a. O. Rz. 59). Voraussetzung für das Eingreifen des Subsidiaritätsgrundsatzes ist zudem, dass der jeweilige Kläger mit den anderen Klagearten sein Klageziel zumindest gleichwertig erreichen kann. Als Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz ist daher anerkannt, wenn die regelmäßig rechtsschutzintensivere Gestaltungs- oder Leistungsklage im konkreten Fall keinen gleichwertigen Rechtsschutz zu bieten vermag oder die Beschreitung dieser Klagewege dem Kläger im Einzelfall nicht zumutbar ist. Den Rückgriff auf die Feststellungsklage will der Gesetzgeber nur dann verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Randnummer 47 Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt sich nach den konkreten Umständen des vorliegenden Streitfalls die Anfechtungsklage gegen die ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen für den Kläger nicht als gleichwertiger Rechtsschutz im Hinblick auf die von ihm begehrte Feststellung über den zutreffenden Umsatzsteuersatz für seine entgeltlichen Beratungsleistungen dar. Zwar würde in der Regel die Feststellung des anzuwendenden Steuersatzes als notwendige Vorfrage im Zuge eines Gestaltungsurteils erfolgen. In einem die Klage unabhängig von dieser Rechtsfrage abweisenden Urteil wäre eine solche Feststellung kein die Entscheidung tragender Grund und daher in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht enthalten oder aber lediglich als obiter dictum. Sein Klageziel einer rechtlich verbindlichen gerichtlichen Aussage zu dem richtigerweise anzuwendenden Steuersatz könnte der Kläger mit einem solchen Urteil, abgesehen von dem verfahrensmäßigen Unterliegen und den damit verbundenen Kostenfolgen, nicht erreichen. Randnummer 48 Im vorliegenden Fall stellt sich die prozessuale Situation des Klägers in eben dieser Weise dar. Um dem von der Finanzbehörde Hamburg - und damit auch von dem hierdurch weisungsgebundenen Beklagten - konkret für den Fall des Verstoßes gegen die Vorgaben des Schreibens vom 02.12.2010 in Aussicht gestellten Verlust der Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft zu entgehen, sah sich der Kläger genötigt, die Umsatzsteuer auf seine entgeltlichen Beratungsleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2012 mit dem Regelsteuersatz zu erheben. Diese Umsatzsteuer hat er in den an die Leistungsempfänger erteilten Rechnungen auch entsprechend ausgewiesen. Der Kläger schuldet diese Umsatzsteuer dadurch jedenfalls - ungeachtet des nach § 12 UStG richtigerweise anzuwendenden Steuersatzes -
G. Trifft das Gericht in dem Urteil - obschon für den Tenor nicht erheblich - eine Feststellung dahingehend, dass die entgeltlichen Beratungsleistungen des Klägers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, hilft das dem Kläger für die vergangenen (durch die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen streitgegenständlichen) Veranlagungszeiträume nicht (zur Risikobürde des Leistenden im Zusammenhang mit § 14c UStG s. a. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 41, Rz. 112 m. w. N.). Eine spätere Rechnungsberichtigung führt entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG zu einer betragsmäßigen Korrektur der für den Besteuerungszeitraum der Ausgabe der Rechnung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG) festzusetzenden Umsatzsteuer erst über die für den Besteuerungszeitraum, in dem die Berichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgt ist, entsprechend geringer festzusetzende Umsatzsteuer. Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Steuer ist nicht möglich. Nach der Art und der Anzahl der vom Kläger durchgeführten entgeltlichen Beratungen gegenüber einer Vielzahl von Verbrauchern ist nach seinem glaubhaften eigenen Bekunden eine Korrektur der Rechnungen zudem kaum möglich. Randnummer 49 Der Kläger kann mit seinem Rechtsschutzbegehren nach allem nicht auf den Weg einer Gestaltungsklage verwiesen werden. Diese bietet im konkreten Fall keinen gleichwertigen Rechtsschutz. Randnummer 50 II. Die Klage ist begründet. Randnummer 51 Die Erlöse aus den streitgegenständlichen entgeltlichen Beratungen des Klägers unterliegen dem ermäßigten Steuersatz
G und nicht dem Regelsteuersatz
G. Randnummer 52
G ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden (Satz 2). Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht (Satz 3). Randnummer 53 1. Der Kläger verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte hat dem Kläger seit dessen Gründung (nach den, dem Gericht vorliegenden Akten, die 2013 enden) zuletzt für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 mit der Anlage zu den Bescheiden vom 27.03.2015 zutreffend bestätigt, dass die Satzungszwecke des Klägers und seine tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigen Zwecken der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
2 Satz 1 Nr. 16 AO entsprechen. Der Kläger erbringt ein umfassendes Spektrum an Verbraucherschutz und an Verbraucherberatung. Er setzt sich öffentlich gegenüber der Politik, den Behörden, der Wirtschaft und mit rechtlichen Mitteln für einen wirksamen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verbraucherschutz ein. Er bietet den Verbrauchern zu diversen Themenbereichen Informationen und Hilfsmittel, wie z. B. Musterschreiben, über das Internet, durch Vorträge, durch Broschüren, in speziellen Veranstaltungen oder vor Ort in seiner Geschäftsstelle. Er betreibt gerichtliche Musterverfahren im Hinblick auf konkrete Problemstellungen. Neben seiner Befassung mit die Allgemeinheit der Bürgerinnen und Bürger betreffenden Verbraucherschutzthemen betreibt der Kläger auch spezifische Verbraucherberatung. Dieses erfolgt in Form von themenspezifischen Informationen an die Allgemeinheit der Verbraucher, die sich diese sodann für Zwecke ihrer konkreten Bedürfnisse zu Nutze machen können oder in Form von individuellen Beratungsgesprächen. Seine satzungsgemäß kodifizierten Zwecke
1, die Position und das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken, sie in objektiver Weise über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren, sie zu vertreten und als ihre Interessenvertretung zu wirken, erfüllt der Kläger ausdrücklich
2 Buchst. b seiner Satzung unter anderem durch individuelle Beratung, Hilfestellung und Vertretung der Verbraucher. Anerkannter Zweck der Verbraucherberatung ist der Schutz der Verbraucher vor wirtschaftlichen Benachteiligungen. Sie kann in verschiedenen Formen zu unterschiedlichen Inhalten erfolgen und umfasst auch die Einzelberatung von Verbrauchern (Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, ...", 6. Aufl. 2009, Kap. D Rz. 118). Randnummer 54 Der Umstand, dass der Kläger vom Beklagten - für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer - als gemeinnützig anerkannt worden ist, bindet den Beklagten indessen bei der Veranlagung der Umsatzsteuer nicht. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung, wie vorliegend
G, aufgrund der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO, ist allein im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer zu entscheiden (BFH-Urteil vom 30.11.1995 V R 29/91, BStBl II 1997, 189 m. w. N.). Randnummer 55
AO liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. nur BFH-Urteil vom 30.11.2016 V R 53/15, BFH/NV 2017, 510 m. w. N. zur Rspr.). Randnummer 57 Nach Maßgabe dieser Kriterien stellen die entgeltlichen Beratungen des Klägers einen Zweckbetrieb dar. Randnummer 58 a. Die entgeltlichen Beratungen dienen in ihrer Gesamtrichtung dazu die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Der Kläger fördert im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO den Verbraucherschutz und die Verbraucherberatung. Letztere erfolgt sowohl durch an die Allgemeinheit gerichtete Beratung z. B. in Form von Informationsveranstaltungen, allgemein zugänglichen Information auf der Homepage und Broschüren zu einzelnen Themenbereichen als auch durch die individuelle Beratung einzelner Verbraucher. Auch durch letztere, als einer der verschiedenen Tätigkeitsformen, erfüllt er - dies ausdrücklich entsprechend seiner Satzung (§ 2 Abs. 2 Buchst. c) - seine als gemeinnützig anerkannten und steuerbegünstigten Aufgaben. Mit der Beratung im Einzelfall setzt der Kläger ebenso wie durch die an die Allgemeinheit gerichtete Information unmittelbar und originär seinen Satzungszweck in die Tat um. Dass auch die individuelle Beratung von Verbrauchern den Zweck
2 Satz 1 Nr. 16 AO erfüllt, hat der Beklagte sowohl durch Anerkennung der formellen Satzungsmäßigkeit der Tätigkeit des Klägers als auch seiner tatsächlichen Geschäftsführung bis zum Jahr 2011 zu Recht festgestellt und attestiert. Die entgeltliche Beratung dient selbst der gemeinnützigen Zweckerreichung und nicht etwa ganz oder vornehmlich zur Mittelbeschaffung. Das erschließt sich ergänzend auch durch den Umstand, dass der Kläger nach eigenem - vom Beklagten unbestrittenen - Bekunden Einzelberatungen gegenüber Verbrauchern zunächst über viele Jahre unentgeltlich durchgeführt hat. Die später entstandene Notwendigkeit, auch die Individualberatungen als eine Ressource der notwendigen Kostendeckung zu nutzen, ändert die schon zuvor primär auf eine Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben abzielende Zwecksetzung dieses Teilbereichs der Gesamttätigkeit des Klägers nicht; jedenfalls ist von einer Überlagerung dieser von Anfang an bestehenden Zweckrichtung durch das Hinzutreten auch mittelgenerierender Motive und Erwägungen nicht auszugehen. Randnummer 59 b. Die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers können - in ihrer Gesamtheit - nur erreicht werden, wenn er auch Beratungen im Einzelfall erbringt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb entgeltliche Beratungen lässt sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks Verbraucherberatung in der vom Kläger satzungsmäßig zur Aufgabe gestellten Ausgestaltung nicht trennen, sondern ist als zur Erreichung dieses Zwecks unentbehrliches und einziges Mittel anzusehen. Das erkennende Gericht geht, wie ausgeführt, davon aus, dass der gemeinnützige Zweck Verbraucherberatung sich sowohl aus allgemein gehaltenen und an einen unbestimmten, größeren Kreis gerichteten Beratungskomponenten (Vorträge, Broschüren, abstrakte Informationen) als auch aus der Komponente individueller Beratungen einzelner Verbraucher zusammensetzt. Diesen umfassenden, steuerbegünstigten Zweck hat sich der Kläger in seiner Satzung zur Aufgabe gestellt, wie sich aus den verschiedenen dort aufgeführten, zur Aufgabenerfüllung bestimmten einzelnen Tätigkeiten ergibt. Unter anderem ist dort die individuelle Beratung von Verbrauchern aufgeführt und damit als eigenständiger Bestandteil des steuerbegünstigten Zwecks des Klägers definiert. Diese Form der Beratung kann mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Kläger dadurch seinen Zweck teilweise, nämlich in eben diesem Teilbereich, nicht erreichen könnte. Die Frage der Erforderlichkeit des Zweckbetriebes im Sinne von § 65 Nr. 2 AO muss sich aber auf sämtliche als gemeinnützig anerkannten oder anzuerkennenden Teilbereiche eines steuerbegünstigten Gesamtzwecks erstrecken. Andernfalls ließen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in nahezu jedem konkreten Einzelfall Tätigkeitsbereiche ausklammern, bei deren Wegfall das verbliebene Tätigkeitsfeld gleichwohl noch als steuerbegünstigte Zweckerreichung der gemeinnützigen Körperschaft anzusehen wäre; dies indes mit der nach Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen Privilegierung nicht im Einklang stehenden Folge, dass die ausgeklammerten Tätigkeitsbereiche nicht mehr steuerbegünstigt wären. Darüber hinaus sind die Leitfunktion der Satzung und damit auch die Autonomie der gemeinnützigen Körperschaften zu beachten, nicht nur ihre satzungsmäßigen Zwecke, sondern auch die Wege zu ihrer Erreichung auszuweisen. Dieses satzungsmäßige Zweckverwirklichungsregime ist zuallererst Maßstab zur Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne des § 65 Nr. 2 AO (vgl. Droege in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2016, Teil 1,
G insofern ein, als sie danach nur für im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführte Leistungen gilt, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden (erste Alternative) oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht (zweite Alternative). Mit diesen Einschränkungen soll dem missbräuchlichen Ausnutzen des ermäßigten Steuersatzes durch Gestaltungsmodelle von Einrichtungen begegnet werden, welche nach der Abgabenordnung keine Anforderungen an die Art ihrer Umsätze erfüllen müssen. Die in den §§ 66 bis 68 AO aufgeführten sogenannten Katalogzweckbetriebe müssen die in § 65 AO geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs nicht erfüllen. Diese Zweckbetriebe würden
Satz 1 des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit all ihren Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfallen und nicht zunächst nur mit solchen Leistungen, die nach ihrer Art bereits durch den Zweckbetrieb selbst vorgegeben und damit originär als gemeinnützig zu qualifizieren sind. Sollen in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht nicht förderungswürdige Leistungen ausgenommen werden, kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht allein von der abgabenrechtlichen Einstufung als Zweckbetrieb abhängig gemacht werden. Nur soweit mit den im Rahmen des (abgabenrechtlichen) Zweckbetriebs ausgeführten Umsätzen nicht unmittelbar die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden (vgl. UStAE A 12.9 Abs. 8 Satz 7), macht § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes davon abhängig, dass der (Katalog-)Zweckbetrieb nicht in erster Linie dazu bestimmt ist, der Körperschaft zusätzliche Einnahmen durch solche Leistungen zu verschaffen, die auch andere, nicht steuerbegünstigte Unternehmer ausführen können, ohne dafür die Umsatzsteuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können (siehe Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2007, BR-Drs. 622/06, 129 und BT-Drs. 16/2712, 75) und Stellungnahme des Bundesrates vom 13.10.2006, BR-Drs. 622/06, 128 f). Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG wäre denkbar, dass von den einschränkenden Voraussetzungen alle Zweckbetriebe erfasst werden. Eine solche Auslegung stünde indes im Widerspruch zur Genese der gesetzlichen Regelung. Die ausdrückliche Erwähnung und Einfügung der Katalogzweckbetriebe im Gesetzestext in der zweiten Alternative des Satzes 3 erfolgte auf Intervention des Bundesrates, um klarzustellen, dass "Zweckbetriebe, welche die Voraussetzungen des § 65 AO erfüllen, von der Änderung nicht betroffen sind" (BT-Drs. 16/3036, 14). Der Gesetz gewordene Wortlaut beruht auf einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs 16/3325, 40), der damit klargestellt sah, dass diese Änderung des UStG ausschließlich Katalogzweckbetriebe betrifft (Bericht Finanzausschuss, BT Drs. 16/3368, 3 u. 13 - zur Gesetzgebungsgeschichte s. a. Hüttemann in MwStR 2014, 115 ff. zu 2.1 u. 2.2). Der Zweck der Vorschrift, den Missbrauch des ermäßigten Steuersatzes für solche Leistungen bzw. die damit verbundene Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, die keinem gemeinnützigen Zweck dienen, führt dazu, den Anwendungsbereich des Satz 3 richtigerweise nur auf die Katalogzweckbetriebe der §§ 66 bis 68 AO zu beschränken (u. a. Hummel in Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8, Rz. 298 m. w. N. zur Lit. u. Rspr.). Bei den Zweckbetrieben im Sinne des § 65 AO ist eine Wettbewerbsverzerrung von vorneherein ausgeschlossen. Denn als Zweckbetrieb nach § 65 AO ist ohnehin nur ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzuerkennen, bei dem gewährleistet ist, dass er mit solchen Umsätzen, die selbst nicht unmittelbar den satzungsgemäßen Zwecken dienen, nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist und der Betrieb damit nicht in erster Linie dazu dient, zusätzliche Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen zu erzielen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Umsätzen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO uneingeschränkt anwendbar (so ausdrücklich das weiterhin gültige BMF-Schreiben vom 09.02.2007 IV A 5-S 7242-a/07/001, 2007/0056035 - TOP 17 der Sitzung USt I/07, BStBl I 2007, 218 und UStAE A 12.9 Abs. 9 Sätze 1 u. 2; s. a. Huschens a. a. O., § 12 Abs. 2 Nr. 8, Rz. 169; Ahrens in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Ges. Gem.R., Teil 2, 11., § 12 UStG, B.II., Rz. 54). Eine zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze eines Zweckbetriebes, der nicht Katalogzweckbetrieb ist, enthält § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG also nicht. Für diese Auslegung spricht letztlich bei genauer Betrachtung auch der Wortlaut insofern, als in der zweiten Alternative von Satz 3 ausdrücklich auf die Katalogzweckbetriebe Bezug ("mit diesen Leistungen") genommen wird, während dies in der ersten Alternative nicht erfolgt. Dies ist aufgrund der Regelung des § 65 Nr. 3 AO schlüssig (vgl. Hummel in Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8, Rz. 299). Randnummer 66 Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze steht § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die streitgegenständlichen entgeltlichen Beratungen des Klägers nicht entgegen. Randnummer 67 Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen Katalogzweckbetrieb im Sinne der §§ 66 bis 68 AO. Die von ihm durchgeführten entgeltlichen Beratungen einzelner Verbraucher erfüllen die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs
1 bis 3 AO. Auf die einschränkenden Zusatzvoraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze eines Zweckbetriebes
G kommt es daher mangels Anwendbarkeit dieser Zusatzvoraussetzungen auf den vorliegenden Streitfall nicht an. Selbst wenn die Voraussetzungen zur Anwendung kämen, sind sie im Streitfall erfüllt. Wie ausgeführt, verwirklicht der Kläger mit seinen Beratungen originär und unmittelbar seinen satzungsmäßigen Zweck (Positivkriterium der "Selbstverwirklichung" vgl. Nolte in DStR 2016, 19 ff.). Damit sind diesbezüglich schon nicht, wie - sowohl abgabenordnungs- als auch umsatzsteuerrechtlich - für Einschränkungen vorausgesetzt, Umsätze gegeben, mit deren Ausführung ausnahmsweise unmittelbar satzungsfremde Zwecke umgesetzt werden. Darüber hinaus dient der Zweckbetrieb dem Kläger nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden (Negativkriterium der "Nichterzielung zusätzlicher Einnahmen", Nolte in DStR 2016, 19 ff.). Auch schon vor der Erhebung von Entgelten hat der Kläger diese Beratungen als Teil seiner tatsächlichen Verwirklichung seiner Satzungszwecke ausgeführt. Diese vorrangige Zielsetzung wurde durch die später hinzutretende Entgeltlichkeit weder verdrängt noch überlagert. Randnummer 68 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 69 IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung
2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Bedeutung der Rechtssache erschöpft sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls, sondern betrifft eine namhafte Anzahl gleichgelagerter Fälle und ist - vergleichbare Satzungszwecke und Beratungen vorausgesetzt - einer Verallgemeinerung zugänglich. Bundesweit existieren sechzehn als gemeinnützig anerkannte Verbraucherzentralen in der Rechtsform eingetragener Vereine. Aufgrund des Ergebnisses der Erörterungen der für das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht zuständigen Gremien der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, wonach die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen, einschließlich der individuellen (Rechts-)Beratung, durch die Verbraucherzentralen nicht in den steuerbegünstigten Bereich als Zweckbetrieb
AO gehört, sondern als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
AO anzusehen ist, haben die obersten Finanzbehörden der Länder, wie die Finanzbehörde Hamburg mit Schreiben vom 02.12.2010, die zuständigen Finanzämter und die Verbraucherzentralen aufgefordert, die Umsätze in diesem Tätigkeitsbereich ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, sondern dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen. Zugleich wurde auf mögliche Konsequenzen für den gemeinnützigen Status der Verbraucherzentralen bei Verstößen gegen die Aufforderung hingewiesen. Soweit für das erkennende Gericht ersichtlich ist, sind die Verbraucherzentralen dieser Aufforderung bundesweit gefolgt (u.a. siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Verbraucherzentrale "Finanzierung"; Mitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. siehe http://www.n-tv.de/ratgeber/Werden-Beratungen-teurer-article4753951.html). Nach Angabe des Klägers ist das vorliegende Klageverfahren als Musterverfahren zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Einzelberatungen von Verbrauchern durch die Verbraucherzentralen im Bundesgebiet anzusehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.