Umsatzsteuer: Zimmerüberlassungen im Bordell sind keine Vermietungsleistungen Leitsatz Die Überlassung von Zimmern ist keine steuerfreie Vermietung gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG, wenn sie wegen der Einbindung in die Gesamtleistung eines Bordells ein anderes Gepräge erhält (Rn.32) . Kennzeichnend hierfür können sein eine einheitliche Außendarstellung als Bordell, eine Zimmerüberlassung nur an Kunden des Hauses, Festlegung eines Eintrittsgeldes, Vorgaben hinsichtlich der Preise (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) (Rn.37) . Orientierungssatz Der Würdigung der Überlassung von Zimmern und die sexuellen Dienstleistungen als einheitliche Leistung eines Bordells steht es nicht entgegen, dass das Entgelt für das Zimmer und die sexuelle Dienstleistung über getrennte Kartenlesegeräte abgerechnet werden (Rn.38) . Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Zimmerüberlassung um eine eigenständige, umsatzsteuerbefreite Leistung oder einen Teil einer einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Rahmen eines Bordellbetriebs handelt. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin A ist. Die Klägerin betreibt seit ... den "... Club" in Hamburg. Auf der Homepage wirbt der Nachtclub unter der Überschrift "Über uns" unter anderem mit dem Text: Randnummer 3 "Unsere gemütliche und wunderschön eingerichtete Bar bietet Ihnen jegliche Art an Getränken. In kleinen Lounge-Ecken können Sie die Dame ihrer Wahl näher kennen lernen. Randnummer 4 Einige Damen bieten Ihnen auch mal einen spektakulären Striptease. Neben elegant eingerichteten Zimmern, bietet Ihnen der ... Club auch wunderschöne Whirlpool-Zimmer." Randnummer 5 Unter "Unser Service" ist ausgeführt: Randnummer 6 "Während unserer Öffnungszeiten treffen sie täglich bis zu 40 bildhübsche Damen an unserer Bar. Die selbstständigen internationalen Damen sind zwischen 21 und 40 Jahre alt und versprechen exzellenten Service. Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns, wie auch für die Damen an erster Stelle." Randnummer 7 Ergänzend wird auf den Internetauftritt der Klägerin, der im Streitjahr 2016 dem in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Ausdrucken entspricht, Bezug genommen. Randnummer 8 Der Nightclub ist auf gehobene Ansprüche ausgerichtet. An der Außenfassade weist ein Schild "... Club" auf den Betrieb hin. Im Eingangsbereich befindet sich eine Rezeption, an der - jedenfalls zu Messezeiten - das Eintrittsgeld von 30 € bzw. 50 € zu Messezeiten zu entrichten ist. Im Übrigen wird das Eintrittsgeld an der Bar gezahlt. Von der Rezeption aus führen eine Tür zu den Zimmern im Obergeschoss und ein Durchgang zum Barbereich. Die Tür zum Obergeschoss ist mit der Aufschrift "Hotel" gekennzeichnet. Vom Barbereich sind die drei Whirlpoolzimmer im Untergeschoss zu erreichen (VIP-Abgang). Randnummer 9 Die in dem Club tätigen Prostituierten erhalten Animierprozente an den von ihren Kunden georderten Getränken sowie von der Klägerin vereinnahmte Entgelte für die sexuellen Dienstleistungen in Höhe von netto 96 € im normalen Zimmer und 104 € im Whirlpool-Zimmer oder bei Außer-Haus-Service. Die Prostituierten sind nach Angaben der Klägerin selbstständig tätig. Der Preis für ein normales Zimmer einschließlich der sexuellen Dienstleistungen beträgt 270 €, für ein Whirlpoolzimmer 290 €. Darin enthalten sind das Entgelt für das Zimmer (150 € bzw. 160 €) und das Entgelt für die sexuellen Dienstleistungen (120 € bzw. 130 €). Die Preise sind als Mindestpreise festgelegt und werden nicht von den Prostituierten verhandelt. Die Getränke werden an der Bar abgerechnet und bezahlt, während die Zimmermiete, die sexuellen Dienstleistungen und der Außer-Haus-Service (280 €) an der Rezeption mit den Kunden abgerechnet werden. Die Prostituierten erhalten das auf ihre Leistungen entfallende Entgelt nach Abzug von 20 % (19 % Umsatzsteuer und 1 % Kartenzahlungsgebühr) am Ende eines Tages in bar von der Klägerin ausgezahlt. Randnummer 10 An der Rezeption werden die Leistungen auf einer als Rechnung bezeichneten, für den internen Gebrauch geführten Liste festgehalten, die 2012 Leistungen unter den Stichworten "Zimmer", "Pool", "Außer-Haus", "Mädchen", "Transit", "Barauslage", "Sonstiges" vorsah. 2014 wurde eine Liste mit den Stichworten "Zimmermiete", "Pool-Miete", "Bar-Auslagen", "Transit", "Getränke Nr." verwendet. Auf der Liste wurden Beträge für verschiedene Leistungen aufgeführt, wobei nur ein Teil, beispielsweise die Zimmermiete, in die Endsumme einfloss. In der Kassenführung erfasst die Klägerin die Einnahmen für Zimmermiete und für sexuelle Dienstleistungen getrennt. Randnummer 11 Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit die im ... Club erbrachten Leistungen insgesamt als steuerpflichtige Umsätze angemeldet hatte, erklärte sie seit November 2015 hinsichtlich der stundenweisen Überlassung von Zimmern umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze und machte auch für vorangegangene Veranlagungszeiträume eine geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer geltend. Die Einnahmen aus sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten werden weiterhin von ihr als Umsätze zu 19 % versteuert. Randnummer 12 Im Streitjahr 2016 wurde bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 begonnen, die von dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen übernommen wurde. Nach einem vorläufigen Bericht über das steuerliche Ermittlungsergebnis kommt das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen zu dem Schluss, dass es sich bei dem ... Club um ein Bordell handelt. Die Klägerin und nicht einzelne Prostituierte würden nach außen hin als Anbieter sexueller Dienstleistungen auftreten. Bei der Überlassung der Zimmer handle es sich um eine andersartige Leistung, die im Rahmen des Bordellbetriebes erbracht werde und der Umsatzsteuer unterliege. Auch werde eine einheitliche steuerpflichtige Leistung erbracht, die die Nutzung eines Zimmers mit umfasse. Die getrennte Erfassung der einzelnen Leistungselemente ändere daran nichts, zumal der Außer-Haus-Service künstlich in zwei Teilelemente aufgespalten werde. Randnummer 13 Die Steuerfahndungsprüfung ist derzeit noch nicht abgeschlossen, der streitgegenständliche Sachverhalt ist von den strafrechtlichen Ermittlungen nicht betroffen. Randnummer 14 Der Beklagte folgte der Würdigung und erließ einen von der Steueranmeldung abweichenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für August 2016, in dem er auch die Umsätze aus der Zimmerüberlassung als steuerpflichtig zu 19 % berücksichtigte. Mit Änderungsbescheid vom 10.04.2017 berücksichtigte der Beklagte die auf die Zimmerüberlassung entfallenden Vorsteuerbeträge und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für August 2016 auf ... € fest. Den dagegen fristgemäß eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2017 als unbegründet zurück. Randnummer 15 Am 02.05.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie nach § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Vermietungsumsätze erziele. In dem von ihr betriebenen ... Club gebe es einen Barbereich und einen angeschlossenen Hotelbereich, in dem Zimmer stundenweise vermietet würden. In dem Barbereich würden sich selbstständig tätige Prostituierte aufhalten, deren Kunden an der Rezeption des Hotelbereichs Zimmer anmieten könnten. Die Abrechnung und Bezahlung der Getränke im Barbereich erfolge getrennt von der Anmietung und Abrechnung eines Zimmers im Hotelbereich. Das Entgelt für die Dienstleistung der Prostituierten werde an der Rezeption des Hotelbetriebes im Auftrag der Prostituierten ebenfalls gesondert abgerechnet. Randnummer 16 Bei der Vermietung der Hotelzimmer handle es sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um steuerfreie Vermietung, da die kurzfristige Überlassung von Zimmern zur Ausübung der Prostitution nicht das Tatbestandsmerkmal der Beherbergung erfülle (Urteil vom 24.09.2015 V R 30/14). Im Gegensatz zu der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Gäste die Hotelzimmer stundenweise mieten würden und es sich nicht um Zimmer der Prostituierten handle. Die Zimmer würden durch sie, die Klägerin, vermietet, während die sexuellen Dienstleistungen durch einen Dritten, nämlich die Prostituierten erbracht würden. Randnummer 17 Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sie, die Klägerin, die als Betreiberin des Clubs nach außen hin auftrete, sich aus umsatzsteuerlicher Sicht sämtliche Umsätze, auch die der Prostituierten, zurechnen lassen müsse. Streitig sei allein, ob mehrere, umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilende Leistungen oder eine Hauptleistung vorliege, deren verschiedene Bestandteile das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilten. Aus dem einheitlichen Außenauftritt - auch über das Internet - könne jedoch nicht gefolgert werden, dass alle erbrachten Leistungen als einheitliche Leistung zu beurteilen seien. Die Leistungen des Barbetriebs seien leicht abgrenzbar, insbesondere wenn Gäste lediglich Getränke konsumierten, was immer wieder der Fall sei. Die sexuellen Dienstleistungen bestünden aus zwei Komponenten, der Leistung der Prostituierten und der Nutzung eines (ungestörten) Raumes. Es würden zwei unterschiedliche Dienstleistungen von unterschiedlichen Dienstleistern erbracht. Die Zimmer entsprächen üblichen Hotelzimmern ohne zusätzliche Sicherheitsausstattung (z. B. Alarmknöpfe, Kameraüberwachung). Mieter des Zimmers sei der Gast und die Abrechnung erfolge an der Rezeption. Eine Trennung der Leistungen sei ohne weiteres möglich und erfolge auch durch die vorgenommene Abrechnung. Bei dieser Sachlage sei auch umsatzsteuerrechtlich von getrennt zu beurteilenden Leistungen auszugehen. Randnummer 18 Der Preis für das Zimmer sei auch für die Kunden (so er es denn wissen wolle) leicht nachvollziehbar. Die Abrechnung der einzelnen Leistung, insbesondere das Entgelt für die Zimmernutzung und die Dienstleistungen der Prostituierten, erfolge getrennt, es würden bei der Kartenzahlung getrennte Kreditkartenterminals verwendet. Diesen Sachverhalt könnten die Geschäftsführerin A, der Betriebsprüfer B wie auch der Steuerfahndungsprüfer C bezeugen. Zudem würde eine nennenswerte Anzahl von Gästen allein zum Verzehr von Getränken in dem Betrieb der Klägerin einkehren, dies könne der Gast D bestätigen. Randnummer 19 Eine rechtsverbindliche Definition des Begriffes "Bordell" gebe es nicht, so dass daraus in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BFH auch nicht auf eine einheitliche Leistung geschlossen werden könne. Gäste, die nur zum Verzehr von Getränken das entsprechende Lokal aufsuchen würden, würden von dieser Rechtsprechung nicht sachgerecht erfasst. Hinsichtlich der Anmietung von Räumen könne es keinen Unterschied machen, ob der Gast mit einer Prostituierten die Bar verlasse und in einer Steige ein Zimmer anmiete oder diese Zimmeranmietung in räumlicher Nähe zur Bar vornehme. Randnummer 20 Sie erbringe mit einem Hotelbetrieb vergleichbare Leistungen. Die vorgesehene besondere Nutzungsmöglichkeit des Zimmers ändere nichts an der zivilrechtlichen Einordnung als Vermietung. Insoweit sei jede einzelne Leistung der Klägerin umsatzsteuerrechtlich zu würdigen. Randnummer 21 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 16.10.2017 die Umsatzsteuer für 2016 auf ... € festgesetzt. Hierbei behandelte er die Umsätze aus der Zimmerüberlassung in Höhe von ... € brutto (... € netto) als steuerpflichtig. Ergänzend berücksichtigte der Beklagte steuermindernd die auf diese Umsätze entfallende Vorsteuer in Höhe von ... €. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom 16.10.2017 in der Weise zu ändern, dass die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer steuerbefreiter Vermietungsumsätze von ... € festgesetzt wird. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin ihre Leistungen bei einer Gesamtbetrachtung im Rahmen eines Bordellbetriebs erbringe. Die Überlassung der Zimmer sei keine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung. Sie diene nicht der Beherbergung von Personen, sondern ihr Hauptzweck bestehe darin, dass sie für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Prostitution überlassen würden. Die gewerbliche Nutzung der Räume für Prostitution sei charakterbestimmend für die Leistung der Klägerin. Aus Sicht ihrer Leistungsempfänger werde die Zimmervermietung in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution geprägt. Für ihn stelle sich die Möglichkeit, in den Räumen der Klägerin Kontakt zu Prostituierten herzustellen und im angrenzenden Hotel die Leistungen der Prostituierten in Anspruch zu nehmen, als einheitliche Leistung dar. Diese Wahrnehmung werde durch den einheitlichen Außenauftritt des ... Clubs auch hervorgerufen. Es stehe nicht die Grundstücksnutzung im Vordergrund, sondern die Möglichkeit, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten, vorzugsweise in separaten Räumen, zu nutzen. An der Einheitlichkeit der Leistung ändere auch eine getrennte Bezahlung von Raumnutzung und Prostitutionsleistung nichts. Randnummer 25 Eine reguläre Vermietung zum Zwecke der reinen Raumnutzung werde nicht angeboten. Randnummer 26 In der mündlichen Verhandlung ist der Steuerfahndungsprüfer C als Zeuge zu den Gegebenheiten in dem Betrieb der Klägerin gehört worden. Hinsichtlich seiner Aussage wird auf das Protokoll verwiesen. Randnummer 27 Dem Gericht haben die Umsatzsteuerakte, die Umsatzsteuernebenakte, die Betriebsprüfungsakte und die Rechtsbehelfsakte zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Des Weiteren sind die Akten der Steuerfahndung beigezogen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist zulässig. Der Jahressteuerbescheid für 2016 vom 16.10.2017 ist gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Randnummer 29 Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Umsätze, auch soweit sie auf die stundenweise Überlassung von Zimmern entfallen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Umsatzsteuer unterworfen. Randnummer 30 Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sofern keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG besteht. Randnummer 31
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