Kindes in einem anderen EU-Land (hier: Großbritannien) ist nicht durch vorübergehende Krankenhausbehandlungen
Kindes in Deutschland (Wohnsitz
Vaters) beendet (Rn.34) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Kläger das Kindergeld für seine Tochter ab September 2013 bis Juli 2016 zusteht. Randnummer 2 Die Tochter
Klägers, A, wurde am ... 1994 in Hamburg geboren. Sowohl die Tochter als auch der Kläger und die Kindesmutter haben die deutsche Staatsbürgerschaft. Randnummer 3 Seit 2012 wohnt die Tochter mit ihrer Mutter in Großbritannien und geht dort auch zur Schule. Im Juli 2013 hat die Tochter in Großbritannien ihr Abitur gemacht. Der Beigeladenen wurde das Kindergeld für die Tochter bis Juli 2013 gezahlt. Noch während ihrer Schulausbildung erkrankte die Tochter und war seitdem in ärztlicher Behandlung. Es liegen mehrere ärztliche Atteste aus England vor, durch welche eine Arbeitsunfähigkeit für folgende Zeiträume bescheinigt wurde: 07.02.2014 bis 10.03.2014, 01.08.2013 bis 02.02.2014 und vom 10.03.2014 bis 05.06.2014. Vom 04.11.2013 bis 24.01.2014 und vom 18.03.2014 bis 27.05.2014 wurde die Tochter in Deutschland teilstationär bzw. stationär im Krankenhaus behandelt. Randnummer 4 Vom 06.06.2014 bis 07.09.2014 war die Tochter in England als arbeitssuchend gemeldet. Randnummer 5 Im Juli 2014 teilte die Tochter mit, dass sie sich nach der Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes um einen Studienplatz bemühen wollte. Außerdem besuchte sie in diesem Monat einen vorbereitenden Kurs für ihr späteres Studium. Im September 2014 begann die Tochter ihr Studium. Randnummer 6 Der von der Beigeladenen gestellte Kindergeldantrag wurde abgelehnt. Am 23.01.2015 erging die entsprechende Einspruchsentscheidung mit der Begründung, die Beigeladene habe in Deutschland keinen Wohnsitz. Randnummer 7 Am 31.03.2015 beantragte der Kläger für seine Tochter das Kindergeld mit der Begründung, dass er der alleinige Unterhaltszahler sei und ihr monatlich 670 € zahle. Randnummer 8 Durch den Bescheid vom 09.05.2016 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten
Klägers ab und begründete diese Entscheidung damit, dass die Tochter mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt lebe und
halb die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt sei. Randnummer 9 Am 26.05.2016 legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass nur er und nicht die Kindesmutter, den Unterhalt zahle. Randnummer 10 Die Tochter
Klägers beendete ihre Ausbildung im Juli 2016. Randnummer 11 Mit Einspruchsentscheidung vom 08.02.2017 lehnte die Beklagte den Einspruch
Klägers als unbegründet zurück. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger am 07.03.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass seine Tochter nach ihrem Abitur krank gewesen sei und
halb nicht sofort mit dem geplanten Studium habe beginnen können. Sie habe die Aufnahme
Studiums geplant, sobald ihr Gesundheitszustand dies zulasse. Randnummer 13 Durch den Schriftsatz vom 14.08.2017 hat der Kläger Mails vorgelegt, die seine Tochter im Zeitraum von April 2014 bis August 2014 geschrieben hat und mit denen sie sich um eine Ausbildung/Studium/Praktikum beim Theater beworben hat. Randnummer 14 Er, der Kläger, habe als einziger seiner Tochter Unterhalt gezahlt. Die Beigeladene habe in dem streitigen Zeitraum keine Unterhaltszahlungen geleistet. Seine Tochter habe zwar mit der Beigeladenen in B zusammengelebt, sie habe aber dort keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter geführt. Die Tochter habe ein eigenes Mietverhältnis mit der Vermieterin gehabt. Die Beurteilung, ob eine Haushaltsaufnahme vorliege, müsse bei einem volljährigen Kind in anderer Weise erfolgen als bei Minderjährigen. Entscheidend sei, dass die Tochter die Miete selbst gezahlt und auch Lebensmittel selbst angeschafft habe. Bei ihm, dem Kläger, sei bei der Einkommensteuer auch angenommen worden, dass ihm bzw. der Beigeladenen das Kindergeld zustehe, so dass er, der Kläger, steuerrechtlich keine Unterhaltsaufwendungen habe geltend machen können. Auch immateriell habe er, der Kläger, und nicht die Beigeladene seine Tochter versorgt. Er habe seine Tochter regelmäßig bei ihren Krankenhausaufenthalten in Deutschland besucht. Nach ihrer Rückkehr nach B hätten sie regelmäßig geskypt. Randnummer 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Ablehnungsbescheid vom 09.05.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Kindergeld für A von September 2013 bis Juli 2016 festzusetzen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die vorgelegten Atteste über die Arbeitsunfähigkeiten nicht ausreichten, da in den Attesten nicht bescheinigt werde, dass das Kind aufgrund der Erkrankung derzeit nicht in der Lage sei, eine Ausbildung zu beginnen und wann mit einer Aufnahme der Ausbildung gerechnet werden könne. Die entsprechende Erklärung der Tochter sei erst im Juli 2014 erfolgt. Die Meldung als arbeitssuchend sei im Streitfall nicht einschlägig, da sich die Tochter nur in England, nicht aber in Deutschland habe registrieren lassen. Die Tochter könne daher frühestens ab Juli 2014 berücksichtigt werden. Die mit Schriftsatz vom 14.08.2017 vorgelegten Mails lassen Ausbildungsbemühungen ab April bis August 2014 erkennen. Randnummer 18 Das Kindergeld stehe aber nicht dem Kläger, sondern der Beigeladenen zu, da die Tochter bei ihrer Mutter, der Beigeladenen, im Haushalt aufgenommen sei, nicht aber beim Kläger. Die Tochter habe nach ihrer Rückkehr nach B in ihrem alten Zimmer gewohnt. Es sei nicht überzeugend, dass sie dort von der Beigeladenen nicht mehr immateriell versorgt worden sein soll. Die Unterhaltszahlungen
Klägers seien
halb nicht entscheidend. Randnummer 19 Durch Erklärung vom 04.08.2017 hat A erklärt, dass die Beigeladene von September 2013 bis Juli 2016 keinen Unterhalt gezahlt habe und sie sich von den Unterhaltszahlungen ihres Vaters selbst versorgt habe. Sie trete einen etwaigen Anspruch auf Kindergeld an ihren Vater, den Kläger ab. Randnummer 20 Durch den Beschluss vom 02.10.2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung der Tochter
Klägers, A. Auf das Sitzungsprotokoll
Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 17.07.2017 wird verwiesen. Dem Gericht haben die Kindergeldakten
Klägers und der Beigeladenen vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Randnummer 23 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.05.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Kindergeld für die Tochter
Klägers festzusetzen. Randnummer 24 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tochter
Klägers im gesamten Streitraum (September 2013 bis Juli 2016) die Voraussetzungen gem. § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt hat, denn gem. § 64 Abs. 2 EStG steht dem Kläger das Kindergeld nicht zu, da die Tochter in den Haushalt der Beigeladenen aufgenommen worden war und nicht im Haushalt
Klägers. Randnummer 25 Eine Haushaltsaufnahme im Sinne
G liegt vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen die Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Die Betreuung
Kindes im Haushalt eines Berechtigten muss einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die Aufenthalte
Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.2004 -VIII R 106/03, juris, Rdn. 21). Bei der Auslegung
Begriffs der Haushaltsaufnahme i. S.
G ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Merkmal der Haushaltsaufnahme dazu dienen soll, nur einem von mehreren Kindergeldberechtigten gegenüber den anderen eine Vorrangstellung einzuräumen. Denn gemäß § 64 Abs. 1 EStG ist das Kindergeld an nur einen Berechtigten zu zahlen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.2004 VIII R 106/03, juris, Rdn. 24). Es kommt grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Randnummer 26 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis
Verfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung
Ergebnisses der Beweisaufnahme, der Überzeugung (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Tochter
Klägers im Haushalt ihrer Mutter in B aufgenommen worden ist. Randnummer 27
Klägers und die Beigeladenen hatten während
streitigen Zeitraums ihren Wohnsitz in B. Beide hatten weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dieses ist jedoch nicht erheblich. Randnummer 29 Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften
betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. Nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten. Danach schafft Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 eine gesetzliche Fiktion dahin, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten Familie in einer Weise berücksichtigt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften
für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort wohnten (vgl. z. B. Senatsurteile vom
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Rz 41) ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind. Randnummer 31 Die Fiktionswirkung kommt somit nicht ausschließlich in Bezug auf den im Inland lebenden Elternteil zum Tragen, sondern gilt vielmehr grundsätzlich für sämtliche "beteiligte Personen" i. S.
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009. Zu den "beteiligten Personen" i. S.
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 gehören die "Familienangehörigen" i. S.
G den Begriff
Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben. Daher wird hiervon nach § 62 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch der andere Elternteil erfasst, wobei unerheblich ist, ob die Elternteile miteinander verheiratet oder -wie im Streitfall- voneinander geschieden sind (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juli 2017 - III R 17/16 -, juris m. w. N.). Randnummer 32
Klägers kein Kindergeldanspruch für ihn ergeben kann. Randnummer 34 bb) Der gemeinsame Haushalt von Beigeladener und ihrer Tochter wurde auch nicht durch die Krankenhausbehandlungen in Deutschland beendet, da dieser Aufenthalt von Anfang an nur als vorrübergehend geplant war. Die Tochter
Klägers hat bei ihrer Zeugenaussage am 17.07.2017 selbst erklärt, dass sie nach ihrer Rückkehr nach B wieder bei ihrer Mutter gelebt habe und sie mit ihrer Mutter zusammengelebt habe. Zwar sagte die Zeugin auch aus, dass sie und ihre Mutter selbständigen Leben geführt haben, da sie nach ihrer Rückkehr schon erwachsener gewesen sei. Entscheidend ist jedoch, dass sie ihr altes Zimmer wieder bezogen hat. Randnummer 35 aaa) immaterielle Versorgung Randnummer 36 Bei einer 19jährigen, die nach einem Klinikaufenthalt in den elterlichen Haushalt zurückkehrt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren wollte. Auch wird ein junger Erwachsener mit 18 Jahren nicht schlagartig erwachsen und benötigt anschließend keine Betreuung mehr. Grundsätzlich ist zwar bei einem "volljährigen Kind" weniger Erziehung notwendig, aber dies führt nicht dazu, dass keinerlei Betreuungsleistungen mehr erforderlich wären. Dies gilt insbesondere, wenn man die persönliche Situation der Tochter einbezieht. Es ist anzunehmen, dass die Tochter auf Grund ihrer psychischen Situation und ihrer ungewissen beruflichen Perspektive einer besonderen Betreuung bedurfte. Auch geht das Gericht davon aus, dass diese Betreuung insbesondere durch die Beigeladene erfolgte. Randnummer 37 Der Vortrag
Klägers, er habe regelmäßig Kontakt mit seiner Tochter gepflegt und sie auch bei ihren psychischen Problemen unterstützt, kann kein anderes Ergebnis begründen. Denn hieraus folgt nicht, dass nicht auch die Beigeladene ihre Tochter in psychischer Hinsicht unterstützt und betreut hat. Die Beigeladene hat sich nicht zum Sachverhalt geäußert, auch die Tochter hat nicht ausgesagt, dass ihre Mutter sich nicht um sie gekümmert hätte. Hiergegen spricht auch, dass die Tochter selbst ausgesagt hat, dass sie nach Hause zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei. Hieraus kann kein schlechtes Verhältnis zur Mutter abgeleitet werden. Die Behauptung
Klägers, die Beigeladene habe ihre Tochter nicht betreut, hat er nicht bewiesen. Randnummer 38 Es gehört mehr dazu, bei einem 19- bzw. 20-jährigen jungen Erwachsenen, welcher in seinem früheren Kinderzimmer weiter wohnt, eine Haushaltsaufnahme bei dem Elternteil abzulehnen, mit dem das Kind zusammenlebt. Indizien gegen eine Haushaltsaufnahme könnten z. B. sein, dass der Elternteil selbst nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen insbesondere auf Grund von Krankheit oder wenn außer dem Kind und dem Elternteil noch der Lebensgefährte
Kindes auch im selben Haushalt leben würde, denn dann würde der Haushalt mehr als Wohngemeinschaft bestehen und nicht mehr als Haushalt
Elternteils. Randnummer 39 bbb) materieller Unterhalt Randnummer 40 Zwar hat die Beigeladene nach der Aussage der Zeugin keinen Unterhalt geleistet. Allerdings hat sie dies nach eigener Stellungnahme und Aussage der Zeugin nur explizit für den Barunterhalt ausgesagt. Die Beigeladene kann auch durch Naturalunterhalt ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Zeugin auch selbst eingekauft hat. Randnummer 41 Zwar hat der Kläger Zahlungsnachweise eingereicht, auf denen "Unterhaltzahl: A" und "inkl. Miete inkl. 190 Euro Kindergeld" steht. Trotz ausdrücklicher gerichtlicher Nachfrage wurde aber kein Mietvertrag für A vorgelegt. Auch kann das Gericht nicht erkennen, in welchem Verhältnis diese Zahlungen zu der "Hauptmiete" stehen, denn das Gericht hat keinerlei Erkenntnisse über die Höhe dieser Miete. Die Behauptung
Klägers, seine Tochter A habe ausschließlich von seinem gezahlten Unterhalt von bis zu 676 € alle angefallenen Aufwendungen bestritten, wurde durch die eingereichten Unterlagen nicht bewiesen. Nach Ansicht
Gerichts kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Beträge ausreichend gewesen sind, um alle notwendigen Kosten der Tochter zu begleichen. Dies gilt insbesondere, weil B eine extrem teure Stadt ist. Auch aus der Erklärung der Zeugin vom 04.08.2017 kann kein anderes Ergebnis hergeleitet werden, denn die Behauptung der Zeugin, sie habe sich selbst versorgt, ist zu pauschal. Insbesondere wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass die Zeugin regelmäßig auf ihre Kosten Lebensmittel angeschafft hat. Randnummer 42 Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass seine Tochter ein eigenständiges Wohnrecht hat. Insbesondere wurde nicht der vom Gericht angeforderte Mietvertrag der Tochter vorgelegt. Randnummer 43 Auch die Beigeladene scheint von einer Haushaltsaufnahme bei sich ausgegangen zu sein, da es sich anderenfalls nicht erklären würde, weshalb auch sie einen Kindergeldantrag gestellt hat. Dass dieser mit einer "falschen" Begründung von der Familienkasse abgelehnt wurde, ändert nichts an der Tatsache der Antragstellung. Randnummer 44 ccc) Im Streitfall handelt es sich um einen Auslandssachverhalt, so dass § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zur Anwendung gelangt. Das Gericht ist beschränkt in seinen Amtsermittlungspflichten und -möglichkeiten, denn das Gericht kann keine Beweiserhebungen im Ausland durchführen. Es liegt daher beim Kläger, den erforderlichen Sachverhalt vorzutragen. Dies gilt insbesondere für den nicht vorgelegten Mietvertrag der Tochter und den monatlichen Ausgaben der Tochter z. B. für ihre Verpflegung. Randnummer 45 2. Auch aus § 64 Abs. 2 Satz 4 EStG ergibt sich kein Anspruch
Klägers. Sollte er auch für die Beigeladene einen Kindergeldantrag gestellt haben, wäre diesbezüglich noch nicht das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Randnummer 46 3. Ein Anspruch
Klägers ergibt sich nicht aus § 74 EStG. Zwar hat die Zeugin einen etwaigen Anspruch auf Kindergeld an den Kläger abgetreten. Die Voraussetzungen für § 74 Abs. 1 EStG liegen jedoch nicht vor, da das Gericht davon ausgeht, dass beide Elternteile ihrer Unterhaltsverpflichtung entsprochen haben. Randnummer 47 II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO. Randnummer 48 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.