Befristung - Sachgrund - In-Sich-Beurlaubung eines Beamtenverhältnisses Leitsatz Allein die Beendigung einer In-Sich-Beurlaubung eines Beamtenverhältnisses und die Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis stellen keinen ausreichenden Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dar. Entstehende bzw. bestehende Pflichtenkollisionen können durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten vermieden werden. (Rn.40) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 14/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 14. März 2017, 19 Ca 378/16, Urteil nachgehend BAG, 13. September 2019, 7 AZR 14/18, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. März 2017 (19 Ca 378/16) abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 31. Dezember 2012 am 31. Dezember 2014 endete. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Vertriebsassistentin Direktmarketing zu beschäftigen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der zwischen ihnen zuletzt vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin. Randnummer 2 Die am XX.XXXXXXXX 1968 geborene Klägerin war zuletzt auf Grund des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011 (Anl. K1, Bl. 6 f. d.A.) ab dem 01. Januar 2012 bei der Beklagten als „Vertriebsassistentin Direktmarketing“ beschäftigt, wobei die Parteien eine Befristung zunächst bis zum 31.12.2012 vereinbart hatten. Mit Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2012 wurde diese Befristung „über den 31.12.2012 hinaus bis zum 31.12.2014“ verlängert (Anl. K2, Bl. 8 d.A.). Zuvor war die Klägerin bei der Beklagten seit dem 23.01.2004 ununterbrochen durch befristete Arbeitsverträge beschäftigt, wobei die zwischen den Parteien vereinbarten Befristungen jedenfalls siebenmal verlängert wurden. Für die genauen Daten und vertraglichen Regelungen dieser Verlängerungen wird auf das Anlagenkonvolut K3 Bezug genommen (Bl. 84 ff. d.A.). Randnummer 3 Die Klägerin erhielt zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von € 3.578,51 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden. Außerdem erhielt die Klägerin umsatzabhängig variable Vergütungsbestandteile, so dass sie in der Regel ein jährliches Bruttoeinkommen von etwa € 50.000,00 bezog. Randnummer 4 Die Klägerin war und ist außerdem Beamtin der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechte und Pflichten des Dienstherrn in diesem Beamtenverhältnis nimmt die Beklagte wahr. Die Klägerin trat am 01. September 1985 als P.-Assistenzanwärterin in den Dienst der D. - Rechtsvorgängerin der Beklagten - ein und wurde am 14. Oktober 1995 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Für die Zeit ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit für die Beklagte war die Klägerin durch die Beklagte von ihrem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt (sog. Insichbeurlaubung). In den streitgegenständlichen Arbeitsverträgen der Klägerin vom 31. Oktober 2011 und vom 26. Oktober 2012 heißt es in diesem Zusammenhang mit Bezug auf die Klägerin wörtlich: Randnummer 5 „Die Beurlaubung der Frau W1 aus ihrem Beamtenverhältnis erfolgt für diesen Zeitraum zur Wahrnehmung der Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV i.V. mit § 4 Abs. 3 PostPersRG.“ Randnummer 6 In ihrem Beamtenverhältnis wird die Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7 vergütet und erhält eine Besoldung von € 3.279,25 brutto. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 (vgl. Auszug d. Feststellungsbescheids v. 16. Juli 2014, Anlage K6, Bl. 108 ff. d.A.), wovon die Klägerin die Beklagte in Kenntnis setzte. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Beklagte keine Verlängerung der mit Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2012 zuletzt vereinbarten Befristung beabsichtige (Anl. B3, Bl. 18 d.A.). Sodann wurde die Klägerin ab dem 01. Januar 2015 nicht weiter aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt und wurde wieder als Beamtin in der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7 tätig. Für die inhaltliche Umschreibung des Arbeitsplatzes der Klägerin ab dem 01.01.2015 wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 Bezug genommen (Anlage K4, Bl. 103 d.A.). Hieraus geht hervor, was auch in der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht unstreitig war, dass die Klägerin auf einen Aushilfsposten umgesetzt wurde. Dieser stellte bzw. stellt weder einen Dienstposten dar noch einen Beförderungsdienstposten, wohingegen die Stelle, die die Klägerin als Arbeitnehmerin wahrgenommen hatte, eine Beförderungsstelle war. Randnummer 8 Die Klägerin hat vorgetragen, die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011, zuletzt verlängert durch den Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014, sei unwirksam. Die erforderlichen Voraussetzungen des TzBfG lägen nicht vor. Die Befristung sei für mehr als zwei Jahre vereinbart worden und deshalb mangels eines sachlichen Grundes gemäß § 14 TzBfG nicht zulässig. Insbesondere könne § 4 Abs. 3 PostPersRG der hier anzuwendenden Fassung vom 05. Februar 2009 (PostPersRG a.F.) die vorliegende Befristung nicht rechtfertigen. Der lange Zeitraum der Befristung des Arbeitsverhältnisses und die hohe Anzahl der Verlängerungen stellten zudem einen Missbrauch der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Dies werde auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Außerdem würden mit ihr vergleichbare Kollegen, die die Klägerin konkret benannt hat, auch nach dem Ablauf der letzten Befristung der Klägerin weiterhin im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten tätig. Ihr letzter Arbeitsposten sei nach dem Ende ihrer Beurlaubung und Versetzung auf einen anderen Arbeitsposten noch längere Zeit ausgeschrieben gewesen, was unstreitig ist. Außerdem seien mindestens zwei weitere Arbeitsposten als Vertriebsassistenten nach dem Ende ihrer Beurlaubung für längere Zeit unbesetzt gewesen, was ebenfalls unstreitig ist. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 26. Oktober 2012 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2014 beendet worden ist; Randnummer 11 2. die Beklagte im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Vertriebsassistentin Direktmarketing zu beschäftigen; Randnummer 12 3. hilfsweise zu dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ab dem 01. März 2017 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011 anzunehmen; Randnummer 13 4. hilfsweise zu dem Antrag zu 3., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Angebot auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01. Januar 2015 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011 zu unterbreiten; Randnummer 14 5. hilfsweise zu dem Antrag zu 4., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Angebot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011 zu unterbreiten. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hat vorgetragen, die streitgegenständliche Befristungsabrede vom 26. Oktober 2012 sei wirksam vereinbart worden und sei durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Das folge aus § 4 Abs. 3 PostPersRG a.F. und die ihrer Ansicht nach einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die streitgegenständliche Befristung der Klägerin als beurlaubte Beamtin sachlich gerechtfertigt sei. Randnummer 18 Mit Urteil vom 14. März 2017 hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die zuletzt vereinbarte Befristung sei wirksam. Sie sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Sachgrund liege in dem rechtlich anerkennenswerten Interesse der Beklagten i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG, durch die streitgegenständliche Konstellation der In-Sich-Beurlaubung auf Grundlage des § 4 Abs. 3 PostPersRG a.F., dem Zusammenhang mit dem aus der Privatisierung sich ergebenden Einsatz beamteter Mitarbeiter in den Nachfolgegesellschaften der D. und in der gesicherten Rückkehrmöglichkeit der Klägerin in ihr Beamtenverhältnis. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, mit der Klägerin auf arbeitsrechtlicher Ebene ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Damit hätte sie sich nach Ende der beamtenrechtlichen Beurlaubung in eine nicht aufzulösende Pflichtenkollision begeben. Ebenso sei ein Missbrauch der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht gegeben. Dauer und Häufigkeit der Verlängerungen der Befristungen gäben hierfür keinen Anhaltspunkt. Auch die Hilfsanträge seien unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen (Bl. 133 ff d.A.). Randnummer 19 Das arbeitsgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 27. April 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 29. Mai 2017 (einem Montag) Berufung eingelegt und ihre Berufung mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017, am selben Tag per Fax vorab beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Juli 2017. Randnummer 20 Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Befristung geendet. Diese sei unwirksam. Es fehle an einem sachlich rechtfertigenden Grund für die zuletzt erfolgte Befristung. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG enthalte eine Aufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen könnten. Sonstige Gründe könnten eine Befristung nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäben entsprächen. Vorliegend sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. In der Konstellation der In-Sich-Beurlaubung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 PostPersRG (a.F.) und der Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis sei kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG zu erkennen. Die unbefristete Möglichkeit zur In-Sich-Beurlaubung könne als Sachgrund für eine Befristung nicht dienen. Dabei sei auch zu beachten, dass § 4 Abs. 3 PostPersRG nicht dazu diene, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, sondern soll dem Dienstherrn die Möglichkeit geben, den Beamten für eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zu beurlauben. Die Ansicht im Urteil vom 25. Mai 2005 (7 AZR 402/04) habe das Bundesarbeitsgericht inzwischen aufgegeben. Die Beurlaubung der Klägerin sei keine Voraussetzung für ihre Tätigkeit bei der Beklagten. Auch sei die Klägerin – weder rechtlich noch tatsächlich – nicht außerstande gewesen, ihre Arbeitsleistungen gegenüber der Beklagten zu erbringen. Das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses habe keine Rechtsfolgen für das Arbeitsverhältnis. Es könne auch vorliegend zu keiner Kollision zwischen den Rechten und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis kommen, da Arbeitgeber und Dienstherr personenidentisch seien. Das Flexibilisierungsargument greife ebenfalls nicht. Die Befristung im Beamtenverhältnis könne nicht die Befristung im Arbeitsverhältnis rechtfertigen. Das würde zu einer Privilegierung der D.-Nachfolgeunternehmen führen. Auch die gesicherte Rückkehrmöglichkeit rechtfertige die Befristung nicht. Es seien hier die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Jedenfalls sei dann kein Sachgrund gegeben, wenn die Befristung allein darauf abstelle, ob die Beurlaubung im Beamtenverhältnis ende und nicht darauf, ob die Gründe für die Nichtverlängerung der Beurlaubung aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis stammten. Insoweit sei zu beachten, dass die Klägerin nicht an anderer Stelle als Beamtin benötigt, sondern weiterhin bei der Beklagten eingesetzt werde. Schließlich scheitere die Befristung an der Missbrauchskontrolle, § 242 BGB. Dies folge aus der Gesamtdauer der Befristungen von 11 Jahren und der Anzahl der Verlängerungen, nämlich insgesamt 8 an der Zahl. Damit sei die Rechtsmissbräuchlichkeit indiziert. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt der letzten Befristung ein nur vorübergehender Bedarf an der Beschäftigung der Klägerin vorgelegen habe. Das könne sie auch nicht, da die Stelle der Klägerin anschließend (unstreitig) ausgeschrieben gewesen sei. Das Zurückfallen der Klägerin in die Besoldungsgruppe 8 bedeute einen erheblichen Einkommensverlust (etwa 20 %). Gründe für die Nichtverlängerung habe die Klägerin dargelegt, nämlich ihre Krebserkrankung im Jahr 2014, ihre Schwerbehinderung seitdem mit einem GdB von 60 und ihre mehrfachen krankheitsbedingten Ausfälle. Zudem würden namentlich benannte vergleichbare Kollegen weiterhin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Annahme ihres Angebots bzw. Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses. Das folge aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 19 Ca 378/16 vom 14.03.2017 Randnummer 23 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 26. Oktober 2012 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2014 beendet worden ist; Randnummer 24 2. die Beklagte im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Vertriebsassistentin Direktmarketing zu beschäftigen; Randnummer 25 3. hilfsweise zu dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ab dem 01. März 2017 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011 anzunehmen; Randnummer 26 4. hilfsweise zu dem Antrag zu 3., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Angebot auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01. Januar 2015 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011 zu unterbreiten; Randnummer 27 5. hilfsweise zu dem Antrag zu 4., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Angebot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011 zu unterbreiten. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die zuletzt vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses sei wirksam. Es liege ein sachlicher Grund für die Befristung vor. Zwar rechtfertige § 4 Abs. 3 PostPersRG nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses an sich. Aber nach dem Willen des Gesetzgebers habe der Zweck dieser Norm sein sollen, einen Handlungsspielraum für den Einsatz der bei den der D. nachfolgenden Unternehmen beschäftigten Beamten außerhalb des dienstrechtlichen Regelungsgefüges zu eröffnen. Bei der Entscheidung über die In-Sich-Beurlaubung hätten allein betriebliche Gründe der im Wettbewerb stehenden Aktiengesellschaften ausschlaggebend sein sollen. Es handele sich um ein auf die Bedürfnisse der Nachfolgeunternehmen der D. zugeschnittenes Instrument des Statuswechsels zur Erleichterung eines flexiblen Personaleinsatzes. Insgesamt rechtfertige sich die Befristung, wie vom Bundesarbeitsgericht entschieden, aus der Besonderheit der Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG im Zusammenspiel mit der gesicherten Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis. Soweit Beamte als Arbeitnehmer hätten eingesetzt werden sollen, sei der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses neben dem Fortbestand des Beamtenverhältnisses rechtlich nicht möglich, denn die Beurlaubung sei nach § 4 Abs. 3 PostPersRG zeitlich zu beschränken. Die Befristung scheitere ebenfalls nicht an der Missbrauchskontrolle. § 4 Abs. 3 PostPersRG erlaube eine Beurlaubung zur Wahrnehmung der Tätigkeit bei einer Aktiengesellschaft, welche auf 10 Jahre zu beschränken sei, wobei Verlängerungen möglich seien. Die Beklagte habe damit innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen agiert. Das sei kein Missbrauch der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Schließlich erleide die Klägerin allenfalls Entgelteinbußen von 10% ihres Gehalts. Die Nichtverlängerung der Befristung habe in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung bzw. Schwerbehinderung oder des Geschlechts der Klägerin gestanden. Schließlich seien insgesamt 16 Beamtenverhältnisse, die erstinstanzlich benannt wurden, aufgrund der Beendigung des Sonderurlaubs zum 1. Januar 2015 wieder aufgelebt. Zutreffend sei, dass die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter W., B. und Z. verlängert worden seien. Dies deshalb, weil diese Arbeitnehmer weiterhin aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt seien und sich weiterhin in einem ruhenden Beamtenverhältnis befänden. Die hilfsweise gestellten Anträge seien ebenfalls abzuweisen. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ist zulässig und begründet, da die Klage begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht aufgrund der Befristung vom 26. Oktober 2012 zum 31. Dezember 2014. Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat die Klägerin einen Anspruch auf die geltend gemachte weitere Beschäftigung. 1. Randnummer 33 Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 c ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. 2. Randnummer 34 Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht aufgrund der letzten Befristung der Parteien vom 26. Oktober 2012 zum 31. Dezember 2014. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Beschäftigung.
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