Pfandleihe: Gewährung eines Darlehens gegen Verpfändung bzw. Übereignung eines Inhabergrundschuldbriefes Orientierungssatz 1. Die Gewährung eines Darlehens gegen Verpfändung eines Inhabergrundschuldbriefes ist ein Lombardkreditgeschäft (und daher ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG) und kein eigentümliches Geschäft der Pfandleihe. Der Inhabergrundschuldbrief ist kein Faustpfand im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG sondern ein Wertpapier. (Rn.22) 2. Gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vertrag über ein pfandbesichertes Darlehen auch mündlich und durch Vertreter geschlossen werden. (Rn.24) 3. Betreibt ein Pfandleiher im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte (hier: Kreditgeschäfte) ohne die entsprechende Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG, verstößt er gegen ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. (Rn.31) 4. Einem Darlehensnehmer, der dem Pfandleiher für die Darlehensgewährung einen Grundschuldbrief übereignet, entsteht durch diesen Gesetzesverstoß ein kausaler Schaden in Gestalt des Verlusts des Grundschuldbriefs. Er hat daher einen Anspruch auf Herausgabe und (Rück-)Übereignung des Grundschuldbriefes aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG. (Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. Januar 2015, 15 U 7/14 nachgehend BGH, 9. Januar 2018, XI ZR 17/15, Teilurteil nachgehend BGH, 6. November 2018, XI ZR 17/15, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Grundschuldbrief über EUR 250.000,- Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer des Grundschuldbriefes, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt ..., Abteilung III Nr. 3, 18% Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, gemäß Bewilligung vom 22.12.2011 (Notar Dr. G. K. in K., UR-Nr. ...) herauszugeben und zu übereignen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.071,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 275.000,- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines Inhabergrundschuldbriefes. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit dieser Grundschuld beliehenen Grundstücks. Die Beklagte betreibt ein Pfandleihhaus. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes gewährt sie Darlehen für die Verpfändung von Gegenständen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zwischen ihnen ein (Pfand-) Darlehensvertrag zustande gekommen ist und ob es zur Bestellung eines Pfandrechts an dem streitgegenständlichen Grundschuldbrief als beweglicher Sache gekommen ist. Randnummer 3 Im Jahre 2011 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Vermittlung eines Kredits an die Herren K1 und H. von der Firma I. I. V. S. GmbH. Diese führten über einen Herrn D. ein Vermittlungsgespräch mit der Beklagten. Am 22.12.2011 bestellte der Kläger vor dem Notar Dr. G. K. eine Inhabergrundschuld über EUR 250.000,- zugunsten des jeweiligen Inhabers des Grundschuldbriefes und unterwarf sich in der Notarurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. In die Urkunde wurde in Ziffer 4 Abs. 2 aufgenommen, dass die Beklagte Eigentümerin des Inhabergrundschuldbriefes werden soll. Wegen des genauen Inhalts der Urkunde wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Grundschuldbrief wurde durch den Notar an die Beklagte übersandt. Randnummer 4 Nach dem Notartermin bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 6.1.2012 (fälschlich datiert auf den 6.1.2011), den gesamten Pfandbetrag an Herrn D. auszuzahlen. Für den genauen Inhalt des Schreibens wird auf Anlage K12 Bezug genommen. Randnummer 5 Der Kläger forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2012 mit Fristsetzung zum 5.7.2012 (Anlage K2) zur Herausgabe des streitgegenständlichen Grundschuldbriefs auf. Randnummer 6 Der Kläger behauptet, er habe keinen wirksamen pfandbesicherten Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen. Er habe weder selbst einen Vertrag unterschrieben, noch sei er wirksam vertreten worden, da er weder die I. GmbH noch Herrn D. bevollmächtigt habe, für ihn einen Pfanddarlehensvertrag abzuschließen. Er und die Beklagte seien einander nie begegnet, keine der Parteien habe mit der jeweils anderen Partei einen Vertrag schließen wollen. Er habe lediglich Kontakt zur Herrn O. K1 und Herrn H. von der Fa. I. I. V. S. gehabt. Den Namen der Beklagten habe er erstmals am 22.12.2011 anlässlich der Beurkundung der Inhabergrundschuld bei dem streitverkündeten Notar erfahren. Randnummer 7 Der Kläger meint, ein Pfandrecht an der bei der Beurkundung bestellten Grundschuld sei nicht bestellt worden. In IV Abs. 2 der notariellen Urkunde vom 22.12.2011 (Anlage K1) sei nur eine Eigentumsübertragung auf die Beklagte geregelt, keine Pfandrechtsbestellung an einer beweglichen Sache. Die Beklagte habe somit Eigentum an dem Inhabergrundschuldbrief erlangt, sei jedoch nicht befugt, diesen zu verwahren. Die Verwahrung stelle ein Bankgeschäft im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dar, für das die Beklagte keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe. Randnummer 8 Der Grundschuldbetrag erschöpfe zudem den Wert des Grundstücks, weshalb der Kläger mit Bestellung und Übertragung der Grundschuld über sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen verfügt habe. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Grundschuldbrief über EUR 250.000,- Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer des Grundschuldbriefes, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt ..., Abteilung III Nr. 3, 18% Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, gemäß Bewilligung vom 22.12.2011 (Notar Dr. G. K. in K., UR-Nr. ...) herauszugeben, hilfsweise den Grundschuldbrief zusätzlich zur Herausgabe auch zu übereignen, Randnummer 11 die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.071,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe von ihr ein Pfanddarlehen in Höhe von EUR 100.000,- erhalten und ihr als Sicherung dieses Pfanddarlehens im Gegenzug ein Pfandrecht an dem streitgegenständlichen Grundschuldbrief eingeräumt. Der Kläger habe - vertreten durch die I. GmbH, mit Herrn D. als Unterbevollmächtigtem - die Beklagte um ein Angebot zur Pfandkreditgewährung ersucht. Die Beklagte habe dem nach Verhandlungen mit Herrn D. zugestimmt. Dieser habe den pfandbesicherten Darlehensvertrag mündlich als Vertreter für den Kläger abgeschlossen. Randnummer 15 Nachdem der Kläger in seinem Schreiben darum gebeten habe, den gesamten Betrag an Herrn D. auszuzahlen, habe die Beklagte zunächst einen Betrag von EUR 30.000,- an diesen ausgezahlt. Nachdem die Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung der Inhabergrundschuld des Klägers erhalten habe, habe sie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 70.000,- an Herrn D. ausgezahlt und Herrn D. einen Pfandschein über den Gesamtbetrag von EUR 100.000,- übergeben. Randnummer 16 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sowohl ein (Pfand-)Darlehensvertrag als auch eine wirksame Pfandrechtsbestellung vorlägen. Der Abschluss eines (mündlichen) (Pfand-)Darlehensvertrags, bei dem der Kläger durch die Herren K1 und H. bzw. D. und die Beklagte durch Herrn F. K2 vertreten worden seien, ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 6.1.2011 (Anlage K12, dort zweite Seite). Hierin bittet der Kläger um Auszahlung des "Pfandbetrags" an Herrn A. D.. Dies sei nicht anders zu verstehen, als dass der Kläger zuvor einen (Pfand-)Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen habe. Das Pfandrecht sei durch die notarielle Urkunde vom 22.12.2011 (Anlage K1) bestellt worden. Bei der Formulierung, dass die Beklagte "Eigentümerin des neuen Inhabergrundschuldbriefes werden" solle, handele es sich um eine falsa demonstratio non nocet. Von den Parteien übereinstimmend gemeint gewesen sei - trotz falscher anderweitiger Bezeichnung - die Bestellung eines Pfandrechts. Randnummer 17 Die Beklagte meint, sie sei bis heute zur Verwahrung des Inhabergrundschuldbriefes berechtigt, da der Kläger das Pfanddarlehen bislang nicht zurückgezahlt habe und keine Auslösung des Pfandes bewirkt habe. Ein Verstoß gegen § 32 KWG liege nicht vor, da für die Beklagte als Pfandleihhaus die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG gelte. Randnummer 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.8.2013 und vom 12.12.1013 sowie auf den Hinweisbeschluss vom 18.9.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Randnummer 20 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Inhabergrundschuldbriefes aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG. Randnummer 21 Die Beklagte hat durch Hereinnahme des streitgegenständlichen Grundschuldbriefs zu Eigentum entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne entsprechende Erlaubnis der BaFin gewerbsmäßig ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG betrieben und dadurch gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen. Dem Kläger ist dadurch ein kausaler Schaden in Gestalt des Verlusts des Grundschuldbriefs entstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.