G bestanden hat, kommt es auf die Frage einer - von der Beklagten in Abrede genommenen - hinreichenden rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke für „Computersoftware (gespeichert)“ nicht an. Randnummer 33 Die Frage, ob
G vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren- oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren- oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet ). Randnummer 34 Dies zugrunde gelegt, besteht in der Gesamtschau auch unter Berücksichtigung der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Warenidentität (Computersoftware) keine eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen zu begründen vermöchtende hinreichende Zeichenähnlichkeit. Die Zeichen sind - im Gegenteil - vielmehr unähnlich. Randnummer 35 Dabei stehen die folgenden Zeichen einander gegenüber: Randnummer 36 Klagemarke Angegriffene Zeichen Randnummer 37 Aufgrund der Unähnlichkeit der Wortbestandteile der Kollisionszeichen („[...]“ vs. „[...]“) käme die Annahme einer Verwechslungsgefahr vorliegend allenfalls aufgrund der Gestaltung der Bildelemente der Kollisionszeichen in Betracht. Randnummer 38 In Fällen, in denen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen übereinstimmen, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen. Das schließt nicht aus, dass u. U. ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ( EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE ). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ( EuGH a. a. O.). Bei der Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von
G zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ( EuGH a. a. O.). Randnummer 39 Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher gerade der entsprechenden Waren- bzw. Dienstleistungsart abzustellen. Randnummer 40 Dies zugrunde gelegt, werden die Kollisionszeichen maßgeblich durch deren jeweilige Wortbestandteile geprägt, mit Hilfe derer die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen benennen. Auch zwischen den die Kollisionszeichen jeweils gleichmäßig mitprägenden Bildbestandteilen jener Zeichen besteht indes keine eine in der Gesamtschau Verwechslungsgefahr zu begründen vermöchtende Ähnlichkeit. Die Bildbestandteile der Kollisionszeichen stimmen lediglich insoweit überein, als sie jeweils aus vier Quadraten bestehen, die wiederum zu einem Quadrat zusammengesetzt sind und die Anmutung eines Fensters haben. Der Bildbestandteil der Klagemarke ist indes in den Farben „blau, schwarz, grau, weiß“ gehalten, die für die Klagemarke auch im Markenregister bezeichnet waren und den Schutzumfang der Klagemarke mitbestimmen. Von den vier den Bildbestandteil der Klagemarke bildenden Quadraten sind drei in Blautönen und ist eines in grau gehalten. Der demgegenüber stehende Bildbestandteil des von der Beklagten verwendeten farbigen Logos ist hingegen in den Farben „rot, grün, blau und gelb“ gehalten, wobei sich das blaue Quadrat in dem Zeichen der Beklagten an der Stelle befindet, in dem das im Übrigen in blauer Farbe gehaltene Klagezeichen ein graues Quadrat aufweist. Auch losgelöst von der farblichen Gestaltung der Kollisionszeichen, begründet die bloße Übereinstimmung in der fensterartigen Gestaltung der Bildbestandteile der Zeichen aber keine Verwechslungsgefahr, so dass die Kollisionslage auch in Bezug auf das in schwarz/weiß gehaltene Zeichen der Beklagten nicht anders zu beurteilen ist. Randnummer 41 Die Bekanntheit der Beklagten vermag schließlich die Kennzeichnungskraft der Klage marke nicht zulasten der Beklagten zu erhöhen. Dass nach ständiger Rechtsprechung eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Gesamtschau der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder der Vergleichszeichen auszugleichen vermag, lässt sich nicht dahin umkehren bzw. erweitern, dass auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsjüngeren Zeichens einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auszugleichen vermöchte. Eine etwaig erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsjüngeren Zeichens oder seines Verwenders ist keine dem Klage zeichen anhaftende Stärke, so dass die etwaige Bekanntheit des angegriffenen Zeichens oder der Beklagten dem Klagezeichen keinen erhöhten Schutz vor einer Verwechslungsgefahr verschaffen kann. Randnummer 42 Schließlich stehen dem auch nicht die von der Klägerin mit den Anlagen KE 1 bis KE 5 vorgelegten Ergebnisse von Online-Befragungen entgegen. Jene Befragungen sind zum einen im Auftrag der sog. „arbeitsgemeinschaft markt- und sozialanalyse“ von der YouGov Deutschland AG durchgeführt und sodann von der „arbeitsgemeinschaft markt- und sozialanalyse“ ausgewertet worden. Der geschäftsführende Gesellschafter der „arbeitsgemeinschaft markt- und sozialanalyse“ ist ausweislich der Anlage KE 3 der Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Des Weiteren kann allenfalls die Befragung betreffend das Klagezeichen als Ganzes von Relevanz sein (Anlage KE 2), nicht indes jene, die lediglich das isolierte Bildelement der Klagemarke zum Gegenstand gehabt hat (Anlage KE 1). Im Übrigen hat die Beklagte mit der in Anlage B 9 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der P. Rechtsforschung GmbH zu den von der Klägerin vorgelegten Untersuchungen substantiiert dargelegt, dass die Methode einer Online-Umfrage zur Darlegung einer Verwechslungsgefahr in der Gesamtbevölkerung bereits grundsätzlich ungeeignet - da nicht repräsentativ - ist. Hinzu kommt, dass die Frage bei der Befragung gemäß Anlage KE 2 („Wenn Sie an Computer-Software denken: Welcher Anbieter fällt Ihnen da spontan zu diesem Zeichen ein?“) allenfalls spontane Assoziationen - keinesfalls jedoch Fehlvorstellungen über die betriebliche Herkunft - zu ermitteln geeignet ist und zudem den Eindruck erweckt, dass es sich um das Zeichen (irgend-) eines bestimmten Anbieters handeln muss. II. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Randnummer 45 Der Streitwert ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.