1%-Regelung bei einem Gesellschafter: Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots Leitsatz 1. Bei einem Gesellschafter ist die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden ist (Rn.41) . 2. Bei einem Gesellschafter, der zu 96 % am Gewinn beteiligt ist, sind an den Nachweis fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen (Rn.47) . Orientierungssatz 1. Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. des BFH: VIII B 38/18). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 18.5.2018 VIII B 38/18, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob eine steuerpflichtige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter der Klägerin erfolgt ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine in 2008 gegründete aus einem Rechtsanwalt und einer Rechtsanwältin bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf der Gesellschafterversammlung vom ... 2014 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin für 2013, dass für das Hamburger Büro Rechtsanwalt A 92,5 % und Rechtsanwältin B 7,5 % erhalten solle, der Gewinn aus dem Büro in C stand Rechtsanwältin B alleine zu. Für 2014 wurde auf der Gesellschafterversammlung vom ... 2015 eine Gewinnverteilung für Hamburg von 96 % und 4 % beschlossen. Für das Büro in C blieb es bei der Gewinnverteilung des Vorjahrs. Randnummer 3 Für das Jahr 2013 gab die Klägerin ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung am 18. November 2014 ab. Sie erklärte für das Hamburger Büro einen Jahresüberschuss in Höhe von ... € und für das Büro in C in Höhe von ... €. In der Anlage EÜR wurde kein Eigenverbrauch für eine private Kfz-Nutzung erklärt. Randnummer 4 Der Beklagte teilte durch Schreiben vom 13. Januar 2015 u. a. mit, dass für die private Kfz-Nutzung des Gesellschafters ... € als Sonderbetriebseinnahme anzusetzen sei. Durch Schreiben vom 10. Februar 2015 bat der Beklagte u. a. um Mitteilung von Informationen zu dem in 2013 neu angeschafften Kfz. Die Klägerin teilte durch Schreiben vom 16. März 2015 mit, dass das neu angeschaffte Kfz ausschließlich vom Gesellschafter genutzt werde und sich die Nutzung des neuen Pkw nicht von der Nutzung des bisherigen Pkw unterscheide, eine private Nutzung gesellschaftsvertraglich aber ausgeschlossen sei. Randnummer 5 Mit Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16. April 2015 stellte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... € fest. In den Erläuterungen ist folgender Hinweis enthalten: Die private Kfz-Nutzung (A) ist wie in den Vorjahren mit der "1%"-Regelung als Sonderbetriebseinnahmen anzusetzen, weil kein Fahrtenbuch geführt wurde. Der Bruttolistenpreis für den im Kj. 2013 angeschafften PKW wurde auf ... € geschätzt. Der Privatanteil ist i.H.v. ... € zu berücksichtigen, davon sind 80 % = ... € der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Randnummer 7 Für das Jahr 2014 gab die Klägerin ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung am 30. Dezember 2015 ab. Sie erklärte einen Gewinn in Höhe von ... €. In der Anlage EÜR waren Kfz-Kosten in Höhe von ... € erfasst, eine private Kfz-Nutzung wurde in Höhe von ... € erklärt. Randnummer 8 Der Beklagte bat am 18. März 2017 um Erläuterung zu der Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung, insbesondere, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte berücksichtigt worden seien. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 4. April 2016 mit, dass der Nettolistenpreis des angeschafften Fahrzeugs ... € betragen habe und 1 % hiervon ... € monatlich seien, so dass ein Jahresbetrag i. H. v. ... € zu versteuern sei. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte seien im Rahmen der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nicht berücksichtigt worden. Randnummer 9 Die Klägerin erläuterte mit Schreiben vom 4. April 2016, wie sie die private Pkw-Nutzung in Höhe von ... € berechnet habe. Randnummer 10 Mit Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. April 2016 stellte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. ... € fest. In der Anlage zum Feststellungsbescheid 2014 sind als weitere Begründung und Nebenbestimmung folgende Erläuterungen enthalten: Die Bemessungsgrundlage für die nach der 1%- Methode zu ermittelnde private Kfz-Nutzung ist der auf volle 100 € abgerundete Bruttolistenpreis. Dies sind ... €. Für die private Kfz Nutzung ist eine Privateinnahme i.H.v. ... € zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer auf die private Kfz Nutzung i.H.v. ... € ist als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Randnummer 11 Am 18. Mai 2016 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin insbesondere vor, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht zu berücksichtigen seien, da diese Fahrten nicht mit dem Pkw erfolgt seien, sondern mit der U-Bahn, denn ihr Gesellschafter verfüge über ein Abonnement des HVV. Ein aktueller Abdruck sei beigefügt. Das Abonnement bestehe bereits seit mehreren Jahren. Erstmalig mit Schreiben vom 13. Juni 2016 teilte die Klägerin mit, dass für den Pkw XX durch die beigefügte Vereinbarung vom 11. Dezember 2013 ausgeschlossen worden sei, dass das Fahrzeug privat genutzt werden könne. Der Pkw werde auch nicht privat genutzt. Dafür stehe dem Gesellschafter ein anderer PKW zur Verfügung. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin die Kopie einer Vereinbarung vom 11. Dezember 2013 vor, welche von beiden Gesellschaftern unterschrieben ist. Dieser Umstand sei bedauerlicherweise übersehen worden, da der Gesellschafter langwierig und unerwartet ausgefallen sei. Randnummer 12 Der Beklagte teilte am 1. März 2017 mit, dass wegen der Vorlage der HVV-Bestätigung keine Hinzurechnung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mehr vorgenommen werde. Die 1%-Regelung komme hingegen zur Anwendung, da der Anscheinsbeweis von der Klägerin nicht entkräftet worden sei. Zwar habe die Klägerin vorgetragen, dass ihr Gesellschafter noch über ein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen verfüge, dieses werde jedoch auch von der Ehefrau des Gesellschafters benutzt. Die Ehefrau benötige dieses Kfz bereits für ihre Fahrten zur Arbeitsstätte mit einer Gesamtfahrleistung von ca. 4.000 km. Diese 4.000 km seien die bei der Versicherung angegebene Jahresfahrtleistung, so dass kaum Raum für eine private Nutzung hier verbliebe. Randnummer 13 Am 6. Juli 2017 überreichte die Klägerin zwei Mitteilungen über die Mitgliedsbeiträge für das Versorgungswerk für den Gesellschafter A über die Mitgliedsbeiträge in den Jahren 2013 und 2014. Randnummer 14 Durch Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf ... € herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 15 Am 8. September 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass keine private Nutzung des Pkws zu berücksichtigen sei, weil eine solche nicht stattgefunden habe. Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass sie, die Klägerin, den Anscheinsbeweis, den der Beklagte für die Anwendung der 1%-Regelung anführe, nicht widerlegt habe. Randnummer 16 Die Beiträge zum Versorgungswerk seien zu berücksichtigen. Sie, die Klägerin habe die Zahlungen geleistet. Dies könne ihre Mitarbeiterin Frau D auch bezeugen. Sowohl das Gericht als auch der Beklagte hätten dies in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2017 erklärt. Auf das entsprechende Protokoll werde verwiesen. Die Beiträge seien zumindest als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Randnummer 17 Nachdem das Gericht die Zeugin D geladen hatte, erklärte die Klägerin, dass sie auf die Zeugin verzichte. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Klägerin, dass sie ihren Vortrag zu den von ihr geleisteten Zahlungen nicht mehr aufrechterhalte. In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2018 erklärte die Klägerin, dass sie ihre Klage bezüglich der Zahlungen an die Rechtsanwaltskammer nicht mehr fortsetze. Randnummer 18 Für 2013 hat die Klägerin keinen konkreten Klageantrag gestellt. Ihr Prozessbevollmächtigter erklärte in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2018, dass die Klage aber nicht für 2013 zurückgenommen werden solle. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. April 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 dahingehend zu ändern, dass für die PKW-Nutzung durch den Gesellschafter A kein Eigenverbrauch in Höhe von ... € zuzüglich Umsatzsteuern in Höhe von ... € berücksichtigt wird und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend niedriger festgestellt werden. Randnummer 20 Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte beruft sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 und trägt ergänzend vor, dass die Klage, soweit sie das Streitjahr 2013 betreffe, bereits unzulässig sei. Ein Vorverfahren hierfür sei nicht durchgeführt worden, da die Klägerin keinen Einspruch eingelegt habe. Randnummer 22 Hinsichtlich der Streitjahres 2014 sei die Klage zwar zulässig aber unbegründet. Die Klägerin habe den Anscheinsbeweis, der für eine private Nutzung des Kfz spreche, nicht widerlegen können. Das private Kfz des Gesellschafters werde von der Ehefrau des Gesellschafters an 230 Tagen jeweils für 16 km genutzt, so dass bereits 3.680 km mit diesen Kfz zurückgelegt würden. Damit verblieben nur 320 km für sonstige Privatfahrten. Das sei bezogen auf ein Jahr sehr wenig für familiäre Aktivitäten, wenn man einbeziehe, dass es sich um eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern handele. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutze der Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebsfahrzeug auch für private Fahrten. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handele und der Gesellschafter-Geschäftsführer über keinen weiteren privaten PKW verfüge. Auch ein vertragliches Verbot einer privaten Nutzung genüge regelmäßig nicht, eine private Nutzung vollständig auszuschließen, schon gar nicht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug habe. Vielmehr müssten in derartigen Fällen geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrt mit dem Unternehmensfahrzeug durchgeführt werden könne. Dies könne insbesondere durch ein Fahrtenbuch geschehen. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden, so dass die Klägerin die ausschließliche betriebliche Nutzung des betrieblichen PKW nicht nachweisen könne. Das vereinbarte Nutzungsverbot sei sanktionslos und hindere eine abredewidrige Privatnutzung des Fahrzeuges durch den Gesellschafter nicht. Die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Kfz-Überlassung an Angestellte lasse sich nicht auf einen Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen. Denn anderenfalls hinge die Besteuerung nicht vom tatsächlichen Lebenssachverhalt, sondern von einer nur auf dem Papier bestehenden Rechtslage ab. Dies würde dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gemäß § 85 AO widersprechen. Es sei weltfremd, anzunehmen, dass eine private PKW Nutzung unterbliebe, nur weil dies im Geschäftsführervertrag oder anderenorts geregelt sei. Bei einem solchen Verständnis der Regelungen drohe ein Vollzugsdefizit, weil das Finanzamt in der Regel den Nachweis einer privaten Nutzung nicht führen könne. Zudem setze sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich über ein mit der Gesellschaft vereinbartes Verbot hinwegsetze, nicht einmal ansatzweise dem Risiko arbeits- oder zivilrechtlicher Konsequenzen aus, wie sie einem Arbeitnehmer bei vergleichbarer Handlung drohten. Randnummer 23 Durch den Beschluss vom 4. Dezember 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen. Randnummer 24 Der Klägerin wurde durch richterliche Verfügung vom 5. Oktober 2017 eine Ausschlussfrist bis zum 10. November 2017 gesetzt, um alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren eine Beschwer empfunden wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 5. Oktober 2017 verwiesen. Randnummer 25 Auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2018 wird verwiesen. Dem Gericht haben die Akte Allgemeines, die Umsatzsteuerakten, die BP-Akten, die Gewinnfeststellungsakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. I. Randnummer 27 Die Klage ist, soweit sie 2013 betrifft, unzulässig und soweit sie 2014 betrifft, zulässig und unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 vom 18. April 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Randnummer 28 1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 vom 16. April 2015 wendet. Randnummer 29 Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2018 keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. Sie hat jedoch erklären lassen, dass sie die Klage nicht zurücknehme, so dass auch eine Entscheidung für das Jahr 2013 zu erfolgen hat. Randnummer 30 Es muss durch Auslegung ermittelt werden, was die Klägerin mit ihrer Klage begehrt. Das Ziel der Klage ist die Nichtberücksichtigung einer privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter. Zur Erreichung dieses Ziels käme grundsätzlich eine Anfechtungsklage in Betracht. Eine solche wäre unzulässig, denn gegen den Feststellungsbescheid 2013 hat die Klägerin keinen Einspruch eingelegt, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Randnummer 31 Auch eine grundsätzlich in Frage kommende Verpflichtungsklage wäre unzulässig, denn es wurde nicht gegen die Ablehnung eines Änderungsantrags Einspruch eingelegt, so dass es für eine Verpflichtungsklage am erforderlichen Vorverfahren fehlen würde und damit auch eine solche Klage unzulässig wäre. Randnummer 32 2. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 vom 18. April 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 ist rechtmäßig. Randnummer 33 Zu Recht hat der Beklagte gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die 1%-Regelung angewandt und die private Nutzung des Pkw durch den Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahme erfasst. Randnummer 34 Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Randnummer 35
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