Betriebsvereinbarung zur Anpassung der Betriebsrente: Arbeitgeberentscheidung und billiges Ermessen Orientierungssatz Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, nach der die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt, hat nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen. (Rn.34) Andernfalls kann die unbillige Entscheidung des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3 BGB durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt werden. (Rn.44) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, 20. Dezember 2017, 6 Sa 85/17, Urteil nachgehend BAG, kein Datum verfügbar, 3 AZR 137/18 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von € 2.864,47 brutto (zusammengesetzt aus € 399,60 und € 2.464,87) hinaus jeweils zum Ersten eines Monats € 155,26 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 869,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits – bezogen auf einen Gebührenstreitwert in Höhe von € 5.589,36 – trägt die Beklagte. 5. Der Urteilsstreitwert – maßgeblich für den Wert der Beschwer – wird festgesetzt auf € 7.390,40. 6. Die Berufung wird für die Beklagte unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Höhe der Anpassung klägerischer Betriebsrentenbezüge. Randnummer 2 Der verstorbene Ehepartner der klagenden Partei war bei einem Unternehmen des B.-Konzerns, zuletzt in Hamburg, beschäftigt, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die klagende Partei bezieht seit dem 01.04.2015 eine betriebliche Hinterbliebenenrente, die jeweils am Monatsersten im Voraus für den laufenden Monat gezahlt wird. Randnummer 3 Die betriebliche Altersversorgung der klagenden Partei beruht auf Gesamtbetriebsvereinbarungen, den „Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes“ (BVW) nebst Ausführungsbestimmungen in der Fassung vom 19.04.2002 (Anlage K 1, Bl. 11 – 22 d. A.). Danach werden Gesamtversorgungsbezüge gewährt, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen einer Versorgungskasse (genannt: „V1-Rente“) - jeweils gesteigert um die nach dem Geschäftsplan der Kasse gutzuschreibenden Überschussanteile – und einer Pensionsergänzung (genannt: „V2-Rente“) zusammensetzen. Randnummer 4 Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge trifft § 6 der Ausführungsbestimmungen zu den BVW unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ unter anderem folgende Regelungen: Randnummer 5 „1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). Randnummer 6 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Randnummer 7 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1 ... “ Randnummer 8 Bis einschließlich 2014 folgten die beklagtenseitig vorgenommenen Rentenanpassungen der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Deren zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 erfolgten Erhöhungen um 2,0972 und um 4,24512 % wurden jedoch nicht nachvollzogen. Die Beklagte beschloss vielmehr jeweils auf Vorschlag ihres Vorstandes – gegen das Votum diesbezüglich unterrichteter Betriebsräte – eine Rentenerhöhung um jeweils nur 0,5 %. Die Versorgungsbezüge der klagenden Partei gestalteten sich daraufhin wie folgt: Randnummer 9 Juni 2015 Juli 2015 – Juni 2016 Seit Juli 2016 Gesetzliche Rente Gesetzliche Rente Gesetzliche Rente V2-Rente: € 2439,69 € 2452,61 € 2464,87 V1-Rente € 397,57 € 397,57 € 399,60 Randnummer 10 Sie ist der Auffassung, dass eine Anpassung ihrer Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erfolgen müssen. Sie errechnet hieraus einen monatlichen Differenzbetrag in Höhe von € 46,58 brutto für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016 und in Höhe von € 155,26 brutto für die Zeit ab dem 01.07.2016. Hieraus ergibt sich für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.08.2016 nach ihrer Berechnung eine Differenz von € 869,48 brutto. Randnummer 11 Die klagende Partei trägt vor: Randnummer 12 Der von ihr geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen der BVW. Auf § 6 Abs. 3 könne sich die Beklagte aus mehreren Gründen nicht stützen: Diese Regelung sei unwirksam, weil völlig unklar und unangemessen bzw. unverhältnismäßig. Die Unwirksamkeit ergebe sich auch aus einem unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrats auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Denn nach § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW werde dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten die Möglichkeit gegeben, einseitig zu entscheiden, „was“ geschehen solle, also auch gegebenenfalls die Verteilungsgrundsätze zu ändern. Randnummer 13 Außerdem sei zu bestreiten, dass die mitgeteilten Beschlüsse formell ordnungsgemäß gefasst worden seien und inhaltlich die durchgeführten Anpassungen zum Gegenstand gehabt hätten. Jedenfalls sei die mitgeteilte Anpassungsentscheidung für 2015 nach dem 01.07.2015 und damit verspätet getroffen worden. Damit habe die Beklagte unzulässig rückwirkend in bereits erworbene Rechte der Rentenbezieher eingegriffen. Randnummer 14 Selbst ausgehend von der Wirksamkeit des § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW und der getroffenen Anpassungsentscheidungen bestehe ein Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente. Denn § 6 Abs. 3 sei allenfalls dahin zu verstehen, dass eine abweichende Anpassungsentscheidung als absoluter Ausnahmefall nur getroffen werden dürfe, wenn die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine andere Entscheidung nicht zulasse. Hierfür fehlten jedoch angesichts öffentlich mitgeteilter Gewinne der Beklagten jegliche Anhaltspunkte. Zudem sei eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Rentenbezieher unterblieben. Randnummer 15 Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch aus betrieblicher Übung. Randnummer 16 Die klagende Partei beantragt, Randnummer 17 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von € 2864,47 (der sich aus € 399,60 und € 2464,87 zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 155,26 brutto zu zahlen; Randnummer 18 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 869,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 46,58 seit dem 01.07.2015, auf € 46,58 seit dem 01.08.2015, auf € 46,58 seit dem 01.09.2015, auf € 46,58 seit dem 01.10.2015, auf € 46,58 seit dem 01.11.2015, auf € 46,58 seit dem 01.12.2015, auf € 46,58 seit dem 01.01.2016, auf € 46,58 seit dem 01.02.2016, auf € 46,58 seit dem 01.03.2016, auf € 46,58 seit dem 01.04.2016, auf € 46,58 seit dem 01.05.2016, auf € 46,58 seit dem 01.06.2016, auf € 155,26 seit dem 01.07.2016 und auf € 155,26 seit dem 01.08.2016 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 22 Weitergehende als die erfolgten Rentenanpassungen könne die klagende Partei nicht verlangen. Randnummer 23 Sie, die Beklagte, habe die Anpassungsentscheidungen wirksam entsprechend § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW getroffen. Diese Regelung sei weder unklar noch unter betriebsverfassungsrechtlichen Aspekten unwirksam. Sie sei, entsprechend dem verwendeten Begriff „vertretbar“ (= berechtigt“, „legitim“), dahingehend auszulegen, dass eine an den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messende Anpassungsentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen sei. Für diese allein aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Ruhegeldempfänger betreffende Entscheidung bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, zudem seien die maßgeblichen Anpassungsregelungen durch Betriebsvereinbarung und damit mitbestimmt getroffen worden, ebenso wie die Entscheidung für eine gleichmäßige Verteilung einer etwaigen Anpassung auf alle Betriebsrentner. Randnummer 24 Die getroffenen Anpassungsentscheidungen entsprächen auch billigem Ermessen. So bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z. B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko). Es sei ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen. Sie, die Beklagte, unterliege steigenden Anforderungen im Bereich der Regulierung und im Bereich der Kundenanforderungen. Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u. a. Personalkosten durch Stellenstreichungen eingespart werden sollten. Aufgrund dessen müssten aktive Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Dementsprechend sei es angemessen, hieran auch die Rentner zu beteiligen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das auf die BVW gestützte Versorgungsniveau sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach hätten sich die Anpassungen am Verbraucherpreisindex und damit an der Anpassung für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken im Konzern orientiert. Auf ihre konkrete aktuelle wirtschaftliche Lage komme es nicht an. Randnummer 25 Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I Randnummer 26 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch liegen die Voraussetzungen zur Geltendmachung künftiger wiederkehrender Leistungen gemäß § 258 ZPO vor. II Randnummer 27 Die zulässige Klage ist auch begründet. Randnummer 28 1. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt dem Grunde nach aus § 6 der Ausführungsbestimmungen zu den BVW. Nach § 6 Abs. 1 werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, und zwar gemäß § 6 Abs. 2 zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Randnummer 29 Auf § 6 Abs. 3 kann sich die Beklagte für ihre abweichenden Anpassungsentscheidungen nicht berufen. Dies folgt zwar nicht bereits – wie klägerseitig angenommen – aus der Unwirksamkeit dieser Bestimmung (a), aus einer verspätet getroffenen Anpassungsentscheidung (
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