der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe. (Rn.41) 2. Ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen,
durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll,
die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Vorstandes, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes. (Rn.51) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 196/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,
die Zinsen jeweils erst ab dem
der Kläger über die bereits erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung (V2-Rente) um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen,
der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen,
die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute,
eine von § 6 Ziffer 1 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege der Anpassungsentscheidung der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Bezug genommen. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge,
die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen,
auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme,
das Interesse der klagenden Partei im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Randnummer 19 Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag
der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen,
sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde. Sie gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Es seien außerdem signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotenziale seien aus vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Solvency II verschlechtere die Rahmenbedingungen, weil die Versicherer hiernach über so viel Kapital verfügen müssten,
sie Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum
es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit. Es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute, Betriebsübergänge auf die A. D. AG, Reduzierung des angestellten Außendienstes, Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens, keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen des Klägers nur gering. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten zu leisten. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau im BVW sei überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmten ausdrücklich vorgesehen. Der Vorstand der Beklagten hätte in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen anzuwenden und dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Dabei hätte sich der Vorstand an der Inflationsrate orientiert, die bei 0,28 % gelegen habe. Diese habe man für den Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien ausreichend angehört worden und hätten Stellung genommen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 1. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2016, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 9. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen Gebrauch machen dürfen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe keine Regelungskompetenz für Betriebsrentnerinnen und -rentner. Eine Veränderung der Verteilungsgrundsätze sei nicht erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich in der Betriebsvereinbarung vorliegend darauf geeinigt, ob und wie die Leistungen erfolgen sollen, ohne
der Betriebsrat bei einer Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal beteiligt werden solle. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen,
die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Der Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat wirke auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert worden seien. Ein sachlicher Grund für die Entscheidung nach § 6 Ziffer. 3 der Ausführungsbestimmungen könne in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Das Versorgungsniveau für die Betriebsrentnerinnen und -rentner sei überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 2,1 Prozent mit Wirkung zum 1. Juli 2015 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern. Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2017, Az. 28 Ca 415/16, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt: Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger meint,
die Regelung in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen auf Tatbestands- wie Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet. Die nach dem
die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung ist zulässig, aber ganz überwiegend unbegründet. Randnummer 30 1) Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Randnummer 31 2) Die Berufung ist ganz überwiegend unbegründet, weil die Klage zulässig und größtenteils begründet ist. Randnummer 32 a) Die Klage ist zulässig. Randnummer 33 Für den auf Gewährung zukünftiger Leistungen gerichteten Klagantrag zu 1 liegen die Voraussetzungen des § 258 ZPO vor. Wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO auch für die Zukunft eingeklagt werden. Betriebsrentenansprüche sind in diesem Sinne von keiner Gegenleistung abhängig. Randnummer 34 Der Klagantrag zu 2 ist zulässig, weil der Kläger mit ihm eine hinreichend bestimmte Leistung, nämlich die Zahlung von Geld, verlangt. Bestimmt sind auch die Zinsanträge, obwohl sich aus ihnen selbst nicht die Höhe des verlangten Zinses ergibt. Durch den Bezug auf den Basiszinssatz ist es möglich, den Zinssatz in ausreichender Weise zu bestimmen. Dieser Satz wird regelmäßig öffentlich bekannt gegeben. Ein Antrag muss nicht möglichst bestimmt, sondern hinreichend bestimmt sein.
die Schuldnerin, die die Zinsen durch mangelnde Zahlung veranlasst hat, dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich (BAG, Urteil vom
Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen anordnet,
die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 65, 68 SGB VI getreten. Zum
der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht für vertretbar halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen beschließen. Eine Auslegung der Regelung ergibt,
für einen Beschluss nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nicht ausreichend ist,
der Vorstand eine solche Erhöhung nicht für vertretbar hält. Erforderlich ist vielmehr,
objektive Gründe dafür vorgelegen haben müssen,
er die Erhöhung nicht für vertretbar halten durfte. Es kommt demgemäß nicht nur auf die Meinungsbildung des Vorstands an, sondern auch darauf, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben waren. Randnummer 40 Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom
objektive Gründe dafür vorliegen müssen,
der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Randnummer 42 Die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt,
ihre Voraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sein können, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte,
im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Rentnerinnen und Rentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen erfordert dieses ein deutlich überwiegendes Interesse der Beklagten. Randnummer 43 Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus,
etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Zutreffend weist die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 darauf hin,
der Begriff „für nicht vertretbar halten“ gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“ ist. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bedeutet dieses,
im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten,
Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen,
eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen,
die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentnerinnen und -rentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen den Grundsatz enthält,
die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereitstellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen,
Gründe vorliegen, die gegen eine solche Finanzierung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht sie in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedürfte es zumindest besonderer auf die Beklagte bezogener Umstände, wenn sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen dürfte, obwohl die Finanzierbarkeit gegeben ist. Regelmäßig bedarf es deshalb besonderer Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit, um eine Ausnahmeentscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen begründen zu können. Randnummer 44 Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen des § 6 Ziffern 1, 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 der Ausführungsbestimmungen sein,
die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentnerinnen und -rentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über die finanziellen Mittel verfügen können, die den Gesamtversorgungsbezügen entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen,
Betriebsrentnerinnen und -rentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür,
ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Parallelsteigerung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentnerinnen und -rentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht. Randnummer 45 Zutreffend geht die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 schließlich davon aus,
es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb bedarf, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert,
ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um dem gemeinsamen Willen der Betriebsparteien,
regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen. Randnummer 46 Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen,
jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt oder zu erwarten ist,
dies in absehbarer Zeit eintreten wird. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob bei einer fehlenden Bestimmtheit des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nur diese Regelung oder zugleich auch § 6 Ziffern 1 und 4 der Ausführungsbestimmungen unwirksam wären. Randnummer 47 Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor,
die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nicht für vertretbar halten durfte. Randnummer 48 Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht für die Annahme der Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen. Anhaltspunkte dafür,
die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht. Wie ausgeführt darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Das wird von der Beklagten nicht dargelegt.
sie aus unternehmerisch möglicherweise nachvollziehbaren Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, reicht nicht aus. Unternehmerische Gründe müssten nach dem oben Ausgeführten ein solches Gewicht haben,
sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit in etwa gleichstehen könnten. Das ist von der Beklagten für die von ihr angenommenen Gründe nicht dargelegt worden. Ferner ist der Vortrag der Beklagten zu ihren unternehmerischen Gründen nicht genau genug. Soweit sie sich auf veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche und Ähnliches beruft, legt sie die sich daraus ergebenden Folgen nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung der Beklagten sich daraus ergeben soll. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Gegen eine Gleichstellung dieser Umstände mit einer fehlenden Finanzierbarkeit spricht außerdem,
die Beklagte sich ausdrücklich nur auf eine zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens beruft, zu der die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Welches wirtschaftliche Gewicht diese Neuausrichtung hat, ist aber ebenso wenig erkennbar wie die Bedeutung der Ausnahmeregelung bei der Anpassung im Rahmen dieses Konzepts. Randnummer 49 Eine Abwägung mit den Interessen der Beklagten ist im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung diese Interessen bei der konzernweiten Entscheidung hatten, von der Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abzuweichen. Randnummer 50 bb) Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gegeben gewesen sein sollten, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung unwirksam, weil sie sich nicht in dem insoweit vorgegebenen Rahmen hielte. Randnummer 51 Gegen die Bestimmtheit der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bestehen keine Bedenken, weil mangels konkretisierender Anhaltspunkte jedenfalls die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB eingreift, nach der die Beklagte nach billigem Ermessen entscheiden muss. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris). Randnummer 52 Insoweit ist das Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten unter anderem darauf beschränkt, die gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Das ist Teil der soeben im Rahmen des billigen Ermessens als beachtlich bezeichneten gesetzlichen Wertentscheidungen. § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen ist nämlich in diesem Sinne gesetzliche Wertentscheidung. Auf ihr beruht letztlich die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3. Die Betriebsparteien haben nämlich in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 der Ausführungsbestimmungen zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen: Randnummer 53 - Die betriebliche Altersversorgung sollte sich einheitlich an einer aus dem bisherigen Entgelt entwickelten Höhe ergeben. Randnummer 54 - Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziffer 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten. Randnummer 55 Die einheitliche Orientierung an der Grundversorgung wird auch dadurch deutlich,
der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht: Randnummer 56 „Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen ... eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“. Randnummer 57 Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch sie ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner entgegen §§ 4 und 6 der Ausführungsbestimmungen verändert worden. Der Anteil, den die Betriebsrente nach dem betrieblichen Versorgungswerk bei den einzelnen Rentnerinnen und Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und Rente aus dem Pensionsfonds einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Rente aus dem betrieblichen Versorgungswerk zu erhöhen, wird das von den Betriebsparteien gewünschte Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen zerstört. Bei Beschäftigten, die eine hohe Ergänzung auf ihre Sozialversicherungsrente und die Rente aus dem Pensionsfonds bezogen, wirkt sich die Erhöhung um 0,5 % auch besonders hoch aus, während Beschäftigte mit einer niedrigen Ergänzungsrente auch nur einen geringen Erhöhungsbetrag erhalten. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus, die sich an einer Gesamtversorgung orientiert, zerstört. Hohe Ergänzungsrenten führen zu höheren Erhöhungen als niedrige Ergänzungsrenten. Das hat zur Folge,
sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung entspricht damit nicht den Wertentscheidungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 der Ausführungsbestimmungen und hält sich damit nicht im Rahmen billigen Ermessens. Randnummer 58 bb) Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, jedoch jeweils erst ab dem 2. eines Monats, weil die Betriebsrente zum 1. des Monats zu zahlen ist. Randnummer 59 3) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.