V HA) setzt voraus, dass das in § 19 Abs. 2 LVVO (juris: LVerpflV HA) geregelte Verfahren eingehalten worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AKapG (juris: HSchulAKapG HA) entbindet nicht von der danach bestehenden Vorgabe, dass die Lehrentlastungskontingente vor der Beschlussfassung des Präsidiums über die Verteilung der Kontingente auf die Fakultäten in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung
HG (juris: HSchulG HA) (oder in einer Vereinbarung
G (juris: HSchulAKapG HA)) festgelegt sein müssen. (Rn.18) 2. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte
V HA) erfordert eine Ermessensentscheidung des Dekanats unter Berücksichtigung auch der Belange der Studienbewerber. (Rn.20)
HG (juris: HSchulG HA) voraus. (Rn.35)
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzuweisen. Randnummer 2 Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit ist dem Department Soziale Arbeit innerhalb der Fakultät für Wirtschaft und Soziales zugeordnet. Das Department Soziale Arbeit bildet eine Lehreinheit, die neben dem Bachelorstudiengang Soziale Arbeit den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit sowie den Masterstudiengang Soziale Arbeit umfasst. Ferner wird mit dem Masterstudiengang Angewandte Familienwissenschaften ein kostenpflichtiges postgraduales Studium für Fachkräfte mit mindestens einjähriger Berufserfahrung angeboten, das als kapazitätsneutral angesehen wird. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft sei. Im Unterschied zur Berechnung durch die Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht bei seiner Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots insbesondere die von der Antragsgegnerin angesetzten Verminderungen des Lehrdeputats
Die Verteilungsentscheidung des Präsidiums sei rechtswidrig, weil diese unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 90 Abs. 6 Nr. 4, 79 Abs. 2 HmbHG bereits vorab Lehrentlastungen für konkrete Forschungsprojekte, Promovierendenbetreuung sowie konkrete Hochschulfunktionen zugewiesen bzw. vorbehalten habe. Die Dekanate seien aufgrund der unzulässigen Verteilungsentscheidung des Präsidiums von einer erheblich zu geringeren Verteilungsmasse ausgegangen. Auch die geltend gemachten Lehrermäßigungen für Schwerbehinderte
LVVO in Höhe von insgesamt 6 LVS seien kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen, da es an einer tragfähigen Ermessensentscheidung des Dekanats fehle. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter SozA/BSA 8 mit 16 LVS berücksichtigt, während die Antragsgegnerin diese Stelle in ihrer Kapazitätsberechnung unberücksichtigt gelassen hat, weil vorgesehen sei, dass die Stelle am 28. Februar 2018 wegfalle. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren, anders als die Antragsgegnerin, Lehrauftragsstunden in Höhe 20 LVS für die „Versorgung
träglich zugelassener Studierender“ in die Berechnung eingestellt. Eine Nichtberücksichtigung aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz – AKapG) vom
vollziehbar seien. Randnummer 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2017 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss im Hinblick auf 7 Antragstellerinnen bzw. Antragsteller Beschwerde erhoben. Ferner ist ein weiteres Verfahren beim Beschwerdegericht anhängig, in dem die Antragstellerin Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Eilantrags durch das Verwaltungsgericht erhoben hat. II. Randnummer 6 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Randnummer 7 Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (1.).
der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht steht allerdings ausreichend Lehrkapazität zur Verfügung, um der Antragstellerin einen Studienplatz zuzuweisen (2.). Randnummer 8 1.
GO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung
Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es – im vorliegenden Fall einer Beschwerde der Hochschule – darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als von diesem angenommen und deshalb zumindest in einem Fall die Verpflichtung zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes zu Unrecht erfolgt ist, prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12 , juris Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 9 Die Antragsgegnerin erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerdebegründung wird u.a. dargelegt, dass die Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter SozA/BSA 8 am
GO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg hat. Randnummer 11 Für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017, d.h. für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 (vgl. § 6 KapVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 AKapG ), ist die Kapazität im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nicht ausgeschöpft. Randnummer 12
folgenden Änderungen) 18 LVS. Dabei sind gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan folgende Stellen mit folgenden verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen: Randnummer 15 Stellennummer Stellengruppe Leitzeichen Stellenumfang verfügbare LVS 60500 W2 SozA/Prof1 1,00 18,00 60501 W2 SozA/Prof2 1,00 18,00 60502 W2 SozA/Prof3 1,00 18,00 60503 W2 SozA/Prof4 1,00 18,00 60504 W2 SozA/Prof5 1,00 18,00 60505 W2 SozA/Prof6 1,00 18,00 60506 W2 SozA/Prof7 1,00 18,00 60507 W2 SozA/Prof8 1,00 18,00 60508 C3 SozA/Prof9 1,00 18,00 60509 W2 SozA/Prof10 1,00 18,00 60510 W2 SozA/Prof11 1,00 18,00 60511 W2 SozA/Prof12 1,00 18,00 60513 W2 SozA/Prof14 1,00 18,00 60514 W2 SozA/Prof15 1,00 18,00 60515 W2 SozA/Prof16 1,00 18,00 60516 W2 SozA/Prof17 1,00 18,00 60517 W2 SozA/Prof18 1,00 18,00 60518 W2 SozA/Prof19 1,00 18,00 60519 C3 SozA/Prof20 1,00 18,00 60520 W2 SozA/Prof21 1,00 18,00 60521 W2 SozA/Prof22 1,00 18,00 60522 W2 SozA/Prof23 1,00 18,00 60524 W2 SozA/Prof25 1,00 18,00 60525 W2 SozA/Prof26 1,00 18,00 60526 W2 SozA/Prof27 1,00 18,00 60527 W2 SozA/Prof28 1,00 18,00 60528 W2 SozA/Prof29 1,00 18,00 60529 W2 SozA/Prof30 1,00 18,00 60530 W2 SozA/Prof31 1,00 18,00 60532 W2 SozA/Prof33 1,00 18,00 60533 W2 SozA/Prof34 1,00 18,00 60535 W2 SozA/Prof36 1,00 18,00 SozA/Prof.neu 1,00 18,00 Summe: 594 Randnummer 16 Die früher der Lehreinheit zugeordneten Stellen SozA/Prof. 13, SozA/Prof. 24 und SozA/Prof. 32 sind nicht zu berücksichtigen. Diese Stellen sind bereits vor dem Berechnungsstichtag, nämlich mit Stellenverfügungen vom
HG oder in Vereinbarungen
G festgelegt werden. Vorliegend sind mit der am 21. Juli 2016 unterschriebenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2017/2018 solche Kontingente festgelegt worden. Diese Kontingente müssen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin auf die Fakultäten verteilt werden. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO sind dann die Fakultätsleitungen für die Verwaltung der ihnen zugewiesenen Kontingente zuständig. Randnummer 19 Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Lehrermäßigungen
, 16a und 17 LVVO können nicht anerkannt werden, da das beschriebene Verfahren
2 LVVO nicht eingehalten worden ist. Denn das Präsidium der Antragsgegnerin hat ausweislich des von der Antragsgegnerin als Anlage AG 93 eingereichten Protokolls bereits in seiner Sitzung am 26. Mai 2016 über die Verteilung der Lehrermäßigungen
, 16a und 17 LVVO und somit vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung am 21. Juli 2016 (Anlage AG 1) beschlossen. Zwar hat das Präsidium „vorbehaltlich der Bestätigung der im ZLV-Entwurf [...] verhandelten Entlastungskontingente“ beschlossen, dies ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses noch keine Kontingente in einer gültigen Ziel- und Leistungsvereinbarung vereinbart waren. Somit konnte das Präsidium auch keine Kontingente gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO auf die Fakultäten verteilen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass das Präsidium
Unterzeichnung der Ziel- und Leistungsvereinbarung seine Beschlüsse bestätigt hätte. Von dem in § 19 Abs. 2 LVVO vorgegebenen Verfahren entbindet insoweit auch nicht § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AKapG . Hiernach können Lehrentlastungen auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie erst
dem Berechnungsstichtag, aber noch vor dem Tag der Vorlage des Kapazitätsberichtes vereinbart, verteilt oder bewilligt wurden. Mit dieser Regelung sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dem Problem begegnet werden, dass zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags regelhaft „noch keine unterzeichnete Ziel- und Leistungsvereinbarung und damit auch noch keine Lehrentlastungskontingente im Sinne von § 19 Absatz 2 der Lehrverpflichtungsverordnung “ vorliegen (Bü-Drs. 21/2519, S. 15). Dies zeigt zum einen, dass nur die in einer unterzeichneten Ziel- und Leistungsvereinbarung vorgesehenen Kontingente auch verteilt werden können. Zum anderen gibt es angesichts des durch § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AKapG erweiterten zeitlichen Spielraums für die Vereinbarung, Verteilung und Bewilligung von Lehrentlastungen auch keinen Grund, wegen der vorgegebenen zeitlichen Abläufe schon vor Unterzeichnung einer Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Verteilung der mutmaßlich später zur Verfügung stehenden Kontingente zu beschließen. Randnummer 20
LVVO kann die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 %, bei mindestens 70 um bis zu 18 % und bei mindestens 90 um bis zu 25 %. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob das Dekanat überhaupt über die Lehrentlastungen
Denn den ursprünglich eingereichten Unterlagen, insbesondere der als Anlage AG 97 eingereichten Anlage 4 zum Dekanatsbeschluss vom 31. August 2016 waren keine konkreten Lehrentlastungen
Auf
frage des Beschwerdegerichts vom 26. Februar 2018
den Dekanatsbeschlüssen über die geltend gemachten Lehrermäßigungen für Schwerbehinderte hat die Antragsgegnerin den Dekanatsbeschluss vom
LVVO steht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte im Ermessen, was zum einen das Wort „kann“ deutlich macht und sich daraus ergibt, dass die Höhe der Ermäßigung nicht genau festgelegt ist, sondern nur Höchstvorgaben („bis zu ...“) vorgegeben sind.
den eingereichten Unterlagen und auch sonst ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 behauptete Verfahren, demzufolge der Dekan ein persönliches Gespräch mit der antragstellenden Person führe und das Ergebnis in der Dekanatssitzung vortrage, damit die Dekanatsmitglieder ihr Ermessen fundiert ausübten, tatsächlich stattfindet. Es ist
den eingereichten Unterlagen vielmehr anzunehmen, dass das Dekanat schematisch unter Zugrundelegung einer unzureichenden Richtlinie über die Lehrentlastungen beschlossen hat. In dem Beschlusstext „Deputatsminderungen für das Studien- und Forschungsjahr 2017 Beschlussvorschlag für die Sitzung des Dekanats der Fakultät W&S am 31. August 2016“ heißt es zu § 18 LVVO , die Höhe der Entlastung richte sich
dem Grad der Behinderung.
dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
LVVO somit offenbar ausschließlich an der Richtlinie ausgerichtet ist, diese ihrerseits aber allein auf den Gleichheitsgrundsatz abstellt und nicht erkennen lässt, dass insoweit auch die Belange der Studienbewerber berücksichtigt werden, ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Randnummer 21 bb) Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt 200 LVS. Die gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan vorhandenen Stellen sind wie folgt zu berücksichtigen: Randnummer 22 Stellennummer Stellengruppe Leitzeichen Stellenumfang verfügbare LVS 60605 E11 SozA/Med1 1,00 8,00 60615 E13 SozA/StandpSoz1 0,95 7,60 60615a E13 SozA/StandpSoz1a 0,05 0,40 60620 E13 SozA/BE1 1,00 12,00 60622 E11 SozA/BE2 1,00 16,00 60624 E13 SozA/BE3 1,00 16,00 60626 E13 SozA/BE4 0,75 12,00 60628 E13 SozA/BE5 1,00 16,00 60629 E13 SozA/BE6 1,00 16,00 60630 E13 SozA/DSA1 1,00 6,00 60640 E13 SozA/MSA1 0,75 6,00 60660 E13 SozA/BSA1 0,50 8,00 60665 E13 SozA/BSA2 0,75 12,00 60670 E13 SozA/BSA3 0,75 12,00 60671 E11 SozA/BSA4 1,00 16,00 60672 E13 SozA/BSA5 1,00 16,00 60673 E13 SozA/BSA6 0,50 8,00 60674 E13 SozA/BSA7 0,50 8,00 60675 E13 SozA/BSA8 1,00 0,00 60676 E13 SozA/BSA9 0,25 4,00 60700a E11 SozA/Fw1a 0,00 0,00 60701 E13 SozA/Fw2 0,73 0,00 60701a E13 SozA/Fw2a 0,27 0,00 60702 E13 SozA/Fw3 0,59 0,00 60702a E13 SozA/Fw3a 0,38 0,00 Summe: 200 Randnummer 23 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO
der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung, wobei Mindest- und Höchstverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 4 sowie § 14 Abs. 2 LVVO zu beachten sind. Dementsprechend ergeben sich die in der Tabelle angegebenen Deputate aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen. Randnummer 24 Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist die Stelle SozA/BSA8 indes nicht zu berücksichtigen. Ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans („kw Beendigung der Maßnahme 28.02.2018 Wegfall dieser Vertretungsstelle“) fällt diese Stelle am 28. Februar 2018 weg und ist somit gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Denn
dieser Vorschrift bleiben einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem Berechnungszeitraum (oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen) bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (siehe hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15 , NordÖR 2017, 69 (Leitsatz), juris Rn. 26 m.w.N.). Vorliegend entfällt die Stelle am
G und § 10 Satz 2 KapVO werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Unbesetzt in diesem Sinne sind auch die Stellen der Hochschullehrer, die in Elternzeit, im „Sabbatjahr“ oder beurlaubt waren. Die Antragsgegnerin durfte somit die hierfür erbrachten Lehrauftragsstunden von den insgesamt erbrachten Lehrauftragsstunden in Abzug bringen. Anderenfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten fiktiven Kapazitätserhöhung, da die Stellen für Hochschullehrer bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Hochschullehrer in Elternzeit, im „Sabbatjahr“ oder beurlaubt sind. Randnummer 29 Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen sind die von der Antragsgegnerin aufgeführten Lehraufträge für die „Versorgung
träglich zugelassener Studierender“ im Wintersemester 2016/2017 (in der Anlage AG 88) in Höhe von insgesamt 20 LVS gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 AKapG nicht zu berücksichtigen.
dieser Vorschrift bleiben Lehrveranstaltungsstunden u.a. dann unberücksichtigt, soweit sie dem Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger oder der Deckung sonstiger vorübergehender Bedarfe dienen. Lehraufträge, die nur zu vorübergehenden Zwecken erteilt wurden, sollten ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs unberücksichtigt bleiben, damit ein nur temporär höheres Niveau in den Folgejahren nicht fortgeschrieben wird (Bü-Drs. 21/2519, S. 15). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das in Art. 12 GG wurzelnde Kapazitätserschöpfungsgebot. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt, dass die Zulassungszahlen so festgesetzt werden, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, juris Rn. 72 ff.). Es ist hingegen verfassungsrechtlich nicht geboten, dass Studienplätze über die ermittelte tatsächlich vorhandene Lehrkapazität hinausgehend vergeben werden (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, juris Rn. 56). Der Ermittlung der im maßgeblichen Berechnungszeitraum tatsächlich vorhandenen Kapazität dienen zunächst § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 AKapG und § 10 Satz 1 KapVO , soweit auf die in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestandenen Lehrauftragsstunden abgestellt wird, weil
der notwendig prognostischen Betrachtung hiernach angenommen werden kann, dass diese Kapazität auch weiterhin zur Verfügung steht. Wurden Lehraufträge indes nur zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs erteilt, ist gerade nicht anzunehmen, dass diese auch weiterhin zur Befriedigung von Lehrnachfrage zur Verfügung stehen. Fallen die vorübergehend erteilten Lehraufträge planmäßig weg, steht mithin tatsächlich diese Kapazität nicht mehr zur Verfügung, weshalb deren Nichtberücksichtigung gerechtfertigt ist. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die Lehraufträge zur „Versorgung
träglich zugelassener Studierender“ im Wintersemester 2016/2017 als zusätzliches Angebot für Studierende erteilt worden seien, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (19 ZE BASA WiSe 2016/2017) zum Studium zugelassen worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte die Antragsgegnerin verpflichtet, 97 Antragstellern, davon 93 außerhalb der festgesetzten Kapazität, vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen. Hintergrund war u.a., dass das Verwaltungsgericht die geltend gemachten Lehrermäßigungen in Höhe von 116 LVS nicht anerkannt hatte. Die Antragsgegnerin hat
vollziehbar dargelegt, dass die genannten Lehraufträge zur Bewältigung der aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zugelassenen Studierenden dienten, um diesen den Einstieg im laufenden Semester unter angemessenen Ausbildungsbedingungen zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um Lehraufträge zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 AKapG , nämlich zur Bewältigung der Ausbildung der erheblichen Menge an
träglich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden. Der Bedarf ist deshalb als vorübergehend anzusehen, weil die Zulassung der Studierenden zu einem großen Teil außerhalb der festgesetzten Kapazität erfolgte und die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen musste, auch außerhalb der festgesetzten Kapazität Studierende zulassen zu müssen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bedarf tatsächlich nicht nur vorübergehend ist, etwa weil die Kapazität planmäßig zu niedrig festgesetzt war und zukünftig zu niedrig festgesetzt werden wird, so dass die Antragsgegnerin von vornherein damit rechnen musste und rechnen muss, Studierende außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen. Randnummer 31
HG , Bachelor- und Masterstudiengänge zu akkreditieren, ist dies weder
dem Ausbildungskapazitätsgesetz noch
der Kapazitätsverordnung Voraussetzung für die Anerkennung eines Ausbildungsaufwands (vgl. zur fehlenden Akkreditierung eines nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 8). Fernliegend ist des Weiteren die Annahme, der Kapazitätsverbrauch für den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit könne nicht anerkannt werden, weil dieser zum Wintersemester 2007/2008 als „innovativer“ Studiengang ohne die notwendige Abwägung zu Lasten des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit eingeführt worden sei. Dabei bleibt dahin gestellt, ob der Studiengang „innovativ“ ist und welche kapazitätsrechtlichen Konsequenzen dieser Umstand hätte. Es ist gegenwärtig bereits nicht erkennbar, dass angesichts der für das Wintersemester 2017/2018 geltenden Zulassungszahl von 201 ein nennenswerter Kapazitätsabbau im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit stattgefunden hat. Für das Wintersemester 2006/2007 galt gemäß § 1 Nr. 1.18 der Verordnung über Zulassungszahlen für die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg
dem Hochschulzulassungsgesetz vom
dem Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 vom
frage des Beschwerdegerichts hat die Antragsgegnerin für die externen Lehrenden jedoch keine Lehraufträge vorgelegt. Letztlich kann jedoch auf sich beruhen, mit welchem Curricularanteil das Modul 8 zu berücksichtigen ist. Denn selbst wenn der Curricularanteil für dieses Modul unberücksichtigt bliebe, erreicht die erbrachte Lehrleistung jedenfalls den festgesetzten Wert von 2,25: Randnummer 39 Modul Art Gruppengröße (
VO ist die jährliche Aufnahmekapazität (A p ) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Zugrundelegung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltenen Schwundtabellen, die die von der Antragsgegnerin mit den Anlagen AG 124 ff. vorgelegten Studierendenzahlen berücksichtigen, ergibt sich für die einzelnen Studiengänge der Lehreinheit folgende Aufnahmekapazität: Randnummer 46 Studiengang Lehrangebot (gewichtet) Anteilquote (Z p ) Aufnahmekapazität vor Schwund (A p ) Schwundfaktor (SF p ) Kapazität
Schwund (A p /SF p ) Bildung u Erziehung i.d. Kindheit / BA 0,2279 80,3414 0,9044 88,834 Soziale Arbeit / BA 352,529 0,6196 218,4270 0,9577 228,075 Soziale Arbeit / MA 0,1525 53,7607 0,9787 54,931 Summe: 1,0000 352,5291 371,84 Randnummer 47 Hiernach steht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Soziale Arbeit eine Jahreskapazität von (gerundet) 228 Studienplätzen zur Verfügung. Randnummer 48 d) Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze ergeben sich im Wege der horizontalen Substituierung. Wird in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , NordÖR 2013, 343 , juris Rn. 78 ff.). Gründe, die
G einer horizontalen Substituierung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , NordÖR 2013, 343 , juris Rn. 82 ). Die Umrechnung der frei gebliebenen bzw. überbuchten Studienplätze geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen und überbuchten Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind (OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 93). Da
der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zu ermitteln ist ( § 5 Abs. 1 KapVO ) und vorliegend der Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2017, also des Sommersemesters 2017 und des Wintersemesters 2017/2018 in Streit steht, müssen auch im Sommersemester 2017 erfolgte Immatrikulationen berücksichtigt werden. Folgende Immatrikulationen im 1. Fachsemester der der Lehreinheit Soziale Arbeit zugeordneten Studiengänge sind als kapazitätswirksam anzusehen: Randnummer 49 Studiengang SoSe 2017 WiSe 2017/18 (regulär) WiSe 2017/18 (Gerichtsverfahren) Immatrikulationen gesamt Bildung u Erziehung i.d. Kindheit / BA 0 64 11 75 Soziale Arbeit / BA 0 162 71 233 Soziale Arbeit / MA 29 22 0 51 Randnummer 50
trägliche Immatrikulationen kapazitätswirksam berücksichtigt werden, insbesondere, wenn sie auf einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, oder einem gerichtlichen Vergleich beruhen (näher hierzu sogleich). Gründe für als kapazitätswirksam anzuerkennende
trägliche Immatrikulationen oder andere konkrete Gründe für die in der Erstsemesterliste mit Stand vom
rückverfahren die Studienplätze bis zur festgesetzten Kapazität von 201 Plätzen zu vergeben, da die Liste vom
Vorlesungsbeginn erfolgte Immatrikulationen als kapazitätswirksam berücksichtigt werden, wenn sie auf einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, oder einem gerichtlichen Vergleich beruhen. Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist ( OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16 , juris Rn. 51 ; vgl. ferner Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14 , juris Rn. 39 ; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 67 ff.). Darüber hinaus sind auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung vergebene Studienplätze als kapazitätswirksam anzusehen, wenn dies auf Anraten oder aufgrund einer entsprechenden Einschätzung der Erfolgsaussichten des Gerichts geschieht. Entscheidend ist insoweit nicht die Form der Einigung, sondern der Umstand, dass die Hochschule davon ausgehen darf, dass die Studienplatzvergabe materiell rechtmäßig ist und sie darauf vertrauen darf, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden.
dieser Maßgabe sind die 11 von der Antragsgegnerin zugelassenen Studierenden als kapazitätswirksam zugelassen zu betrachten. Die Zulassungen erfolgten
Angabe der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14. März 2018 aufgrund außergerichtlicher Vergleiche,
dem das Verwaltungsgericht dies angeregt hatte, weil diesen Antragstellern sonst aufgrund einer streitigen Gerichtsentscheidung ein Studienplatz zugesprochen werden würde. Die Antragsgegnerin hat dies durch Vorlage der Email der zuständigen Berichterstatterin vom
diesen Maßgaben ergibt sich freie Lehrkapazität in der Lehreinheit Soziale Arbeit: Randnummer 55 Studiengang Aufnahmekapazität Immatrikulationen Differenz (gerundet) SF p CA p ungenutzte LVS Bildung u Erziehung i.d. Kindheit / BA 88,834 75 14 0,9044 5,4100 68,499 Soziale Arbeit / BA 228,075 233 -5 0,9577 5,3400 -25,571 Soziale Arbeit / MA 54,931 51 4 0,9787 2,2500 8,808 Summe: 51,736 Randnummer 56 cc) Es steht somit noch eine Lehrkapazität von 51,736 LVS zur Verfügung. Diese ist in für den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) – vorliegend den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit – zur Verfügung stehende Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , NordÖR 2013, 343 , juris Rn. 96 ). Hiernach stehen noch – gerundet – 10 Studienplätze zur Verfügung: 51,736 / 0,9577 / 5,34 = 10,12. Randnummer 57 Sowohl für die Antragstellerin dieses Verfahrens als auch für die übrigen Antragsteller steht somit im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit noch ausreichend Lehrkapazität zur Verfügung. III. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.