VwVfG i.V.m. § 72 VwGO gestützten Antrag geltend gemacht werden. Es handelt sich beim Streit um die Kostengrundentscheidung um kein vorgreifliches Rechtsverhältnis.
VwVfG (juris: VwVfG HA) i.V.m. § 72 VwGO gestützten Antrag geltend gemacht werden. Es handelt sich beim Streit um die Kostengrundentscheidung um kein vorgreifliches Rechtsverhältnis. (Rn.23)
VwVfG i.V.m. § 72 VwGO gestützten Antrag zu 1. geltend gemacht werden. Es handelt sich beim Streit um die Kostengrundentscheidung um kein vorgreifliches Rechtsverhältnis. Die Beklagte hat über die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei der ausstehenden Kostengrundentscheidung vielmehr mitzuentscheiden (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG und BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 29/06, NVwZ 2008, 324, juris Rn. 10: Folgeentscheidung). Deshalb ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine kumulative Antragstellung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1987, 8 C 129/84, NVwZ 1988, 249, juris Rn. 3, 9, 12; vgl. auch Urt. v. 16.12.1988, 7 C 93/86, NVwZ-RR 1989, 581, juris Rn. 11). Randnummer 24
(2)In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Erhebung keines Aufwandes der Klägerin, weil eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten war. Der Widerspruch stellte sich unter Würdigung der konkreten Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 7) als bloßer formaler Akt zur Verhinderung der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides dar. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium sich auf das bevorstehende Wintersemester bezog und die Klägerin folglich ein dringendes Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war, sondern eines Antrages nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Hamburg bedurfte. Daran ändert der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe auf ihre rechtliche Argumentation mit dem Widerspruchsschreiben und die dortige Aufforderung, spezifizierte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, trotz Fristsetzung nicht reagiert, nichts. Die Einlassung, „erst danach“ sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, überzeugt nicht. Die vorgetragene gestufte Beauftragung des Rechtsanwalts – erst mit Erhebung des Widerspruchs, dann mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – gibt dem Widerspruch keine gesteigerte Bedeutung. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist von maximal 3 Tagen – das Widerspruchsschreiben datiert vom 1. September 2015 und das Ende der Frist hatte der Verfahrensbevollmächtigte auf den 4. September 2015 gelegt – auf das Widerspruchsschreiben eingeht. Vielmehr konnte die Klägerin vor Ablauf von drei Monaten nicht mit einer Entscheidung rechnen (Rechtsgedanke aus § 42a Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG und § 75 Satz 2 VwGO). Selbst wenn man dem nicht folgte, hätte für die Beklagte im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein zureichender Grund bestanden von der Entscheidung des Widerspruchs abzusehen und sich zunächst auf eine Rechtsverteidigung in den 124 gerichtlichen Eilverfahren zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zu beschränken, weil das Gericht – thematisch – den Streitstoff des Widerspruchverfahrens aufarbeitet und eine zeitlich parallele Bearbeitung durch die Behörde damit unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung keinen erkennbaren Sinn ergeben, sondern nur Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem gerichtlichen und dem behördlichen Verfahren heraufbeschwören würde. Bei dieser Ausgangslage musste die Klägerin – wie dann auch geschehen – einen Antrag nach § 123 VwGO stellen, weil allen Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern, die „nur“ einen Widerspruch erheben, mit einem negativen Ausgang dieses Verfahrens rechnen müssen, weil das Verwaltungsgericht alle von ihm „gefundenen“ Studienplätze kapazitätswirksam den Antragstellerinnen und Antragstellern im gerichtlichen Verfahren zuweist, sodass in den „isolierten“ Widerspruchsverfahren anschließend keine weiteren Studienplätze mehr vergeben werden können. Dies würde selbst dann gelten, wenn die bei Gericht anhängigen Eilverfahren durch Vergleich beendet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, BA S. 19 f.). Randnummer 30 Der Vortrag zur Unwirksamkeit der Limitierung der Anzahl der anzurechnenden Wartesemester durch § 12 Satz 4 HAWAZO, der im Falle der Klägerin zu 21 Wartesemestern führt, kann eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Er ändert nichts daran, dass aus Sicht einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eine Begründung des Widerspruchs nicht geboten war. Zwar trifft es zu, dass eine Nichtigkeit dieser Bestimmung nicht nur Auswirkungen auf die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze hat, sondern auch die Vergabe von innerkapazitären Studienplätzen betrifft und Fragen nach einem Anspruch auf Folgenbeseitigung aufwirft, wenn die innerkapazitären Studienplätze aufgrund einer falschen Berechnung der Wartezeit nach einem unzutreffenden Ranking schon sämtlich vergeben worden sind. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sind aber nicht einer Prüfung im Widerspruchsverfahren als „Hauptsacheverfahren“ vorbehalten, weil das Verwaltungsgericht auf die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen beschränkt wäre. Die Argumentation zu § 12 Satz 4 HAWAZO war im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich beachtlich. Denn das Verwaltungsgericht als Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (arg. e § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dementsprechend hat die Kammer die Argumentation des Klägervertreters auch in ihrer hochschulzulassungsrechtlichen Rechtsprechung aufgegriffen (vgl. Beschl. v. 9.11.2017, 19 ZE 247/17 , 19 ZE 247/17 u.a., juris Rn. 239 ). Randnummer 31 Im Widerspruchsverfahren vorgetragene rechtliche Argumente erlangen erkennbar auch nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens keine praktische Bedeutung. Die Beschlüsse der Kammer im Verfahren nach § 123 VwGO und die des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren weisen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eine Hauptsacheentscheidungen im Urteilsverfahren vergleichbare Begründungtiefe auf. Die Entscheidungen der Kammer, zumindest aber die Beschwerdeentscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, werden entsprechend von der Beklagten nicht mehr in Frage stellt, sondern zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens gemacht. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 9) in Abgrenzung zu der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht hat, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschl. v 3.2.2014, 3 Nc 2/13 , juris Rn. 5 f.), hingewiesen und die Bewertung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, in Zulassungsstreitigkeiten sei bei der Beklagten regelhaft eine Erhebung des Widerspruchs ohne anwaltliche Hilfe zumutbar, bestätigt. Für die von der Klägerin angeführte Möglichkeit der Änderung der Praxis der Beklagten lagen und liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine solche Änderung würde nur in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Verwaltungsgericht und/oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren nur noch eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen würde(n), so dass im „anschließenden“ Widerspruchsverfahren für die Hochschule nicht nur theoretisch, sondern auch rechtspraktisch noch Raum für eine abweichende Bewertung des geltend gemachten Zulassungsanspruchs bestünde. Für eine solche Entwicklung ist aber nichts ersichtlich. Randnummer 32 Während der Frist für die Erhebung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und der Klägerin so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen und offen zu halten. Die Tatsache, dass ein Studienplatz nur über das gerichtliche Eilverfahren zu erlangen ist, war auch der Klägerin angesichts der bestehenden Informationsmöglichkeiten (vgl. nachstehend (bb)) ersichtlich nicht verborgen geblieben, jedenfalls aber am Maßstab einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage erkennbar. Das vorgetragene Argument, erst nach Fristablauf sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, „um über das Gericht an die Unterlagen heranzukommen“, stützt die gegenteilige Argumentation der Klägerin nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dem den Beteiligten bekannten Sammelbeschluss vom 15. Oktober 2015 zu entnehmen ist, war der Antrag der Klägerin (19 ZE 1506/15) eben nicht auf Herausgabe von Kapazitätsunterlagen, sondern auf vorläufige Zulassung zum Studium im gewünschten Studiengang gerichtet. Die vorgetragene gestufte Beauftragung des Rechtsanwalts - erst mit Erhebung des Widerspruchs, dann mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Klägerin konnte sich gemessen am Maßstab einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage auf die rein formale Erhebung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Begründung des Widerspruchs bedurfte es zu dem Zeitpunkt der Widerspruchserhebung nicht. Denn in Verfahren wie dem vorliegenden findet ein “echtes” Vorverfahren in dem Sinne, dass auf den Widerspruch hin selbständig die Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überprüft wird, jedenfalls regelhaft nicht statt (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.10.1982, 13 B 3767/82, NVwZ 1983, 356). Randnummer 33
- bb)Der 1983 geborenen Klägerin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und 2003 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, war es nach ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben. Sie konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen; sie ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihr zuerkannten Hochschulreife ohne weiteres imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen allerdings nicht mehr die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, auf welche das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 32 f.) noch abgestellt hatte. Dies ergibt sich aus der E-Mail des AStA der Universität Hamburg vom 7. September 2017 und den beigefügten drei Readern. Nach dem Inhalt des Kästchens auf Seite 3 der Reader sollen sich die Informationen – anders als zum Zeitpunkt der Auswertung durch das Oberverwaltungsgericht – nur noch auf Verfahren bei der Universität Hamburg und nicht mehr (auch) auf Verfahren bei der hier beklagten Hochschule beziehen. Deshalb ist die Klägerin dieses Verfahrens nicht (mehr) auf den Inhalt der Reader zu verweisen. Allerdings hat auch der AStA der Beklagten für das hier maßgebliche Wintersemester 2015/2016 Hilfestellungen angeboten, und zwar Randnummer 34 - einen Textvorschlag für den Widerspruch, - eine allgemeine Erläuterung zum „Einklagen“ mit Ausführungen zur Erhebung des Widerspruchs und Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie - rechtliche Beratung. Randnummer 35 Auf die E-Mail des AStA der Beklagten vom 7. September 2017 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Klägerin hat damit eine gut erreichbare und inhaltlich brauchbare Hilfestellung zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung gestanden. Sie kann auch auf die rechtliche Beratung durch den AStA der Beklagten verwiesen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine rechtliche Beratung der Studienbewerber der Aufgabenzuweisung an den AStA als Organ der Studierendenschaft unterfällt (vgl. § 102 Abs. 2, 3 HmbHG ). Denn die Rechtsberatung stellt jedenfalls eine erlaubte unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Zwar muss, wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter „Anleitung“ einer solchen Person erfolgt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RDG). Jedenfalls eine solche „Anleitung“ ist anzunehmen. „Anleitung“ erfordert gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 RDG eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Davon ist beim AStA der Beklagten auszugehen. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 auf Frage des Berichterstatters bestätigt, dass er einen Beratungsvertrag mit dem AStA der Beklagten hat (vgl. S. 2 Abs. 3, 4 des Protokolls). Randnummer 36 Gegen eine Zumutbarkeit der eigenständigen Widerspruchserhebung spricht nicht das Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung „in einer Hand“, nämlich der des (später) im gerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalts liegen sollten, um die Gefahr von Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe zu vermindern. Zwar spricht einiges für eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen NC-Verfahren nach § 123 VwGO, weshalb in einem solchen Zulassungsstreit auch dann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann, wenn die Hochschule ihrerseits nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO und hierzu ausführlich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, 3 So 19/00, NVwZ-RR 2001, 68, juris Rn. 3 ff.) Das führt aber nicht zur Unzumutbarkeit der getrennten Bearbeitung der Rechtsbehelfsverfahren durch den Rechtsanwalt und den ihn mandatierenden Studienbewerber. Denn ein Kommunikationsbedarf besteht im Grunde nur insoweit, als klarzustellen ist, wer – der Bevollmächtigte oder der Studienbewerber persönlich – den Widerspruch erheben soll ( OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13 , JurBüro 2014, 374 , juris Rn. 34 ). Denn der weitere Gang des Widerspruchsverfahrens ist im Wesentlichen vom Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens abhängig. Soweit das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843) darauf abstellt, ein rechtsunkundiger Studienbewerber, der im Verfahren nach § 123 VwGO einen Bevollmächtigten bestelle, müsse es aus seiner Sicht als „unnötige Erschwerung des Verfahrens“ ansehen, wenn von ihm erwartet würde, trotz Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die gerichtliche Durchsetzung seines Begehrens das daneben notwendige Verwaltungsverfahren ohne dessen Hilfe durchzuführen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist dem Studienbewerber unbenommen sich im Widerspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Es geht „nur“ um die Frage, ob er die Kosten für ein anwaltlich begleitetes Widerspruchsverfahrens – immerhin knapp 500 EUR (vgl. nachstehend III.) – rechtlich auf die Hochschule abwälzen kann. Dafür spricht aber regelhaft nichts. Denn eine verständige Partei bzw. ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage hätte angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst erhobenen Widerspruchs anderseits die zusätzlichen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden (OVG Hamburg a.a.O.). Randnummer 37
- cc)Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für die Klägerin notwendig gewesen. Die Erhebung des Widerspruchs war - auch wenn seinerzeit die Stellung eines Antrages nach § 123 VwGO noch nicht beabsichtigt gewesen ist - aus Sicht einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage von geringer Bedeutung, weil damit allein aufgrund der beschriebenen beschränkten Funktion des Widerspruchsverfahrens im „NC-Massengeschäft“ und einer Verteilung der „gefundenen“ Studienplätze im zeitlich vorgelagerten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren praktisch nichts auszurichten war. Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG kann im NC-Verfahren eben nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843). III. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, weil die speziellere Regelung in § 156 VwGO, die bei einem „sofortigen Anerkenntnis“ der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens der klagenden Partei zuweist, nicht greift. Denn es fehlt an einem „sofortigen Anerkenntnis“; die Beklagte hatte zunächst Klageabweisung beantragt. Die Voraussetzungen von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO liegen vor, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil – nämlich hinsichtlich des Antrags zu 1. – unterlegen ist. Diesem Antrag ist ein Streitwert von 5,00 EUR und dem Antrag zu 2. entsprechend der Berechnung der Klägerin gemäß Seite 2 der Klageschrift Randnummer 39 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 393,90 EUR Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 zum RVG 20,00 EUR Zwischensumme 413,90 EUR 19% Umsatzsteuer gemäß VV 7008 RVG 78,64 EUR Summe 492,54 EUR Randnummer 40 ein Streitwert von 492,54 EUR zuzuordnen. Beim Streitwert zum Antrag zu 1. sind das Porto für das Widerspruchsschreiben vom 1. September 2015 sowie das Porto für das Schreiben vom 3. März 2016 anzusetzen, mit welchem die Klägerin die Beklagte vergeblich zu einer Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren aufgefordert hat. Außerdem sind die Kosten für den Druck der Schreiben mittels eines Computers zu berücksichtigen. Diese Kosten schätzt der Berichterstatter mangels näherer Angaben der Klägerin auf insgesamt 5,00 EUR. Deren Ansicht, es seien schon beim Antrag zu 1. die Kosten anzusetzen, die verlangt werden könnten, wenn die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt würde, überzeugt nicht. Die Anwaltskosten sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Tenor u. Rn. 1, 19) erst dem Anspruch nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG und damit hier dem Antrag zu 2. zuzuordnen. Der Umstand, dass der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzte, inhaltlich nicht näher aufgeschlüsselte Betrag mit 489,45 EUR um 3,09 EUR hinter dem oben errechneten Betrag zurückbleibt, beruht nicht auf einem anderen rechtlichen Ansatz, sondern darauf, dass die 1,0 Gebühr beim Gegenstandswert von 5.000,00 EUR durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2013 (BGBl. I S. 2586) von 301,00 EUR auf 303,00 erhöht worden ist. Die Einordnung der Anwaltskosten zum Anspruch nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ist zwingend, weil die Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Erstattung der Anwaltskosten ist. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ist für die Erstattung dieser Kosten von konstitutiver Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 18.4.1998, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226, juris Rn. 17). Randnummer 41 Der Streitwert zum Antrag zu 1) ist nicht auf 226,10 EUR festzusetzen, weil hiernach auch eine Gebühr für Beratung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RVG von 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht worden ist. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung war aber die Geltendmachung einer Beratungsgebühr nicht erkennbar. Hierzu wurde erst in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 vorgetragen. Dass ein solcher Anspruch neben den auf Seite 2 der Klageschrift berechneten Gebühren als „Minus“ geltend gemacht wurde, versteht sich für den Leser der Klageschrift auch nicht etwa „von selbst“. Vielmehr liegt es so, dass die hier vorgenommene Bevollmächtigung des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RVG rechtlich ausschließt. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 12). Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 11, 711 ZPO. IV. Randnummer 43 Der Anregung der Klägerin, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung aber auch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, kann nicht gefolgt werden. Randnummer 44 1. Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darf durch den Berichterstatter nicht erfolgen. Die Entscheidung hierüber ist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren vorbehalten. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil (nur) zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Randnummer 45 2. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, weil die hier vertretene, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13 , JurBüro 2014, 374 ) folgende Rechtsauffassung von der des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842) abweicht. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägervertreters mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend erachtet, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Damit ist die in dieser Streitfrage erwartete grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeblieben (Neumann, jurisPR-BVerwG 24/2014 Anm. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat trotz der allgemein und auf einen Regelfall bezogenen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil unter den zugleich festgestellten tatsächlichen Umständen eine weitere rechtliche Klärung nicht für erforderlich gehalten (Neumann a.a.O.). Mit anderen Worten ist der Meinungsstreit im Sinne des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als geklärt anzusehen.