nd für Journalisten mit der Behauptung, der Presseausweis werde ausschließlich von sechs Medienverbänden vergeben, erweckt bei den angesprochen Verkehrskreisen den Eindruck, es gäbe nur einen einzigen bzw. einen einzigen anerkannten Presseausweis und ist daher irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG. (Rn.32) Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebene Behauptung aufzustellen: "Der Presseausweis wird ausschließlich von den sechs Medienverbänden D. J.- V. (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Freelens und Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) ausgestellt - und zwar nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten." II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber, wann und in welcher Weise bzw. über welches Medium er die unter Ziffer I. genannte Behauptung aufgestellt hat oder hat aufstellen lassen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und unter Angabe der vollständigen Vor- und Nachnamen sowie der Kontaktdaten der Adressaten dieser Behauptung und - soweit Dritte in die Verbreitung dieser Behauptung involviert waren - unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens sowie der Kontaktdaten dieses Dritten. I II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch die unter Ziffer I. beschriebene Handlung entstanden sind oder zukünftig möglicherweise noch entstehen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung wegen irreführender Werbung für seinen Presseausweis nebst Annexansprüchen in Anspruch. Vorangegangen war das einstweilige Verfügungsverfahren vor der Kammer zum Aktenzeichen 327 O 528/12. Randnummer 2 Der Kläger ist eine nicht-gewerkschaftliche Interessenvertretung von Journalisten (vgl. Auszug aus der Website des Klägers unter www. d..org, Anlage K 1 , Satzung, Anlage B 4 ). Der Kläger bietet seinen Mitgliedern die Ausgabe eines Presseausweises an. Dieser wird auf der Internetpräsenz des Beklagten unter www. d..org und unter www. p..info beworben (vgl. Anlage B 6 ). Randnummer 3 Der Beklagte ist ein gewerkschaftlicher Berufsverband (vgl. Auszug aus der Website des Beklagten vom 27.09.2012, Anlage K 2; Satzung, Anlage B 1 ). Er besteht seit 1949 und verfügt über ca. 38.000 Mitglieder. Er ist Tarifpartei im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und nimmt gewerkschaftliche Aufgaben wahr, wie die Unterhaltung einer Streikkasse, das Führen von Musterprozessen über relevante berufs- und urheberrechtliche Probleme, Tätigkeiten in der Aus- und Weiterbildung und Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Auch er gibt einen Presseausweis heraus und zwar zusammen mit fünf anderen Verbänden. Dieser ist nicht nur Mitgliedern des Beklagten zugänglich, sondern allen hauptberuflichen Journalisten. Für Mitglieder ist er kostenlos, für Nichtmitglieder kostet er 69,- EUR (vgl. Anlage K 6 ). Dieser Presseausweis wird sowohl auf der Internetpräsenz des Beklagten unter www.djv.de beworben, als auch unter www.presseausweis.org, die ebenfalls vom Beklagten betrieben wird. Randnummer 4 Der Kläger beanstandet zwei Äußerungen auf der Website des Beklagten unter www.djv.de vom 14.09.2012 bezogen auf den Presseausweis (vgl. Anlage K 3 ), in denen es u.a. hieß: Randnummer 5 "Der Presseausweis wird ausschließlich von den sechs Medienverbänden D. J.- V. (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Freelens und Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) ausgestellt - und zwar nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten. Genau deshalb ist er anerkannt, anerkannt bei Behörden, in den Reihen der Polizei und bei vielen Unternehmen" Randnummer 6 Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.09.2012, mit der dem Beklagten als dortigen Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, Randnummer 7 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die nachfolgend wiedergegebene Behauptung aufzustellen: Randnummer 8 "Der Presseausweis wird ausschließlich von den sechs Medienverbänden D. J.- V. (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Freelens und Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) ausgestellt - und zwar nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten. Randnummer 9 Auf den Widerspruch des Beklagten bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 06.12.2012. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren nebst Annexansprüchen in der Hauptsache fort. Randnummer 10 Der Kläger ist der Auffassung, die Parteien seien Mitbewerber, da sie hinsichtlich der Anwerbung neuer Mitglieder, aber auch bei der Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt im Wettbewerb stünden. Auch Gewerkschaften seien nur im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben privilegiert; die Ausgabe von Presseausweisen gehöre jedoch nicht dazu. Randnummer 11 Der Kläger meint, die streitgegenständliche Behauptung sei falsch und daher irreführend und stelle eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung dar. Falsch sei bereits, dass durch die Formulierung „der Presseausweis“ suggeriert werde, es gebe nur einen Presseausweis, der bei Behörden anerkannt sei und vom Beklagten und den anderen fünf genannten Verbänden herausgegeben werde. Tatsächlich gebe es einen „offiziellen“ oder amtlichen Presseausweis in der Bundesrepublik nicht und habe es auch nicht gegeben, da es auch keine entsprechende Aufsichtsbehörde gebe und wegen der Pressefreiheit auch nicht geben dürfe. Was es gegeben habe, sei ein Presseausweis, der durch die Tarifverbände wie den Beklagten ausgegeben worden und der mit der Innenministerkonferenz abgestimmt gewesen sei. Diese Vereinbarung sei jedoch Ende 2007 aufgehoben worden. Randnummer 12 Ferner sei irreführend zu behaupten, dass nur der Presseausweis, der vom Beklagten und den anderen fünf genannten Verbänden herausgegeben werde, von Behörden, Polizei und Unternehmen anerkannt werde. Tatsächlich sei der vom Kläger ausgegebene Presseausweis qualitativ gleichwertig mit dem des Beklagten (vgl. Merkblätter des Klägers zur Mitgliedschaft & Ausstellung eines Presseausweises, Anlagen K 4 und 5, und Richtlinien des Beklagten über die Ausgabe von Presseausweisen, Anlage K 6 ). Die angegriffene Aussage stelle, so der Kläger, auch eine unlautere Behinderung dar, da vor „sogenannten“ Presseausweisen von „dubiosen Anbietern“ gewarnt werde. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 wie erkannt. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte ist der Auffassung, die Vorschriften des UWG seien nicht anwendbar, da die Parteien nicht miteinander im Wettbewerb stünden. Denn er, der Beklagte, sei eine Gewerkschaft und daher nicht unternehmerisch tätig. Es sei anerkannt, dass Verbände, die politische, soziale und kulturelle Ziele verfolgten, nicht im geschäftlichen Verkehr handelten, wie es sich auch aus Art. 3 der UGP-Richtlinie ergebe. Randnummer 18 Der Beklagte macht geltend, dass die Ausgabe von Presseausweisen jedenfalls bei ihm keine Dienstleistung sei, die gegen Entgelt vertrieben werde. Soweit er seinen Mitgliedern einen Presseausweis zukommen lasse, handele es sich vielmehr nur um eine Verbandstätigkeit der Gewerkschaft gegenüber ihren Mitgliedern und finde daher nicht im geschäftlichen Verkehr statt. Die Ausgabe eines solchen Ausweises sei nicht sein Ziel und singuläre Aufgabe, sondern lediglich eine untergeordnete Maßnahme im Rahmen der allgemeinen Mitgliederverwaltung. Auch wenn dies bei dem Kläger anders sein sollte und er sich in seiner geschäftlichen Tätigkeit gestört fühlen möge, bestünde damit noch kein Wettbewerbsverhältnis. Sein, des Beklagten, herausgegebener Presseausweis sei kein Produkt iSd Wettbewerbsrechts, sondern ein Legitimationspapier, das seinen Inhaber als Angehörigen der Presse ausweise. Der Presseausweis werde auch nicht genutzt, um neue Mitglieder zu werben. Randnummer 19 Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass keine Irreführung vorliege. Die angegriffene Äußerung beziehe sich ersichtlich allein auf den groß abgebildeten Presseausweis. Es werde nicht gesagt, dass es überhaupt keinen anderen Presseausweis geben könne. Auch eine Alleinstellungsbehauptung sei mit dem bestimmten Artikel nicht verbunden. Denn die Verwendung des bestimmten Artikels sei ein gängiges Werbemittel und lasse nur bei besonderen Umständen auf eine Alleinstellung schließen. Randnummer 20 Schließlich sei die Aufklärung über die Vielzahl von Schein-Presse-Verbänden zur Wahrung der berechtigten Interessen ernsthaft am Journalismus interessierter Personen gerechtfertigt. Der Kläger sei ein in die Rechtsform des Verbandes eingekleidetes Ein-Mann-Unternehmen, mit dem durch die Ausgabe von Schein-Presse-Ausweisen erhebliche Gewinne erzielt würden, die er zur Finanzierung seiner privaten Interessen nutze. Randnummer 21 Der Beklagte moniert, dass der Kläger selbst mit der angegriffenen Formulierung „Der Presseausweis“ im Internet in Bezug auf den von ihm herausgegebenen Presseausweis werbe (vgl. Anlage B 6 ). Der Kläger handele daher auch rechtsmissbräuchlich. Randnummer 22 Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden. Der Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, war der 08.07.2013. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die zulässige Klage ist begründet. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG. Die Annexansprüche folgen aus § 9 S. 1 UWG. Randnummer 24 1. Der Kläger nimmt zu Recht für sich in Anspruch, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aktivlegitimiert zu sein. Dem steht auch der Vortrag des Beklagten nicht entgegen. Vielmehr trägt dieser seinerseits zur wirtschaftlichen Ausrichtung des Klägers vor. Die vom Beklagten vorgelegte Satzung des Klägers ( Anlage B 4 ) widerspricht dem auch nicht, da es dort nach § 2 Ziffer 2 zwar heißt, dass die „ Zwecke des Verbandes [...] nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet“ seien. Weiter heißt es jedoch: „ Sofern wirtschaftliche Nebenziele erfüllt werden, prägen diese nicht den Verbandszweck.“ Diese wirtschaftlichen Nebenziele genügen für die Annahme geschäftlichen Handelns, sofern - wie vorliegend - diese auch betroffen sind (dazu sogleich). Insoweit unterscheidet sich die Satzung des Klägers auch von derjenigen, die vor 15 Jahren der vom Beklagten angeführten Entscheidung der Zivilkammer 15 zugrunde lag. Randnummer 25 2. Der Beklagte ist hinsichtlich der Unterlassungsansprüche für die streitgegenständliche Bewerbung der Ausgabe von Presseausweisen passivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, denn er ist ein Mitbewerber des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, er stehe mit dem Beklagten bei Anwerbung neuer Mitglieder und bei der Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt im Wettbewerb. Dem steht auch die gewerkschaftliche Ausrichtung des Beklagten nicht entgegen. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.