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FG Hamburg 3. Senat 3 K 30/16 Urteil Einkommensteuergesetz: Managementbeteiligung - Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteili

gesetz: Managementbeteiligung - Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung bei Eintritt einer sog. Bad Leaver-Klausel - Kein Halbeinkünfteverfahren bei Veräußerung einer we

1 Euro, weil die Vertragsparteien im Beteiligungsvertrag geregelt haben, dass die Beteiligung des Bad Leavers aufgrund des fehlenden Ertragswerts wertlos ist, wenn ein bestimmtes vorgegebenes jährliches EBITDA nicht mindestens zu 50 % erreicht wird, liegt eine Veräußerung gegen Entgelt im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor (Rn.46) (Rn.51) (Rn.59) . Orientierungssatz Werden bei der Anteilsveräußerung i.S.

§ 17ESt

G veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis) erzielt, sind Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) und Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch dann anzuwenden, wenn ein Verlustfall vorliegt oder wenn durch die Beteiligung keine laufenden Einnahmen erzielt werden. Das Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot findet jedoch keine Anwendung, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B.

1 €) veräußert werden und durch die Beteiligung keine laufenden Einnahmen erzielt wurden (Rn.72) (Rn.73) . Tatbestand Randnummer 1 A. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung des Klägers im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms. I. Randnummer 2

  1. Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit ... 2005 Vorstandsmitglied der A AG mit Sitz in Hamburg. Mitte 2008 übernahm der Finanzinvestor B die A AG. Mit Beschluss vom 29.08.2008 wurde der Kläger für fünf weitere Jahre ab 01.09.2008 bis 31.08.2013 zum Mitglied des Vorstands bestellt. Randnummer 3
  2. a) Mit Errichtungsvertrag vom 01.12.2008 gründeten die Kläger die vermögensverwaltende C-Fonds GbR (C GbR) mit einem Fonds-Vermögen

... € (...). Am Vermögen der GbR waren der Kläger zunächst mit 51,58 % und die Klägerin mit 48,42 % beteiligt. Das Fonds-Vermögen brachte vollumfänglich der Kläger auf, wobei zunächst beabsichtigt war, dass er der Klägerin in Höhe ihres Anteils

... € Euro ein Darlehen gewähren sollte. Randnummer 4 b) Dieser Darlehensvertrag kam nicht zustande, da die Klägerin die Darlehensverbindlichkeit nicht eingehen wollte. Mit Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 übertrug daher die Klägerin

ihrem GbR-Anteil

48,42 % einen Anteil zu 46,42 % auf den Kläger, der im Gegenzug auf seinen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages in Höhe

... € verzichtete (...). Die Klägerin hielt nunmehr einen Anteil an der C GbR

2 %, der Kläger einen Anteil

98 %. Randnummer 5 3. a) Mit Beteiligungsvertrag vom 12./15.12.2008 trat die C GbR mit einem Kapitalanteil i. H. v. ... € als Kommanditistin der D GmbH & Co KG (im Folgenden: D KG) mit Sitz in E bei (...). Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der C GbR betrug ... €. Komplementärin der Management D KG war die F GmbH ohne eigenen Kapitalanteil; bisher einzige Kommanditistin war die G GmbH mit einem Kapitalanteil

... €. Die D KG war vermögensverwaltend tätig und hielt Anteile an der H (im Folgenden: H Holding) mit Sitz in J. Die H Holding war eine Holdinggesellschaft mit dem Zweck, Aktien an der A AG, der Arbeitgeberin des Klägers, zu erwerben und zu halten. Im Dezember 2008 hielt die H Holding 94,8 % der Aktien an der A AG. Randnummer 6 Der Zweck der D KG bestand darin, bestimmte Anteile am Kapital der H Holding im Rahmen eines sog. Managementbeteiligungsprogramms bei der A Gruppe für die Vorstände, wesentliche Angestellte und bestimmte Berater der A Gruppe zu halten und deren indirekte Beteiligung an der A AG zu bündeln. Alle ... Vorstandsmitglieder sowie ... leitende Angestellte und Berater der A AG nahmen an dem Managementbeteiligungsprogramm teil. Die Bedingungen waren für alle Beteiligten gleich. Randnummer 7 Die Beteiligung der D KG an der H Holding betrug vom 15.08.2008 bis 12.12.2010 zwischen 3,71 und 7,03 % (...). Der Anteil der C GbR und des zu 98 % an ihr beteiligten Klägers an der H Holding betrug - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - durchgängig über 1 % (...). Neben der D KG war die B an der H Holding beteiligt. Sie war als Finanzinvestor der A Gruppe Initiatorin des Managementbeteiligungsprogramms. Randnummer 8 b) Die C GbR erzielte in den Jahren 2008 - 2010 aus der Beteiligung keine Einnahmen aus Kapitalvermögen (...). Randnummer 9 c) In dem Beteiligungsvertrag verpflichtete sich die C GbR, bei Eintritt bestimmter Bedingungen ihren Kommanditanteil ganz oder teilweise an die G GmbH oder an einen

dieser benannten Erwerber zu übertragen. Die Bedingungen für die Übertragung wurden in Abhängigkeit

der Entwicklung der Gesellschaft, dem Eintritt eines sog. Good oder Bad Leaver Ereignisses beim Kläger sowie dem Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses geregelt. Auszugsweise wurde insoweit Folgendes vereinbart: "

  1. Good Leaver Ereignisse, Bad Leaver Ereignisse [...] 5.2 Bad Leaver Ereignis. Die folgenden Ereignisse sind Bad Leaver Ereignisse, bei deren Eintritt der Manager für Zwecke dieses Vertrags ein "Bad Leaver" ist: (i) Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung durch den Manager, [...] (iii) Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch eine einvernehmliche Aufhebung zwischen Manager und Arbeitgeber, ohne dass der Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB für die einvernehmliche Aufhebung gesetzt hat, wenn der Manager schriftlich um die Aufhebung bittet, ohne dass zuvor der Arbeitgeber um Aufhebung gebeten hat, [...]
  2. Rückerwerb der Beteiligung des Managers [...] 6.
  3. Rückerwerb vom Bad Leaver. Ist der Manager ein Bad Leaver, ist seine gesamte Beteiligung mit Ausnahme der Vested Deal Prämie bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.2 rückwirkend nicht mehr gemäß Ziffer 4 gevestet. Die C GbR hat den nicht mehr gevesteten Teil ihres Kommanditanteils gemäß Ziffer 6.4 zu veräußern. [...] 6.4 Vollzug des Rückerwerbs. Die C GbR bietet der Anfänglichen Kommanditistin [der G GmbH] hiermit unbedingt und unwiderruflich an, im Fall eines Good Leavers und eines Bad Leavers beim Manager den nicht mehr gevesteten Teil ihres Kommanditanteils gemäß den folgenden Bestimmungen zu kaufen und zu erwerben. [...] 6.4.3 Der Kaufpreis für den nicht mehr gevesteten Teil des Kommanditanteils im Fall eines Good Leavers ergibt sich aus der in Anlage 6.4.3 aufgeführten Tabelle (der "Wert der Beteiligung"). Der Kaufpreis für den nicht mehr gevesteten Teil des Kommanditanteils im Fall eines Bad Leavers entspricht dem niedrigeren Betrag

(

  1. i)dem Wert der Beteiligung und (
  2. ii)den Anschaffungskosten der C GbR für den (Teil-)Kommanditanteil plus 3 % Zinsen pro Jahr seit dem 1. Januar 2009. Es wird klargestellt, dass Anlage 6.4.3 beinhaltet, dass für Zwecke der Berechnung des Kaufpreises (
  3. i)jedes 1 %, die das tatsächlich erreichte EBITDA das Gesamte Organische EBITDA unterschreitet, die Anschaffungskosten der Beteiligung der C GbR jeweils um 2 % reduziert, wenn das tatsächlich erreichte EBITDA kleiner als 92,5 % des Gesamten Organischen EBITDA ist, [...]. Das tatsächlich erreichte EBITDA und das Gesamte Organische EBITDA sind jeweils in dem Kalenderjahr bzw. in den letzten 4 abgeschlossenen Quartalen vor dem Eintritt des Good Leaver bzw. Bad Leaver Ereignisses gemäß Ziffer 5 beim Manager zu betrachten bzw. entsprechend Ziffer 4.1.1 zu berechnen. 6.4.4 Die anfängliche Kommanditistin wird ihr Erwerbsrecht innerhalb

zwei

(2)Monaten nach Erhalt der Mitteilung gemäß Ziffer 6.4.1 mit dem diesem Vertrag als Anlage 6.4.4-1 beigefügten Entwurf der Erwerbsmitteilung (die "Erwerbsmitteilung") ausüben. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Erwerbsmitteilung bei der C GbR kommt der in Anlage 6.4.4-2 beigefügte Kauf- und Übertragungsvertrag mit dem in der Erwerbsmitteilung genannten Erwerber über den in der Erwerbsmitteilung genannten (Teil-)Kommanditanteil zu dem in der Erwerbsmitteilung genannten Kaufpreis zustande." Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beteiligungsvertrag vom 12./15.12.2008 Bezug genommen. Randnummer 11 4. Laut Pressmeldungen aus 2010 erzielte die A AG in 2009 ein um Bewertungsanpassungen und Einmaleffekte bereinigtes EBITDA in Höhe

... € (unter Berücksichtigung der Bewertungen und der Einmalanpassung betrug das EBITDA: -... €) und im ersten Halbjahr 2010 ein EBITDA in Höhe

... € (...). Randnummer 12

  1. Mit Schreiben vom 06.12.2010 erklärte der Kläger gegenüber der A AG die Kündigung seines Dienstvertrags aus wichtigem Grund mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.
  2. Randnummer 13
  3. Daraufhin schlossen die A AG und der Kläger am 14.12.2010 eine Aufhebungsvereinbarung, wonach das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der A AG mit Ablauf des 31.12.2010 einvernehmlich aufgehoben und beendet wurde (...). Entsprechend den Regelungen in der Aufhebungsvereinbarung erhielt der Kläger in der Folgezeit eine Abfindung (inklusive Karenzentschädigung) in Höhe

insgesamt ... € und eine Tantieme in Höhe

... €. Sämtliche Zahlungen wurden durch den Arbeitgeber des Klägers in 2010 lohnversteuert. Randnummer 14 7. a) Mit Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 übertrug die C GbR ihren Kommanditanteil an der D KG zu einem Kaufpreis

1 € an die G GmbH (...). In der Präambel des Vertrags ist u. a. festgehalten: Randnummer 15 "Im Beteiligungsvertrag vom 08./11./

  1. Dezember 2008 (der "Beteiligungsvertrag") hat sich die C-Fonds GbR verpflichtet, für den Fall, dass ein sogenanntes Leaver Ereignis gemäß Ziffer 5 des Beteiligungsvertrags bei Herrn C eintritt, den nicht mehr gevesteten Teil des Kommanditanteils an die Erwerberin zu verkaufen und zu übertragen. Sie hat der Erwerberin daher das unbedingte Angebot gemacht, den Kommanditanteil zu den Bestimmungen des Beteiligungsvertrags und der Erwerbsmitteilung der Erwerberin gemäß Ziffer 6.4.4 des Beteiligungsvertrags zu übertragen. Das vorgenannte Angebot sowie die Erwerbsmitteilung werden durch den vorliegenden Kommanditanteilsübertragungsvertrag ersetzt." II. Randnummer 16
  2. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machten die Kläger u. a. einen Veräußerungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) i. H. v. ... € geltend. Randnummer 17
  3. Mit Einkommensteuerbescheid vom 01.11.2012 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für 2010 ohne Berücksichtigung des erklärten Veräußerungsverlusts fest. Zur Begründung führte es aus, dass die Vermutung nahe liege, dass es sich um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S.

§ 42Abgabenordnung (AO) handle, da keine Einkünfte aus dem Beteiligungsverhältnis der Gb

R an der D KG geflossen seien und der Veräußerungspreis in Höhe

1 € nicht nachvollziehbar sei. Randnummer 18 3. Hiergegen legten die Kläger am 30.11.2012 Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, die Vermutung eines Rechtsmissbrauchs sei nicht ausreichend, um die Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG zu versagen. Der vereinbarte Kaufpreis

1 € für die veräußerte Kommanditbeteiligung ergebe sich aus dem - zwischen fremden Dritten geschlossenen - Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010. Die Veräußerung sei bereits im Beteiligungsvertrag der C GbR mit der D KG vom 12./15.12.2008 festgelegt worden. Er, der Kläger, habe sein Anstellungsverhältnis Ende 2010 auf eigenen Wunsch durch ordentliche Kündigung beendet, da er die geschäftlich verfolgte strategische Linie nicht mehr habe mittragen wollen. Nachdem er erst in 2008 einen neuen Dienstvertrag über fünf Jahre unterzeichnet gehabt habe, seien durch die Kündigung die Bedingungen für ein Bad Leaver Ereignis eingetreten, mit der Folge, dass auch das Beteiligungsverhältnis zwischen der D KG und der C GbR zu beenden gewesen sei. Randnummer 19 Eine Erwerbsmitteilung gemäß Anlage 6.4.4.1 des Beteiligungsvertrags sei nicht erstellt worden und gebe es somit nicht. Fakt sei, dass der Verkaufspreis nach Ziffer 6.4.3 Satz 2 des Beteiligungsvertrages hätte berechnet werden müssen, folglich auf der Basis der Tabelle in Anlage 6.4.3 (...), d. h. wenn das Gesamte organische EBITDA der A Gruppe 2009 unter ... € und 2010 unter ... € gelegen hätte, hätte sich ein Kaufpreis

0 € ergeben. Da das tatsächliche EBITDA bereits in 2009 unter der Marge

... € gelegen habe, sei im Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 ein symbolischer Kaufpreis

1 € aufgenommen worden. Randnummer 20 4. a) Mit Schreiben vom 23.04.2015 teilte das FA den Klägern mit, dass ein Verlust des Klägers gemäß § 17 EStG in Höhe

... € anerkannt werden könnte (...). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 6 lit. b Satz 2 EStG seien für den Kläger erfüllt. Auf ihn entfalle ein Verlust

... € (98 %

... €). Gemäß § 3 Nr. 40c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG seien im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 60 %, also ... €, anzusetzen. Für die Klägerin komme die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG nicht in Betracht, da sie nur zu 2 % an der C GbR beteiligt und daher nicht zu mindestens 1 % an der H Holding beteiligt gewesen sei. Randnummer 21 b) Hiergegen wandten die Kläger mit Schreiben vom 11.05.2015 ein, dass das Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar sei, wenn - wie hier - keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielt worden seien. Randnummer 22 5. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung trug es vor, dass trotz der Beteiligung des Klägers an der H Holding

mindestens 1 % ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG nicht zu berücksichtigen sei, da es an dem Tatbestandsmerkmal der Veräußerung fehle, da keine Veräußerung gegen Entgelt vorliege. Die übertragenen Anteile seien nach Aktenlage objektiv nicht wertlos gewesen. Bei der Übertragung werthaltiger Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis

1 € handele es sich um eine unentgeltliche Übertragung

Anteilen, so dass § 17 EStG nicht anwendbar sei.

einer Veräußerung im Sinne des § 17 EStG sei nur dann auszugehen, wenn der Grund für eine fehlende Entgeltvereinbarung bzw. für die Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises

1 € ausschließlich in der - objektiven - Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liege und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht gegeben seien. Randnummer 23 Im vorliegenden Fall könne

einer Wertlosigkeit der veräußerten Kommanditbeteiligung an der H Holding nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Höhe der Rückgabeverpflichtung sowie der Veräußerungspreis für die im Falle des Eintritts eines Bad Leaver Ereignisses zurück zu übertragenen Anteile hätten sich aus den bereits im Beteiligungsvertrag vom 12./15.12.2008 getroffenen Vereinbarungen ergeben. Danach sei der Kaufpreis zwar an das tatsächlich erreichte EBITDA der A Gruppe gekoppelt gewesen. Selbst wenn das gesamte organische EBITDA der A Gruppe jedoch in 2009 unter ... € und in 2010 unter ... € gelegen haben sollte, belege dies nicht die Wertlosigkeit der durch den Kläger veräußerten Anteile. Die EBITDA-Daten gäben keine Auskunft über den tatsächlichen Wert der veräußerten Anteile. Im Übrigen sei die Behauptung der Kläger, das tatsächliche EBITDA der A Gruppe habe bereits in 2009 unter der Marge

... € gelegen, nicht belegt worden. Randnummer 24 Auch wenn sich die Kläger aufgrund der bereits im Beteiligungsvertrag getroffenen Vereinbarungen in dem Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 sowie dem darin bezeichneten Kaufpreis

1 € nicht hätten entziehen können, könne hieraus nicht gefolgert werden, dass die veräußerten Anteile objektiv wertlos gewesen seien. Die Kläger hätten sich im Rahmen der Vesting-Vereinbarung bereits im Vorwege freiwillig zu einer Veräußerung der Anteile zu einem - unabhängig

ihrem tatsächlichen Wert - vereinbarten Kaufpreis verpflichtet. Zu den Zielen

Vesting-Vereinbarungen gehörten regelmäßig die Leistungsmotivation sowie die Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen. Das Verlassen des Unternehmens vor Ablauf der vereinbarten Vesting-Periode führe für den Beschäftigten je nach Eintritt eines Good Leaver oder Bad Leaver Ereignisses zu einem Verfall seiner Anwartschaften. Die Vesting-Klausel sei demnach als Druckmittel zu verstehen und habe im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Kaufpreis der veräußerten Anteile nicht dadurch ermittelt worden sei, dass Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen worden seien. Randnummer 25 Für die nur mit 2 % an der C GbR beteiligte Klägerin liege eine Beteiligung

weniger als 1 % vor, so dass die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht komme. III. Randnummer 26 Die Kläger haben dagegen am 20.01.2016 Klage erhoben. Randnummer 27 Zur Begründung tragen sie vor, dass bei ihm, dem Kläger, der geltend gemachte Verlust in Höhe

98 %, d. h. in Höhe

... €, zu berücksichtigen sei. Randnummer 28 Insoweit handele es sich um Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, da der Verlust durch sein Arbeitsverhältnis bei der A AG veranlasst gewesen sei. Randnummer 29 Jedenfalls handele es sich aber um einen Veräußerungsverlust im Sinne des § 17 EStG, der zu 100 Prozent zu berücksichtigen sei, da das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht greife. Eine Schenkung liege nicht vor. Sie sei nach dem erkennbaren Willen und den Vorstellungen der Parteien nicht gewollt gewesen. Randnummer 30 Ausgangspunkt für das Managementbeteiligungsprogramm sei das Investment der Käuferin der A Gruppe, der B (der Investor), gewesen, die in 2008 einen Kaufpreis

ca. ... € für das Unternehmen bezahlt habe. Die Wertermittlung habe auf dem gemeinsam mit dem Investor entwickelten Geschäfts-Plan für die Gesellschaft basiert. Die in der Anlage 6.4.3 definierten Werte seien vom Investor vorgegeben worden und dann

ihm, dem Kläger, und den übrigen Teilnehmern akzeptiert worden. Die Wertberechnung und die Definition des Wertes

"0" bei Unterschreitung der Planwerte um mehr als 50 % des geplanten EBITDA Wertes seien ebenfalls vom Investor festgelegt worden. Dies sei in der Weise zu verstehen, dass der Investor bei einer Unterschreitung

mehr als 50 % des geplanten EBITDA Wertes den Rückkauf der Manageranteile als nicht mehr werthaltig angesehen habe. Dies beruhe letztlich auf der vom Investor aufgewendeten Investitionssumme für den Erwerb des Unternehmens: Bei Unterschreitung der EBITDA-Planwerte um mehr als 50 % habe der Investor keine Unternehmenswertsteigerung annehmen können, da das Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbes bei ca. ... € lag. Ein EBITDA Wert

... € (50 % des Plan-EBITDA für 2010) und ein angenommener Multiplikator

10 würden demnach lediglich ... € Unternehmenswert repräsentieren und damit unter dem Erwerbspreis in 2008 liegen. Randnummer 31 Er, der Kläger, sei zu der Übertragung

100 % der Beteiligung der C GbR zu dem festgelegten Kaufpreis

1 € aufgrund des Beteiligungsvertrags verpflichtet gewesen. Entgegen der Annahme des FA ergebe sich aus den vertraglichen Regelungen gerade nicht, dass er berechtigt gewesen sei, über einen Teil der Beteiligung (25 %) frei zu verfügen. Randnummer 32 Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens sei bereits erwiesen gewesen, dass der für das Kalenderjahr 2010 zu erwartende aktuelle EBITDA Wert den EBITDA-Planwert um mehr als 50 % verfehlen würde. Der Geschäftsverlauf sei monatlich dem Aufsichtsrat berichtet worden. Aufgrund seiner, des Klägers, damaligen Position als ... habe er gewusst, dass das tatsächliche Ergebnis der A Gruppe weit unter dem Mindestwert

50 % des PLAN-EBITDA liegen würde. Deshalb habe er eine weitere formelle Ermittlung und die Erwerbsmitteilung gem. Anlage 6.4.4-1 für entbehrlich gehalten und den angesetzten Kaufpreis

1 € nicht weiter in Frage gestellt. Randnummer 33 Der Verlust müsse zumindest in Höhe

60 % berücksichtigt werden. Dies ergebe sich aus der Bindungspflicht des FA an sein Schreiben vom 23.04.2015. Hierbei habe es sich aus ihrer, der Kläger, Sicht, um eine verbindliche Auskunft gehalten, die Vertrauensschutz begründe. Vor dem Erlass der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 hätte das FA ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen, da es, das FA,

seinem Schreiben vom 23.04.2015 abgewichen sei und das Vorliegen des Veräußerungstatbestandes im Sinne

§ 17ESt

G abgelehnt habe. Randnummer 34 Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 01.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust des Klägers gem. § 17 EStG in Höhe

... Euro berücksichtigt wird. Randnummer 35 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Zur Begründung nimmt es auf die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 Bezug und trägt ergänzend vor, es liege keine Veräußerung im Sinne

§ 17Abs. 2 ESt

G vor. Die Anteile seien zu einem sehr geringen Preis

1 € übertragen worden. Dies sei einer unentgeltlichen Übertragung gleichzustellen. Unentgeltlichkeit sei gegeben, wenn die Anteilsübertragung nach der Vorstellung der Beteiligten und dem Gesamtbild der Umstände beim Empfänger zu einer Bereicherung führen solle. Eine Bereicherung setze die Übertragung werthaltiger Anteile voraus. Indem die Kläger in die Vesting-Vereinbarung vom 12./15.12.2008 eingewilligt hätten, hätten sie die Möglichkeit akzeptiert, dass sie werthaltige Anteile ohne Gegenleistung übertragen müssen und es dadurch zu einer Bereicherung des Empfängers kommt. Dieses subjektive Element ergebe sich aus der Vesting-Vereinbarung als Leistungsmotivation für bzw. als Druckmittel gegen den Kläger. Die Kläger hätten die Bereicherung des Empfängers vielleicht nicht erhofft, sie aber gleichwohl akzeptiert. Im Übrigen trügen die Kläger die Feststellungslast dafür, dass eine Veräußerung gegen Entgelt stattgefunden habe. Randnummer 37 Selbst wenn man

einer Veräußerung im Sinne des § 17 EStG ausginge, wäre der Verlust gem. § 3 Nr. 40 lit. c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG nur in Höhe

60 % zu berücksichtigen. Der Kaufpreis

1 € sei nicht als Entgelt für die Wertlosigkeit der übertragenen Anteile vereinbart worden, sondern Ausdruck der Werthaltigkeit der Anteile. Damit handele es sich nicht um einen symbolischen Kaufpreis für wertlose Anteile, bei dem das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden und ein etwaiger Verlust in voller Höhe anzusetzen sei. Randnummer 38 Der geltend gemachte Verlust könne auch nicht als Werbungskosten des Klägers im Rahmen seiner Einkünfte aus § 19 EStG berücksichtigt werden. Der Verlust sei nicht durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst, sondern beruhe auf einem Sonderrechtsverhältnis. Dies zeige sich auch in dem vom Kläger im Rahmen seiner Kapitalbeteiligung getragenen Verlustrisiko sowie darin, dass er die Kapitalbeteiligung an der H Holding zum Marktpreis erworben habe. Randnummer 39 Im Übrigen ergebe sich aus Ziffer 4 und 6 des Beteiligungsvertrags lediglich eine Veräußerungspflicht

75 % der Beteiligung. Für die übrigen 25 % ergebe sich keine Übertragungsverpflichtung, eine solche folge insbesondere nicht aus Ziffer 4.2 zur "Vested Deal Prämie". Insoweit habe der Kläger das Recht gehabt, über die Anteile frei zu verfügen. Randnummer 40 Schließlich entfalte das Schreiben vom 23.04.2015 keine Bindungswirkung. Der Erlass der Einspruchsentscheidung habe die Kläger nicht in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, da eine Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen umfassend ermöglicht worden sei. IV. Randnummer 41

  1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.02.2018 der Einzel-richterin übertragen (...). Randnummer 42
  2. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 43
  3. Dem Gericht haben ein Band Einkommensteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen. Entscheidungsgründe B. Randnummer 44 Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). I. Randnummer 45 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Randnummer 46 Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Unrecht den auf den Kläger entfallenden Verlust der C GbR aus der Übertragung des Kommanditanteils an der D KG (und damit der indirekt gehaltenen Beteiligung am Stammkapital der H Holding) i. H. v. ... € nicht als Veräußerungsverlust gemäß § 17 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt (1.). Der Verlust ist in voller Höhe zu berücksichtigen, da das Halbeinkünfteverfahren vorliegend nicht anzuwenden ist (2.). Randnummer 47
  4. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung

Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Randnummer 48

  1. a)Der Kläger war unstreitig innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mehr als 1 % indirekt an der H Holding beteiligt. Randnummer 49
  2. b)
  3. aa)Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Übertragung

Anteilen gegen Entgelt (BFH-Urteile vom 06.12.2017 IX R 7/17, juris; vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289; vom 08.04.2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201). Entgeltlich ist die Übertragung

Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). Randnummer 50 Das Gegenstück zur entgeltlichen Veräußerung ist die unentgeltliche Übertragung

Anteilen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Übertragende dem Empfänger eine freigiebige Zuwendung machen will (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). Rechtsgrund der (unentgeltlichen) Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (FG München, Urteil vom 11.04.2016 7 K 2432/14, juris; BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112). Randnummer 51 Eine Veräußerung kann allerdings auch vorliegen, wenn ein Entgelt nicht oder lediglich in symbolischer Höhe

z. B. 1 € vereinbart und geleistet wird. Das ist der Fall, wenn der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (BFH-Urteile vom 01.10.2014 IX R 13/13, BFH/NV 2015, 198; vom 06.04.2011 IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8). Randnummer 52 bb) Ob in einem solchen Fall eine Veräußerung (ohne Entgelt) oder eine Schenkung (ohne Bereicherung) vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände sowie dem Willen und den Vorstellungen der Parteien (BFH-Urteil vom 08.04.2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201). Randnummer 53 aaa) Bei der Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Entgelt zwischen fremden Dritten ist in der Regel eine Veräußerung anzunehmen (BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168; vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289), sofern keine Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des übertragenden Vertragspartners bestehen. Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). Insoweit trägt das Finanzamt, das sich auf die Unentgeltlichkeit beruft, die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168 zur Feststellungslast des sich dort auf die Unentgeltlichkeit berufenden Klägers). Randnummer 54 Haben die (einander fremden) Parteien eines Anteilsübertragungsvertrags eine Veräußerung vereinbart und die Gegenleistung im Vertrag mit 0 € festgelegt, so ergibt sich daraus, dass sie aus ihrer Sicht, d. h. subjektiv, übereinstimmend dem übertragenen Geschäftsanteil keinen Wert beigemessen haben. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligten diese Vereinbarung nur zum Schein geschlossen haben, besteht für die davon abweichende Annahme einer subjektiven Bewertung mit einem höheren Wert als 0 € kein Raum (BFH-Urteil vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289). Randnummer 55 Der tatsächliche Wert des Anteils ist dabei nur insoweit

Bedeutung, als sich aus ihm auf die Bereicherungsabsicht des Übertragenden schließen lässt (FG München, Urteil vom 11.04.2016 7 K 2432/14, juris). Steht fest, dass der Übertragende nicht die Absicht hatte, den Empfänger zu bereichern, handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung, wenn der Anteil entgegen den Vorstellungen des Übertragenden noch werthaltig gewesen sein sollte (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112). Randnummer 56 bbb)

(1)Bei einander nahestehenden Personen wird demgegenüber der Nachweis der Unentgeltlichkeit erleichtert; denn bei ihnen kann nicht unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt haben (BFH-Urteil vom 08.04.2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201). Daher kann in diesen Fällen eine Veräußerung (ohne Gegenleistung) nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (BFH-Urteil vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289). Dies erfordert im Regelfall eine Bewertung des Anteils (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289 m. w. N.). Randnummer 57
(2)Was unter "einander nahestehenden Personen" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). Dabei kann ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis zwar ausnahmsweise im Einzelfall auch bei nicht verwandtschaftlich verbundenen Personen gegeben sein. In einem solchen Fall bedarf es aber weiterer besonderer, objektiver Anhaltspunkte, aus denen auf die Entkräftung der Vermutung einer entgeltlichen Übertragung geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). Randnummer 58 cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände sowie dem Willen und den Vorstellungen der Parteien eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor. Randnummer 59 Trotz des Arbeitsverhältnisses waren der Kläger und die G GmbH keine nahestehenden Personen, so dass bereits die Regelvermutung für eine Veräußerung spricht. Zudem haben sie mit dem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 die für beide Vertragsparteien verbindlichen Vorgaben aus dem Beteiligungsvertrag vom 12./15.12.2008 umgesetzt. Danach hatte der Kläger seine Beteiligung an die G GmbH zu dem vorgegebenen Kaufpreis zu übertragen. Im Hinblick auf die der Presse zu entnehmende wirtschaftliche Entwicklung der A AG in 2010 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Anteile im Hinblick auf die an das Plan-EBITDA gekoppelten Kaufpreisvorgaben des Beteiligungsvertrags und den darin zum Ausdruck kommenden fehlenden Ertragswert nach Ansicht der Vertragsparteien wertlos waren und dementsprechend der Kaufpreis in Höhe

1 € vereinbart wurde. Der Kläger hatte bei dem Verkauf keine Bereicherungsabsicht zugunsten der G GmbH. Randnummer 60 Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger durch den Beteiligungsvertrag verpflichtet war, 100 % der Beteiligung an die G GmbH zu verkaufen und zu übertragen oder ob diese Verpflichtung nur bzgl. 75 % der Beteiligung bestand. Laut Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 gingen die Parteien offensichtlich davon aus, dass die Verpflichtung den gesamten Kommanditanteil umfasste. Dann hatte der Kläger aber keine Möglichkeit, seine Anteile anderweitig an einen anderen Erwerber zu einem höheren Preis zu verkaufen und zu übertragen, da insoweit die vertraglichen Bindungen bestanden, die am 14.12.2010 nicht mehr verhandelbar waren. Randnummer 61 Hätte der Kläger, wie vom FA vorgetragen, bzgl. 25 % des Kommanditanteils tatsächlich frei über seine Beteiligung verfügen können, dann spräche die vorliegende Vorgehensweise (Verkauf der 100 % für 1 €) dafür, dass der Kläger auch bei einem anderweitigen Verkauf keinen höheren Kaufpreis hätte erzielen können, was wiederum für die Wertlosigkeit der Anteile spräche. Randnummer 62 Dass sich der Kläger auf die Bedingungen des Beteiligungsvertrags vom 12./15.12.2008 einließ, führt nicht dazu, dass eine Werthaltigkeit der Anteile anzunehmen wäre. Der Kläger hatte bei dem Vertragsabschluss in 2008 keine etwaige Bereicherungsabsicht zugunsten der G GmbH. Seine Beteiligung an dem Managementbeteiligungsprogramm war veranlasst durch die Hoffnung, die avisierte Renditechance würde sich - zu seinen Gunsten - realisieren. Randnummer 63 dd) Der Verlust ist bei dem Kläger in seiner Einkommensteuererklärung und nicht im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung für die C GbR zu erfassen. Randnummer 64 Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, die - abgesehen

dem Besteuerungstatbestand des § 17 EStG - keine Gewinneinkünfte erzielt (vermögensverwaltende Personengesellschaft), so sind angesichts der Gleichstellung

unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen die Anteilsrechte für Zwecke der Besteuerung

Veräußerungsgewinnen gemäß § 17 EStG den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig, d. h. so zuzurechnen, als ob sie an den Anteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären (BFH-Urteil vom 26.04.2012 IV R 44/09, BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142). Dabei schließen die im Beteiligungsvertrag vereinbarten Good Leaver- und Bad Leaver-Klauseln das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung nicht aus (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2017 8 K 4018/14, juris). Randnummer 65 Diese Zurechnung hat u. a. zur Folge, dass die entgeltliche Übertragung der Anteilsrechte durch die Gesamthand ertragsteuerrechtlich als anteilige Veräußerung durch die Gesellschafter der Personengesellschaft zu werten ist (BFH-Urteil vom 13.07.1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820). Randnummer 66 2. Ein Veräußerungsverlust im Sinne

§ 17Abs. 1 und 2 ESt

G ist der Betrag, um den die Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten den Veräußerungspreis übersteigen. Randnummer 67 a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der Veräußerungspreis auf 1 € belief und dass der Kläger anteilige Anschaffungskosten in Höhe

... € getragen hat. Randnummer 68

  1. b)Der Veräußerungsverlust ist nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe zu berücksichtigen, weil das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG und das Halbabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar sind.
  2. aa)Randnummer 69 aaa) Gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind 40% des Veräußerungspreises i. S.

§ 17Abs. 2 ESt

G steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur in Höhe

60 % abzuziehen; denn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug

unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (BFH-Urteile vom 01.10.2014 IX R 13/13, NFH/NV 2015, 198; vom 06.07.2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163). Randnummer 70 bbb) Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine 40 %ige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechenden Aufwand nur zu 60 % zu berücksichtigen, in diesen Fällen auch nicht ein. Fließen keine Einnahmen zu, ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar und der Erwerbsaufwand ist in vollem Umfang abziehbar (BFH-Urteil vom 01.10.2014 IX R 13/13, BFH/NV 2015, 198). Dies entspricht dem Gesetzeszweck des Halbabzugsverbots, eine Doppelbegünstigung auszuschließen (BFH-Urteile vom 06.04.2011 IX R 40/10, BFHE 233, 442, BStBl II 2011, 785; vom 25.06.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220). Randnummer 71 ccc) Zwar hat der Gesetzgeber - in Reaktion auf diese Rechtsprechung (vgl. BTDrucks 17/2249, S. 50) - durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.10.2010 (BGBl I 2010, 1768) in § 3c Abs. 2 EStG einen neuen Satz 2 (mittlerweile Satz 7) eingefügt, wonach für die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG die Absicht zur Erzielung

Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG ausreichend ist. Er hat jedoch in § 52 Abs. 8a EStG zugleich ausdrücklich angeordnet, dass diese Regelung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden ist. Für die Veranlagungszeiträume bis 2010 hat die dargestellte Rechtsprechung danach weiterhin Geltung (BFH-Urteil vom 28.02.2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, DStR 2013, 953). Randnummer 72 ddd) Werden durch die Beteiligung zwar keine laufenden Einnahmen erzielt, aber bei der Anteilsveräußerung veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis), sind Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot indes anzuwenden (BFH-Urteil vom 06.04.2011 IX R 40/10, BFHE 233, 442, BStBl II 2011, 785). Veräußerungsbedingte Einnahmen liegen jedoch nicht vor, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z. B.

1 €) veräußert werden ( FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2013 3 K 28/13 , juris). Randnummer 73 bb) Im Streitfall hat der Kläger aus der veräußerten Beteiligung keine Einnahmen erzielt. Er hat keine laufenden Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung bezogen und er hat bei der Veräußerung der Beteiligung keine bzw. lediglich eine symbolische Gegenleistung erhalten. Eine Kürzung der Aufwendungen gem. § 3c Abs. 2 EStG ist daher nicht vorzunehmen, so dass der Veräußerungsverlust des Klägers in der geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen ist. II. Randnummer 74

  1. Die Übertragung der weiteren Berechnung auf das FA beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Randnummer 75
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis entsprechen §§ 151, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 76
  3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.