Löschungsverlangen für eine deutsche Wortmarke: Anforderungen an den Nachweis für eine rechtserhaltende Benutzung der Marke Orientierungssatz 1. Der erforderliche Umfang der Benutzung kann nicht zahlenmäßig schematisch für alle Fälle festgestellt werden, insbesondere darf nicht von vornherein durch allgemeinverbindliche Umsatzzahlen ein Mindestmaß einer relevanten Benutzung festgelegt werden. Vielmehr ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei auch Dauer und Konstanz der Benutzung zu beachten sind. (Rn.23) 2. An den Nachweis der Zustimmung nach § 26 Abs. 2 MarkenG sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, insbesondere spricht eine deutliche Vermutung für eine Benutzung mit Zustimmung des Markeninhabers, sofern dieser sich auf die Nutzung der Marke durch einen Dritten beruft und die entsprechende Benutzung auch belegt. (Rn.25) 3. Insoweit ist auch nicht unbedingt die Vorlage eines förmlichen Lizenzvertrages erforderlich, weil sonstige Umstände wie enge wirtschaftliche Verbindungen zwischen Markeninhaber und Benutzer die Annahme einer Benutzung ohne Einwilligung des Markeninhabers als wirklichkeitsfremd erscheinen lassen können. Dies gilt z.B. auch bei familiären Verbindungen. (Rn.25) 4. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigen es vielmehr, darüber hinaus auch die Waren im Warenverzeichnis zu belassen, die nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehören. (Rn.26) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 221/17 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Marke Nr... „P.“ für die Waren „Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)“ und die Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 25.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Löschung der Marke „P.“. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der P. S.A. und Herstellerin von Kraftfahrzeugen. Randnummer 3 Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Marke Nr... „P.“, die eine Priorität vom 24.7.2003 aufweist und Schutz für „Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten); Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), sportliche Aktivitäten“ beansprucht (Anlage K 1). Randnummer 4 In dem zwischen den Parteien anhängigen Verfahren wegen Markenverletzung ( 312 O 432/14 ) erhob die hiesige Klägerin die Einrede der Nichtbenutzung. Anschließend stellte sie am 23.6.2016 einen Löschungsantrag beim DPMA wegen der Nichtbenutzung der oben genannten Marke „P.“ (Anlage K 2). Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 25.8.2016 der Löschung (Anlage K 4), wobei der Widerspruch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6.9.2016 zugestellt wurde (Anlage K 5). Mit der am 9.12.2016 zugestellten Löschungsklage verfolgt die Klägerin ihr Löschungsbegehren nunmehr weiter. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Meinung, dass die Marke „P.“ löschungsreif sei. Durch Recherchen im Internet habe die Klägerin keine Benutzung feststellen können. Die Webseite www.p....com gebe es nicht mehr. Vielmehr erfolge eine Weiterleitung auf die Seite www.p.-c....com , die jedoch nur als leere Hülle existiere. Dort sei eine Verbindung zu der vermeintlichen Lizenznehmerin nicht erkennbar. Es existiere kein Impressum und es sei auch nicht möglich, über den „Kontakt“-Reiter an die Daten des Inhabers der Webseite zu gelangen (Anlage K 6). Dies belege, dass die vermeintliche Lizenznehmerin der Beklagten ihr Geschäft mit Fahrrädern offenbar eingestellt habe. Darüber hinaus bestreitet die Klägerin die Lizenzierung der Marke „P.“ durch die Beklagte. Das vorgelegte „Lizenzzertifikat“ sei als Nachweis ungeeignet. Zum einen belege das Datum, dass dieses Zertifikat erst nachträglich im Verletzungsverfahren 312 O 432/14 erstellt worden sei und zum anderen werde die Echtheit bestritten, da der Vorname der Beklagten in der Unterschrift fälschlicherweise mit „C“ statt mit „S“ geschrieben worden sei. Da eine nachträgliche Genehmigung als Nachweis für eine Zustimmung des Markeninhabers ohnehin nicht ausreiche, sei das von der Beklagten als Anlage 1 eingereichte Lizenzzertifikat vom 22.7.2015 kein Nachweis für eine Benutzung vor diesem Zeitpunkt. Auch enthalte das Lizenzzertifikat keine Erklärung darüber, wie lange das angebliche Lizenzverhältnis bestehe und zu welchen Bedingungen es erteilt worden sei. Ferner ließen die von der Beklagten eingereichten Unterlagen nicht erkennen, in welcher Art und Weise, in welchem Umfang und an welchem Ort die vermeintliche Lizenznehmerin die Marke „P.“ benutzt habe. Die Screenshots der Webseite (Anlagen 2 und 3) enthielten keine Angaben über die tatsächliche Nutzung der Webseite durch tatsächliche oder potentielle Kunden, ebenso fehlten Angaben zu Werbung und Verkäufen. Die Screenshots zeigten lediglich, dass Fahrräder mit der Bezeichnung „P.“ abgebildet seien, stellten jedoch keinen Nachweis über den Umfang des Vertriebs oder die Anzahl von Verkäufen dar. Auch werde bestritten, dass es sich bei der Anlage 2 um Abbildungen aus dem relevanten Zeitraum handele und die Webseiten noch von der vermeintlichen Lizenznehmerin betrieben würden. Die eingereichten Blogeinträge, Foreneinträge, Testberichte und Youtube-Screenshots belegten ebenfalls nicht den Umfang, Ort und Zeitraum der Benutzung, wobei Beiträge aus den Jahren 2008 bis 2010 ohnehin irrelevant seien. Aus den eingereichten Rechnungen sei nicht erkennbar, um welche Produkte es sich handele, wobei die Klägerin bestreitet, dass sich diese auf Fahrräder beziehen. Die Rechnungen seien auch kein Beleg dafür, dass die Fahrräder mit „P.“ gekennzeichnet seien. Ein Großteil der Rechnungen betreffe überdies Kunden im Ausland und sei irrelevant. Auch sei die Richtigkeit der Rechnungen nicht bewiesen. Ferner bestreitet die Klägerin die von der Beklagten behaupteten Umsätze und dass diese mit Produkten der Marke „P.“ getätigt worden seien. Überdies wendet die Klägerin ein, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die Marke „P.“ nur für Fahrräder, nicht jedoch für Fahrradteile und -zubehör, Turn- und Sportartikel sowie sportliche Aktivitäten verwendet habe, so dass die Marke insoweit in jedem Falle löschungsreif sei. Bei dem als Anlage 9 eingereichten Screenshot einer Webseite sei eine Verbindung zu der angeblichen Lizenznehmerin nicht erkennbar, es existiere weder ein Impressum noch ein Kontakt-Button. Auch das Lizenzverhältnis zur U. V. S. GbR werde bestritten. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Marke Nr... „P.“ durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte behauptet, die Marke „P.“ werde von ihrer Lizenznehmerin, der B. P. E. GmbH, seit dem Jahre 2003 durchgängig zur Kennzeichnung von hochwertigen Fahrrädern rechtserhaltend benutzt. Hinsichtlich der Lizenz beruft sie sich auf die Anlage 1 und bezüglich der Benutzung auf Screenshots der Webseite der Lizenznehmerin und einer weiteren Vertriebspartnerin (Anlagen 2 und 3), den Blog der Lizenznehmerin (Anlage 4), weitere Testberichte und Ausdrucke von Webseiten (Anlagen 5 bis 7) sowie Rechnungen an Kunden (Anlagenkonvolut 8). Ferner behauptet die Beklagte, ihre Lizenznehmerin habe mit dem Vertrieb von Fahrrädern unter dem Zeichen „P.“ europaweit jährliche Umsätze im sechsstelligen Eurobereich getätigt. Im Jahre 2010 habe der Umsatz bei über EUR 600.000,00 gelegen, in den Folgejahren 2011-2016 jeweils bei mindestens EUR 400.000,00. Bei der Webseite www.p.-c.....com handele es sich um keine leere Hülle, vielmehr könnten die Fahrräder durch Kontaktaufnahme mit der angegebenen E-Mailadresse oder durch Besuch im Ladengeschäft erworben werden. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf die 2017er Kollektion der P. Fahrräder (Anlage 9). Die Zustimmung zur Benutzung der Marke „P.“ sei 2016 von der bisherigen Lizenznehmerin B. P. E. GmbH auf die U. V. S. GbR übergegangen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Lizenzvereinbarung weist die Beklagte darauf hin, dass - unstreitig - der verantwortliche Gesellschafter und Geschäftsführer beider Lizenznehmerinnen der Sohn der Beklagten, Herr R. T. sei. Soweit die Klägerin bei den eingereichten Rechnungen moniert, dass der Großteil an Kunden im Ausland gerichtet sei, wendet die Beklagte ein, dass die Rechnungen gleichwohl relevant seien, da die Verkäufe in Deutschland stattgefunden hätten. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. 1. Randnummer 13 Soweit der Schriftsatz der Klägerin vom 29.9.2017 neuen Sachvortrag enthält, kann dieser nicht mehr berücksichtigt werden, da er nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte (§ 296a ZPO) und eine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht besteht. 2. Randnummer 14 Das auf den Verfall der deutschen Wortmarke Nr... „P.“ gestützte Löschungsbegehren der Klägerin aus den §§ 55 Abs. 1, 49 Abs. 1, 26 MarkenG ist hinsichtlich der Waren „Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten)“ unbegründet. Denn insoweit ist nicht festzustellen, dass die Marke „P.“ nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren (§ 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG) nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.