Wohnraumförderung in Hamburg: Vereinbarung einer Staffelmiete nach Ablauf der Preisbindung; Wohnflächenbestimmung unter Heranziehung der Förderzusage; Vorhandensein eines "offenen Stellplatzes" Orientierungssatz 1. Weder § 557a BGB noch andere Bestimmungen sehen vor, dass die Vereinbarung einer Staffelmiete nach Ablauf der Preisbindung unzulässig ist. (Rn.34) 2. Ziel einer Förderung öffentlichen Wohnraumes ist es, finanziell schwächeren Mietern bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Für die Frage des Bedarfs dieser Mieter spielt nicht nur der Quadratmeterpreis eine Rolle, sondern auch die Gesamtmiete, die sich an der Gesamtschau Quadratmeterpreis und Größe der Wohnung orientiert. Ziel der öffentlichen Förderung von Wohnraum ist es nicht, riesige Wohnungen zu einem zwar bezahlbaren Quadratmeterpreis, aber aufgrund der Größe unbezahlbaren Gesamtpreis zu fördern. (Rn.41) 3. Die Identität zwischen der Wohnfläche und der förderungsfähigen Fläche spricht dafür, dass offensichtlich eine Abweichung dessen, was gefördert werden sollte und dessen, was tatsächlich vermietet wird, nicht gewollt gewesen ist. (Rn.43) 4. Die Auslegung von § 10 Abs. 6 WoBindG HA ergibt, dass es bei der Beurteilung, ob ein offener Stellplatz vorliegt, insbesondere auf die Überdachung und nicht auf die seitliche Abgrenzung ankommt. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 7. Juli 2015, 532 C 455/14, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 07.07.2015, Az. 532 C 455/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass im Rechtsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2028 (Ablauf der Bindungsfrist gemäß Abschnitt XII der Förderzusage vom 24.1.2012) von einer 91,52 qm großen Wohnfläche für die von den Klägern angemietete Wohnung im Haus H. Weg ..., ... H., 4. OG links, auszugehen ist und diese Fläche für die Berechnungen der Miete, Mieterhöhungen sowie Abrechnung der Betriebskosten maßgebend ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 511 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Stellplätze im Fahrradkeller im Haus H. Weg ..., ... H. zuzuweisen und ihnen diese Plätze kostenlos zu überlassen. 4. Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger 503,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 als Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 2300 VV, zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.675,04 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat neben der Feststellung, dass im Rechtsverhältnis der Parteien von einer 91,52 qm großen Wohnfläche auszugehen ist und diese Fläche für die Berechnungen der Miete, Mieterhöhungen sowie Abrechnung der Betriebskosten maßgebend ist, festgestellt, dass die in § 27 Abs. 2 des Mietvertrages aufgeführte Staffelmietvereinbarung unwirksam ist. Daneben hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von 711 € sowie dazu verurteilt, den Klägern Fahrradstellplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Schließlich hat das Amtsgericht den Klägern den Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die auf einen Streitwert von 5.000 € berechnet waren, zu gesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 3 Zur Begründung hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt: Randnummer 4 Zur Wohnfläche: Randnummer 5 Zur Wohnfläche hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es dem Beklagten - selbst bei tatsächlich größerer Wohnfläche - im Verhältnis der Parteien verwehrt sei, sich hierauf zu berufen, da die Vereinbarung zwischen der IFB und dem Beklagten auf das Rechtsverhältnis der Parteien ausstrahle. Eine Differenzierung zwischen der förderfähigen und der tatsächlichen Wohnfläche widerspreche dem Sinn und Zweck der Förderbestimmungen, die dem Schutz des Mieters dienten. Dies folge auch aus § 17 HmbWoFG . Der Beklagte habe deshalb die für den Zeitraum Oktober 2013 - Oktober 2014 überzahlte Miete gemäß § 812 BGB in Höhe von 711 € an die Kläger zurück zu zahlen. Bei dem Rückzahlungsanspruch sei die Nettomiete maßgeblich und nicht die Bruttomiete. Etwaige Überzahlungen seien im Rahmen der Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen. Randnummer 6 Dachterrasse: Randnummer 7 Die Kläger seien aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit der Dachterrasse im Zeitraum vom 9.9.2014 - 31.11.2014 zur Minderung der Miete berechtigt gewesen, da ihr Alleinnutzungsrecht durch die Verweigerung der Schlüsselherausgabe beeinträchtigt sei. Ihr Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB belaufe sich allerdings - nicht wie von den Klägern vorgetragen - auf 120 €, sondern lediglich auf 60 €, da der Mietgebrauch nicht so stark eingeschränkt sei. Randnummer 8 Rückzahlungsanspruch wegen unzulässiger Koppelung: Randnummer 9 Den Klägern stehe ein Anspruch in Höhe von 200 € zu. In dieser Höhe sei die Zahlung für den Stellplatz rechtsgrundlos erfolgt, da die Koppelung durch § 2 Abs. 2 MV gemäß § 134 BGB i.V.m. § 10 Abs. VI HmbWoBindG unzulässig gewesen sei. Die Öffnungsklausel des § 10 Abs. 6 S. 2 HmbWoBindG sei nicht einschlägig. Dies ergebe eine Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der von den Parteien eingereichten Lichtbilder. Die Leistungen seien gemäß § 10 Abs. 7 WoBindG zurück zu erstatten. Randnummer 10 Verpflichtung zur kostenlosen Überlassung eines Fahrradstellplatzes: Randnummer 11 Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, die Kläger hätten einen vertraglichen Nutzungsanspruch. Zwar sei der Fahrradkeller nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand des Mietvertrages, allerdings habe der Beklagte den Klägern einen Stellplatz über Monate vorbehaltlos zur Verfügung gestellt und ihnen ein Schlüssel ausgehändigt. Darüber hinaus folge ein Nutzungsanspruch der Kläger aus dem Verhältnis zwischen dem Beklagten und der IFB, da diese kostenfreie Fahrradstellplätze mitgefördert habe. Randnummer 12 Staffelmietvereinbarung: Randnummer 13 Die Staffelmietvereinbarung mit der vorgesehenen Mieterhöhung ab dem 1.1.2029 sei unwirksam, da die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch unterlaufen und der Zweck der Wohnraumförderung vereitelt werden würde, nicht zuletzt, weil finanziell schwächere Mieter nach Ablauf der Bindungsfrist zum Auszug gezwungen seien. Randnummer 14 Kostenentscheidung bzgl. Teilvergleich Dachterrasse: Randnummer 15 Die hälftige Kostentragung der Parteien beruhe auf der Erwägung, dass einerseits der Anspruch der Kläger auf Übergabe aller Schlüssel begründet gewesen sei, aber andererseits die von den Klägern begehrte Feststellung mangels Bestimmtheit und Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen sei. Randnummer 16 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 14.7.2015 am 31.7.2015 und der Beklagte nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13.7.2015 am 10.8.2015. Die Kläger haben die Berufung mit Schriftsatz vom 7.10.2015 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2015 begründet. Randnummer 17 Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Beschränkung der Rückzahlungsverpflichtung wegen überzahlter Miete auf die Berechnung anhand der Nettomiete. Die Miete reduziere sich auch bezüglich der Betriebskostenvorauszahlungen, da sich diese an der Wohnfläche orientiere. Zudem habe das Amtsgericht die Minderung bezüglich der Nutzungsbeeinträchtigung der Dachterrasse zu niedrig bemessen. Der Minderungsbetrag hätte mit 136.71 € bemessen werden müssen, da dies die Beeinträchtigung durch zu befürchtendes, plötzliches Auftauchen Dritter auf der Dachterrasse wiederspiegle. Zudem seien Minderungsquoten auch bei periodisch auftauchenden Mängeln durchweg anzusetzen. Schließlich seien den Klägern zu Unrecht die Kosten des Teilvergleichs zur Hälfte auferlegt worden. Die begehrte Feststellung sei zulässig gewesen. Ursprünglich wandten sich die Kläger auch gegen die Annahme des Amtsgerichts, die Feststellung der Anmietpflicht und der unwirksamen Miete von 80 € sei unzulässig. Insoweit haben die Kläger die Berufung allerdings zurückgenommen. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 274,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus überzahlter Miete aufgrund der bestehenden Flächendifferenz zu zahlen. Randnummer 20 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 76,71 € für die eingeschränkte Nutzung der Dachterrasse im Zeitraum vom 9.9.2014 bis zum 31.11.2014 zu zahlen. Randnummer 21 3. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Beklagte meint, das Amtsgericht habe verkannt, dass eine Mietbindung nur hinsichtlich des Quadratmeterpreises nicht aber hinsichtlich der Wohnfläche bestanden habe. Daher sei zwischen den Parteien die tatsächliche Wohnfläche und nicht die in der Stockwerksliste angegebene Wohnfläche relevant. Dies ergebe sich auch aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Förderzusage. Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Unrecht eine Minderung für die Dachterrasse gewährt. Soweit eine Beeinträchtigung vorgelegen habe, sei diese nicht erheblich gewesen. Hinsichtlich des Stellplatzes habe es sich um eine zulässige Koppelung gehandelt. Es handle sich bei dem streitgegenständlichen Stellplatz um einen offenen Stellplatz, so dass die Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 HmbWoBindG Anwendung finde. Hinsichtlich des Fahrradstellplatzes hätten die Kläger entgegen der Annahme des Amtsgericht kein kostenloses Nutzungsrecht. Den Klägern sei es lediglich bis zur Fertigstellung der Transponder erlaubt gewesen, ihre Fahrräder kostenlos abzustellen. Nach § 13 Abs. 4 des Mietvertrages bedürfe es einer Genehmigung zum Abstellen von Fahrrädern. Zudem widerspreche die Entscheidung des Amtsgerichts zu der Staffelmietvereinbarung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Schließlich hätte das Amtsgericht den Klägern zu Unrecht die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zuerkannt. Zum einen hätten die Kläger die Rechnung ihrer Anwälte bisher nicht gezahlt, so dass allenfalls Freistellung in Betracht käme, zudem sei die Gebührenentstehung nicht dargelegt und die Höhe des Gegenstandswertes sei nach der Entscheidung des Amtsgerichts ebenfalls nicht berechtigt. II. Randnummer 26 Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache erfolglos. Die zulässige Berufung des Beklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 27 1. Berufung der Kläger Randnummer 28 Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Soweit das Urteil des Amtsgerichts durch die Kläger zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wurde, beruht es weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen etwaige nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.