der Arbeitgeber von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe. (Rn.89) (Rn.90) 2. Ist in der Betriebsvereinbarung vorgesehen,
durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll,
die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Arbeitgebers, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes. (Rn.101) (Rn.102) Orientierungssatz Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
Randnummer 14 „der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07 2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich führen und die deutlich über dem Inflationsausgleich seit Juli 2014 von 0,5 % liegen würde, für nicht vertretbar“ Randnummer 15 halte und daher beabsichtige, Randnummer 16 „ den Aufsichtsräten der GEV/GEL/GBV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO 85 um jeweils 0,5 % zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“ Randnummer 17 Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage B 6, Bl. 174 ff. d. A., verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte, u.a. der Betriebsrat Hamburg, gaben in der Folge Stellungnahmen ab, mit denen sie der Erhöhung um lediglich 0,5 % nicht zustimmten und eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 2,1 % geltend machten. Auf die Stellungnahmen in der Anlage B 7, Bl. 177 ff. d.A. wird verwiesen. Randnummer 18 Mit Beschluss vom
die um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung ab dem
die V1-Altersrente in unveränderter Höhe weitergezahlt werde, da aus dem Geschäftsjahr 2014 keine Überschussanteile zuzuschreiben seien. Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG teilte sie mit,
der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den
die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit sprächen folgende Aspekte für eine reduzierte Rentenanpassung: Randnummer 35 • ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); Randnummer 36 • ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; Randnummer 37 • steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); Randnummer 38 • steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Randnummer 39 Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Weil die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten, sei es angemessen,
auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Betriebsrentner anderer Versorgungssysteme im Konzern erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Betriebsrentner nach der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei bereits überdurchschnittlich hoch. Randnummer 40 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sowohl gewahrt als auch verbraucht. Randnummer 41 Die Beschlüsse der Beklagten seien ordnungsgemäß erfolgt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten den Beschluss, die Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen, nach Abwägung der beteiligten Interessen getroffen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte berücksichtigt worden. Der Beschluss für das Jahr 2015 sei nicht verfristet, da § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW keinen Stichtag für die Beschlussfassung vorsehe. Randnummer 42 Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 43 Der Zahlungsanspruch der klagenden Partei folge aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Die nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei nicht gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt worden. Dem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat komme im Hinblick auf die vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei im Streitfall keine Bedeutung zu, da die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW unwirksam sei. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Gebot der Normenklarheit, weil sie vorsieht,
eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge auf Vorschlag des Vorstands möglich ist, wenn der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält. Unklar sei hier sowohl, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 erfolgenden Anpassung gegeben sei, als auch die Frage, ob es für die Eröffnung der in Ziffer 3 geregelten abweichenden Festsetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge tatsächlich – entsprechend dem Wortlaut der Regelung – auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankommen solle. Der Regelung sei danach nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, wann der Anwendungsbereich von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eröffnet sei und eine Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Anpassungsautomatik, wonach die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, erfolgen könne. Dies sei insbesondere mit Blick darauf,
Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen letztlich einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge regele, unter Berücksichtigung der in § 308 Nr. 4 BGB gesetzlich verankerten Mindestanforderungen für einen - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - geregelten Änderungsvorbehalt unzureichend. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen sei zum anderen aber auch auf der Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich sei, in welcher Weise und in welcher Größenordnung bzw. in welchem Umfang eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgen könne. Vielmehr lasse der Wortlaut von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen die Frage nach dem „Wie“ der abweichenden Regelung inhaltlich völlig offen, wenn darin lediglich allgemein die Rede davon ist,
der Vorstand dem Aufsichtsrat - nach Anhören der Betriebsräte - zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Damit sei dieser Passus in § 6 Ziffer 3 denkbar weit gefasst und seinem Wortlaut nach nicht nur auf eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Höhe nach beschränkt, sondern daneben auch offen für jede andere vom Vorstand vor dem Hintergrund der fehlenden Vertretbarkeit einer nach § 6 Ziffer 1 erfolgenden Anpassung als sinnvoll erachtete Maßnahme. Randnummer 44 § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen könne auch nicht im Wege der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung dahin ausgelegt werden,
die Regelung einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist. Das gelte zum einen im Hinblick auf den Begriff der fehlenden Vertretbarkeit („nicht für vertretbar (…) hält“). Zwar mache die Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen deutlich,
die in § 6 geregelte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Tragen kommen solle. Allerdings bleibe auch unter Berücksichtigung der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen weiterhin unklar, wann die danach erforderliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben sei. So sei weder bestimmbar, wessen wirtschaftliche Verhältnisse (des Unternehmens? des Konzerns? der allgemeinen Wirtschaftslage?) in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen noch lasse sich § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen unter Rückgriff auf die Überschrift von § 6 entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die – nicht näher bestimmten - wirtschaftlichen Verhältnisse (in welchem Zeitraum?) geändert haben müssen, damit von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ausgegangen werden könne. Randnummer 45 Auch der Rückgriff auf § 315 Abs. 1 BGB und des danach anzusetzenden Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens führe nicht zu einer weiteren inhaltlichen Eingrenzung der Frage, wann eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 6 Ziffer 3 nicht vertretbar ist. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht stehe dem Vorstand der Beklagten nicht bereits auf der Tatbestandsseite der Regelung und damit bei der Frage, ob eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgung überhaupt möglich ist, sondern vielmehr erst und allenfalls auf der Rechtsfolgenseite, d.h. konkret bei der Frage zu, in welcher Weise die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist, wenn die Regelanpassung nicht vertretbar ist bzw. von einer fehlenden Vertretbarkeit ausgegangen werden darf. Selbst wenn man insoweit unterstellte,
auch auf die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung,
die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist, § 315 BGB und damit der ihn ihm vorgesehene Maßstab des billigen Ermessen jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, führe dies im Ergebnis zu keiner ausreichenden hinreichenden Eingrenzung des Begriffs der Vertretbarkeit. Die in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltene Formulierung „für unvertretbar hält“ sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dann als hinreichend bestimmt zu bewerten, wenn man die Formulierung – wie es die Beklagte tut - dahin auslege,
die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien, was bedeute,
eine von § 6 Ziffer 1 zu Lasten der Versorgungsempfänger abweichende Anpassung einen sachlichen Grund voraussetze. Die gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führe auch im Hinblick auf die auf der Rechtsfolgenseite enthaltene Formulierung, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“, nicht zu einer hinreichenden inhaltlichen Eingrenzung. Auch aus dem Gesamtzusammenhang oder der Systematik der Regelungen ließen sich keine weitere Konkretisierung dessen, welche Maßnahmen der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen dürfe, entnehmen. Insbesondere lasse sich aus der Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen („Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“) nicht ableiten,
es sich bei dem Vorstand vorzuschlagenden Maßnahmen lediglich um eine im Vergleich zur Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geringfügigere Anpassung der Höhe nach handeln kann. Vielmehr spreche im Gegenteil die sich aus den Bestimmungen des BVW im Einzelnen ergebende und durchaus komfortable Gesamtversorgungszusage sogar eher dafür,
die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung das praktische Bedürfnis gesehen haben, der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Anpassungsautomatik in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente ein im Ausnahmefall zum Tragen kommendes inhaltlich durchaus weitreichendes Korrektiv in Gestalt eines umfassenden Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen. Randnummer 46 Die Unwirksamkeit der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führe nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Randnummer 47 Der Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe der Entwicklung der gesetzlichen Rente unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente habe zur Folge,
der klagenden Partei beginnend ab dem Monat Juli 2015 bis einschließlich Juni 2016 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von € 54,14 brutto und ab dem 1. Juli 2016 ein Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von € 172,26 brutto zustehe. Randnummer 48 Der Anspruch auf Zinsen folge aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge sei zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig, so
sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf des jeweils Monatsletzten in Verzug befunden habe. Randnummer 49 Das Urteil ist der Beklagten am
der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch niedrige Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und eine niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen,
sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. verzeichnen. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen. Hier sei vor allem auf die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität zu verweisen. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme sowie variable Produktmodelle ohne feste Garantien forcieren. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Randnummer 51 Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen,
sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum
die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Hier liege mit dem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens ein solcher sachlicher Grund vor. Zudem werde durch die geringere Anpassung der Versorgungsbezüge verhindert,
sich das ohnehin überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Berechtigten des BVW noch weiter vom Versorgungsniveau der Berechtigten andere Versorgungswerke bei der Beklagten und im A.-Konzern entferne. Randnummer 58 Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der geänderten Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg. BVW sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich in der Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, ob und wie die Leistungen erfolgen sollten, ohne
der Betriebsrat bei eine Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal hätte beteiligt werden sollen. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Randnummer 59 Die Beklagte beantragt, Randnummer 60 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Randnummer 64 Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom
der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12; zit. nach juris). Randnummer 73
die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum
der Vorstand berechtigt ist, eine im Wege der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits eingetretene Erhöhung durch einen Beschluss wieder rückgängig zu machen. Randnummer 85 bbb) Jedenfalls war der Vorstand der Beklagten nicht berechtigt, die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW „nicht für vertretbar“ zu halten. Randnummer 86 Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist,
der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen. Randnummer 87
sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom
objektive Gründe dafür vorliegen müssen,
der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt also nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein. Randnummer 90 Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, nur dann der Fall, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte,
im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses,
die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen. Randnummer 91 Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus,
etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses,
im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten,
1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen,
eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen,
die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hatte. Randnummer 92 Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält,
die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW,
Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf. Randnummer 93 Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziffern 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein,
die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Gesamtversorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen,
Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür,
ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht. Randnummer 94 Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert,
ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien,
regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen. Randnummer 95 Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen,
jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt. Randnummer 96
die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte. Randnummer 97 Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen. Randnummer 98 Anhaltspunkte dafür,
die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen,
Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt,
sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden. Randnummer 99 Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne
dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vortrag der Beklagten zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche…) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf,
eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen. Randnummer 100 bb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gegeben gewesen sein sollten, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung zur geänderten Anpassung der Betriebsrenten unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Betriebsvereinbarung zum BVW vorgegebenen Rahmen hält. Randnummer 101 aaa) Gegen die Bestimmtheit der Regelung, die in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zum Inhalt des abweichenden Beschlusses getroffen wird („ schlägt er [der Vorstand]… dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll“ ), bestehen keine Bedenken. Denn insoweit greift mangels konkretisierender Anhaltspunkte die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB ein. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris). Randnummer 102 bbb) Hier ist der Beschluss der Beklagten schon deshalb unwirksam, weil er sich außerhalb des durch die Betriebsvereinbarung zum BVW gezogenen Rahmens für Ermessensentscheidungen bewegt, mit denen von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden kann. Der Beschluss der Beklagten hat im Ergebnis dazu geführt,
nicht die Gesamtversorgungen, sondern die Pensionsergänzungszahlungen um 0,5 % erhöht worden sind. Denn die von der Beklagten alternativ angebotene Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % ist in der Praxis unstreitig nicht zum Tragen gekommen, da sie sich regelmäßig als ungünstiger für die Betriebsrentner dargestellt hat. Randnummer 103 Indem die Beklagte isoliert nur die Pensionsergänzungszahlungen für die Betriebsrentner angehoben hat, hat sie eine Anpassungsentscheidung getroffen, die nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung zum BVW unzulässig ist. Denn mit den vorgenommenen Erhöhungen hat die Beklagte die in der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze verändert. Randnummer 104 Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Ausfbestg. BVW zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen: Randnummer 105 • Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sollte sich – für alle Betriebsrentner einheitlich – aus dem bisherigen Entgelt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben. Randnummer 106 • Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziff. 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten. Randnummer 107 Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich,
der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht: Randnummer 108 „Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“. Randnummer 109 Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch die geänderte Anpassung nach dem Beschluss der Beklagten ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentner entgegen §§ 4 und 6 Ausfbestg. BVW verändert worden. Der prozentuale Anteil, den die Pensionsergänzungszahlung nach dem BVW bei den einzelnen Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und der V1-Altersrente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW zu erhöhen, wird das Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen der Betriebsrentner verändert, das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt festgelegte Verhältnis also missachtet. Randnummer 110 Bei Betriebsrentnern, bei denen die Ergänzungszahlung einen prozentual geringen Anteil und die gesetzliche Altersrente einen vergleichsweise hohen Anteil an der Gesamtversorgung hat, steigt die Gesamtversorgung prozentual stärker an als bei Betriebsrentnern, bei denen das Verhältnis der beiden Bestandteile an der Gesamtversorgung umgekehrt ist. Dies ist zwingende Folge der unterschiedlichen Prozentsätze, um die sich die gesetzliche Rente und die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW erhöhen. Die Pensionsergänzungszahlung wird nicht mehr, wie es von den Betriebsparteien vorgesehen ist, als Mittel eingesetzt, um ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau zu erhalten, sondern wie eine „echte“ Betriebsrente gesteigert. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus nicht gewahrt. Das hat zur Folge,
sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat. Randnummer 111 Da die von der Beklagten getroffene Entscheidung damit nicht den Festlegungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW entspricht, ist sie betriebsverfassungswidrig und damit unwirksam. Randnummer 112
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.