der Arbeitgeber von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen. (Rn.57) Orientierungssatz Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
die Beklagte die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 VO 85 schulde. Sie könne sich nicht auf § 6 Ziff. 4 VO 85 stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig.Die behauptete Neuausrichtung des Konzerns werde bestritten. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstelle, ergebe sich hieraus jedoch nicht,
die behauptete strategische Neuausrichtung im Konzern überhaupt Auswirkungen auf die Beklagte hat. Würde man für die Anpassungsentscheidung des § 6 Abs. 4 Auswirkungen im Konzern ausreichen lassen, führe dies dazu,
die Beklagte den Betriebsrentenanspruch der Versorgungsempfänger leerlaufen lassen könne. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in beiden Jahren unbillig.Die klagende Partei bestreite mit Nichtwissen,
die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß angehört worden seien und
Vorstand und Aufsichtsrat einen formell ordnungsgemäßen Beschluss entsprechend § 6 Abs. 4 der VO85 gefasst haben soll. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zumindest für 2015 zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Die klagende Partei habe jedenfalls einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf die begehrte Erhöhung. Randnummer 16 Die klagende Partei hat beantragt, Randnummer 17
die klagende Partei über die bereits erfolgte Erhöhung der betrieblichen Rente um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Abs. 4 VO 85 gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Die Regelung treffe eine gem. § 17 BetrAVG zulässige, von § 16 BetrAVG abweichende Regelung zur Anpassung der Renten. Sie sei dahin auszulegen,
der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Abs. 4 VO 85 der Begriff „vertretbar“. Dieser sei dahin auszulegen,
die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute,
eine von § 6 Abs. 1 VO 85 negativ abweichende Anpassung der Renten einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege den Anpassungsentscheidungen der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant, da die VO 85 eine zulässige abweichende Regelung treffe. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge,
die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen,
auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme,
das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern nach der VO 85 - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts werde ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
die Beklagte bislang von dem ihr ausdrücklich eingeräumten Vorbehalt der anderweitigen Anpassung keinen Gebrauch gemacht hat, begründe kein Vertrauen darauf,
dies so bleiben werde. Randnummer 22 Mit Urteil vom 29. März 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 23 Die Regelung des § 6 Abs. 4 der VO 85 sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen das auch für Tarifverträge geltende Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. § 6 Abs. 4 VO 85 sei dahingehend auszulegen,
die Beklagte bei Vorliegen eines sachlichen (gemeint im Sinne eines nicht willkürlichen oder sonst billigem Ermessen widersprechenden) Grundes die Anpassungsautomatik des § 6 Abs. 1 VO 85 durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat nach vorheriger Anhörung der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien nach billigem Ermessen abändern könne. Der klagenden Partei sei zuzugeben,
durch die doppelte Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen („für nicht vertretbar halten“ auf Tatbestandsseite – „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ auf Rechtsfolgenseite) für die Betroffenen nicht vorhersehbar sei, bei welchen konkreten Voraussetzungen eine Abweichung von der Regelanpassung nach Abs. 1 erfolgen könne. Dies führe jedoch nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Vielmehr sei grundsätzlich jeder Grund, nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund, aufgrund dessen der Vorstand und der Aufsichtsrat gemeinsam eine Anpassung im Ausmaß der gesetzlichen Rentenanpassung nicht für vertretbar halten, grundsätzlich geeignet, eine abweichende Anpassungsentscheidung zu rechtfertigen. Hier sei zu berücksichtigen,
AVG) tarifvertragliche Abweichung der gesetzlichen Anpassungsprüfpflicht für laufende Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung gem. § 16 BetrAVG enthalte. Den Tarifvertragsparteien stehe für eine von § 16 BetrAVG abweichende Regelung ein denkbar weiter Spielraum zur Verfügung. Daher sei auch nicht zur Bestimmtheit der Norm notwendig,
in ihr selbst angelegt ist, aus welchen konkreten Gründen ggfs. eine Anpassung unterlassen oder abgeändert werden könne.
die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung durch die Arbeitgeberin nicht willkürlich bzw. ohne sachlichen Grund erfolgen dürfe und sich das Ergebnis im Rahmen billigen Ermessens halten müsse, sei durch die Formulierung „vertretbar“ im Wortlaut angelegt und gerichtlich überprüfbar. Randnummer 24 Der gemeinsame Beschluss von Aufsichtsrat und Vorstand im Jahr 2015 sei nicht verspätet ergangen. § 6 Abs. 4 VO 85 enthalte keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der abändernde Beschluss ergehen müsse, sondern lediglich die Bestimmung,
der ändernde Beschluss die Anpassung gemäß Absatz 1 ersetzt. Aus dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) könne nicht geschlossen werden,
der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ergehen muss. Für eine solche Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift regele lediglich,
es einen Beschluss geben muss, nicht wann dieser zu ergehen hat. Unerheblich sei auch der Einwand, die Meinungsfindung hätte vor Anhörung der Betriebsräte nicht abgeschlossen sein dürfen. Randnummer 25 Die Aufsichtsratsbeschlüsse würden sich im Rahmen des § 6 Abs. 4 VO 85 bewegen, da sie sich im Rahmen billigen Ermessens bewegen würden. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage sei gerade nicht erforderlich. Die die jährliche Erhöhung gemäß § 6 Abs. 1 VO 85 ändernden Beschlüsse des Vorstands / Aufsichtsrats hätten nachvollziehbare Gründe enthalten, warum der Vorstand die Anpassungen jeweils nicht für vertretbar hält. Zu einer Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche als sachlicher Grund für den Beschluss würden auch die jetzt bereits länger anhaltende, historische und nicht vorhersehbare Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG gehören. Durch den hohen Anteil an Lebensversicherungen mit konventionellen Garantien sehe sich die Beklagte deutlich erhöhen finanziellen Anforderungen ausgesetzt. Diese Umstände hätten die Beklagte zu Umstrukturierungen veranlasst, in deren Zuge erhebliche Personalkosten eingespart werden sollen. Es sei ein Einstellungs- und Entfristungsstopp beschlossen worden. Weiterhin hat die Beklagte angeführt,
die Rentensteigerungen erheblich über dem Inflationsausgleich liegen und daher eine ungerechtfertigte Begünstigung der sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber den jetzigen Mitarbeitern stattfinden würde. Die durchgeführte Umstrukturierung mit ihren Auswirkungen auf die aktiv Beschäftigten sei ein Umstand, der die in § 6 Abs. 1 VO 85 vorgesehene Anpassungsentscheidung unvertretbar erscheinen lassen könne. Nicht erforderlich sei,
sich die von der Beklagten aufgeführten Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits negativ auf die wirtschaftliche Lage ausgewirkt haben. Randnummer 26 Es sei auch nicht notwendig,
die Beklagte Zahlenmaterial über ihre wirtschaftliche Lage vorlegt, aus dem sich ergebe,
allein die Entscheidung, die Versorgungsbezüge um 0,5% zu erhöhen, der Billigkeit entspreche. Ein erfolgreicher Jahresabschluss stehe ebenfalls einer die jährliche Rentenanpassung modifizierenden Entscheidung nicht entgegen. Ausreichend sei, wenn die Beklagte wegen der notwendigen Umstrukturierungen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen am Markt begründe, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit - vorzunehmen und die Rentner, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügen, hiervon auszunehmen. Für das Vorliegen sachlicher, Willkür ausschließender Gründe sei es unerheblich,
die Beklagte nicht schon vorher auf die veränderten Rahmenbedingungen reagiert hat, sondern zunächst weiterhin die Anpassungen der Renten gemäß § 6 Abs. 1 VO 85 vorgenommen hat. Die fehlende Inanspruchnahme des Rechts zur Veränderung der Anpassungen der Betriebsrenten lasse nicht die Möglichkeit entfallen, zukünftig sachliche Gründe für diese veränderte Rentenanpassung vorzubringen. Randnummer 27 Auf Seiten der klagenden Partei sei zu berücksichtigen,
im vorliegenden Fall kein Eingriff in die erdiente und zugesagte Gesamtversorgung vorliege. Auf eine bestimmte Höhe der Erhöhung dieser Gesamtversorgung habe die klagende Partei zu keinem Zeitpunkt hoffen dürfen. Zu berücksichtigen sei auch,
die Erhöhung der gesetzlichen Renten und der Versorgungsbezüge insgesamt zu einer merklichen Erhöhung der Versorgungsbezüge führe, die lediglich niedriger ausfalle, als wenn auch die Versorgungsbezüge um den Prozentsatz der Erhöhung der gesetzlichen Renten erhöht worden wären. Randnummer 28 Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 280 ff. d.A.). Randnummer 30 Das Urteil ist der klagenden Partei am
der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen,
sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde. Sie gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Es seien außerdem signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotenziale seien aus vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungs-programme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Solvency II verschlechtere die Rahmenbedingungen, weil die Versicherer hiernach über so viel Kapital verfügen müssten,
sie Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum
es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbs-fähigkeit. Es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maß-nahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute, Betriebsübergänge auf die A. D. AG, Reduzierung des angestellten Außendienstes, Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens, keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Ange-stellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen des Klägers nur gering. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten zu leisten. Der von ihnen ein-geforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau in der VO 85 sei überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 4 VO 85 ausdrücklich vorgesehen. Der Vorstand der Beklagten hätte in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 4 VO 85 anzuwenden und dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Dabei hätte sich der Vorstand an der Inflationsrate orientiert, die bei 0,28 % gelegen habe. Diese habe man für den Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien ausreichend angehört worden und hätten Stellung genommen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 1. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2016, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 9. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 4 VO 85 Gebrauch machen dürfen. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen,
die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 4 VO 85 durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 VO 85 negativ abweichende Anpassung der Versorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Der Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat wirke auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert worden seien. Ein sachlicher Grund für die Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 könne in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Randnummer 39 Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom
ihre betrieblichen Versorgungsleistungen – abgesehen von geringen Rundungsdifferenzen – in dem beanspruchten Umfang erhöht werden. Der Zinsanspruch war ebenfalls überwiegend begründet. Randnummer 43 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 44 Bei dem Klagantrag zu 1) handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen,
der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
zwischenzeitlich Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu,
die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage auf eine Zahlungsklage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom
insoweit bei der Tenorierung infolge eines Übertragungsfehlers fälschlich ein Betrag von 438,03 € aufgenommen wurde). Hierauf kann die klagende Partei auf die entsprechenden monatlichen Teilbeträge Zinsen ab dem jeweiligen Monatszweiten in gesetzlicher Höhe verlangen. Randnummer 51 aa) Die Ansprüche auf weitere Erhöhungen der Betriebsrente zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 ergeben sich daraus,
Ziffer 1 VO 85 anordnet,
die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 65, 68 SGB VI getreten. Zum
der Vorstand eine Erhöhung der Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht für vertretbar halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 4 VO 85 gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziffer 1 VO 85 beschließen. Eine Auslegung der Regelung ergibt,
für einen Beschluss nach § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht ausreichend ist,
der Vorstand eine solche Erhöhung nicht für vertretbar hält. Erforderlich ist vielmehr,
objektive Gründe dafür vorgelegen haben müssen,
er die Erhöhung nicht für vertretbar halten durfte. Es kommt demgemäß nicht nur auf die Meinungsbildung des Vorstands an, sondern auch darauf, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben waren. Randnummer 54 Tarifverträge sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris). Randnummer 55 Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Ziffer 4 VO 85 hinsichtlich der Formulierung „nicht für vertretbar halten“ hinreichend bestimmt und dahingehend auszulegen,
objektive Gründe dafür vorliegen müssen,
der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Randnummer 56 Die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt,
ihre Voraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sein können, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte,
im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Rentnerinnen und Rentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziffer 4 VO 85 erfordert dieses ein deutlich überwiegendes Interesse der Beklagten. Randnummer 57 Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus,
etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Zutreffend weist die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 darauf hin,
der Begriff „für nicht vertretbar halten“ gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“ ist. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 bedeutet dieses,
im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 VO 85 abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten,
Ziffer 1 VO 85 regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen,
eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen,
die Tarifparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentnerinnen und -rentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziffer 1 VO 85 den Grundsatz enthält,
die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereitstellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85,
Gründe vorliegen, die gegen eine solche Finanzierung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht sie in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedürfte es zumindest besonderer auf die Beklagte bezogener Umstände, wenn sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen dürfte, obwohl die Finanzierbarkeit gegeben ist. Regelmäßig bedarf es deshalb besonderer Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit, um eine Ausnahmeentscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 begründen zu können. Randnummer 58 Zutreffend geht die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 schließlich davon aus,
es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb bedarf, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Versorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert,
ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um dem gemeinsamen Willen der Tarifparteien,
regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen. Randnummer 59 Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen,
jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziffer 1 VO 85 gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt oder zu erwarten ist,
dies in absehbarer Zeit eintreten wird. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob bei einer fehlenden Bestimmtheit des § 6 Ziffer 4 VO 85 nur diese Regelung oder zugleich auch § 6 Ziffer 1 VO 85 unwirksam wäre. Randnummer 60 Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor,
die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht für vertretbar halten durfte. Randnummer 61 Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht für die Annahme der Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziffer 4 VO 85. Anhaltspunkte dafür,
die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht. Wie ausgeführt darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Das wird von der Beklagten nicht dargelegt.
sie aus unternehmerisch möglicherweise nachvollziehbaren Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, reicht nicht aus. Unternehmerische Gründe müssten nach dem oben Ausgeführten ein solches Gewicht haben,
sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit in etwa gleichstehen könnten. Das ist von der Beklagten für die von ihr angenommenen Gründe nicht dargelegt worden. Ferner ist der Vortrag der Beklagten zu ihren unternehmerischen Gründen nicht genau genug. Soweit sie sich auf veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche und Ähnliches beruft, legt sie die sich daraus ergebenden Folgen nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung der Beklagten sich daraus ergeben soll. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Gegen eine Gleichstellung dieser Umstände mit einer fehlenden Finanzierbarkeit spricht außerdem,
die Beklagte sich ausdrücklich nur auf eine zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens beruft, zu der die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Welches wirtschaftliche Gewicht diese Neuausrichtung hat, ist aber ebenso wenig erkennbar wie die Bedeutung der Ausnahmeregelung bei der Anpassung im Rahmen dieses Konzepts. Randnummer 62 Eine Abwägung mit den Interessen der Beklagten ist im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung diese Interessen bei der konzernweiten Entscheidung hatten, von der Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 abzuweichen. Randnummer 63
insoweit bei der Tenorierung des Antrags zu 1) infolge eines Schreibfehlers fälschlich der Beginn der Zahlungspflicht ab 1. August 2015 aufgenommen wurde. Hingegen ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vortrag und den obigen Entscheidungsgründen,
es unzweifelhaft nur um eine wiederkehrende Leistung ab August 2016 ging. Randnummer 65 Soweit die klagende Partei ab dem 1. August 2016 eine Differenz von monatlich 96,75 € begehrt (ausgehend von einer Erhöhung um einen auf 4,25% gerundeten Prozentsatz [statt 4,24512%]), war die Klage hinsichtlich der monatlich zu viel begehrten 0,09 € abzuweisen. III. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Randnummer 67 Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.