Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, 18. März 2015, 6 Sa 39/14, Urteil nachgehend BAG, 23. November 2017, 8 AZR 372/16, Rechtskräftig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf € 5.250,00 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Bewerbung. Randnummer 2 Die Klägerin ist über 50 Jahre alt und russischer Herkunft. Sie hat vor 29 Jahren ein Informatikstudium abgeschlossen. Seit 01. April 2003 ist die Klägerin arbeitslos. Randnummer 3 Die Klägerin bewarb sich am 04. Juni 2013 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Softwareentwicklerin. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung der Beklagten wird Bezug genommen auf die Anlage A 1 (Blatt 4 der Akte). Wegen der Einzelheiten des Bewerbungsanschreibens der Klägerin wird Bezug genommen auf die Anlage A 2 (Blatt 5-6 der Akte). Randnummer 4 Am 21. Juni 2013 sagte die Beklagte der Klägerin ab, ohne dass die Klägerin die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten hatte (Anlage A 3, Blatt 7 der Akte). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 27. Juli 2013 (Anlage A 4, Blatt 8 der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche nach dem AGG geltend und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 5.000 €. Mit ihrer am 24. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage führt die Klägerin dieses Begehren gerichtlich fort. Randnummer 6 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage zusammengefasst wie folgt vor: Es bestehe kein Zweifel, dass die Beklagte sie wegen ihres dreifachen Merkmals gemäß § 1 AGG „weiblich/mehr als 50 Jahre alt/nichtdeutsche Herkunft“ diskriminiert habe, d.h. dass die Beklagte ihr Merkmale als negatives Kriterium in deren Motivbündel berücksichtigt habe. Die Klägerin führt unter Darlegung von weiteren Einzelheiten aus, sie sei im Sinne der Stellenanforderungen hinreichend qualifiziert und habe dies in der Bewerbung nachgewiesen. Randnummer 7 Indizien für die Diskriminierung wegen des Alters ergäben sich vorliegend aus der Formulierung der Stellenanzeige: „Für diese Position sollten Sie ein Studium der Ingenieur-Wissenschaften oder technischen Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen“. Nach allgemeiner Lebenserfahrung seien damit jüngere Menschen gemeint, weil man typischerweise in jüngerem Alter kurz vor dem Abschluss des Studiums stehe. Soweit die Stelle in Teilzeit ausgeschrieben sei, seien damit auch vermehrt jüngere Arbeitnehmer angesprochen, da ältere Bewerber vermehrt in Vollzeit tätig seien. Randnummer 8 Indiz für die Diskriminierung wegen ihrer nicht-deutschen Herkunft sei die Anforderung in der Stellenausschreibung: „Sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“. Die Beklagte stelle damit Bewerber mit der Muttersprache Deutsch in eine bessere Lage gegenüber den Bewerbern mit Deutsch als Fremdsprache. Akzentfreies Deutsch „in Wort“ sei für Zuwanderer kaum erfüllbar. Die Erklärungen der Beklagten zur Begründung der erforderlichen Sprachkenntnisse widerlegten die Indizwirkung nicht. Sie habe mit ihren Bewerbungsunterlagen keine sehr guten Deutschkenntnisse nachgewiesen und sei deswegen nicht in Betracht gezogen worden. Soweit die Beklagte die Angehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie bezweifeln wolle, beleidige sie die russische Herkunft der Klägerin. Randnummer 9 Indiz für die Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts bestehe im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Frauen grundsätzlich in der IT-Branche diskriminiert würden, in dem sie mit einem Anteil von nur 18,5 % stark unterrepräsentiert seien. Randnummer 10 Darüber hinaus sei die erbetene Vorlage der Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers von der Beklagten verweigert worden, was ein weiteres Indiz für die Diskriminierung darstelle. Randnummer 11 Schließlich verweist die Klägerin auf weitere rechtliche Gesichtspunkte, weshalb sie ihre Klage nicht nur auf das AGG sondern auch auf die europäischen Verträge und die Grundrechtecharta stützen könne. Wegen des Vortrags der Klägerin im Einzelnen wird auf sämtliche von ihr im vorliegenden Prozess eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eingang ihrer Klage als Entschädigung für die Mehrfachdiskriminierung zu zahlen. Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbungsunterlagen und des Arbeitsvertrag vorzulegen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte trägt vor, im Bereich Softwareentwicklung seien zwei Frauen und ein Mann beschäftigt. Die zweite Entwicklerin sei indischer Abstammung und seit drei Jahren in Deutschland tätig. Da sie sehr gut Englisch aber kein fließendes Deutsch spreche betreue sie in erster Linie englischsprachige Kunden. Die ausgeschriebene Stelle beinhalte eine enge Zusammenarbeit der vorwiegend deutschsprachigen Kunden. Neben der reinen Programmierleistung müssten die Softwareentwickler die komplexen technischen Lösungsansätze präsentieren können. Ferner sei es erforderlich, dass sie für die Installation der Software an Bord der Schiffe gehen, so dass die Beklagte dafür Sorge tragen müsse, dass die Mitarbeiter alle Sicherheitsanweisungen in deutscher und englischer Sprache verstehen und sofort umsetzen können. Durch ihr Anschreiben und die Bescheinigungen habe die Klägerin ihre guten Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch nachgewiesen. Randnummer 18 Die Beklagte habe sich für die Bewerberin Frau K. entschieden, weil sie dem Geschäftsführer aus einer früheren Zusammenarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bekannt ist. Zudem sei sie bereits seit 10 Jahren als Softwareentwicklerin in der Seeschifffahrt tätig. Randnummer 19 Die Klägerin habe mit ihren Bewerbungsunterlagen nicht überzeugt. Ihr Anschreiben sei standardisiert und gehe nicht auf die Anforderungen ein. So habe die Klägerin in ihrer Bewerbung weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie über konzeptionelle Fähigkeiten oder kommunikative Fähigkeiten verfüge. Die beigefügten Zeugnisse würden nur eine befriedigende Leistung bescheinigen. Auch habe die Klägerin in ihrer Bewerbung nicht dargelegt, dass sie über die erforderlichen Javascript-Kenntnisse verfüge. Ferner sei die Skriptsprache PHP erforderlich, die die Klägerin nicht nachgewiesen habe. Randnummer 20 Das rein objektive Kriterium des Hochschulabschlusses spreche Bewerber jeden Alters an. Auch eine Diskriminierung wegen des Geschlechts scheide aus. Die Beklagte beschäftige in dem Bereich mehr Frauen als Männer und habe eine Frau ausgewählt. Zudem sei die Stelle in Teilzeit ausgeschrieben, was Frauen den Zugang erleichtern könnte. Ferner beschäftige sie mehrere Mitarbeiter mit Migrationshintergrund. Die geforderten Deutschkenntnisse seien dem Umstand geschuldet, dass diese Grundlage einer dienstleistungsorientierten Kommunikation von hoher Qualität mit den Kunden sei. Hierfür seien kommunikative Fähigkeiten und ein offener Umgang mit Menschen erforderlich. Dies habe die Klägerin nicht dargelegt. Das gleiche gelte für die interne Kommunikation mit Mitarbeitern aus dem Bereich Support. Randnummer 21 Das Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Sie bewerbe sich nur auf (diskriminierende) Ausschreibungen, um später Entschädigungszahlungen geltend zu machen. Dies sei aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Randnummer 22 Wegen der Argumentation der Beklagten im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte und damit zulässige Entschädigungsklage ist unbegründet. Diese Entscheidung beruht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Randnummer 24 Nach den Vorschriften des § 15 AGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 AGG kann ein nichtberücksichtigter Bewerber bei Vorliegen einer nach AGG unzulässigen Benachteiligung Schadensersatz und Entschädigung beanspruchen (vgl. BAG 27.01.2011, NZA 2011, 737; ErfK/Schlachter, 12. Aufl. 2012, § 6 AGG Rdnr. 3) . Voraussetzung für Zahlungsansprüche nach § 15 AGG ist ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs.1 AGG. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist unter Zugrundelegung des § 1 AGG gegeben, wenn die Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt. Randnummer 25 Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Benachteiligung „wegen“ eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen der in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07) . Nach der gesetzlichen Beweislastregelung gem. § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller Indizien vorträgt und im Streitfalle beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. An diese Vermutungsvoraussetzungen ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. Es ist nicht erforderlich, dass die Tatsachen einen zwingenden Indizienschluss für eine Verknüpfung der Benachteiligung mit einem Benachteiligungsmerkmal zulassen. Vielmehr reicht es aus, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Sodann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08) . 2. Randnummer 26 Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keine Indizien dargelegt, die vermuten lassen, dass die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verstoßen hat. Somit kann dahinstehen, ob die Klägerin über die geforderten Anforderungen der Stellenausschreibung verfügt. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.