Unwirksame Betriebsvereinbarung: Tarifvorrang – Umdeutung in eine vertragliche Einheitsregelung Orientierungssatz
(1)der Gründe). Sie will verhindern, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Verwehrt ist den Betriebsparteien jegliche Regelung über die tariflichen Vergütungsbestandteile selbst. Sie können diese weder hinsichtlich ihrer Höhe noch hinsichtlich der Anspruchsberechtigten modifizieren. Sie können daher auch keinerlei Regelungen über Tariferhöhungen treffen und nicht über deren Höhe und Zeitpunkt disponieren. Dies gilt auch, wenn die von ihnen getroffene Regelung für die Arbeitnehmer günstiger ist als diejenige der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 – 1 AZR 111/05 –, BAGE 118, 211-221, Rn. 27). Randnummer 37 Das gilt gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine solche Öffnungsklausel enthält der Tarifvertrag des Hamburger Einzelhandels nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen günstiger als die entgegenstehenden Tarifbestimmungen sind. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat Vorrang vor § 4 Abs. 3 TVG (BAG 26. Februar 1986 -4 AZR 535/84 -AP TVG § 4 Ordnungsprinzip Nr. 12 in den nicht untergliederten Gründen; ebenso die wohl herrschende Meinung in der Literatur; vgl. zum Stand der Kontroverse beispielsweise Fitting 27. Auflage § 77 Rn. 97 und Kort NZA 2005, 620, jeweils m. w. N.) . Randnummer 38 c. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit einer einzelvertraglichen Abänderung durch die Betriebsvereinbarung. Die Betriebsvereinbarung beinhaltet eine solche Regelung nicht. Soweit der Kläger in dem dritten Absatz der Präambel einen Änderungswillen der Parteien in Bezug auf den Arbeitsvertrag erkennen möchte, folgt die Kammer dieser rechtlichen Auffassung nicht. Eine ausdrückliche Vertragsänderung beinhaltet die Betriebsvereinbarung nicht. Sie kann auch nicht im Wege einer Auslegung angenommen werden. Randnummer 39 Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln durchzuführen. Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Normen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Norm auf den wirklichen Willen der Betriebsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung, ggf. auch der praktischen Übung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Randnummer 40
- aa)Bereits der Wortlaut der Betriebsvereinbarung gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Betriebsvereinbarung die einzelvertraglichen Abreden der Beschäftigten mit der Beklagten abgeändert werden sollten. Der Kläger beruft sich insoweit insbesondere auf Abs. 3 der Präambel, welcher folgen Wortlaut hat: Randnummer 41 „Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung).“ Randnummer 42 Die Regelung stellt zunächst fest, dass die nachstehenden Paragraphen die Regelungen des Arbeitsrechtes ergänzen sollen. Was mit diesem Satz gemeint sein könnte, ist mindestens undeutlich. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung können keine solchen des Arbeitsrechtes ergänzen. Vielmehr stellen Betriebsvereinbarungsregelungen Teile des Arbeitsrechtes dar. Sie ergänzen daher nicht die Regelungen des Arbeitsrechtes, sondern sind vielmehr Teile desselben. Allerdings bezieht sich auch der Kläger nicht auf den ersten Satzteil, sondern erkennt vielmehr eine Gestaltungswirkung der Betriebsvereinbarung im weiteren Teil des Absatzes. Soweit die Betriebsparteien insoweit niedergelegt haben, dass die Paragraphen als Bestandteil des Arbeitsvertrages gelten sollen, ist die Auslegung des Klägers ebenfalls nicht zwingend, wonach die Begrifflichkeit „gelten“ mit „gestalten“ oder „ändern“ gleichzusetzen wäre. Vielmehr kann der Begriff auch dahingehend verstanden werden, dass die Wirkung der Regelung einer Betriebsvereinbarung entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG deklaratorisch wiederholt wurde. Auch in der gesetzlichen Regelung wird von „gelten“ gesprochen. Unstreitig „gelten“ Betriebsvereinbarungen aber nach der gesetzlichen Regelung in Form einer individualrechtlichen Wirkung auf den Arbeitsvertrag, ändern diesen aber nicht unter Verlust der Regelungshoheit durch die Betriebsparteien. Vor dem Hintergrund der Wortlautidentität erscheint es daher gar als wahrscheinlicher, dass mit der Begrifflichkeit lediglich die Wirkung benannt, nicht aber ein weitergehender Durchgriff beabsichtigt war. Randnummer 43 Auch die Benennung der Individualvereinbarung bedeutet nicht, dass durch die Betriebsvereinbarung eine besondere Individualvereinbarung bewirkt werden sollte. So kann die Begrifflichkeit ebenso eine andere Beschreibung des zuvor genannten Arbeitsvertrages sein. Dem Wortlaut ist aber nicht zu entnehmen, dass die nachstehenden Paragraphen die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung im Wege einer Individualvereinbarung abändern sollten. Randnummer 44
- ba)Eine systematische Auslegung der Regelung der Betriebsvereinbarung führt ebenfalls nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. So steht die Präambel der eigentlichen Regelung vor. Der Präambel folgt erst das Inhaltsverzeichnis, welches sodann den Geltungsbereich der nachfolgenden Regelungen beschreibt. Folglich steht die Präambel systematisch gesehen vor den Vereinbarungen der Betriebsparteien, welche für den Betrieb und deren Beschäftigte gelten sollten. Dies stützt die Annahme der Beklagten, dass es sich hierbei vielmehr um eine Beschreibung der Absichten der Beteiligten handelt, welche zu dem Entschluss geführt haben, die nachfolgende Vereinbarung zu treffen. Ein besonderer Regelungsinhalt ist aber vor Beschreibung des Geltungsbereiches nicht zu erwarten. Randnummer 45
- ca)Letztlich führt auch nicht eine Auslegung am Sinn und Zweck der Regelung orientiert zu dem Ergebnis des Klägers. Ausweislich der Präambel war Ziel der Betriebsvereinbarung die Konzeption und die Schaffung eines Gehalts- und Arbeitszeitsystems, welches für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht sein sollte. Ziel der Vereinbarung war folglich die Schaffung eines kollektivrechtlichen Systems, welches eine Einheitlichkeit zwischen den Beschäftigten herstellen sollte. Es ging demzufolge nicht um die Veränderung individualrechtlicher Regelungen; vielmehr hatte die Betriebsvereinbarung einen kollektivrechtlichen Fokus. Randnummer 46 Daneben wäre eine Umgestaltung der Arbeitsverträge dergestalt, dass Inhalt der Arbeitsverträge die Regelungen der Betriebsvereinbarung geworden wären, teilweise auch unverständlich gewesen. So regelt § 6 der Betriebsvereinbarung Inhalte der Auszubildenden. Wieso denn Regelungen zum Ausbildungswesen für den Kläger hätten sinnvoll sein sollen, ist unverständlich. In die gleiche Richtung zeigt auch die Regelung des § 7 der Betriebsvereinbarung. Dort werden sowohl die Ausschreibungsverpflichtung gegenüber dem Betriebsrat als auch die Konsequenzen beschrieben, welche sich daraus ergeben, dass sich zu viele Interessenten für eine Fortbildungsveranstaltung gemeldet haben. Auch diese Regelung macht als individualrechtliche Vereinbarung keinen Sinn. Letztlich bestehen auch Bedenken bei der durch den Kläger erstrebten Gestaltungswirkung der Betriebsvereinbarung auf individualvertragliche Ebene, dass das grundsätzlich geltende Günstigkeitsgebot auf diesem Wege umgangen würde. Wäre nämlich einem Mitarbeiter eine höhere Vergütung individualrechtlich zugesichert worden, so würde diese Vergütung durch die Betriebsvereinbarung – so sie denn gestaltende Wirkung hätte – wieder entzogen. Eine solche Regelungsmacht steht jedoch auch dem Betriebsrat nicht zu. Dass aber eben dies auch durch die Betriebsparteien nicht gewünscht war, sondern individualvertragliche Regelungen den unmittelbaren Arbeitsvertragsparteien überlassen bleiben sollten, ergibt sich auch aus Satz zwei des zweites Absatzes der Präambel, welche neben den – unwirksamen – Tarifregelungen der Betriebsvereinbarung individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zulassen wollte. Auch hieraus ergibt sich, dass die Betriebsparteien individualrechtliche Vereinbarungen nicht treffen, sondern diese vielmehr den einzelnen Arbeitsvertragsparteien überlassen wollten. Randnummer 47 d. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtzusage. Randnummer 48
- aa)Eine solche ergibt sich nicht aus der unwirksamen Betriebsvereinbarung. Dabei ist dem Kläger zuzustimmen, dass eine nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umgedeutet werden kann. An eine solche Umdeutung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen (BAG,, Urteil vom 23. August 1989 - 5 AZR 391/88 - AP Nr. 42 zu § 77 BetrVG 1972, m. kritischer Anm. v. Hromadka = EzA § 140 BGB Nr. 16, m. kritischer Anm. v. Moll/Kreitner; BAG, Urteil vom 14. November 1984 - 5 AZR 262/82 -, n.v; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 -, n.v.; offengelassen in BAG Urteil vom 13. August 1980 - 5 AZR 325/78 - AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972; dem BAG im wesentlichen zustimmend Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, 10. Aufl., § 77 Rz 65; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 77 Rz 92; MünchKomm/Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 140 Rz 6; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 140 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, 7. Aufl., § 77 Rz 137; kritisch zur Rechtsprechung des BAG bzw. eine Umdeutung ganz ablehnend: von Hoyningen-Huene, DB 1984, Beil. 1, S. 8; Veit/Waas, BB 1991, 1329 ff. - alle m.w.N.). Randnummer 49 An solchen Umständen mangelt es jedoch vorliegend. So lässt sich aus der Betriebsvereinbarung nicht ableiten, dass die Beklagte unabhängig von der Wirksamkeit der Vereinbarung den Beschäftigten die geltend gemachten Ansprüche zubilligen wollte. Ein solcher Wille ergibt sich nicht bereits aus der offensichtlichen Unwirksamkeit der Regelungen bezüglich der Entgeltfragen. Die Kammer kann daneben auch die Behauptung des Klägers, wonach der Beklagten die Unwirksamkeit stets bekannt gewesen sei, nicht nachvollziehen. So hat der Kläger dies lediglich behauptet und nur darauf gestützt, dass die Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung evident sei. Weitere Anhaltspunkte tatsächlicher Art, dass der Beklagten vor der unstreitigen Kenntnis Mitte 2015 die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre, benennt er nicht. Insoweit hätte es weiterer Darlegungen bedurft, aus welchen sich ergeben könnte, dass der Beklagten die Unwirksamkeit der Regelung bekannt war. Im Gegenteil lassen sich aus der Formulierung zahlreicher Regelungen der Betriebsvereinbarung Anhaltspunkte dafür finden, dass bei Erstellung der Betriebsvereinbarung nicht viele Personen beteiligt waren, deren Kernbereich im kollektiven Arbeitsrecht liegt. So ist bereits der angesprochene Abs. 3 der Präambel mindestens untypisch für eine Betriebsvereinbarung. Daneben stellt sich auch bei Abs. 2 der Präambel die Frage, was denn mit dem letzten Satz gemeint sein sollte, weil der Begriff einer ungültigen Tarifverhandlung sich ebenfalls nur schwer erschließen lässt. Randnummer 50 Es lassen sich jedoch gegenteilig Anhaltspunkte dafür finden, dass sich die Beklagte nicht unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung gegenüber den Beschäftigten individualrechtlich verpflichten wollte. So ist bereits aus eben dem letzten Satz des Absatzes 2 der Präambel erkennbar, dass die Betriebsvereinbarung im Rahmen von Tarifverhandlungen überarbeitet werden sollte. Folglich sollte durch die Betriebsvereinbarung offensichtlich kein individualrechtlicher und daher nur durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung abänderbarer Rechtsrahmen geschaffen werden. In die gleiche Richtung deutet auch die Kündigungsmöglichkeit der Betriebsvereinbarung. Eine Kündigungsmöglichkeit bringt den Willen der Betriebsparteien zum Ausdruck, dass eine Vereinbarung auch nach ihrem Abschluss ihrer Regelungskompetenz weiterhin unterliegen soll. Würde man jedoch der Betriebsvereinbarung den durch den Kläger gewünschten Regelungsinhalt zubilligen, wäre den Beteiligten die Regelungsbefugnis nach Abschluss der Betriebsvereinbarung entzogen. Dies würde jedoch eine Friktion zu eben einer Beendigungsmöglichkeit durch Kündigung führen. Randnummer 51
- ba)Eine Gesamtzusage ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass für das Jahr 2015 vereinzelte Regelungen der Betriebsvereinbarung fortgelebt wurden. Denn jedenfalls die hier zu entscheidenden Ansprüche wurden eben nicht fortgeführt. Aus der Fortführung anderer – ggf. ebenfalls betriebsverfassungsrechtlich unwirksamer - Vereinbarungsinhalte kann aber kein Rechtsbindungswille in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Umstände abgeleitet werden. Randnummer 52 e. Der Anspruch auf die Entgelterhöhung ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Randnummer 53
- aa)Eine betriebliche Übung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers voraus, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Maßgeblich ist dabei, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf (BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 – 1 AZR 111/05 –, BAGE 118, 211-221, Rn. 38). Hiervon kann der Arbeitnehmer allerdings trotz wiederholt gezahlter Leistungen dann nicht ausgehen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen erkennbar auf Grund einer anderen und sei es auch einer tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen (vgl. BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 – 1 AZR 111/05 –, BAGE 118, 211-221, Rn. 38; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, zu A I 3 der Gründe; 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299, zu I 1 b der Gründe). Randnummer 54
- ba)Danach liegen die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung nicht vor. Die Beklagte nahm die Weitergabe der Tariferhöhungen auf das effektive Gehalt auch für den Kläger erkennbar in Erfüllung ihrer - vermeintlichen - Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung vor. Der Kläger konnte berechtigterweise nicht annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schicksal der Betriebsvereinbarung auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte.“ Randnummer 55 2. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen hat der Kläger weder einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2015 noch einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2016. III. Randnummer 56 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zur tragen, weil er unterlegen ist. Dabei beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Randnummer 57 Der gemäß § 61 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 4 Abs. 1 ZPO) gestellten Anträgen die Summe der eingeklagten Zahlungen. Randnummer 58 Für den Kläger ist gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Dieses folgt aus § 64 Abs. 2 Buchstabe
- b)ArbGG. Es besteht kein Anlass, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG hat, keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 64 Abs. 3 Ziffer 2 ArbGG betrifft und das Arbeitsgericht auch nicht im Sinne des § 64 Abs. 3 Ziffer 3 ArbGG von einer ihm vorgelegten Entscheidung abgewichen ist. Jedenfalls hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, wozu er darlegungsverpflichtet gewesen wäre (BAG, Beschluss vom 5. Dezember 1979 – 4 AZN 41/79 –, Rn. 13).