Betriebliches Versorgungswerk: Anpassung der Renten nach billigem Ermessen Orientierungssatz 1. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden. (Rn.28) 2. Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auf Grundlage eines tariflichen Versorgungswerks, nach der die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt, hat nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen, andernfalls kann die unbillige Entscheidung des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3 BGB durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt werden. (Rn.33) 3. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. (Rn.41) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, 17. Januar 2018, 2 Sa 26/17, Urteil nachgehend BAG, 11. April 2019, 3 AZR 109/18, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.03.2017 über die den Betrag von 1.771,10 € hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere 95,19 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.097,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert beträgt 3.430,08 €. 6. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1.07.2015. sowie zum 1.07.2016 Randnummer 2 Der Kläger war bis zum 31.01.2014 bei der Beklagten in Hamburg, die die Rechtsnachfolgerin der B. D. L. AG ist, beschäftigt. Ab dem 1.02.2014 bezieht der Kläger eine betriebliche Rente basierend auf dem als Anlage K1 (Bl. 15 – 21 d. A.) beigefügten tariflichen Versorgungswerk (im Nachfolgenden als VO 85 bezeichnet). Zur Anpassung der Versorgungsbezüge ist unter § 6 VO 85 unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ Folgendes geregelt: Randnummer 3 „1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Randnummer 4 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Randnummer 5 (§ 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am01.01.1992 in Kraft getreten.) Randnummer 6 3. Die Renten werden angepasst, wenn der der Versorgungsfall vor dem 1.12.des Vorjahres eingetreten ist. Randnummer 7 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Randnummer 8 Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung nach Ziffer 1.“ Randnummer 9 Zum 1.07.2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2.0972% erhöht. Zum 1.07.2016 wurden die gesetzlichen Renten nochmals um weitere 4,2451% erhöht. Randnummer 10 Die Beklagte nahm in beiden Jahren keine Anpassung der betrieblichen Renten im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern erhöhte diese jeweils zum 1.07.2016 und 1.07.2016 um 0,5%. Randnummer 11 Bis zum 1.07.2015 bezog der Kläger eine betriebliche Renten in Höhe von 1.753,52 € brutto monatlich. Nach Anpassung durch die Beklagte um 0,5% erhielt der Kläger ab dem 1.07.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 1.762,29 € brutto. Ab dem 1.07.2016 zahlte die Beklagte nach nochmaliger Anpassung um 0,5% monatlich an den Klägerin 1.771,10 € brutto. Randnummer 12 Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Anpassungen seiner Bezüge zum 1.07.2015 und 1.07.2016 um 0,5 Prozent fehlerhaft gewesen seien und die Anpassungen vielmehr entsprechend der gesetzlichen Steigerung der Rente, mithin in Höhe von 2,0972% und zum 1.07.2016 um weitere 4,24512% hätte erfolgen müssen. Der Anpassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus § 6 Ziffer 1 der VO 85, die eine automatische Erhöhung der Ansprüche der Begünstigten vorsehe, ohne dass die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung berechtigt sei. Anders dürfe die Beklagte nur in den absoluten Ausnahmefällen des § 6 Ziffer 4 VO 85 verfahren. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung setze eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten voraus. Diese seien vor dem Hintergrund der guten wirtschaftlichen Lage der Beklagten (2014: Überschuss in Höhe von 236 Mio. € und im Jahr 2015: Überschuss in Höhe von 8,9 Mio. € und deutliche Wachstumsraten in fast allen Versicherungsbereichen) eben nicht gegeben. Ferner seien die Voraussetzungen des § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht gewahrt. Randnummer 13 Zudem sei die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 aus Rechtsgründen unwirksam. Insbesondere ergebe sich die Unwirksamkeit aus dem Umstand, dass die Regelung unklar in den Voraussetzungen und in den Rechtsfolgen formuliert sei. Außerdem sei in dieser Regelung ein Widerrufs- / Änderungsvorbehalt enthalten, der mangels Angabe der Widerrufs- / Änderungsgründe unzulässig sei. Randnummer 14 Ferner seien die Formalien des § 6 Ziffer 4 VO 85 – (rechtzeitige) Beschlussfassung Vorstand / Aufsichtsrat, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - nicht gewahrt. Randnummer 15 Im Ergebnis verbleibe es bei der automatischen Anpassung entsprechend § 6 Ziffer 1 VO 85, weshalb sich der Kläger ab dem 1.07.2015 einen Anspruch auf betriebliche Rente in Höhe von 1.790,29 € brutto (Steigerung um 2,0972%) und ab dem 1.07.2016 in Höhe von 1.866,38 € brutto (Steigerung um 4,25%) errechnet. Randnummer 16 Mit der am 12.09.2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die betriebliche Rentenzahlung ab dem 1.08.2016 um weitere 95,28 € brutto je Monat sowie die bislang aufgelaufenen Differenzbeträge begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger seine Klaganträge an die weiter aufgelaufenen Differenzbeträge angepasst. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01. März 2017 über den Betrag von 1.771,10 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 95,28 € brutto zu zahlen. Randnummer 19 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.098,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. August 2015, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. September 2015, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. Oktober 2015, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. November 2015, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. Dezember 2015, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. Januar 2016, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. Februar 2016, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. März 2016, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. April 2016, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. Mai 2016, auf einen Betrag in Höhe von 28,00 € seit dem 01. Juni 2016, auf einen Betrag in Höhe von 95,28 € seit dem 01. Juli 2016, auf einen Betrag in Höhe von 95,28 € seit dem 01. August 2016. auf einen Betrag in Höhe von 95,28 € seit dem 01. September 2016, auf einen Betrag in Höhe von 95,28 € seit dem 01. Oktober 2016, auf einen Betrag in Höhe von 95,28 € seit dem 01. November 2016, auf einen Betrag in Höhe von 95,28 € seit dem 01. Dezember 2016, auf einen Betrag in Höhe von 95,28 € seit dem 01. Januar 2017 und auf einen Betrag in Höhe von 95,28 € seit dem 01. Februar 2017 zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 23 über die bereits erfolgte Erhöhung der Renten um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch. Der Vorstand und der Aufsicht haben entsprechend § 6 Ziffer 4 VO 85 entscheiden könne, dass eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt, da diese nicht vertretbar sei. Die von den zuständigen Gremien getroffenen Entscheidungen seien ermessensfehlerfrei. Bei der Beschlussfassung seien folgende Umstände berücksichtigt worden: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei 2015 ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen. Insgesamt sei beabsichtigt konzernweite Einsparungen in Höhe von 160 bis 190 Mio. € pro Jahr zu erzielen. Mit der Umsetzung des Konzeptes sollen bis 1.01.2018 bei nicht kundennahen Funktionen Personalkosten im Umfang von 30 % zu erzielen sein. Insgesamt müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten - wie durch Einstellungs- und Entfristungsstopp, Budgetkürzungen für Sach- / Reise- / Bewirtungs- und Fortbildungskosten, massiver Stellenabbau, Schließung / Verlegung von Standorten. Entsprechend sei es angemessen auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner der VO 85 sei bereits überdurchschnittlich hoch. Ferner sei der Kaufkraftschwund bei der Anpassungsentscheidung ausreichend berücksichtigt, da die Erhöhung nicht komplett ausgesetzt wurde. Randnummer 24 Grundlage für die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrates im Jahr 2016 seien die noch weiterhin widrigen Rahmenbedingungen am Markt, die sich seit dem Rentenanpassung im Jahr 2015 nicht geändert haben. Randnummer 25 Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 27
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