Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Anpassung von Bezügen der betrieblichen Altersversorgung Orientierungssatz 1. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb n
§ 6Nr.
3 des BVW ist wirksam (1.). Der Beschluss, durch den die Anpassungsregel des § 6 Nr. 1 BVW im Jahr 2015 geändert wurde, ist nicht verspätet ergangen (2.). Die Beschlüsse halten sich im Rahmen des § 6 Nr. 3 (3.). Die Informationen an den Betriebsrat waren nicht fehlerhaft (4.). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung (5.). Randnummer 104 1.
§ 6Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW ist wirksam.
Randnummer 105 a. Die Regelung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Randnummer 106 Das für Gesetze geltende Bestimmtheitsgebot gilt für Betriebsvereinbarungen nicht uneingeschränkt, da diese keine Gesetze im materiellen Sinne sind. Randnummer 107 Die rechtliche Natur der Betriebsvereinbarung ist umstritten. Jedenfalls ist sie eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, an die das staatliche Gesetz Rechtsnormwirkung anknüpft (Richardi, BetrVG,
- Auflage 2012, Rn. 24f.; Fitting,
- Auflage 2014, § 77, Rn.13: privatrechtlicher kollektiver Normvertrag). Die Betriebsvereinbarung lässt sich auf Grund ihrer zwingenden Wirkung für Dritte nicht in das traditionelle Modell der Privatautonomie einordnen. Sie ist allerdings kein Gesetz im materiellen Sinne. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen gilt daher nicht uneingeschränkt für Betriebsvereinbarungen. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fitting,
- Auflage 2014, § 77, Rn. 233). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob
§ 6Ziffer 3 BVW wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam ist.
Randnummer 108 b.
§ 6
Ziffer 3 BVW ist auch nicht unwirksam, weil sie den Arbeitgeber ermächtigt, einseitig die Anpassungsregelung zu ändern und damit gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstößt. Randnummer 109
(1)Die Betriebsparteien dürfen sich ihrer Normsetzungsbefugnis nicht dadurch begeben, dass sie die Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse Dritten überlassen (Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn. 24). Auch dürfen sie im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung nicht eine Betriebspartei ermächtigen, einseitig den Inhalt der getroffenen Betriebsvereinbarung zu ändern. Damit würde der Betriebsrat auf sein (zwingendes) Mitbestimmungsrecht verzichten, was unzulässig ist. Randnummer 110
(2)Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Dazu zählen grundsätzlich auch Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, weil entsprechende Leistungen zum Lohn im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehören (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom
- Mai 2002 – 10 TaBV 132/01 –, Rn. 51, juris). Die Mitbestimmung bezieht sich bei der betriebliche Altersversorgung allerdings nicht auf die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt Mittel für die betriebliche Altersversorgung einsetzen will. Über den Umfang der Finanzmittel kann er ebenso frei entscheiden, wie über die Versorgungsform (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom
- Mai 2002 – 10 TaBV 132/01 –, Rn. 53, juris). Randnummer 111
(3)Die Frage, ob die zugesagten Gesamtversorgungsbezüge jährlich erhöht werden, ist daher keine Frage der zwingenden Mitbestimmung, denn durch eine solche Entscheidung erhöht sich der Umfang der notwendigen Finanzmittel. Wenn die Betriebsparteien wie im vorliegenden Fall die Frage der jährlichen Erhöhung zukünftig der Arbeitgeberin überlassen, verzichtet der Betriebsrat daher nicht für die Zukunft auf die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts. Die Betriebsparteien haben in ihrer Betriebsvereinbarung lediglich den Anspruch auf die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge abschließend geregelt. Hinsichtlich der jährlichen Erhöhung haben sie in § 6 Ziffer 1 und 3 BVW eine Regelung getroffen, nach der die Frage der jährlichen Erhöhung weiterhin im Ermessen der Arbeitgeberin steht, mit der Einschränkung, dass eine bestimmte Erhöhung eintritt, wenn die Arbeitgeberin ihr Ermessen nicht ausübt. Die Betriebsparteien haben damit nicht die Änderung des Inhalts der Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberin überlassen. Randnummer 112
(4)Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch den Beschluss auch die Verteilungsgrundsätze geändert werden könnten. Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze ist durch einen Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung. Randnummer 113 (
- i)Betriebsvereinbarungen sind nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grund-sätzen auszulegen (BAG, Urteil vom 09. Oktober 2012, 3 AZR 539/10, zit. nach juris, Rn. 21 Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn.15). Die Auslegung ist jedoch betriebsbezogen vorzunehmen (Richardi, BetrVG, 13. Auflage 2012, Rn. 116). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 24. September 2008, 10 AZR 669/07, zit. nach juris Rn. 17). Randnummer 114 (
- ii)Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass durch einen Beschluss nach § 6 Abs. 3 keine Änderung der Verteilungsgrundsätze vorgenommen werden kann. Randnummer 115 Aus der Überschrift des § 6 (Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse) ergibt sich, dass die nachstehenden Regelungen die grundsätzliche Anpassung aller individuellen Versorgungsbezüge regelt. Abs. 1 stellt hierfür einen Grundsatz auf (Anpassung an die Entwicklung der Renten), von dem durch Vorstands- / Aufsichtsratsbeschluss gemäß Abs. 3 abgewichen werden kann. Abs. 3 erlaubt daher Abweichung hinsichtlich der in Nr. 1 erwähnten generellen Anpassung der Renten. Von dieser generellen Anpassungsregelung darf durch Beschluss abgewichen werden. Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze, die sich aus den vorherigen Paragrafen, insbesondere § 2 samt Anlage, ergeben, erlaubt § 6 Abs. 3 gerade nicht (anders wegen der semantisch unbegrenzten Regelungsaufforderung „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ ArbG Köln, Urteil vom 07. September 2016 – 7 Ca 2664/16 –, Rn. 44, juris). Randnummer 116 c.
§ 6
Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie an den strengen Maßstäben, die die Rechtsprechung des BAG an den Eingriff in bereits erworbene Ansprüche stellt, zu messen ist. Randnummer 117
(1)Kürzungen von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls sind nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG, Urteil vom
- Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – m.w.N., juris): Randnummer 118 Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und bereits ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG, Urteil vom
- November 2015 – 3 AZR 390/14 –, Rn. 17ff., juris). Im Kern geht es bei der Überprüfung von Eingriffen in diese dritte Bestandsschutzstufe um eine Willkürkontrolle (Bader/Hartloff, DB 2016, 1437
(1439). Randnummer 119
(2)Dieses Schema ist auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrundeliegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen. In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Das bedeutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können. Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen. Randnummer 120
(3)Die Möglichkeit der Änderung der Höhe der jährlichen Anpassung der Pensionsergänzung gemäß § 6 Ziffer 3 BVW stellt keinen Eingriff in einen bereits erworbenen Anspruch dar, der an den dargestellten engen Voraussetzungen zu messen wäre. Randnummer 121 § 6 BVW ist in seiner Gesamtheit so zu lesen, dass die Zahlungen, auf die gemäß § 2 Ziffer 3 des BVW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des BVW ein – unter bestimmten Voraussetzungen widerrufbarer, vgl. § 12 Ziffer 1 BVW - Rechtsanspruch besteht, jährlich entsprechend der gesetzlichen Renten erhöht werden, vorbehaltlich eines anderslautenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlusses. Auf eine Leistung, die nur unter Vorbehalt zugesagt wurde, besteht kein Anspruch, wenn der Vorbehalt eintritt. Daher geht der Einwand des Klägers fehl, dass die Ablösung einer vertraglichen Anpassungsregelung, die bislang die unbedingte Rentenerhöhung entsprechend der Inflationsrate bzw. der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer vorsah, durch eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ermöglicht, nur zulässig sei, wenn besonders gewichtige Änderungsgründe vorliegen würden. Denn im vorliegenden Fall war keine unbedingte Rentenerhöhung vorgesehen. Randnummer 122 Der Anspruch auf Erhöhung der Zahlungen entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten ist – nicht nur wegen der Frage eines möglicherweise ausgeübten Vorbehaltes – für die Zukunft nicht bezifferbar. Denn die zukünftigen Rentensteigerungen sind nicht vorhersehbar. Auch hier sind Null-Runden möglich, so dass der Kläger – auch unabhängig von der Frage der Ausübung des Vorbehalts des § 6 Abs. 3 - während seines aktiven Arbeitslebens noch nicht rechtssicher auf eine jährliche Erhöhung seiner Zahlungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk hoffen durfte. Randnummer 123 2. Der gemeinsame Beschluss von Aufsichtsrat und Vorstand im Jahr 2015 ist nicht verspätet ergangen. Randnummer 124 (
- a)Der Kläger hat bestritten, dass der Beschlüsse des Aufsichtsrats und des Vorstands formal ordnungsgemäß ergangen sind. Dieses bestreiten ist unerheblich. Dass die entsprechenden Beschlüsse ergangen sind, bestreitet der Kläger nicht. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen disponible Verfahrensregeln (z. B. Verletzung der Einberufungsfrist und -form oder anderer Ladungsmängel; Fehler des Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung) lediglich zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen und heilbar sind. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beschlüsse angefochten wurden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beschlüsse nichtig sind, weil mit ihnen gegen zwingende Verfahrens-, Gesetzes oder Satzungsvorschriften verstoßen wurde. Randnummer 125 Soweit der Kläger vorträgt, die Beschlüsse seien inhaltlich mangelhaft, weil die erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung nicht Gegenstand der Beschlüsse war, sondern eine Erhöhung der Gesamtversorgung, so ist dieses Bestreiten unerheblich. Wenn die Beschlüsse, wie der Kläger meint, die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5% zum Gegenstand hatten, dann hätte dies für ihn aufgrund der Anrechnung der um 2,0972 % gestiegenen Sozialversicherungsrente eine Kürzung der Pensionsergänzungszahlung zum Gegenstand gehabt. Er hat damit durch die konkrete, nicht vollständig den Beschlüssen entsprechende, Umsetzung mehr erhalten als beschlossen, nicht weniger. Randnummer 126 (
- b)§ 6 Ziffer 3 enthält keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der abändernde Beschluss ergehen muss, sondern lediglich die Bestimmung, dass der ändernde Beschluss die Anpassung gemäß Ziffer 1 ersetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus dem in Ziffer 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ergehen muss. Für eine solche Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift regelt lediglich, dass es einen Beschluss geben muss, nicht wann dieser zu ergehen hat. Das Fehlen einer Regelung zum Beschlusszeitpunkt kann nicht durch Auslegung in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der Anpassungsentscheidung ist zeitlich eine natürliche Grenze gesetzt, da die Versorgungsempfänger eine Anpassung erwarten und im Zweifel diesen Anspruch auch – bei Fehlen einer die Anpassung ändernden Entscheidung erfolgreich - gerichtlich durchsetzen können. Randnummer 127 Unerheblich ist auch der Einwand, die Meinungsfindung hätte vor Anhörung der Betriebsräte nicht abgeschlossen sein dürfen, was nicht der Fall gewesen sei. Denn die Frage der abschließenden Meinungsfindung ist eine innere Tatsache, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Anhörungsrechte dienen dazu, dass vor der endgültigen Beschlussfassung alle Argumente gehört und abgewogen werden können. Es kommt hier daher ausschließlich auf die zeitliche Abfolge an. Im vorliegenden Fall ist der Vorstands-/Aufsichtsratbeschluss erst nach Anhörung der Betriebsräte ergangen. Da diese mehr Zeit für die Prüfung des Vorhabens beanspruchten, ist die Beschlussfassung noch einmal verschoben worden, um die zeitliche Reihenfolge zu gewährleisten. Randnummer 128 3. Die Aufsichtsratsbeschlüsse halten sich im Rahmen des § 6 Abs. 3 BVW, denn sie bewegen sich im Rahmen billigen Ermessens. Randnummer 129 a. Der Beschluss der Gremien der Beklagten gemäß § 6 Nr. 3 BVW muss billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen sowie deren Änderung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG, Urteil vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 –, Rn. 40, juris). In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 08. Dezember 2015 – 3 AZR 141/14 –, Rn. 29, juris). Hierbei spielt auch eine Rolle, ob eine eingetretene Änderung vorhersehbar war oder nicht. Im ersteren Fall spricht einiges dafür, dass die entsprechende Vertragspartei bewusst ein Risiko übernommen hat, eine Abwälzung dieses Risikos auf die andere Vertragspartei entspräche nicht billigem Ermessen. Die Schaffung größerer Verteilungsgerechtigkeit ist nach der Rechtsprechung des BAG ein einleuchtender Grund für eine Änderung der Versorgungsregelungen (BAG, Urteil vom 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 –, BAGE 84, 38-61, Rn. 73) Randnummer 130 Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage ist gerade nicht erforderlich, wie der Kläger meint. Dies ergibt sich schon aus dem Vergleich von § 6 und § 12 der Versorgungsordnung. § 12 erlaubt den Eingriff in die bereits erdienten Versorgungsansprüche, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. § 6 spricht dagegen von der Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Hätten die Betriebsparteien die Änderung der Anpassungsentscheidungen lediglich bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erlauben wollen, ist nicht ersichtlich, warum sich nicht – wie in § 12 – auch in § 6 von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gesprochen haben. Die unterschiedliche Wortwahl – die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auf der einen Seite, wirtschaftliche Verhältnisse auf der anderen Seite – macht deutlich, dass beide Änderungsentscheidungen unterschiedliche Voraussetzungen haben. Die Worte „wirtschaftliche Verhältnisse“ machen deutlich, dass diese Verhältnisse sich nicht nur auf die Gewinne oder Verluste der Beklagten beziehen. Diese Wortwahl schließt die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit ein. Randnummer 131 b. Die die jährliche Erhöhung gemäß § 6 Ziffer 1 BVW ändernde Beschluss des Vorstands / Aufsichtsrats enthält nachvollziehbare Gründe, warum der Vorstand die Anpassungen jeweils nicht für vertretbar hält. Randnummer 132 Vorstand und Aufsichtsrat führen vor allen Dingen die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche als sachlichen Grund für den Beschluss an. Hierzu gehört die jetzt bereits länger anhaltende, historische und nicht vorhersehbare Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG. Durch den hohen Anteil an Lebensversicherungen mit konventionellen Garantien sieht sich die Beklagte deutlich erhöhen finanziellen Anforderungen ausgesetzt. Diese Umstände haben die Beklagte zu Umstrukturierungen veranlasst, in deren Zuge erhebliche Personalkosten eingespart werden sollen. Es wurde ein Einstellungs- und Entfristungsstopp beschlossen. Weiterhin hat die Beklagte angeführt, dass die Rentensteigerungen erheblich über dem Inflationsausgleich liegen und daher eine ungerechtfertigte Begünstigung der sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber den jetzigen Mitarbeitern stattfinden würde. Randnummer 133 Die durchgeführte Umstrukturierung mit ihren Auswirkungen auf die aktiv Beschäftigten ist ein Umstand, der die in § 6 Abs. 1 BVW vorgesehene Anpassungsentscheidung unvertretbar erscheinen lassen kann. Wie unter a. ausgeführt ist nicht erforderlich, dass sich die von der Beklagten aufgeführten Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits negativ auf die wirtschaftliche Lage ausgewirkt haben. Randnummer 134 Aufgrund des Vorgesagten kann auch das Argument des Klägers, die vertragsschließenden Parteien seien bei Abschluss des BVW davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Notlage Voraussetzung für einen Änderungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 3 sei, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung kann nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn die Wortlautauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Dies ist hier aber der Fall. Randnummer 135 Daher ist es auch nicht notwendig, dass die Beklagte Zahlenmaterial über ihre wirtschaftliche Lage vorlegt, aus dem sich ergibt, dass allein die Entscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% zu erhöhen, der Billigkeit entspricht (so aber Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 38/16; Urteil vom 15. September 2016, 7 Ca 210/16). Aus den zitierten Urteilen geht schon nicht hervor, welches Zahlenmaterial denn für eine Anpassungsentscheidung ausreichen solle und welches nicht. Randnummer 136 Ein erfolgreicher Jahresabschluss steht daher ebenfalls einer die jährliche Rentenanpassung modifizierenden Entscheidung nicht entgegen. Ausreichend ist, wenn die Beklagte wegen der notwendigen Umstrukturierungen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen am Markt begründet, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit - vorzunehmen und die Rentner, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügen, hiervon auszunehmen, also Gerechtigkeitsaspekte für die Annahme einer fehlenden Vertretbarkeit anführt. Auch die – moderate - Anpassung der unterschiedlichen Versorgungsordnungen im Konzern aneinander ist ein Aspekt, der die Unvertretbarkeit der in § 6 Abs. 1 BVW festgelegten Anpassungsentscheidung rechtfertigen kann. Randnummer 137 Auf Seiten des Klägers steht das Interesse an der in § 6 Ziffer 1 BVW angeführten Erhöhung seiner Altersbezüge. Auch ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber mit einer Gesamtversorgungszusage immer ein erhöhtes Risiko übernehmen, beispielsweise was die Änderung der Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall kein Eingriff in die erdiente und zugesagte Gesamtversorgung vorliegt. Auf eine bestimmte Höhe der Erhöhung dieser Gesamtversorgung durfte der Kläger – wie bereits ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt hoffen, da auch die jährliche Anpassung der Renten nicht weit im Voraus voraussehbar ist. Zudem konnte er erkennen, dass die Versorgungszusage hinsichtlich der jährlichen Erhöhungen verschlechternden Änderungen durch einen entsprechenden Aufsichtsrat-/Vorstandsbeschluss gemäß § 6 Abs. 3 BVW ausgesetzt sein kann, bei denen er nicht beteiligt werden muss und vor deren Wirkung er nicht durch individualvertragliche Bestandsregeln geschützt ist. Randnummer 138 Zu berücksichtigen ist auch, dass die Erhöhung der gesetzlichen Renten und der Erhöhung der Pensionsergänzungsleistung insgesamt zu einer merklichen Erhöhung der Versorgungsbezüge führt, die lediglich niedriger ausfällt, als wenn alle Zahlungen insgesamt um den Satz der Erhöhung der gesetzlichen Renten erhöht worden wären Randnummer 139 Insgesamt hält sich der Beschluss daher in den Grenzen des § 6 Abs. 3 BVW. Randnummer 140 4. Der Beschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil den Betriebsräten mitgeteilt wurde, die Gesamtversorgung werde um 0,5% erhöht. Randnummer 141 a. Die Beklagte hat letztendlich die Pensionsergänzungszahlung um 0,5% erhöht. Angehört wurde der Betriebsrat zu einer Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5%. Nach diesem Beschluss wäre eine Erhöhung der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen nicht nur vollständig entfallen; die Pensionsergänzungszahlung hätte sich sogar verringert. Der Kläger steht mit dieser von der Beklagten durchgeführten Günstigerprüfung also besser, als wenn der Aufsichtsratsbeschluss 1:1 umgesetzt worden wäre. Die Information des Betriebsrates wird nicht dadurch fehlerhaft, dass ein Arbeitgeber den Beschluss im Nachhinein nur teilweise – und damit für die Betroffenen vorteilhafter - umsetzt. Randnummer 142 b. Der Beschluss ist auch nicht unwirksam, weil nicht alle Betriebsräte angehört worden seien. Der Kläger bestreitet zwar, dass alle Betriebsräte ordnungsgemäß angehört worden seien. Er teilt jedoch nicht mit, welcher Betriebsrat seiner Meinung nach fehlt. Die Beklagte hat die entsprechenden Stellungnahmen des Konzernbetriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und diverser örtlicher Betriebsräte vorgelegt, so dass das das einfache Bestreiten des Klägers unbeachtlich ist. Randnummer 143 5. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung. Randnummer 144
- a)Betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller ( BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51112, Rn. 67 ff. m. w. Nachw. ). Randnummer 145
- b)Im vorliegenden Fall ergab sich der Anspruch auf Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge aus einer Betriebsvereinbarung, also einer kollektivrechtlichen Anspruchsgrundlage. Diese sieht jedoch vor, dass die zukünftige Erhöhung der Zahlungen unter bestimmten Umständen unterbleiben kann. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte von der Möglichkeit der Änderung der Anpassungsentscheidung in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich kein Verzicht auf diese Möglichkeit. Zusätzliche Umstände, aus denen die Betriebsrentner darauf schließen durften, dass die Beklagte in der Zukunft – wie in der Vergangenheit – auf die Möglichkeit der Änderung der Anpassung der Betriebsrenten verzichten wird, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Ansprüche des Klägers ergaben sich in der Vergangenheit daher aus einer rechtlichen Grundlage (Betriebsvereinbarung), so dass eine betriebliche Übung nicht entstehen konnte. III. Randnummer 146 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er mit seinen Anträgen unterlag. Randnummer 147 Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) gestellten Anträgen 4.471,92 € (36x 124,22 €). Randnummer 148 Die Berufung ist für den Kläger gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, soweit sie nicht ohnehin gemäß § 64 Abs. 2 lit.
- b)gegeben ist, da die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.