Wohnungseigentümergemeinschaft: Erforderlichkeit der formellen Genehmigung einer baulichen Veränderung; Genehmigungsfähigkeit der Einzäunung einer Sondernutzungsfläche Leitsatz 1. Die Genehmigung einer baulichen Veränderung, auch durch i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigte Eigentümer, kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen (so auch bereits LG Hamburg, 16. Januar 2013, 318 S 55/12, ZMR 2013, 373; a. A. Staudinger/Lehmann-Richter, § 22 WEG Rn. 27 und Häublein, NZM 2007, 753 [754]). Die bloße Zustimmung aller (beeinträchtigten) Miteigentümer reichte nicht aus. Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, wonach bauliche Veränderungen beschlossen werden können, wenn jeder Eigentümer zustimmt, dessen Recht durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Danach erfolgt eine tatsächliche Trennung zwischen Beschlussfassung (Genehmigung) einerseits und Zustimmung andererseits nicht. (Rn.17) 2. Wenn der Sondernutzungsberechtigte den "Charakter des Nutzungsgegenstandes" nach der Gemeinschaftsordnung nicht ändern darf, so scheidet eine Einzäunung der Fläche mit einem deutlich über (nach der Landesbauordnung zulässigen) 1,5 m hohen lichtundurchlässigen Zaun aus. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 21. Dezember 2016, 539 C 15/16 Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 31.12.2016, Az. 539 C 15/16, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den rings um den ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Vorgarten auf dem Grundstück H.- K.-Straße in H. und entlang dem Zugang zum Hauseingang Nr. aufgestellten grauen Sichtschutzzaun zu entfernen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird für die I. Instanz und für das Berufungsverfahren auf € 4.000,00 festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Rückbauanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen der Errichtung eines Zaunes. Randnummer 2 Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H.- K.-Straße,, H.. Die Klägerin, die ihre Wohnung von der Voreigentümerin B.- H.- R. UG erwarb, wurde am 06.06.2014 als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Zwischen den Parteien gilt eine Teilungserklärung vom 19.10.2012, durch die eine frühere Teilungserklärung vom 18.04.2012 geändert wurde (Anlage Bf 1 = Bl. 158 ff. d.A.). Diese enthält in § 2.2 und § 5 Regelungen über die Einräumung von Sondernutzungsrechten und über die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum. Über den genauen Inhalt dieser Bestimmungen streiten die Parteien. Im April 2014 errichteten die Beklagten um ihren Garten, an dem ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, einen grauen Sichtschutzzaun mit einer Höhe von jedenfalls 1,85 m. Randnummer 3 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 4 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.12.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückbau gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Dies gelte selbst dann, wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass die Regelungen der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG zum Tragen kämen und es einer Zustimmung der Eigentümer bedurft hätte, denn eine solche Zustimmung habe vorgelegen. So hätten im April 2014, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei, sämtliche damaligen Miteigentümer ihre Zustimmung zu der Errichtung des Sichtschutzzaunes erklärt. Die zu diesem Zeitpunkt noch im Grundbuch eingetragene Voreigentümerin der Klägerin, die dieser ihr Wohnungseigentum verkauft habe, habe insoweit jedenfalls mit Anscheinsvollmacht gehandelt. Im Übrigen seien die §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG aber auch durch die in § 5 der Teilungserklärung enthaltenen Regelungen wirksam abbedungen. Der Wortlaut des § 5 Ziff. 1 und 3 der Teilungserklärung bestimme eindeutig, dass der Sondernutzungsberechtigte für die Durchführung baulicher Veränderungen keiner Zustimmung bedürfe. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dies solle der Fall sein, wenn das gemeinschaftliche Eigentum nur einem Wohnungseigentümer diene. Hiermit seien die Sondernutzungsberechtigten gemeint. Auch der Aufzählung in § 5 Ziff. 3 der Teilungserklärung, in der exemplarisch bestimmte zustimmungsfreie Maßnahmen genannt seien („oberflächlichen Veränderungen…, Werbeschilder, Markisen …“), lasse sich entnehmen, dass lediglich Veränderungen an der Außenfassade der Zustimmung durch einfachen Mehrheitsbeschluss bedurft hätten. Würden - wie hier der Fall - die Regelungen der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG wirksam abbedungen, kämen lediglich die Vorschriften des privaten und öffentlichen Nachbarrechts zur Anwendung. Daraus ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch keine Einschränkung. § 11 HBauO greife nicht, denn die dortige Regelung zur Einfriedung betreffe nur Grenzen zu öffentlichen Wegen und Grünflächen. Nur hierfür sei die Höhenbegrenzung auf 1,50 m maßgeblich. Die optische Änderung sei auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 2.2a) der Teilungserklärung, wonach der Sondernutzungsberechtigte den Charakter des Nutzungsgegenstandes nicht ändern dürfe, unzulässig. Auch insoweit gelte nicht der strenge Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG. Der Begriff „Charakter“ sei vielmehr ähnlich zu verstehen wie die gesetzliche Formulierung in § 22 Abs. 2 WEG „Eigenart der Wohnanlage“. Eine Umgestaltung der Wohnanlage liege hier nicht vor. Randnummer 5 Gegen dieses ihrer Prozessbevollmächtigten am 29.12.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 30.01.2017, einem Montag, über E-Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, dies sie mit einem am 28.02.2017 über E-Fax eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 6 Die Klägerin trägt vor, es fehle an einer Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Errichtung der Zaunanlage, die eine „Doppelfunktion“ habe und auch das Gemeinschaftseigentum gestalte. Im Übrigen befinde sich ein Teil des Zaunes auf einer Fläche, die sondernutzungsfreies Gemeinschaftseigentum sei. Die Miteigentümerin B.- H.- R. UG sei nicht berechtigt gewesen, im April 2014 zu ihren – der Klägerin - Lasten rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, da diese ihre Eigentümerrechte bereits mit notariellem Ergänzungsvertrag vom 09.01.2014 auf sie - die Klägerin - übertragen habe. Eine Anscheinsvollmacht komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Frau B. als Geschäftsführerin der B.- H.- R. UG seinerzeit nicht als Vertreterin der Wohnungseigentümerin gehandelt habe. Im Übrigen hätte die Zustimmung zur Errichtung des Zaunes, die auch nicht entbehrlich gewesen sei, nur durch einen förmlichen Beschluss erfolgen können. Randnummer 7 Die Zustimmungsfreiheit ergebe sich auch nicht aufgrund der Regelungen in § 5 der Teilungserklärung. Danach seien nur bauliche Veränderungen, deren Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage sich im Rahmen hielten, zustimmungsfrei. Daran gemessen bedürfe ein an der Grundstücksgrenze errichteter 2 m hoher Sichtschutzzaun, der den Vorgarten hermetisch abriegele, der Zustimmung. Der Charakter der gesamten Wohnanlage werde hierdurch verändert. Hinzu komme, dass mangels einer Tür die Zugänglichkeit des Gebäudes und des rückwärtigen Grundstücksteils erschwert sei. Dies könne beispielsweise bei der Erforderlichkeit von Rettungsmaßnahmen auf dem rückwärtigen Grundstücksbereich nachteilig sein. Auch die Durchführung von Arbeiten an der Außenfassade des Gebäudes werde erschwert. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21.12.2016, Az. 539 C 15/16, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den rings um den ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Vorgarten auf dem Grundstück H.- K.-Straße in H. und entlang dem Zugang zum Hauseingang Nr. aufgestellten grauen Sichtschutzzaun zu entfernen. Randnummer 10 Die Beklagten beantragen, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie tragen vor, die Errichtung des Zaunes habe gemäß § 5 der Teilungserklärung nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedurft. Nach Wortlaut und Systematik sei hier das ihnen zustehende Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche erfasst, denn diese Fläche sei gemeinschaftliches Eigentum, das nur dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer diene. Auch aus § 2 der Teilungserklärung ergebe sich nichts anderes, weil weder der Charakter der Gartenfläche noch der Charakter der gesamten Wohnungseigentumsanlage durch die Errichtung des Zaunes verändert werde. Dies gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich zwischen der Vorgartenfläche und dem öffentlichen Gehweg 4 Kfz-Stellplätze und Mülltonnen befänden. Der Einblick in ihren Garten sei daher ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Der Zugang zum Gebäude oder zum rückwärtigen Grundstücksbereich werde nicht beeinträchtigt. Im Übrigen habe auch eine wirksame Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Herstellung des Zaunes vorgelegen. Insbesondere habe die zum damaligen Zeitpunkt noch im Grundbuch eingetragene Voreigentümerin der Klägerin ihre Rechte als Eigentümerin noch ausüben können. Jedenfalls sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin an deren Zustimmung gebunden, weil auch diese nach erteilter Zustimmung keinen Rückbau mehr hätte verlangen können. Weitergehende Rechte als ihr selbst zugestanden hätten habe sie der Klägerin nicht einräumen können. Jedenfalls stehe dem Begehren der Klägerin der Einwand der Verwirkung entgegen, weil die Klägerin erstmals annähernd zwei Jahre nach Errichtung des Zaunes im Dezember 2015 Beanstandungen geltend gemacht habe. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 05.07.2017 hat das Gericht das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet und den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 06.09.2017 bestimmt. Randnummer 14 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Randnummer 15 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. mit §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG ein Anspruch gegen die Beklagten auf Rückbau des von diesen errichteten Sichtschutzzaunes zusteht. Randnummer 16 Ein Anspruch auf Rückbau gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG setzt voraus, dass infolge einer gemäß § 22 Abs. 1 WEG ohne Zustimmung unzulässigen baulichen Maßnahme eine Beeinträchtigung (Störung) eingetreten ist, die einen über das gemäß § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehenden Nachteil begründet und nur durch Rückbau zu beseitigen ist (BGH, Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall.
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