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ArbG Hamburg 22. Kammer 22 Ca 347/16 Urteil Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Anpassung von Bezügen der betrieblichen Altersversorgung § 258 ZP

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Anpassung von Bezügen der betrieblichen Altersversorgung Orientierungssatz

  1. Die Regelung in einem betrieblichen Versorgungswerk auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, nach der die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt, ist eng auszulegen. Der Vorstand darf nicht ohne konkrete Umstände von einer Unvertretbarkeit ausgehen. Es müssen objektiv Umstände vorliegen, die eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung als unvertretbar erscheinen lassen. (Rn.56)
  2. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden. (Rn.83) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg
  3. Kammer,
  4. Dezember 2017, 2 Sa 42/17, Urteil nachgehend BAG, kein Datum verfügbar, 3 AZR 117/18 Tenor
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem
  6. April 2017 über den Betrag von € 1.867,05 hinaus jeweils zum
  7. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 103,30 brutto zu zahlen.
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.318,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 32,41 seit dem 01.07.2015, dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 01.11.2015, dem 01.12.15, dem 01.01.2016, dem 01.02.2016, dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 01.05.2016 und dem 01.06.2016 sowie auf jeweils € 103,30 seit dem 01.07.2016 und dem 01.08.2016 zu zahlen.
  9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  10. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  11. Der Streitwert wird auf 3.718,76 € festgesetzt.
  12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Artikel I. Randnummer 2 Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente. Es wird eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren unterschiedlicher Kläger in ganz Deutschland gegen die Beklagte geführt. Randnummer 3 Die Klägerin war vom
  13. Oktober 1964 bis zum
  14. Juni 2007 bei einem Unternehmen des B. Konzerns in Hamburg beschäftigt, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Randnummer 4 Die Klägerin ist Rentnerin und erhält seit dem
  15. Juli 2007 Betriebsrente, zuletzt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihrer Arbeitgeberin. Randnummer 5 Rechtsgrundlage für diese Rente sind die Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks vom
  16. April 2002 (Anlage K 1, Bl. 20 ff. d. A., nachfolgend „BVW 2002“ genannt). Randnummer 6 Die BVW 2002 enthält unter anderem folgende Regelungen (Bl. 20 ff. d. A.): Randnummer 7 „ § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Randnummer 8 Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. Randnummer 9 (…) Randnummer 10 § 2 Berechtigter Personenkreis Randnummer 11 (…) Randnummer 12
  17. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist. Randnummer 13 Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes Randnummer 14 (…) Randnummer 15 § 5 Zusammensetzung der Versorgungsbezüge Randnummer 16 Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig. Randnummer 17
  18. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: Randnummer 18 1.
  19. Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgung (z.B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich) Randnummer 19 (…) Randnummer 20 1.
  20. Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen. Randnummer 21 (…) Randnummer 22 § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse Randnummer 23
  21. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Randnummer 24 (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). Randnummer 25
  22. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Randnummer 26
  23. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Randnummer 27 Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer
  24. Randnummer 28 (…) Randnummer 29 §12 Widerrufsvorbehalte Randnummer 30
  25. Der in § 2 Ziffer 3 der Grundbestimmung eingeräumte Rechtsanspruch wird insoweit eingeschränkt, als sich die B. vorbehält, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn Randnummer 31 • Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, (…)“ Randnummer 32 Die Betriebsrente der Klägerin betrug in der Zeit vor dem
  26. Juli 2015 zuletzt monatlich 1.851,29 € brutto. Sie setzte sich zusammen aus der sogenannten V2-Rente – der Pensionsergänzungszahlung – in Höhe von 1.283,73 € und der V1-Altersrente – der Zahlung der Versorgungskasse – in Höhe von 567,56 € (Anlage K 3, Bl. 34 d. A.). Randnummer 33 Die Betriebsrente der Klägerin betrug in der Zeit vom
  27. Juli 2015 bis
  28. Juni 2016 monatlich 1.857,71 € brutto. Sie setzte sich zusammen aus der sogenannten V2-Rente – der Pensionsergänzungszahlung – in Höhe von 1.290,15 € und der V1-Altersrente – der Zahlung der Versorgungskasse – in Höhe von 567,56 € (Anlage K 5, Bl. 37 d. A.). Randnummer 34 Die Betriebsrente der Klägerin beträgt seit dem
  29. Juli 2016 monatlich 1.867,05 € brutto. Sie setzt sich zusammen aus der sogenannten V2-Rente – der Pensionsergänzungszahlung – in Höhe von 1.296,60 € und der V1-Altersrente – der Zahlung der Versorgungskasse – in Höhe von 570,45 €. Randnummer 35 In der Vergangenheit passte die Beklagte die Versorgungsbezüge ihrer Betriebsrentner stets entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Randnummer 36 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 01.07.2015 um 2,0972% angepasst. Im Zeitraum vom Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,7 auf 107,0, also um 0,281%. Randnummer 37 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 01.07.2016 um 4,24512% angepasst. Randnummer 38 Die Beklagte fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat den Beschluss, die Rentenanpassung nach BVW zum
  30. Juli 2015 in Höhe von 0,5% zu gewähren, eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Randnummer 39 Zum
  31. Juli 2016 erhöhte die Beklagte die Betriebsrenten hinsichtlich der Pensionsergänzung um 0,5 % und hinsichtlich der Versorgungskasse um 0,51 %. Randnummer 40 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anpassungen ihrer Bezüge zum
  32. Juli 2015 und zum
  33. Juli 2016 fehlerhaft gewesen seien und die Anpassungen jeweils vielmehr entsprechend der prozessualen Steigerung der gesetzlichen Rente, mithin in Höhe von 2,0972 Prozent bzw. 4,24512 Prozent erfolgen müsse. Der Anspruch ergebe sich aus § 6 Ziff. 1 der BVW 2002 und beträfe nicht nur die sog. V2-Rente, sondern die Gesamtversorgungsbezüge, die sich aus V2-Rente und Versorgungskassenleistung zusammensetzten. Eine Anpassung nach § 16 BetrVG trete demgegenüber zurück, da die Anpassung nach BV 2002 höher ausfalle. Ein Rechtsgrund für eine verringerte Zahlung bestehe nicht. Randnummer 41 Mit der am
  34. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt die Klägerin, Randnummer 42
  35. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von € 1.867,05 (der sich aus € 570,45 und € 1.296,6 zusammensetzt) hinaus jeweils zum
  36. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 103,31 brutto zu zahlen; Randnummer 43
  37. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 595,54 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 32,41 seit dem 01.07.2015, auf € 32,41 seit dem 01.08.2015, auf € 32,41 seit dem 01.09.2015, auf € 32,41 seit dem 01.10.2015, auf € 32,41 seit dem 01.11.2015, auf € 32,41 seit dem 01.12.2015, auf € 32,41 seit dem 01.01.2016, auf € 32,41 seit dem 01.02.2016, auf € 32,41 seit dem 01.03.2016, auf € 32,41 seit dem 01.04.2016, auf € 32,41 seit dem 01.05.2016, auf € 32,41 seit dem 01.06.2016, auf € 103,31 seit dem 01.07.2016 und auf € 103,31 seit dem 01.08.2016 zu zahlen. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Die Beklagte meint, dass die Klägerin über die bereits erfolgten Erhöhungen der Rente hinaus keinen Anspruch gegen die Beklagte habe. Randnummer 47 Die BVW sähe keine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente vor. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich. Randnummer 48 Die Art und Weise, in der der Vorstand die Anpassungsprüfung vorgenommen habe, sei nicht zu beanstanden Die Beklagte habe ihre Entscheidungen über die Anpassung der Betriebsrenten in 2015 und 2016 aus folgenden Gründen getroffen: die den gesamten Konzern betreffenden Maßnahmen zur Kostenreduzierung im Rahmen der neuen strategischen Ausrichtung, das derzeit insgesamt schwierige wirtschaftliche Umfeld der Versicherungsbranche, die Situation der Versorgungsempfänger anderer Versorgungssysteme im Unternehmen und der aktiven Arbeitnehmer sowie die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei eine vertragliche Rentenanpassung in unverminderter Höhe als unverhältnismäßig hohe Begünstigung der betroffenen Versorgungsempfänger erschienen. Randnummer 49 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 50 Artikel II. Randnummer 51 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden gemäß § 313 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG wie folgt kurz zusammengefasst: Randnummer 52 I. Die zulässige Klage zu Ziff. 2 ist begründet. Randnummer 53
  38. Der Antrag zu
  39. ist in der Hauptsache begründet. Randnummer 54 Er rechtfertigt sich aus § 6 Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 4 der BVW
  40. Danach sind die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt. Randnummer 55 Die Beklagte kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4 der BVW berufen. Unabhängig davon, ob diese Ausnahmeregelung überhaupt wirksam ist, ermöglicht sie der Beklagten lediglich in dem Fall einer Unvertretbarkeit einer Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung eine Entscheidung über eine geringere Anpassung. Der Grundsatz der BVW ist die automatische Erhöhung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern keine – wirksame - Entscheidung des Vorstands vorliegt, passt sich die Gesamtversorgung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rentenversicherung an. Ein Beschluss des Vorstands oder eines Gerichts ist insoweit nicht erforderlich. Dies wird aus § 6 Ziff. 3 am Ende deutlich: „Der Beschluß ersetzt die Anpassung gem. Ziff. 1.“ Die Regelungen sehen einen Beschluss des Vorstands nur im Falle der Ausnahmeregelungen vor. Ansonsten bedarf es keines Beschlusses, sondern der Anspruch auf erhöhte Rente besteht automatisch mit Erhöhung der gesetzlichen Rente. Anderenfalls hätte in § 6 der BVW für jeden Fall der Erhöhung ein Beschluss des Vorstands vorgesehen werden müssen. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Randnummer 56 Da es sich um eine Ausnahme handelt, dass die Beklagte vom Grundsatz der Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung abweichen darf, sind die Voraussetzungen für eine wirksame Anpassung eng auszulegen. Zwar steht in der BVW ausdrücklich, dass es ausreicht, wenn der Vorstand die Veränderung nach der allgemeinen Regel nicht für vertretbar hält. Diese Klausel ist aber wegen des Sinns und Zwecks der Regelung als Ausnahme zum Grundsatz eng auszulegen. Der Vorstand darf nicht ohne konkrete Umstände von einer Unvertretbarkeit ausgehen. Es müssen objektiv Umstände vorliegen, die eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung als unvertretbar erscheinen lassen. Randnummer 57 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 58 Das Arbeitsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom
  41. September 2016, 7 Ca 210/16, in dem die dem § 6 BVW 2002 entsprechende Regelung des § 6 VO 85 zur Anwendung kam, unter anderem wie folgt ausgeführt: Randnummer 59 „Die Beklagte beruft sich bei ihrer Entscheidung auf erschwerte Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft (z.B. abschwächendes Wachstum, Solvency 2, anhaltend niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen). Hingegen hat die Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit sich diese erschwerten Rahmenbedingungen konkret auf ihre gegenwärtige oder künftige Ertragskraft durchschlagen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Beklagte aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen ein schwaches Ergebnis erwirtschaftet mit der Folge, dass sich eine Anpassung der Versorgungsbezüge in dem nach § 6 Abs. 1 vorgegebenen Rahmen als unbillig erweisen könnte. Konkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt jedoch. Maßstab für die Anpassungsentscheidung der Beklagten muss jedoch die konkrete Ertragssituation sein, nicht die bloße Möglichkeit, dass die Erträge ohne die schwierigeren Rahmenbedingungen möglicherweise noch höher gewesen wären bzw. sich die erschwerten Rahmenbedingungen nur eventuell oder in ungewisser Zukunft auf die konkreten Erträge der Beklagten auswirken. Randnummer 60 Auch der von der Beklagten bemühte Vergleich mit ihrer aktiven Belegschaft trägt nicht. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass Einsparungen von Personalkosten in nicht kundennahen Funktionen von -30 % generiert werden sollen. Die Mitarbeiter müssten damit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der A. leisten. Selbst wenn die Beklagte diesen Umstand im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung mit heranziehen dürfte, bliebe nach ihrem Vortrag unklar, inwieweit Mitarbeiter hierdurch einen Gehaltsverzicht hinnehmen müssen, oder ob lediglich freiwerdende Stellen nicht besetzt werden. Im letzten Fall würde sich der „Beitrag“ der aktiven Mitarbeiter deutlich reduzieren. Auch bleibt nach dem Vortrag der Beklagten offen, wie viele Mitarbeiter von diesen Einsparungen, die sich auf nicht kundennahe Funktionen beschränken, überhaupt betroffen sind und in welchem Zeitraum diese Einsparungen erzielt werden sollen. Mit dem holzschnittartigen Verweis auf die Notwendigkeit der Kürzung von Personalkosten in Teilbereichen in ungewissen Zeiträumen kann die Beklagte ihre Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar begründen. Randnummer 61 Auch der Vergleich mit Rentnern anderer Versorgungssysteme trägt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass Rentner, deren Versorgungsleistungen sich an dem Anstieg des Verbraucherpreisindex orientieren, zum 01.07.2015 nur geringere Zuwächse verzeichnen können als nach der BVW und der VO
  42. Die Beklagte berücksichtigt bei dieser Überlegung aber nicht, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten die gesetzlichen Rentenanpassungen, an denen sich im Grundsatz die Beklagte orientiert, seit Jahren überwiegend niedriger ausfielen als die Verbraucherpreissteigerungen nach VPI. Es entspricht nicht der Billigkeit, dass die Beklagte über Jahre von den niedrigeren gesetzlichen Rentenanpassungen profitiert und dann in Jahren, in denen ausnahmsweise die gesetzlichen Rentenanpassungen höher ausfallen als die Verbraucherpreisindexsteigerungen, eine Kürzung der Ansprüche der Begünstigten aufgrund der Ermessensregelung vornimmt. Richtigerweise haben derlei Überlegungen bei der Anpassungsentscheidung komplett berücksichtigt zu bleiben [Anmerkung der Unterzeichnerin: Insoweit dürfte ein Übertragungsfehler vorliegen: es müßte offensichtlich heissen „unberücksichtigt zu bleiben“.], denn die Beklagte hat mit der BVW und der VO 85 eine Systementscheidung getroffen, nach der für die Anpassungsregelung die Steigerung der gesetzlichen Renten maßgeblich sind und eben nicht die Änderungen des Verbraucherpreisindex. An dieser Systementscheidung ist die Beklagte festzuhalten. Randnummer 62 Genauso wenig überzeugt die letzte Überlegung der Beklagten, nach der diese auf das überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Rentner des BVW und der VO 85 verweist und aus diesem Grund eine reduzierte Anpassung vornehmen möchte. Hierzu ist festzustellen, dass die Anpassungsregelung des § 6 Ziff. 4 nicht dazu dient, der vereinbarten Versorgungsregelung, die die Beklagte nunmehr als zu teuer empfindet, einen anderen Inhalt zu geben. Es ist denkbar, dass die Versorgung nach den Versorgungsordnungen der Beklagten überdurchschnittlich ist, diese ist jedoch entsprechend von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern vereinbart worden. Dass dies der Beklagten mittlerweile nicht mehr gefällt, mag sein, kann jedoch nicht dazu führen, dass dies im Rahmen der Ermessensausübung der Anpassungsregelung anspruchsmindernd von der Beklagten berücksichtigt werden kann.“ Randnummer 63 Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an und ergänzt hierzu noch: Randnummer 64 Eine objektiv nachvollziehbare Unvertretbarkeit kann nicht allein aus einer konzernweiten Entscheidung abgeleitet werden, allgemein und ohne nähere Konkretisierung im Detail Personalkosten einzusparen. Es sind keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine verkürzte Erhöhung der Renten vornehmen muss, um ihre Existenz zu sichern. Vielmehr scheint lediglich eine Entscheidung der Konzernspitze umgesetzt zu werden. Inwieweit diese auch für die Beklagte speziell wirtschaftlich erforderlich ist oder vor allem der Verbesserung der Erträge und Ausschüttungen innerhalb des Konzerns dient, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Maßgebend ist aber vorliegend allein die Situation der Beklagten, nicht Entscheidungen der Konzernspitze, die auch andere Erwägungen als die Wirtschaftlichkeit der Geschäfte der Beklagten im Auge haben. Randnummer 65 Auch im Hinblick auf die von der Beklagten aufgegriffene Argumentation der Gleichberechtigung von Arbeitnehmern und Rentnern fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag, welche Lohnzuwächse den – nicht gekündigten – Mitarbeitern bei der Beklagten in den vergangenen Jahren gezahlt wurden und inwieweit insoweit eine Benachteiligung gegenüber den Betriebsrentnern der Beklagten bestehen könnte. Auch insoweit würde eine bloße Ungleichbehandlung nicht ausreichen, sie müßte darüberhinaus unvertretbar sein. Gleiches gilt für den erwähnten Wunsch der Beklagten nach einer stufenweisen Anpassung der Ansprüche in den verschiedenen Gesellschaften: Auch insoweit fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag dazu, inwieweit die streitgegenständliche Entscheidung des Vorstands für die Beklagte wichtig ist und die bisherige Praxis der Rentenerhöhungen auf einmal als unvertretbar erscheinen läßt. Randnummer 66 Auch für die Höhe der von der Beklagten gewählten Anpassung in 2015 fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Entscheidung, um 0,5 % zu erhöhen, ist inhaltlich in keiner Weise begründet worden. Mit der von der Beklagten vorgebrachten Argumentation hätte auch jeder andere Prozentsatz gewählt werden können. Die Beklagte hat keinerlei Argumente dafür vorgebracht, weshalb auch eine Erhöhung von z. B. 0,6 %, 1,5 % oder 2,0 % unvertretbar gewesen wäre, weshalb also nur eine Erhöhung um 0,5 % vertretbar sein soll. Randnummer 67 Die Beklagte stellt eine Vielzahl von Zweckmäßigkeitserwägungen auf, eine „Unvertretbarkeit“ der Erhöhung der Betriebsrente der Klägerin um 2,0972 % ist dabei aber nicht erkennbar. Randnummer 68 Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Vorstands gem. § 6 Abs. 3 BVW liegen damit nicht vor. Der Beschluss des Vorstands hindert daher nicht die automatische Anpassung. Mangels wirksamer Entscheidung des Vorstands gem. § 6 Abs. 3 BVW bleibt es bei der Regel der automatischen Anpassung entsprechend der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 69 Vorstehende Ausführungen gelten gleichermaßen für die Erhöhungen in 2015 und
  43. Randnummer 70
  44. Der Antrag zu Ziff. 2 ist hinsichtlich der Hauptforderung auch der Höhe nach fast vollständig begründet. Randnummer 71 Die gesetzlichen Renten erhöhten sich zum 01.07.2015 um 2,0972 %, weshalb die Betriebsrentenansprüche der Klägerin zu diesem Datum ebenfalls um diesen Satz anzupassen sind. Dies rechtfertigt den Antrag zu
  45. in Höhe von 32,41 € brutto pro Monat seit dem
  46. Juli
  47. bis zum
  48. Juni
  49. Randnummer 72 Die gesetzlichen Renten erhöhten sich zum 01.07.2016 um 4,24512 %, weshalb die Betriebsrentenansprüche der Klägerin zu diesem Datum ebenfalls um diesen Satz anzupassen sind. Dies rechtfertigt den Antrag zu 2., aber nur in Höhe von 103,30 € brutto pro Monat seit dem
  50. Juli
  51. In Höhe von 1 cent pro Monat wird die Klage abgewiesen. Randnummer 73 Die Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin betrugen bis zum
  52. Juni 2015 insgesamt 1.851,29 €. Diese sind gem. § 6 der Ausführungsbestimmungen zur BVW 2002 insgesamt zu erhöhen. In § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen zur BVW 2002 ist nicht lediglich die Rede von einer Erhöhung der Pensionsergänzung, sondern von den „Gesamtversorgungsbezügen“ (vgl. Bl. 28 R d. A.). Randnummer 74 Dabei kann die Höhe der erhaltenen gesetzlichen Rente außer Acht bleiben, da diese ja unstreitig um 2,0972 % erhöht wurde. Sie würde für die Ermittlung der Gesamtversorgungsbezüge i. S. d. BVW 2002 also zunächst hinzugerechnet, dann aber wieder abgezogen. Damit kann sie auch komplett unberücksichtigt bleiben. Randnummer 75 Bei einer Erhöhung um 2,0972 % ergibt sich ein Betrag von monatlich (1.851,29 € x 1,020972 =) 1.890,12 € abzgl. unstreitiger Zahlung in Höhe von 1.857,71 € = 32,41 € brutto. Für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 ergibt sich eine Summe von (12 x 32,41 =) 388,92 € brutto. Randnummer 76 Die Ansprüche auf Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin betrugen bis zum
  53. Juni 2016 insgesamt 1.890,12 €. Bei einer Erhöhung um 4,24512 % ergibt sich ein Betrag von monatlich (1.890,12 € x 1,0424512 =) 1.970,35 € abzgl. unstreitiger Zahlung in Höhe von 1.867,05 € = 103,30 € brutto. Für die Monate Juli 2016 bis März 2017 ergibt sich eine Summe von (9 x 103,30 =) 929,70 € brutto. Randnummer 77 Die Gesamtforderung beträgt damit 1.318,62 €. Randnummer 78 Auch ohne eine entsprechende Antragsänderung waren die inzwischen fälligen Beträge aufgrund des Antrags zu Ziff. 1 zu berücksichtigen (Zöller ZPO
  54. Auflage 2014, § 257 Rn. 7). Randnummer 79 Die Rentenzahlungen sind unstreitig jeweils zum Monatsersten fällig. Damit waren am Schluss des Kammertermins die Rentenzahlungen bis einschließlich März 2017 fällig. Randnummer 80
  55. Zinsansprüche bestehen gem. §§ 288, 286 BGB. Randnummer 81 Für die Monate ab September 2016 waren keine Zinsen festzusetzen, da diese nicht beantragt waren. Randnummer 82 II. Bei dem Antrag zu
  56. handelt sich um eine zulässige und begründete Klage auf wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 258 ZPO. Randnummer 83 Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG, Urteil vom 30.09.2014 - 3 AZR 613/12 - Rn. 22 sowie ArbG Hamburg 7 Ca 210/16). Randnummer 84 Nach den obigen Ausführungen steht der Klägerin ab dem
  57. April 2017 eine um 103,30 € brutto erhöhte monatliche Betriebsrente zu, deren Fälligkeit antragsgemäß mit dem ersten des jeweiligen Monats zu titulieren war. Dieser Anspruch sowie der Anspruch für die Folgemonate sind erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig. In Höhe von 1 Cent pro Monat wird die Klage abgewiesen. Randnummer 85 III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Dass ein Teil der Zahlungsforderung abgewiesen wurde, bleibt dabei außer Betracht, weil dieser Teil den Streitwert nicht erhöht (§ 4 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 43 Abs. 1 GKG). Randnummer 86 Für den gemäß § 61 ArbGG festgesetzten Wert des Streitgegenstandes war der dreifache Jahresbetrag der monatlichen Leistung maßgeblich. Die rückständigen Forderungen im Antrag zu
  58. waren gemäß § 42 Abs. 3 S. 1,
  59. HS GKG nicht zu berücksichtigen. Randnummer 87 Eine gesonderte Zulassung der Berufung ist nicht erforderlich, da die Berufung aufgrund des Streitwerts ohnehin zulässig ist.

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