Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge Orientierungssatz 1. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden. (Rn.71) 2. Die Regelung in einem Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge, nach der die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt, verstößt nicht gegen das für Tarifverträge geltende Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. (Rn.76) Voraussetzung für einen solchen Anpassungsbeschluss ist nicht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage, vielmehr sind nachvollziehbare Gründe ausreichend. (Rn.87) (Rn.88) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, 6. Dezember 2017, 2 Sa 47/17, Urteil nachgehend BAG, 11. April 2019, 3 AZR 105/18, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.483,00 € festgesetzt. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Höhe der jährlichen Erhöhung einer Pensionsergänzungszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, welches in den deutschen A.-Konzern eingebunden ist. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der B.. Randnummer 3 Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2006 in einem Unternehmen des B. Konzerns, heute die Beklagte, beschäftigt. Seit dem 1. November 2006 bezieht er eine betriebliche Rente. Randnummer 4 Rechtsgrundlage dieser betrieblichen Rente ist die „Versorgungsordnung vom 01.04.1985 – Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.1985“ (im Folgenden VO 85, Anlage K 1, Blatt 15 ff. der Akte, sowie Anlage B 2, Blatt 123 der Akte) zwischen der Tarifgemeinschaft der B. Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen. Randnummer 5 § 6 der VO 85 enthält unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ folgende Regelung: Randnummer 6 „1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Randnummer 7 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Randnummer 8 (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). Randnummer 9 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vorm 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. Randnummer 10 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ Randnummer 11 § 1 Abs. 3 enthält unter der Überschrift „Geltungsbereich“ folgende Regelung: Randnummer 12 „Auf die Versorgungsleistung besteht ein Rechtsanspruch. Die B. Unternehmen behalten sich aber vor, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachteilig so wesentlich geändert haben, dass den B. Unternehmen die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.“ Randnummer 13 Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreis dieser VO 85 und bezieht auf Grundlage dieser Bestimmungen beginnend mit dem 1. November 2006 eine betriebliche Rente in Höhe von zuletzt 1.798,29 € (vgl. Schreiben der Beklagten vom August 2016, Blatt 25f. der Akte). Randnummer 14 Der Kläger erhielt bis einschließlich Juni 2015 ein Zahlung in Höhe von 1.780,44 € und bis einschließlich Juni 2016 eine monatliche Zahlung in Höhe von 1.789,34 € (vgl. Anlage K 4, Blatt 24 der Akte). Ab Juli 2016 erhält der Kläger eine Zahlung in Höhe von 1.798,29 €. Randnummer 15 Die gesetzlichen Renten wurden am 1. Juli 2015 in den alten Bundesländern um 2,0972 %, zum 1. Juli 2016 um 4,24512% erhöht. Randnummer 16 Die Gremien des A.-Konzerns sahen sich nach eigenen Angaben aufgrund des schwierigen ökonomischen Umfeldes (langanhaltendes, extremes Niedrigzinsszenario, demographische Trends), der steigenden Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency I Umsetzung LVRG, Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven) und der steigenden Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität und singende Loyalität der Kunden), veranlasst, zur zukunftssicheren und nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns die neue Strategie „S.“ (S.) zu verabschieden, die mittlerweile im Konzern umgesetzt wird. Mit der Umsetzung der Strategie wurden Strukturen neu geordnet und sollen Einsparungen u.a. von Personalkosten (nicht kundennahe Funktionen -30%) generiert werden. Randnummer 17 Aufgrund des schwierigen Marktumfeldes realisiert die Beklagte mit der Strategie „S.“ eine Neuausrichtung. Das Konzept zielt auf die Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro jährlich. Die Komplexität der internen Strukturen sollen reduziert werden. Die aktiven Mitarbeiter der A. V. AG und der A. L. AG sollen auf die neue A. D. AG übergehen. Die Vorüberlegungen zu diesen Konzepten wurden am 23. Februar 2015 gestartet und waren zum 21. Mai 2015 soweit abgeschlossen, dass es an diesem Datum der Belegschaft kommuniziert werden konnte. Im September 2015 wurden die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzeptes aufgenommen. Randnummer 18 Es wurde auf unbestimmte Zeit ein Einstellungsstopp sowie ein Verbot von Entfristungen beschlossen (vgl. Anlage B 8, Blatt 166 der Akte). Randnummer 19 Der Vorstand der Beklagten (GEV) und der A. L. AG (GEL) beschlossen in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2015, den Aufsichtsräten der GEV und der GEL zur jeweils gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten in den genannten Versorgungswerken nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1%, sondern nur in Höhe von 0,5% zu gewähren. Randnummer 20 Der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat sowie die örtlichen Betriebsräte wurden hierzu angehört wobei der Kläger bestreitet, dass sämtliche Betriebsratsgremien angehört worden seien. In dem Anhörungsschreiben (Blatt 144 der Akte) heißt es auszugsweise: Randnummer 21 „Die gesamte Versicherungswirtschaft bewegt sich aufgrund der Niedrigzinsphase, der Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG in einem sehr schwierigen Marktumfeld. Randnummer 22 Dies hat die Gremien des Konzerns vor kurzem dazu veranlasst zur zukunftssicheren, nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns eine neue Strategie “GD 2020“ zu verabschieden. (…) Randnummer 23 Die verantwortlichen Vorstände der Deutschen GD Gruppe sind davon überzeugt, dass auch ehemalige Mitarbeiter/innen des Konzerns, deren laufende Betriebsrentenansprüche weit über dem Durchschnitt für die übrigen Konzernangehörigen liegen, ein Beitrag zur nachhaltigen Stärkung und Zukunftssicherung unserer Unternehmen leisten sollten. Randnummer 24 (…) Randnummer 25 Im Hinblick auf die Gesamtsituation hält der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07.2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Millionen € jährlich führen und die deutlich über den Inflationsausgleich seit Juni 2014 von 0,5% Prozent liegen würde, für nicht vertretbar. Er beabsichtigt daher den Aufsichtsräten der GEV/GEL/GBV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO85 um jeweils 0,5 % zum gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“ Randnummer 26 Den Betriebsräten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juni 2015 eingeräumt. Die erforderlichen Beschlüsse aller Konzernunternehmen sollten noch vor dem 30. Juni 2015 eingeholt werden. Die Frist zur Stellungnahme für die Betriebsräte wurde auf Bitten des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der Beklagten bis zum 31. Juli 2015 verlängert. Die bereits beim Vorstandsstab eingereichten Beschlussvorschläge wurden daher wieder von der Tagesordnung genommen. Randnummer 27 Der Gesamtbetriebsrat sowie die bei der Beklagten gebildeten Betriebsräte in P., R., R1, R2, F., S1, H., M., B1 und H1, der Betriebsrat der Zentrale der ehemaligen B. AG und der Konzernbetriebsrat haben ihre weitgehend wortgleichen Stellungnahmen zu dem geplanten Vorstands-/Aufsichtsratsratsbeschluss abgegeben. Hierin führen die Betriebsräte insbesondere an, dass die gute wirtschaftliche Lage der Beklagten einen Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zur Reduzierung der vertraglichen Anpassung im BVW nicht rechtfertigen würde. Randnummer 28 In der Antwort des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden (Blatt 147 der Akte) heißt es auszugsweise: Randnummer 29 „Nach dem Willen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der betroffenen Regelungen vertragschließenden Parteien wäre eine Anwendung des in § 6 Abs. 3 (BVW) bzw. Abs. 4 (VO 85) beschriebenen Ausnahmefalls nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfügen wurde, die vertragsgemäßen höheren (in vollem Umfang angepassten) Renten zahlen zu können. Diese Situation ist für die A. Versicherungen (2014 herausragendes Geschäftsergebnis mit 236 Million € Jahresüberschuss) ganz sicher nicht gegeben. Randnummer 30 Der Gesamtbetriebsrat hat daher beschlossen, der von Ihnen beabsichtigten verminderten Anpassung der Versorgungsbezüge um lediglich 0,5 % nicht zuzustimmen.“ Randnummer 31 Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten haben auf Basis des Vorschlags des Vorstandes beschlossen, die Renten um 0,5 % ab dem 1. Juni 2015 zu erhöhen, wobei der Kläger bestreitet, dass die Beschlüsse an den genannten Daten formell und inhaltlich ordnungsgemäß gefasst wurden. Nach Angaben der Beklagten erfolgte der Beitrag des Vorstandes zur gemeinsamen Beschlussfassung am 26. August 2015. Der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten erfolgte nach Angaben der Beklagten im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 9. Oktober 2015. Randnummer 32 Ein entsprechender Beschluss wurde in allen von der Thematik betroffenen Konzerngesellschaften einheitlich getroffen. Randnummer 33 Die wesentlichen inhaltlichen Erwägungen, die dem Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zugrunde lagen, lauten wie folgt: Randnummer 34 „Die vertragliche Rentenanpassung in unverminderter Höhe erscheint angesichts der den gesamten Konzern betreffenden Maßnahmen zur Kostenreduzierung im Rahmen der neuen strategischen Ausrichtung und des derzeit insgesamt schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes der Versicherungsbranche, der Situation der Versorgungsempfänger anderer Versorgungsysteme im Unternehmen, der aktiven Arbeitnehmer und schließlich auch der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung im Rahmen einer Gesamtabwägung als unverhältnismäßig hohe Begünstigung der betroffenen Versorgungsempfänger.“ Randnummer 35 Die zuständigen Gremien der Beklagten haben sich nach Abwägung aller Umstände dazu entschlossen, die vertragliche Anpassung der Pensionsergänzung für den Fall, dass mit der verminderten Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% statt um 2,1% in Verbindung mit der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,1% es faktisch zu einer Aussetzung der Erhöhung der Pensionsergänzung bzw. deren Absinken komme, die Erhöhung nicht vollständig auszusetzen. In diesem Fall soll die Pensionsergänzungszahlung dennoch um 0,5 % erhöht werden. Es wurde jeweils geprüft, was günstiger sei: eine Anpassung der Pensionsergänzungszahlung pauschal um 0,5% oder gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem 1. Juli 2012. Im Fall des Klägers führte die pauschale Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5% zum höheren Ergebnis. Randnummer 36 Durch die erfolgten Erhöhungen in der Vergangenheit ist der gem. § 16 BetrAVG geforderte Ausgleich des Kaufkraftverlustes bereits erfolgt. Randnummer 37 Am 20. Juni 2016 beschlossen die Aufsichtsräte der Beklagten sowie der A. V. AG gemeinsam mit ihren Vorständen, erneut von der Regelung des § 6 Abs. 4 VO85 Gebrauch zu machen und die Anpassungen der Renten gemäß § 6 Abs. 1 VO85 durch eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten um 0,5% zu ersetzen (vgl. Protokoll der außerordentlichen Sitzungen der Aufsichtsräte der A. L. AG und der A. V. AG, Anlage B 14, Blatt 213 ff. der Akte). Auch zu diesem Beschluss wurden die örtlichen Betriebsräte sowie der Gesamtbetriebsrat angehört (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2016, Blatt 178 f. der Akte). Die Betriebsräte haben hierzu Stellungnahmen abgegeben und der Änderung der Rentenanpassung mit der gleichen Begründung wie im Jahr 2015 nicht zugestimmt (Blatt 186 ff. der Akte). Der Kläger bestreitet erneut, dass alle Betriebsräte angehört wurden. Er bestreitet ebenfalls, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Vorstände ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Randnummer 38 Der Kläger ist der Auffassung , die von der Beklagten bis einschließlich Juni 2016 insgesamt monatlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.780,44 € € hätten gemäß § 6 Abs. 1 der VO85 ab dem 1. Juli 2015 um 2,0972 % auf 1.817,78 €, also um weitere 28,44 €, erhöht werden müssen. Ab dem 1. Juli 2016 hätten die Zahlungen um weitere 4,24512% auf 1.895,04 € erhöht werden müssen. Randnummer 39 § 6 Abs. 4 der VO85 sei unwirksam. Tarifverträge seien zwar keiner AGB-Kontrolle, aber einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, die der Angemessenheitsprüfung nach den §§ 305 ff BGB nicht nachstehe. Es sei nicht klar und verständlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge möglich sei. Auch folge die Unwirksamkeit aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, der auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten sei. Danach sei ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur dann wirksam, wenn zumindest grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein solle. Die Vereinbarung enthalte jedoch keine Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf bzw. die Änderung möglich sei. Ebenso sei völlig unklar, welche Folgen eintreten sollen, wenn der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar hält. Letztlich könnten Vorstand und Aufsichtsrat völlig willkürlich den Anspruch auf Steigerung der Versorgungsbezüge beseitigen. Randnummer 40 Auch wenn die Regelung nicht unwirksam sei, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu. Der Kläger bestreite mit Nichtwissen, dass die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß angehört worden seien und dass Vorstand und Aufsichtsrat einen formell ordnungsgemäßen Beschluss entsprechend § 6 Abs. 4 der VO85 gefasst haben soll. Es werde bestritten, dass der Vorstand und / oder der Aufsichtsrat am 26. August 2015 bzw. am 9. Oktober 2015 die genannten Beschlüsse formell und inhaltlich ordnungsgemäß gefasst haben. Randnummer 41 Selbst wenn ein wirksamer Beschluss vorliegen würde, habe dieser den Anspruch des Klägers auf Steigerung seiner Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 nicht beseitigen können, weil der Beschluss nicht rechtzeitig ergangen sei. Mit dem erst nach dem 1. Juli 2015 getroffenen Beschluss habe die Beklagte rückwirkend in bereits erworbene Rechte eingegriffen. Randnummer 42 Die Unwirksamkeit des Beschlusses folge auch aus dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen beachtet worden seien. Die Formulierung „nicht für vertretbar“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nur dann nicht in Betracht kommen sollte, wenn die wirtschaftliche Lage eine Erhöhung nicht zulasse. Die Formulierung sei gewählt worden, um in „Notfällen“ eine „Exit“-Möglichkeit zur Verfügung zu haben. Randnummer 43 Die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 20. Juni 2016 folge auch aus dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen beachtet worden seien. Die Formulierung „nicht für vertretbar“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nur dann nicht in Betracht kommen sollte, wenn die wirtschaftliche Lage eine Erhöhung nicht zulasse. Die Formulierung sei gewählt worden, um in „Notfällen“ eine „Exit“-Möglichkeit zur Verfügung zu haben. Randnummer 44 Das betriebliche Versorgungswerk sei zu einem Zeitpunkt geschaffen worden, in dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die „B.“ bzw. eine Gesellschaft des B.-Konzerns, im Eigentum der Gewerkschaften war. Der B.-Konzern wurde gewerkschaftsnah und an den Interessen der Arbeitnehmer ausgerichtet geführt. Bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass grundsätzlich die Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe gesteigert werden wollten wie die gesetzliche Rente. Davon sollte entsprechend § 6 Abs. 4 der VO85 nur dann abgewichen werden können, wenn die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. § 6 Abs. 4 sei eine Ausnahmeregelung. Ausnahmeregelungen seien aber grundsätzlich eng auszulegen. Dies spreche dafür, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich sachliche Gründe ausreichen sollten. Randnummer 45 Da lediglich wirtschaftliche Gründe die reduzierte Steigerung der Renten rechtfertigen könnten, sei die Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat rechtswidrig. Die Ablösung einer vertraglichen Anpassungsregelung, die bislang die unbedingte Rentenerhöhung entsprechend der Inflationsrate bzw. der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer vorsah, durch eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ermöglicht, sei nur zulässig, wenn besonders gewichtige Änderungsgründe vorliegen würden. Solche seien jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Randnummer 46 Der Verweis auf das (bestrittene) hohe Versorgungsniveau der Rentner des betrieblichen Versorgungswerks sei unzulässig. Die Ausnahmeregelungen in § 6 Abs. 4 könne offensichtlich nicht dazu taugen, die bestehende Betriebsvereinbarung zu ändern bzw. umzustrukturieren, um nunmehr veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen der Beklagten verwirklichen zu können. Randnummer 47 Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe (Langlebigkeitsrisiko, Niedrigzinsphase, schwieriges wirtschaftliches Umfeld, zunehmender regularischer Druck) seien unsubstantiiert. Randnummer 48 Die behauptete Neuausrichtung des Konzerns werde bestritten. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, ergebe sich hieraus jedoch nicht, dass die behauptete strategische Neuausrichtung im Konzern überhaupt Auswirkungen auf die Beklagte hat. Würde man für die Anpassungsentscheidung des § 6 Abs. 4 Auswirkungen im Konzern ausreichen lassen, würde dies dazu führen, dass die Beklagte den Betriebsrentenanspruch der Versorgungsempfänger leerlaufen lassen könne. Randnummer 49 In der Interessenabwägung habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass sich Rentner trotz steigender Rentenbezüge auf eine immer stärkere Abkopplung von der Lohnentwicklung einstellen müssten. Das gehe aus einer Erhebung des Instituts Prognos im Auftrag der Versicherungswirtschaft hervor. Entgegen der Behauptung der Beklagten erfolge keine gleichmäßige Belastung von Aktiven und Rentnern, vielmehr seien Rentner bereits jetzt mehr beeinträchtigt als die aktiven Beschäftigten. Randnummer 50 Der Anspruch ergebe sich außerdem aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe seit Abschluss der Betriebsvereinbarung die Renten der Versorgungsempfänger stets entsprechend der gesetzlichen Renten angepasst. Den Rentnern sei niemals eine konkrete Anpassungsprüfung bekannt gemacht worden. Nie hat die Beklagte mitgeteilt, sie würde sich eine Anpassung aus irgendwelchen Gründen vorbehalten. Randnummer 51 Der Kläger beantragt , Randnummer 52 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. August 2016 über den Betrag von 1.798,29 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 96,75 € brutto zu zahlen, Randnummer 53 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 438,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 28,44 € seit dem 1. Juli 2015, auf 28,44 € seit dem 1. August 2015, auf 28,44 € seit dem 1. September 2015, auf 28,44 € seit dem 1. Oktober 2015, auf 28,44 € seit dem 1. November 2015, auf 28,44 € seit dem 1. Dezember 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Januar 2016, auf 28,44 € seit dem 1. Februar 2016, auf 28,44 € seit dem 1. März 2016, auf 28,44 € seit dem 1. April 2016, auf 28,44 € seit dem 1. Mai 2016, auf 28,44 € seit dem 1. Juni 2016 und auf 96,75 € seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt , Randnummer 55 die Klage abzuweisen . Randnummer 56 Die Beklagte ist der Auffassung , der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung der laufenden Betriebsrente. Sie habe zulässigerweise von der in § 6 Abs. 4 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Randnummer 57 Das im der VO85 gewährte Versorgungsniveau sei überdurchschnittlich hoch. Im Jahresdurchschnitt erhalte ein Versorgungsempfänger 15.948 €. In München, dem Hauptsitz des Konzerns, würden Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersvorsorge aus Direktzusagen lediglich in Höhe von durchschnittlich 7.486 € pro Jahr gezahlt. Randnummer 58 Bei der Umsetzung der neuen Strategie „S.“ müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der A. leisten, und zwar durch monetäre Einschnitte, betriebsbedingte Kündigungen bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen. Hierzu gehöre auch der beschlossene unbefristete Einstellungsstopp und das Verbot der Entfristungen. Es würden Standorte zusammengelegt, verlegt und geschlossen. Hieraus ergebe sich in vielen Bereichen eine Arbeitsverdichtung. Das Budget für Sachkosten sei erheblich gekürzt worden. Auch seien restriktivere Regelungen für Fort- und Weiterbildungen eingeführt worden. Das Budget für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung an Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten sei in diesem Rahmen auf Konzernebene um die Hälfte des bisherigen Volumens gekürzt worden. Eine Bevorzugung der Versorgungsempfänger im Verhältnis zu der aktiven Beschäftigung wäre eine Ungleichbehandlung, an deren Rechtfertigung große Zweifel bestünden. Randnummer 59 Der Umfang der kompensierenden Maßnahmen hänge von dem Umfang der Mehrbelastung und damit von dem Ausgang der laufenden Gerichtsverfahren ab. Randnummer 60 Die aktiven Mitarbeiter trügen dadurch auch dazu bei, dass die Versorgungsleistungen an die Rentner auch in der Zukunft durch den Arbeitgeber auf einer soliden Basis gewährt werden könnten. Aus diesem Grund sei es dem Vorstand/Aufsichtsrat angemessen erschienen, dass die Rentner zur Stärkung und Zukunftssicherung der Unternehmen ebenfalls einen Beitrag leisten müssten. Da Rentner anderer Versorgungssysteme, zum Beispiel dem A.-Konzern, zum 1. Juli 2015 aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes eine deutliche niedrigere Anpassung (0,5%) als die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, erscheine die Anpassung der Zahlungen aus den beiden Versorgungswerken BVW und VO 85 unverhältnismäßig hoch. Diese Anpassung sei auch mit Blick auf die Versorgungssituation der aktiven Mitarbeiter und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus der Rentner des BVW und der VO 85 aus unternehmerischer Sicht nicht gerechtfertigt. Mit der dennoch vorgenommenen Anpassung solle jedoch der Kaufkraftverlust ausgeglichen werden. Randnummer 61 Die Beklagte ist der Auffassung, die Entscheidung nach § 6 Abs. 4 VO85, die Renten lediglich um 0,5% zu erhöhen, sei aufgrund Unvertretbarkeit einer Anpassung um 2,1% bzw. um 4,24512% in rechtmäßiger Weise erfolgt. Einzige Voraussetzung für den Vorschlag des Vorstands und den nachfolgenden Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss sei die Frage der (Un-)Vertretbarkeit der in § 6 Abs. 4 VO85 vorgesehenen Anpassung der Versorgungsbezüge. Da die Vorschrift die Unvertretbarkeit nicht weiter konkretisiere, müsse sich die Entscheidung gem. § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen des billigen Ermessens halten. Hierfür sei ein sachlicher Grund ausreichend, es müssten keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG vorliegen. Ein sachlicher Grund für die teilweise ausgesetzte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge könne auch in einem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Aufgrund der Kapitalmarkt-Krise, der daraus resultierenden strategisch neuen Ausrichtung des Konzerns sowie den neuen regulatorischen Herausforderungen und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus des BVW bewege sich die Entscheidung im Rahmen der Billigkeit. Der Kläger könne dagegen kein billigenswertes Interesse anführen, eine derart hohe Anpassung zu verlangen, zumal das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern der VO85 schon jetzt überdurchschnittlich hoch sei. Randnummer 62 § 6 Abs. 4 der VO85 stelle nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ab. Wäre dies gewollt gewesen, dann wäre die Terminologie des § 16 BetrAVG verwendet worden. § 6 Abs. 4 VO85 stelle die Erhöhung nach § 6 Abs. 1 VO85 generell unter den Vorbehalt eines abweichenden Vorstands-/ Aufsichtsratsbeschlusses. Dieser sei nicht abhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Die Billigkeitsentscheidung gem. § 6 Abs. 4 VO85 hätte daher unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten erfolgen dürfen. Zur Begründung sei auf das schwierige Marktumfeld der Versicherungsbranche und die tiefgreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb des Deutschen A.-Konzerns abgestellt worden. Hieraus ergebe sich ein erheblicher Handlungsdruck. In Anbetracht der Krise der Versicherungsbranche würde eine Untätigkeit des A.-Konzerns und der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches unternehmerisches Risikopotential bedeuten, das sich in der Zukunft mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen realisieren würde. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 2014 seien die Umstrukturierungsmaßnahmen noch nicht bekannt gewesen. Randnummer 63 Die Darstellungen im Jahresabschluss stünden nicht im Widerspruch zur Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte begründe die Anpassungsentscheidung im Übrigen ausdrücklich nicht mit der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Beklagten, sondern mit dem schwierigen Marktumfeld, dem langfristig anhaltenden Niedrigzinsumfeld, dem daraus resultierenden Handlungsdruck und der daraufhin beschlossenen Neuausrichtung. Für die Realisierung des S.-Konzeptes zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten müssten alle Beteiligten ihren Beitrag leisten. Außerdem habe die Beklagte als Versicherungskonzern auch das so genannte Langlebigkeitsrisiko tragen. Das historisch niedrige Zinsniveau stelle eine Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Aus der weiterhin angespannten Situation an den Kapitalmärkten resultierten Risikopotentiale für die Geschäftsentwicklung, insbesondere vor dem Hintergrund der Schuldenprobleme einzelner Länder. Randnummer 64 Die Beschlussfassungen im Jahr 2015 seien rechtzeitig erfolgt. § 6 Abs. 4 VO85 sehe keinen Zeitpunkt vor, bis zu welchem die Beschlussfassungen zustande kommen müssen. Die Formulierung lasse auch eine rückwirkende Erhöhung zum 1. Juli des Jahres zu. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass der Beschluss die automatische Anpassung „ersetze“. Auch bei einer Erhöhung nach § 6 Abs. 1 VO85 seien umfangreiche vorbereitende Maßnahmen zu erledigen, so dass die Anpassung in der Regel erst im September rückwirkend zum 1. Juli erfolge. Randnummer 65 Die Unwirksamkeit von § 6 Abs. 3 VO85 ergebe sich nicht aus § 307 Abs. 1 BGB, da Tarifverträge nicht der AGB-Kontrolle unterliegen würden. Eine Unwirksamkeit ergebe sich auch nicht aus der Anwendung des Rechtsgedankens des § 308 Nr. 4 BGB, weil es sich bei § 6 Abs. 3 nicht um einen Widerrufsvorbehalt, sondern um ein Leistungsbestimmungsrecht handele. Randnummer 66 Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Es könne mangels bisheriger Anwendung des Ausnahmetatbestandes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auf diese Rechte verzichten wollte. Randnummer 67 Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass dem Kläger selbst im Fall eines Obsiegens keine Zinsen auf die Anpassungsbeträge zustehen. Der Kläger könne Zinsen auf die Anpassungsbeträge erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig werde, denn Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, würden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Randnummer 68 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 69 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 70
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.