Ausnahme von dem Verbot der Kopfbedeckung auf Personalausweis-Lichtbildern -hier verneint- Leitsatz Das "Bekenntnis" zur "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" bzw. zum "Pastafarianismus" rechtfertigt es nicht, "aus religiösen Gründen" eine Ausnahme von dem Verbot der Kopfbedeckung auf Personalausweis-Lichtbildern zuzulassen. (Rn.10) (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 6. Juni 2017, 2 K 5234/16, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die diese selbst trägt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, die er im Hinblick auf seine beim Verwaltungsgericht anhängige Klage begehrt, mit der er das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Personalausweis mit einem Lichtbild auszustellen, welches ihn mit einem Dreispitz als „religiöser“ Kopfbedeckung zeigt. Randnummer 2 Der Kläger „bekennt“ sich zur „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ bzw. zum „Glauben“ des „Pastafarianismus“. Danach werden Piraten als die eigentlichen Vorfahren des Menschen und als die ursprünglichen „Pastafaris“ verehrt. Insbesondere sei die sinkende Zahl von Piraten im Laufe der vergangenen Jahrhunderte die wesentliche Ursache für die globale Erwärmung und damit verbundene Naturkatastrophen; dies werde u. a. dadurch empirisch bewiesen, dass Somalia weltweit die höchste Piraten-Dichte und zugleich die niedrigste CO 2 -Emission aufweise. Dies begründe die Lebensmaxime „WWAPD?“ („What Would A Pirate Do?“). Die „religiöse“ Kopfbedeckung der „Pastafaris“ sei dementsprechend (nicht das in Österreich bei manchen „Pastafaris“ ebenfalls geschätzte Nudelsieb, sondern) eine „piratige Kopfbedeckung wie Dreispitz, Tuch oder Kappe“ (vgl. xxx). Randnummer 3 Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger bei der Beklagten im Februar 2015 die Ausstellung eines Personalausweises und legte dafür Lichtbilder vor, die ihn mit Dreispitz als seiner „religiösen“ Kopfbedeckung zeigten. Nachdem laut seinen Angaben eine Mitarbeiterin der Beklagten ihm zunächst noch mit einer formlosen E-Mail vom 18. Februar 2015 mitgeteilt hatte, das Kundenzentrum werde in seinem neuen Personalausweis ein Lichtbild mit Kopfbedeckung akzeptieren, lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 dann doch ab, ihm einen Personalausweis mit einem Lichtbild auszustellen, auf dem er einen Dreispitz trage. Zur Begründung führte sie aus, nach eingehender Prüfung sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fall des Klägers keine Ausnahme vom grundsätzlichen Gebot rechtfertige, nach dem der Inhaber eines Personalausweises auf dem dortigen Lichtbild ohne Kopfbedeckung dargestellt werde. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem „Pastafarianismus“ um eine Religion handele; ebenso wenig habe er einen Nachweis dafür erbracht, dass „die Glaubenslehre des Pastafarianismus“ das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibe. Randnummer 4 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiter verfolgt, und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem hier angefochtenen Beschluss abgelehnt: Eine religiös begründete Ausnahme gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV vom Erfordernis der Verwendung eines kopfbedeckungsfreien Lichtbildes komme beim Kläger nicht in Betracht. Sein Bekenntnis zur „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ sei nicht mit einem Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG verbunden, weil diese „Kirche“ keine selbst ernstgemeinten Anschauungen anbiete, sondern lediglich in verspottender Weise die von anderen Religionen oder Weltanschauungen angebotenen Aussagen nachahme. Im Übrigen verkünde der „Pastafarianismus“ gerade das Gegenteil jeglicher religiöser oder weltanschaulicher Verhaltensregeln. Dementsprechend begründe er auch kein religiös oder weltanschaulich motiviertes Gebot, eine Kopfbedeckung zu tragen. Soweit der Kläger sich zudem auf die formlose E-Mail einer Behördenmitarbeiterin vom 18. Februar 2015 berufe, greife dies nicht durch, da damit keine formwirksame Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erteilt worden sei. Es fehle dabei an der erforderlichen Schriftform, da eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes nicht der die Schriftform ersetzenden elektronischen Form gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG genüge. Randnummer 5 Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Verkennung der Sach- und Rechtslage. II. Randnummer 6 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die mit seiner dort anhängigen Klage (2 K 5234/16) beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 7 1. Das Beschwerdegericht nimmt insoweit Bezug auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und auf das dort ausführlich in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. November 2015 (8 K 4253/13, juris), denen wenig hinzuzufügen ist. Randnummer 8
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