Wettbewerbsrecht: Zustandekommen eines Erlassvertrages bei Annahme einer beschränkten Unterlassungserklärung Orientierungssatz 1. Da eine Unterwerfungserklärung mit einem unzureichenden Strafversprech
§ 397Abs.
1
§ 397
Absatz
zu Stande gekommen. Die Antragstellerin kann die Antragsgegnerin deshalb wegen des in die Unterwerfungserklärung einbezogenen Wettbewerbsverstoßes nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Randnummer 64 Eine Unterwerfungserklärung, die wegen eines unzureichenden Vertragsstrafeversprechens die Beseitigung der Wiederholungsgefahr und den damit verbundenen Wegfall des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs (auch im Verhältnis zu Dritten) nicht bewirkt, ist gleichwohl nicht rechtlich bedeutungslos. Sie bleibt als Vertragsangebot darauf gerichtet, Rechtsfolgen inter partes herbeizuführen. Die angestrebte Rechtsfolge kann sich bei vernünftiger und interessengerechter Auslegung des in der Unterwerfungserklärung enthaltenen Vertragsangebots nicht darauf beschränken, zu Gunsten des Gläubigers im Falle künftiger Verstöße einen Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe zu begründen (§§
§ 133
,
§ 157
). Der erkennbare Zweck einer solchen Unterwerfungserklärung besteht vielmehr auch darin, die Wettbewerbsstreitigkeit zu bereinigen und die dem Verletzer wegen des vorangegangenen Verstoßes drohende Unterlassungsklage abzuwenden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht genügt, beinhaltet daher regelmäßig das konkludente Angebot zu einem gleichzeitigen Erlassvertrag. Die Annahme durch den Gläubiger führt somit zu einem „Verzicht” auf den gesetzlichen Unterlassungsanspruch, an dessen Stelle die Rechte aus dem Unterlassungsvertrag treten (vgl. OLG Hamburg, NJOZ 2004, 1637, 1642 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 198, 199; OLG Hamm, NJWE-WettbR 1999, NJWE-WETTBR Jahr 1999 Seite 90). Da eine Unterwerfungserklärung mit einem unzureichenden Strafversprechen regelmäßig das konkludente Angebot zu einem gleichzeitigen Erlassvertrag beinhaltet, kann der Gläubiger nicht zugleich auf seinem (weitergehenden) gesetzlichen Unterlassungsanspruch beharren und die Unterwerfungserklärung dennoch annehmen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 198, 200). Randnummer 65 Hier hat die Antragsgegnerin mit ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung von
- November 2015, die von der mit der Abmahnung verlangten Unterwerfungserklärung abgewichen ist, der Antragstellerin das Angebot unterbreitet, einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag abzuschließen. Dieses Angebot beinhaltet gemäß den vorstehenden Ausführungen bezüglich der in die Unterwerfungserklärung einbezogenen Verstöße das Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags hinsichtlich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs. Randnummer 66 Durch Anwaltsschreiben vom
- November 2015 hat die Antragstellerin dieses Angebot der Antragsgegnerin einschließlich des auf den Erlassvertrag gerichteten Angebots angenommen. Zwar haben die Antragstellervertreter in dem Schreiben auch ausgeführt, dass sie der Antragstellerin empfohlen hätten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit die Erklärung hinter der geforderten Unterlassungserklärung nach Umfang und auch zeitlicher Reichweite zurückbleibe (Anlage AG 9). Damit war aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die - der Annahme eines Erlassvertrags entgegenstehende - Erklärung verbunden, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch bezüglich des ausdrücklich in die Unterwerfungserklärung einbezogenen Wettbewerbsverstoßes fortbestehe (§§
§ 133
,
§ 157
). Aus der maßgeblichen Sicht der Erklärungsempfängerin bezogen sich diese Ausführungen vielmehr auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin statt der geforderten vier lediglich eine einzige Unterlassungserklärung abgegeben und sich zudem diesbezüglich eine Aufbrauch- und Umstellungsfrist bis zum 27. November 2015 eingeräumt hatte. Randnummer 67 Schon aus diesen Gründen reichte die Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin nicht so weit wie die Abmahnung der Antragstellerin. Eine über diesen Punkt hinausgehende Bedeutung kommt den Ausführungen der Antragstellervertreter jedoch nicht zu. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin nachfolgend, insbesondere mit Schreiben vom 4. März 2016 (Anlage AG 10) an dieser Vereinbarung festgehalten hat.
- cc)Randnummer 68 Selbst wenn es nicht zu der vorgenannten Vereinbarung der Parteien gekommen wäre, hätte die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 3. November 2015 die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I. 1. beseitigt. Auch die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers entfallen (BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 20 - Vertragsstrafevereinbarung; BGH, GRUR 1996, 290, 292 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I). So liegt es hier. Randnummer 69 Zum einen deckt die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu I. 1. vollen Umfangs ab. Mit der Verpflichtung, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Veröffentlichung von Dirksen et al. auf eine Studie bezieht, die mit dem Arzneimittel A. ® durchgeführt worden ist, hat die Antragsgegnerin sichergestellt, dass der angesprochene Fachverkehr nicht (mehr) zu der falschen Annahme gelangen kann, dass die genannte Studie mit dem Präparat P. ® durchgeführt worden ist. Die Erklärung der Antragsgegnerin geht damit sogar über die von der Antragstellerin verlangte Erklärung hinaus. Eine Verstoß gegen §§ 5 UWG, 3, 6 Nr. 2 HWG scheidet damit aus. Dem berechtigten Unterlassungsbegehren der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin damit vollen Umfangs entsprochen. Randnummer 70 Zum anderen ist die von der Antragsgegnerin - unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs - angebotene Vertragsstrafe von € 5.000,00 je Verstoß ausreichend, um eine Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung zu gewährleisten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag unzureichend wäre, bestehen nicht. Randnummer 71 Der Unterlassungsantrag zu I. 1. ist mithin unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 11. November 2015 insoweit aufzuheben ist. 2. Randnummer 72 Der Unterlassungsanspruch zu I. 2. ist ebenfalls unbegründet.
- a)Randnummer 73 Mit dem Unterlassungsantrag zu I. 2. soll der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten werden, Randnummer 74 für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen, Randnummer 75 2. mit dem Hinweis „aktuelle Ergebnisse zur Substitutionstherapie mit P.“ und Bezugnahme auf die Veröffentlichung von Dirksen et al., A randomized clinical trial of alpha
(1)-antitrypsin augmentation therapy, Am J Respir Crit Care Med See comment in PubMed Commons below1999;160:1468-1472, wenn dies geschieht wie aus Anlage A ersichtlich Randnummer 76 Mit dem Unterlassungsantrag zu I. 2. begehrt die Antragstellerin ein auf die konkrete Verletzungsform (= Anlage A/“Produktmonographie“) gerichtetes Verbot, das Arzneimittel P.® mit dem Hinweis „aktuelle Ergebnisse zur Substitutionstherapie mit P.“ unter Bezugnahme auf die Studie von Dirksen et al. zu bewerben. Randnummer 77 Bei dem Textbestandteil „See comment in PubMed Commons below“ handelt es sich - wie bereits ausgeführt - ersichtlich um ein Schreibversehen des erstinstanzlichen Gerichts, denn dieser Bestandteil des erlassenen Tenors war nicht Gegenstand des gestellten Unterlassungsantrags.
- b)Randnummer 78 Die allgemein formulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 3. November 2015 erfasst auch das mit dem Unterlassungsantrag zu I. 2. erfasste wettbewerbliche Verhalten der Antragsgegnerin. Für das weitere, auf die konkrete Verletzungsform gerichtete Verbot zu I. 2., besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Randnummer 79 Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Antragstellerin ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 2. nicht daraus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, auch auf die Unterschiede hinzuweisen, die in Bezug auf die Dosierung und die Indikation von P.® bzw. A.® bestehen, denn diesen Umstand hat die Antragstellerin im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu I. 2. schon nicht in dringlichkeitsunschädlicher Zeit geltend gemacht. Randnummer 80 Der Unterlassungsantrag zu I. 2. ist mithin unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 11. November 2015 insoweit aufzuheben ist. 3. Randnummer 81 Auch der Unterlassungsantrag zu I. 3. ist mangels Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin bereits unzulässig.
- a)Randnummer 82 Mit dem Unterlassungsantrag zu I. 3. soll der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten werden, Randnummer 83 für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen, Randnummer 84 3. mit der Aussage „Ergebnisse zur CT-Densitometrie unter Substitutionstherapie mit P.“ und Bezugnahme auf die Veröffentlichung von Dirksen et al., A randomized clinical trial of alpha
(1)-antitrypsin augmentation therapy, Am J Respir Crit Care Med See comment in PubMed Commons below1999;160:1468-1472, wenn dies geschieht wie aus Anlage A ersichtlich; Randnummer 85 Mit dem Unterlassungsantrag zu I. 3. begehrt die Antragstellerin ein auf die konkrete Verletzungsform (= Anlage A/“Produktmonographie“) gerichtetes Verbot, das Arzneimittel P. ® mit der Aussage „Ergebnisse zur CT-Densitometrie unter Substitutionstherapie mit P.“unter Bezugnahme auf die Studie von Dirksen et al. zu bewerben. Randnummer 86 Bei dem Textbestandteil „See comment in PubMed Commons below“ handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um ein Schreibversehen des erstinstanzlichen Gerichts, denn dieser Bestandteil des erlassenen Tenors war nicht Gegenstand des gestellten Unterlassungsantrags.
- b)Randnummer 87 Da auch das Verbot zu I. 3. bereits in dem allgemein geltend gemachten Verbot zu I. 1. enthalten ist, besteht im Hinblick auf das weitere auf die konkrete Verletzungsform gerichtete Verbot kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Randnummer 88 Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Antragstellerin ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 3. nicht daraus, dass die Antragsgegnerin auch auf die Unterschiede hinweisen müsste, die in Bezug auf die Dosierung und die Indikation von P. ® bzw. A. ® bestehen, denn diesen Umstand hat die Antragstellerin im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu I. 3. nicht in dringlichkeitsunschädlicher Zeit geltend gemacht. Randnummer 89 Der Unterlassungsantrag zu I. 3. ist mithin unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 11. November 2015 insoweit aufzuheben ist. 4. Randnummer 90 Auch der Unterlassungsanspruch zu I. 4. ist unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG 2008 bzw. § 3 a UWG 2015 i. V. m. § 3 HWG.
- a)Randnummer 91 Mit dem Unterlassungsantrag zu I. 4. soll der Antragsgegnerin - nach dem in der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2017 formulierten Antrag - bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten werden, Randnummer 92 für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen, Randnummer 93 4. mit einer integrierten Analyse der Daten, die in der Studie erhoben wurden, die in der Veröffentlichung von Dirksen et al., - A randomized clinical trial of alpha
(1)-antitrypsin augmentation therapy, Am J Respir Crit Care Med 1999;160:1468-1472 - beschrieben werden, und der Daten der Studie, die der Veröffentlichung von Dirksen et al., - Exploring the role of CT densitometry: a randomised study of augmentation therapy in alpha-1 antitrypsin deficiency. Eur Respir J 2009; 33: 1345-1353 -, beschrieben werden, Randnummer 94 wenn dies geschieht wie aus Anlage A sowie wie aus Anlage B ersichtlich. Randnummer 95 Mit dem Unterlassungsantrag zu I.
- begehrt die Antragstellerin ein auf die konkreten Verletzungsformen gemäß Anlage A (“Produktmonographie“) und gemäß Anlage B (Internet-Werbung) gerichtetes Verbot. Randnummer 96 Erstinstanzlich hatte die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, Randnummer 97 für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen, Randnummer 98
- mit einer integrierten Analyse der Daten, die in der Studie, die der Veröffentlichung von Dirksen et al., A randomized clinical trial of alpha
(1)-antitrypsin augmentation therapy, Am J Respir Crit Care Med below1999;160:1468-1472 zugrunde liegt, erhoben wurden, und aus den Daten der Studie, die der Veröffentlichung von Dirksen et al. Exploring the role of CT densitometry: a randomised study of augmentation therapy in alpha-1 antitrypsin deficiency. Eur Respir J 2009; 33: 1345-1353, zugrunde liegt, Randnummer 99 wenn dies geschieht wie aus Anlage A sowie wie aus Anlage B ersichtlich. Randnummer 100 Der ursprüngliche Unterlassungsantrag war in sprachlicher Hinsicht unverständlich. Mit der in der Berufungsverhandlung erfolgten Neufassung des Antrags sind diese sprachlichen Mängel behoben worden.
- b)Randnummer 101 Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 4. ist jedoch unbegründet.
- aa)Randnummer 102 Sowohl der ursprünglich als auch der zuletzt gestellte Unterlassungsantrag zu I. 4. erfassen nicht die konkrete Verletzungshandlung. Randnummer 103 Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung des in dringlichkeitsunschädlicher Zeit gehaltenen Sachvortrags der Antragstellerin, wonach die Antragsgegnerin in die „integrierte Analyse“ Daten aus der dänisch-niederländischen Studie von Dirksen et al. habe einfließen lassen, die nicht mit dem Arzneimittel P. ® durchgeführt worden sei, die unter Einschluss von Patienten durchgeführt worden sei, für die P. ® nicht zugelassen sei und in der das andere Arzneimittel, nämlich A. ® , in einer völlig anderen Dosierung und nach einem völlig anderen Dosierungsschema angewendet worden. Wenn die Antragsgegnerin Daten aus der dänisch-niederländischen Studie und der EXACTLE-Studie zusammenführe und auswerte, könne diese gemeinsame Auswertung keinerlei Aussagekraft im Hinblick auf die Wirkungen und die Wirksamkeit des Arzneimittels P. ® haben. Es sei irreführend, wenn die Antragsgegnerin Daten aus einer mit A. ® und einer mit P. ® durchgeführten Studie zusammenführe und dann im Wege einer integrierten Analyse auswerte und diese Auswertung werblich verwende. Sie suggeriere mit einer solchen werblichen Verwendung, dass der integrierten Analyse eine wissenschaftlich valide Aussage im Hinblick auf das Arzneimittel P. ® und seine Wirkungen und Wirksamkeit zukomme, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei. Randnummer 104 Entgegen dem Wortlaut des Unterlassungsantrags zu I. 4. und dem entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin im Verfügungsantrag vom 9. November 2015 hat die Antragsgegnerin keine eigene integrierte Analyse erstellt und werblich verwendet. Sie hat vielmehr eine von dritter Seite, nämlich Stockley et al., erstellte integrierte Analyse verwendet, und zwar unter ausdrücklicher Angabe der Rahmenbedingungen und der entsprechenden Fundstelle (vgl. Anlage A, Seite 39 bzw. Anlage B, Seite 1). Randnummer 105 Da der Unterlassungsantrag zu I. 4. nicht das tatsächliche wettbewerbliche Verhalten der Antragsgegnerin erfasst, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 4. unbegründet. Randnummer 106 Mangels antragsgemäßem Erstverstoß der Antragsgegnerin besteht auch keine entsprechende Wiederholungsgefahr.
- bb)Randnummer 107 Selbst wenn die Antragstellerin das tatsächliche Verhalten der Antragsgegnerin zutreffend in einem Unterlassungsantrag erfasst hätte, bestünde der geltend gemachte Unterlassungsantrag zu I. 4. nicht. Auf der Grundlage des erstinstanzlich in dringlichkeitsunschädlicher Zeit erfolgten Antragstellervortrags kann eine Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs nicht festgestellt werden. Randnummer 108 Die Bewerbung des Arzneimittels P. ® mit der Veröffentlichung von Stockley et al. ist - so wie mit den Anlagen A und B geschehen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsvorstellung, dass die integrierte Analyse eine wissenschaftlich valide Aussage zur Wirksamkeit des Arzneimittels P. ® erlaube, trifft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Randnummer 109 Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung gilt, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (OLG Düsseldorf, MD 2008, 49, 52 f.). Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Darüber hinaus ist es auch irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH, GRUR 2015, 1244, Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation). Randnummer 110 Hier liegt jedoch keine der vorgenannten Fallgestaltungen unzulässiger Gesundheitswerbung vor. Die Antragsgegnerin stützt sich mit ihrer Werbung auf die Veröffentlichung von Stockley et al., Therapeutic efficacy of alpha-1 antitrypsin augmentation therapy on the loss of lung tissue: an integrated analysis of 2 randomised clinical tirals using computed tomography densitometry, RespirRes 2010, 11:136 (Anlage ASt 5). Dem angesprochenen Fachverkehr ist die Methodik integrierter Analysen bekannt. Sowohl in dem Präparat der Antragsgegnerin, P. ® , als auch in dem Arzneimittel A.® wird als Wirkstoff ein humaner Alpha-1-Proteinase-Inhibitor verwendet. Randnummer 111 In der „Produktmonographie P. ® “ (Anlage A) befasst sich die Antragsgegnerin auf der Seite 39 ff., in der Internetwerbung (Anlage B) auf der ersten Seite mit der integrierten Analyse von Stockley et al.; die Rahmendaten werden zutreffend dargestellt, die entsprechende Fundstelle wird in der Fußnote 51 bzw. Fußnote 2 zutreffend angegeben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Ergebnisse von Stockley et al. fachlich umstritten wären oder dass die Studie die in der Werbung für das Präparat P. ® erfolgten Aussagen nicht valide stützen könnte, bestehen nicht. Randnummer 112 Die Antragsgegnerin hat mit der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin, Frau Dr. X, vom 26. Januar 2016 (Anlage AG 1) glaubhaft gemacht, dass es sich bei der integrierten Analyse um ein wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren handelt, um die Rohdaten mehrerer Studien, die die gleiche Frage bearbeiten, quantitativ zu einem Gesamtergebnis zusammenzufassen und dadurch die Aussagekraft gegenüber Einzelstudien zu erhöhen. Integrierte Analysen werden danach insbesondere dann durchgeführt, wenn - wie hier bei der Behandlung des seltenen Alpha-1-Antitrypsin-Mangels - die einzelnen Studien zu geringe Fallzahlen aufwiesen, um ein eindeutiges Ergebnis darzustellen. Weiter hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass hier vorliegende integrierte Analyse von namhaften Wissenschaftlern, insbesondere Prof. Robert Stockley und Prof. Asger Dirksen, erstellt worden ist. Dass die vorliegende integrierte Analyse wissenschaftlich anerkannt ist, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch daraus, dass sie im Jahr 2010 in der Zeitschrift „Respiratory Research“, einem sog. peer-reviewed Journal, veröffentlicht worden ist. Die Antragstellerin hat keinen Vortrag dazu gehalten, dass diese Veröffentlichung in der Fachwelt Kritik an dem methodischen Vorgehen - etwa im Hinblick auf die unterschiedlichen Dosierungsschemata und Dosierungen der Präparate - oder bezüglich der Ergebnisse ausgelöst hätte. Randnummer 113 Mithin ist auch der Unterlassungsantrag zu I. 4. unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil auch diesbezüglich abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 11. November 2015 aufzuheben ist. Randnummer 114 Auf die Berufung der Antragstellerin ist somit das landgerichtliche Urteil vom 5. April 2016 abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 11. November 2015 aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 115 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.