Unwirksame Vereinbarung zur Anpassung einer Gesamtversorgungszusage Orientierungssatz 1. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende
§ 6Ziffer 3 stelle zudem einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrats auf das aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betr
VG resultierende Mitbestimmungsrecht dar. Zwar bestehe im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kein Mitbestimmungsrecht. Um eine solche Anpassung handele es sich im Streitfall jedoch nicht, vielmehr gehe es um eine hiervon losgelöste Anpassung der betrieblichen Altersversorgung. Randnummer 15 Zudem entspreche die von Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Entscheidung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt worden seien. Die von der Beklagten für den Beschluss genannten Gründe rechtfertigten die Entscheidung nicht. Von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen könne mangels Vorliegens wirtschaftlicher Gründe bzw. mangels Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie aufgrund des guten Ergebnisses der A. nicht ausgegangen werden. Randnummer 16 Der Klägerin stehe ab Juli 2016 mit Blick auf die Erhöhung der gesetzlichen Rente um (gerundete) 4,25 % eine entsprechende Erhöhung der von der Beklagten zu zahlenden Bezüge zu. Ausgehend von den bis einschließlich Juni 2016 gezahlten Bezügen in Höhe von € 887,59 brutto (V2-Rente und V1-Rente) führe dies zu einer Gesamterhöhung von € 37,72 brutto. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von € 925,31 seien die ab Juli 2016 von der Beklagten geleisteten Zahlungen (€ 759,35 und € 132,75 brutto = € 892,10) in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer verbleibenden Differenz von € 33,21 brutto monatlich. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von € 892,10 (der sich aus € 759,35 und € 132,75 zusammensetzt) hinaus jeweils zum
- eines Monats einen Betrag in Höhe von € 33,21 brutto zu zahlen; Randnummer 19
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 66,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von € 33,21 seit dem 01.07.2016 und auf € 33,21 seit dem 01.08.2016 zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte ist der Auffassung , dass die Klägerin über die bereits erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung (V2-Rente) um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2016 sei von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege der Anpassungsentscheidung der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ =„S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
- November 2016, Seite 39 ff, Bezug genommen. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse der Klägerin im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Randnummer 23 Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bereits angelegt sei. Randnummer 24 Im Übrigen sei die von der Klägerin vorgenommene Berechnung nicht korrekt. Es sei allenfalls der Wert von 4,2451 % zugrunde zu legen, so dass sich nur eine Differenz von € 33,17 monatlich ergeben könne. Ferner könnten Zinsen auf Anpassungsbeträge nur ab dem Tag der Rechtskräftigkeit des Urteils folgenden Tag beansprucht werden. Randnummer 25 Ergänzend wird auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 27 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): Dabei macht sich die Kammer die Ausführungen der
- Kammer in dem Urteil vom
- Oktober 2016 – Geschäftszeichen 10 Ca 108/16) nach eigenständiger Erörterung und Beratung zu Eigen. Randnummer 28
- Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1). Bei Betriebsrentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Hierbei muss im Rahmen von § 258 ZPO im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, Urteil v. 19.7.2016, 3 AZR 141/15, Rn 12, juris). Randnummer 29
- Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte beginnend mit dem
- Juli 2016 ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Differenz von € 33,17 brutto zu. Hieraus folgt für die Monate Juli und August 2016 ein fälliger Betrag von € 66,34 brutto. Randnummer 30 a) Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Danach werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Randnummer 31 Die nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente wurde nicht gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt. Nach dieser Regelung schlägt der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält, dem Aufsichtsrat nach Anhörung der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt sodann die Anpassung gemäß § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen. Randnummer 32 Dem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat kommt im Hinblick auf die vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin im Streitfall keine Bedeutung zu, da
§ 6Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW unwirksam ist.
Die Unwirksamkeit der Regelung folgt aus ihrer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit. Sie lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen dahin auslegen, dass sie einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist. Randnummer 33
(1)
§ 6
Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW ist nicht hinreichend bestimmt und verstößt damit gegen das Gebot der Normenklarheit. Dies hat die Unwirksamkeit dieser Regelung zur Folge. Randnummer 34 (a)
§ 6
Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zum einen deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie vorsieht, dass eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge auf Vorschlag des Vorstands möglich ist, wenn der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält . Unklar ist hier sowohl, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 erfolgenden Anpassung gegeben ist, als auch die Frage, ob es für die Eröffnung der in Ziffer 3 geregelten abweichenden Festsetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge tatsächlich – entsprechend dem Wortlaut der Regelung – auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankommen soll. Der Regelung ist danach nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, wann der Anwendungsbereich von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eröffnet ist und eine Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Anpassungsautomatik, wonach die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, erfolgen kann. Dies ist insbesondere mit Blick darauf, dass § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen letztlich einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge regelt, unter Berücksichtigung der in § 308 Nr. 4 BGB gesetzlich verankerten Mindestanforderungen für einen - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - geregelten Änderungsvorbehalt unzureichend. Zwar finden die §§ 305 ff. BGB auf Betriebsvereinbarungen gemäß § 310 Abs. 4 BGB keine Anwendung. Unabhängig hiervon ist der genannten Vorschrift jedoch der allgemeine und damit auch für Betriebsvereinbarungen relevante Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einseitiger Änderungsvorbehalte zumindest voraussetzt, dass in der Regelung die Richtung angegeben ist, aus der die Änderung möglich sein soll. Eine solche Angabe fehlt in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen. Die Formulierung „ nicht vertretbar “ bzw. „ nicht für vertretbar (…) hält “ gibt keinen Ausschluss darüber, aufgrund welcher Umstände eine abweichende Anpassung der in Ziffer 1 geregelten Regelanpassung möglich ist. Randnummer 35 (b)
§ 6
Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zum anderen aber auch auf der Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise und in welcher Größenordnung bzw. in welchem Umfang eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgen kann. Vielmehr lässt der Wortlaut von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen die Frage nach dem „Wie“ der abweichenden Regelung inhaltlich völlig offen, wenn darin lediglich allgemein die Rede davon ist, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat - nach Anhören der Betriebsräte - zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „ was nach seiner Auffassung geschehen soll“ . Damit ist dieser Passus in § 6 Ziffer 3 denkbar weit gefasst und seinem Wortlaut nach nicht nur auf eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Höhe nach beschränkt, sondern daneben auch offen für jede andere vom Vorstand vor dem Hintergrund der fehlenden Vertretbarkeit einer nach § 6 Ziffer 1 erfolgenden Anpassung als sinnvoll erachtete Maßnahme. Randnummer 36
(2)§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen kann auch nicht im Wege der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung dahin ausgelegt werden, dass die Regelung einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist. Randnummer 37 Für die Auslegung von Betriebsvereinbarung gelten folgende Grundsätze: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG, Urteil v. 8.12.2015, 3 AZR 267/14, Rn 22, juris). Randnummer 38 Die danach gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW nach den dargelegten Grundsätzen ergibt keinen hinreichend bestimmten Inhalt der Regelung. Randnummer 39 (
- a)Das gilt zum einen im Hinblick auf den Begriff der fehlenden Vertretbarkeit („nicht für vertretbar (…) hält“ ). Zwar macht die Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen deutlich, dass die in § 6 geregelte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Tragen kommen soll. Dies lässt damit für die Konkretisierung der Formulierung „ nicht für vertretbar (…) hält “ in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen den naheliegenden Schluss zu, dass von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne dieser Regelung nur ausgegangen werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert habe. Jedoch führt auch diese inhaltliche Eingrenzung nicht zur hinreichenden Bestimmtheit der Regelung. Vielmehr bleibt auch unter Berücksichtigung der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen weiterhin unklar, wann die danach erforderliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben ist. So ist weder bestimmbar, wessen wirtschaftliche Verhältnisse (des Unternehmens? des Konzerns? der allgemeinen Wirtschaftslage?) in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen noch lässt sich § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen unter Rückgriff auf die Überschrift von § 6 entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die – nicht näher bestimmten - wirtschaftlichen Verhältnisse (in welchem Zeitraum?) geändert haben müssen, damit von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ausgegangen werden kann. Randnummer 40 Auch der Rückgriff auf § 315 Abs. 1 BGB und des danach anzusetzenden Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens führt nicht zu einer weiteren inhaltlichen Eingrenzung der Frage, wann eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 6 Ziffer 3 nicht vertretbar ist. Zum einen scheidet ein Rückgriff auf § 315 BGB im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand von der fehlenden Vertretbarkeit der nach § 6 Ziffer 1 regelmäßig vorzunehmenden Anpassung ausgehen kann, handelt es sich nicht um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für die Anwendung des in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen geregelten Änderungsvorbehalts ist nicht eine einseitig vom Vorstand vorzunehmende Leistungsbestimmung, sondern vielmehr und ausschließlich die von ihm vorzunehmende Einschätzung, dass die in § 6 Ziffer 1 geregelte Regelanpassung nicht vertretbar ist. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht steht dem Vorstand der Beklagten nicht bereits auf der Tatbestandsseite der Regelung und damit bei der Frage, ob eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgung überhaupt möglich ist, sondern vielmehr erst und allenfalls auf der Rechtsfolgenseite, d.h. konkret bei der Frage zu, in welcher Weise die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist, wenn die Regelanpassung nicht vertretbar ist bzw. von einer fehlenden Vertretbarkeit ausgegangen werden darf. Selbst wenn man insoweit unterstellte, dass auch auf die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung, dass die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist, § 315 BGB und damit der ihn ihm vorgesehene Maßstab des billigen Ermessen jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, führt dies im Ergebnis zu keiner ausreichenden hinreichenden Eingrenzung des Begriffs der Vertretbarkeit. Mangels Vorliegens inhaltlicher Vorgaben für die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung ginge auch eine Konkretisierung des Wortlauts der Regelung mittels des Maßstabs des billigen Ermessens vollständig ins Leere. Randnummer 41 Die in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltene Formulierung „nicht für vertretbar hält “ ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dann als hinreichend bestimmt zu bewerten, wenn man die Formulierung – wie es die Beklagte tut - dahin auslegt, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien, was bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 zu Lasten der Versorgungsempfänger abweichende Anpassung einen sachlichen Grund voraussetze. Auch diese Auslegung ermöglicht keine weitere Konkretisierung dessen, wann denn ein solcher sachlicher Grund anzunehmen ist, sondern führt letztlich lediglich dazu, dass die unbestimmte Formulierung „ nicht für vertretbar (…) hält “ um einen weiteren unbestimmten Begriff, nämlich den des Sachgrundes, ergänzt wird, ohne dass hierdurch ein inhaltlicher Mehrwert erzeugt würde, zumal die Beklagte in diesem Zusammenhang zugleich darauf verweist, dass es sich bei dem danach erforderlichen Sachgrund jedenfalls nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG handele und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung nicht relevant seien. Kommt jedoch ein Rückgriff auf die in § 16 BetrAVG normierten bzw. zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien im Rahmen der Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nicht in Betracht - wovon auch aus Sicht der erkennenden Kammer allein deshalb auszugehen ist, weil die Betriebspartner in § 6 der Ausführungsbestimmung offensichtlich eine Anpassungsregelung getroffen haben und treffen wollten, die unabhängig von der gesetzlichen Anpassungspflicht zum Tragen kommen sollte - bleibt der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte erforderliche Sachgrund vollkommen inhaltsleer und kann davon daher zur inhaltlichen Eingrenzung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltenen - unbestimmten - Formulierung nichts beitragen. Randnummer 42 (
- b)Die gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führt auch im Hinblick auf die auf der Rechtsfolgenseite enthaltene Formulierung, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „ was nach seiner Auffassung geschehen soll“ , nicht zu einer hinreichenden inhaltlichen Eingrenzung. Randnummer 43 Wie bereits dargelegt, erfasst die Formulierung ihrem Wortsinn nach nicht nur Vorschläge des Vorstands zur Höhe der jeweiligen Rentenanpassung, sondern grundsätzlich auch jede andere Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge wie beispielsweise eine Erhöhung lediglich geringerer Versorgungsbezüge bis zu einem bestimmten Maximalwert etc. Auch aus dem Gesamtzusammenhang oder der Systematik der Regelungen lässt sich keine weitere Konkretisierung dessen, welche Maßnahmen der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen darf, entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen („Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“) nicht ableiten, dass es sich bei dem Vorstand vorzuschlagenden Maßnahmen lediglich um eine im Vergleich zur Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geringfügigere Anpassung der Höhe nach handeln kann. Vielmehr spricht im Gegenteil die sich aus den Bestimmungen des BVW im Einzelnen ergebende und durchaus komfortable Gesamtversorgungszusage sogar eher dafür, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung das praktische Bedürfnis gesehen haben, der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Anpassungsautomatik in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente ein im Ausnahmefall zum Tragen kommendes inhaltlich durchaus weitreichendes Korrektiv in Gestalt eines umfassenden Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen. Randnummer 44
(3)Die aufgezeigte Unwirksamkeit der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Nach dem in § 139 BGB verankerten Rechtsgedanken sowie nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nur dann zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile der Betriebsvereinbarung keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (vgl. nur BAG, Beschluss v.
- 2003, 1 ABR 9/02, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die übrigen Regelungen in den Ausführungsbestimmungen des BVW stellen auch ohne § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar, zumal sich mit Hilfe von § 6 Ziffern 1 und 2 eindeutig entnehmen lässt, wie und in welcher Höhe die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist. Es bleibt demnach im Streitfall bei dem in § 6 Ziffer 1 der Anpassungsbestimmungen geregelten Anspruch der Versorgungsempfänger und damit auch der Klägerin auf Anpassung ihrer Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 45
(4)Der Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe der Entwicklung der gesetzlichen Rente hat zur Folge, dass der Klägerin beginnend ab dem Monat Juli 2016 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von € 33,17 brutto zusteht. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anpassungsanspruch der Klägerin, errechnet aus den Leistungen bis 30.06.2016 in Höhe von € 887,59 zuzüglich 4,2451 % = 925,27 und den tatsächlich ab dem
- Juli 2016 geleisteten Zahlungen von € 892,10 (€ 759,35 und € 132,75), somit einer Differenz von monatlich € 33,
- Dieser Differenzbetrag ist für den eingeklagten und bezifferten Zeitraum Juli 2016 und August 2016 sowie als künftige wiederkehrende Leistung ab September 2016 zum jeweils
- eines Monats zu zahlen. Randnummer 46
(5)Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ist gemäß § 1 Ziffer 5 zum Ersten des jeweiligen Monats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung jeweils ab diesem Tag in Verzug befindet. Dies gilt aufgrund der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW geregelten Anpassungsautomatik auch im Hinblick auf die Anpassung in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente, da dieser Anspruch direkt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen resultiert und aufgrund der vorstehend dargelegten Unwirksamkeit der Regelung des § 6 Ziffer 3 nicht der gerichtlichen Bestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf. II. Randnummer 47 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 48 Für den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes gilt folgendes: Der Streitwert des Klagantrags zu 1) entspricht gemäß § 9 ZPO dem 42-fachen Monatsbetrag der geltend gemachten wiederkehrenden Leistung, somit € 1.394,82; der Klagantrag zu 2) war gemäß § 42 Abs. 3 S. 1, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen. Abweichend von dem für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblichen Wert beträgt der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Wert gemäß § 42 Satz 1 GKG € 1.195,56. Randnummer 49 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung - soweit die Berufung nicht ohnehin bereits gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG möglich ist - gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.