Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte; Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung; Anfechtung von Zahlungen eines Zeitcharterers an einen Reeder Orientierungssatz
(2)Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 29. März 2012 – IX ZR 40/10 –, Rn 9, juris unter Hinweis auf die damit fortgeführte Rechtsprechung: BGH, 20. November 2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 und BGH, 21. Juni 2007, IX ZR 231/04, WM 2007, 1616). Randnummer 62 Dass die Beklagte greifbare Anhaltspunkte für eine (allgemeine) Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin hatte, ergibt sich weder hinreichend deutlich aus den eigenen Ausführungen der Beklagten gegenüber den englischen Gerichten noch aus sonstigen Umständen. Hierbei wird berücksichtigt, dass sich die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH Urteil vom 18. Januar 2018 – IX ZR 144/16 –, Rn. 10 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung, - juris). Indizien für eine Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin haben sich aber nicht in der Weise verdichtet, dass von einer Kenntnis auszugehen ist. Randnummer 63 (
- a)Ein hinreichendes Indiz für die (drohende) Zahlungseinstellung war nicht schon das Verhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten. Randnummer 64 (
- aa)Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. Januar 2018 – IX ZR 144/16 –, Rn 13, juris unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 11.02.2010, IX ZR 104/07, ZinsO 2010, 673 Rn 39 m.w.N.) kann es zwar bereits ausreichen, wenn die Zahlungseinstellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer – nicht unwesentlichen – Forderung dem Anfechtungsgegner bekannt wird: Hier hatten die bei der Beklagten aufgelaufenen Rückstände absolut betrachtet eine nicht unbedeutende Höhe. Diese ist jedoch in Bezug zu setzen zu der Charter, die für einen einzigen Tag vereinbart worden ist und dem Gesamtvermögen (vgl. die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen im Antrag auf Erlass der Worldwide Freezing Injunction Order). In dem Antrag auf Erlass einer Worldwide Freezing Injunction Order wird der Schwerpunkt der Begründung auf die Befürchtung gelegt, dass Vermögenswerte, die noch vorhanden seien, aus dem Zugriffsbereich von Gläubigern entfernt werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausführungen in der Ziffer 59.1 des Antrages sowie in den Ziffern 6 und 58 sowie Ziffer 45, wo es heißt: „… however, these were not fixed assets and the Gray Page report suggests that these could be affiliated to another company ..l.“). Randnummer 65 (
- bb)Selbst wenn der rückständige Betrag im Verhältnis zum Gesamtvermögen des Schuldners sehr hoch ist, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit. Es kommt auf die weiteren Umstände an, insbesondere darauf, wann die Leistung erfolgte und über welchen Zeitraum der Rückstand bestanden hat (vgl. dazu die Abwägung in dem Urteil des BGH vom 18. Januar 2018 – IX ZR 144/16 –, juris). Randnummer 66 Die an die Beklagte zu zahlende Fracht war im Zeitpunkt der jetzt angefochtenen Zahlungen noch nicht sehr lange rückständig. Zum 15.02.2013 vercharterte die Beklagte das MV „J. S.“ für eine Reise von ca. 50 bis 55 Tagen an die Insolvenzschuldnerin, wobei eine Vorauszahlung der Fracht (15 Tage im Voraus) vereinbart worden ist. Die noch offen gebliebenen Rechnungen sind am 14.03.2013, am 27.03.2013, am 08.04.2013 und am 18.04.2013 erstellt worden, so dass zwischen diesen und den Zahlungen im Zeitraum vom 02.05.2013 bis zum 04.06.2013 ein vergleichsweise kurzer Zeitraum liegt. Randnummer 67 (
- cc)Dass die Insolvenzschuldnerin am finanziellen Abgrund stand, wird nicht durch weitere Umstände indiziert wie etwa die in dem Vergleich der Parteien bzw. der Tomlin Order geregelte Zahlung in Raten. Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 – IX ZR 144/16 –, Rn. 20, juris unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 3; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 20). Eine Bitte um Ratenzahlung wird zwar als Indiz für eine Zahlungseinstellung gewertet, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 4 mwN). Dafür ergeben sich hier jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Ratenzahlungstermine haben sich, was zu berücksichtigen ist, auf einen recht kurzen Zeitraum erstreckt. Randnummer 68 (
- dd)Dass sich bei der Beklagten Indizien für eine Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin in einer Weise verdichtet haben, die den Schluss auf eine Kenntnis ermöglicht, lässt sich auch nicht aus den Erklärungen ableiten, die von der Insolvenzschuldnerin nach Eintritt der Rückstände zu den Verzögerungen vorgebracht worden sind. So wird etwa im Antrag auf Erlass der Worldwide Freezing Injunction Order ausgeführt, dass es zunächst Zahlungszusagen gegeben habe und dann auf noch offene Forderungen gegenüber einem Subcharterer hingewiesen worden sei, wobei an anderer Stelle Probleme im Ankunftshafen in N. angeführt worden seien. Selbst wenn die Erläuterungen der Insolvenzschuldnerin, weshalb die Fracht noch nicht gezahlt worden sei, nicht ohne weiteres widerspruchsfrei und glaubhaft gewirkt hätten, deutete dies nicht mit hinreichender Klarheit auf ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hin. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihren Antrag auf Erlass der Worldwide Freezing Injunction Order in erster Linie damit begründet hat, dass die gerichtliche Maßnahme erforderlich sei, um einer (künftigen) Verschiebung von Vermögenswerten – die danach aktuell noch vorhanden gewesen sein müssten – zu begegnen. Soweit in dem Antrag auch eventuelle Liquiditätsprobleme angesprochen worden sind, blieb dies insgesamt betrachtet eher (vgl. aber etwa Ziffer 39 zu einer weiteren Gläubigerin) unbestimmt. Es sind hierzu vor allem auch Gerüchte wiedergegeben worden (Ziffern 39 ff.). Randnummer 69 (
- ee)Schwerwiegende Liquiditätsprobleme ließen sich nicht schon aus dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt ableiten, dass die Insolvenzschuldnerin die an sie zu zahlende Fracht entgegengenommen haben soll, ohne sie an die Beklagte weiterzuleiten. Aus dem Hinweis des Schiffsmaklers, dass man eine weitere hohe Frachtzahlung erwartet habe und dass angesichts des Inhaltes der Konnossemente ‚(„Freight prepaid“) davon auszugehen sei, dass die Insolvenzschuldnerin die Fracht für die Beförderung des Zementes auf der „J. S.“ schon vom Befrachter erhalten habe, mag zwar ein Misstrauen gegenüber der Insolvenzschuldnerin abzuleiten gewesen sein; das reicht jedoch nicht aus, um zur Überzeugung zu gelangen, dass die Insolvenzschuldnerin das Geld benötigte, um ihren Zahlungspflichten nachkommen zu können. Randnummer 70 (
- b)Das Vorbringen zu Rückständen gegenüber sonstigen Gläubigern vermag die nach § 133 Abs.1 InsO erforderliche Kenntnis der Beklagten hinsichtlich einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Randnummer 71 Indizien für die Zahlungsunfähigkeit können sich daraus ergeben, dass sonstige Forderungen, die im Allgemeinen vorrangig beglichen werden, weil an entsprechende Rückstände spezielle Sanktionen geknüpft sind (Steuern, Sozialversicherungsabgaben) noch offen stehen. Dazu ist jedoch nichts ersichtlich. Aus den zur Akte gereichten Unterlagen bzw. den Ausführungen im Antrag auf Erlass der Worldwide Freezing Injunction Order ergeben sich zwar Behauptungen zu einzelnen weiteren Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin, die offen geblieben sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beklagten resultierend daraus hinreichende Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit geboten haben. Dazu sind im Wesentlichen eher unbestimmte Gerüchte zu ihr gedrungen. Randnummer 72 Es reicht auch nicht, dass die Beklagte erfahren haben soll, dass die Insolvenzschuldnerin seit 2011 keinen Jahresabschluss mehr eingereicht hat (vgl. dazu Anlage B 3 Ziffer 45, wo zugleich auf die Höhe der Vermögenswerte hingewiesen wird). Randnummer 73 (
- c)Die subjektiven Voraussetzungen sind schließlich nicht deshalb erfüllt, weil die Beklagte – wie sie es im Antrag auf Erlass der Worldwide Freezing Injunction Order ausgeführt hat - Vermögensverschiebungen zu Lasten der Gesamtheit der Gläubiger befürchtete. Eine solche Besorgnis hat die Beklagte schließlich mit hinreichend konkreten Tatsachen untermauern können. Randnummer 74 Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob davon auszugehen ist, dass jedenfalls die für die Insolvenzschuldnerin handelnden Personen von der Zahlungsunfähigkeit wussten und damit (Zweifelsregelung) auch mit Benachteiligungsabsicht handelten. III. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.